LVwG N LVwG-AV-1646/001-2022

LVwG-AV-1646/001-2022Landesverwaltungsgericht15.06.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Ausfallsprinzip; Ausfallsentgelt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1646/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1646.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt lautet:

„I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.

II. Der darüberhinausgehend begehrte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des BundesVerfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dem Antrag der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 17. Februar 2022 auf Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich ihres Dienstnehmers B für den beantragten Zeitraum von 29. November 2021 bis 09. Dezember 2021 in Höhe von EUR *** dahingehend statt, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

2. Zur Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der volle Betrag in Höhe von EUR *** gebühre. Es wurde die dem begehrten Betrag zugrunde gelegte Berechnungsmethodik dargelegt und um nochmalige Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Bescheides ersucht.

3. Feststellungen:

3.1. B, geboren am ***, war als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 29. November 2021 bis 09. Dezember 2021 auf Grund seiner Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) behördlich abgesondert. Er erhielt von der Beschwerdeführerin den Monatslohn für November 2021 und Dezember 2021 ausbezahlt. Mit Eingabe (Online-Formular) vom 17. Februar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum von 29. November 2021 bis 09. Dezember 2021 in Höhe von insgesamt EUR ***.

3.2. Folgende Werte sind der Berechnung des Vergütungsbetrages zugrunde zu legen:

November 2021

Bezeichnung

Betrag

Stundenlohn

EUR ***

regelmäßiges Entgelt (Schnitt; pro Arbeitsstunde)

EUR ***

SV-Bemessungsgrundlage

EUR ***

Dezember 2021

Bezeichnung

Betrag

Stundenlohn

EUR ***

regelmäßiges Entgelt (Schnitt; pro Arbeitsstunde)

EUR ***

SV-Bemessungsgrundlage

EUR ***

Urlaubszuschuss 01.11.2021 bis 22.12.2021 (brutto)

EUR ***

Weihnachtsremuneration 01.11.2021 bis 22.12.2021 (brutto)

Urlaubsersatzleistung

EUR ***

EUR ***

3.3. Der Dienstnehmer trat am 03. Mai 2021 in das Unternehmen der Beschwerdeführerin ein und ist mit Ablauf des 22. Dezember 2021 ausgetreten. Der Dienstnehmer wäre im Zeitraum von 29. November 2021 bis 09. Dezember 2021 verpflichtet gewesen, insgesamt 63 Stunden für die Beschwerdeführerin zu arbeiten (16 Ausfallstunden entfallen auf den November 2021, 47 Ausfallstunden entfallen auf den Dezember 2021). Auf Grund der behördlichen Absonderung konnte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Im Betrieb der Beschwerdeführerin erfolgt eine stundenweise Lohnabrechnung. Bei dem zusätzlichen, monatlich ausbezahlten regelmäßigen Entgelt (Schnitten) handelt es sich um regelmäßig gewährte Zulagen als Abgeltung der Arbeitsleistung. Die Schnitte setzen sich aus dem Durchschnitt der Zuschläge der letzten 3 Monate zusammen (darin enthalten sind die Schnitte für Krankheit, Feiertag, Urlaub, Überstunden, Nachtschichten, etc.) und gebührt in Nichtleistungszeiten (Urlaub, Quarantäne, usw.).

Das Quarantäne-Entgelt für November und Dezember ist in der Gehaltsabrechnung mit einem Stundensatz von EUR *** und einem Gesamtbetrag von EUR *** (für November) und EUR *** (für Dezember) ausgewiesen. Der Quarantäne-Schnitt wurde mit einem Stundensatz für November von EUR *** und für Dezember von EUR *** und einem Gesamtbetrag von EUR *** bzw. EUR *** ausgewiesen.

Die Sonderzahlungen für das Jahr 2021 (Urlaubsentgelt, Weihnachtsremuneration) für das Jahr 2021 wurden betreffend den Dienstnehmer in drei Teilen ausbezahlt:

-Teil 1: 03. Mai 2021 bis 30. Juni 2021 in Höhe von EUR *** (= EUR *** Urlaubszuschuss + EUR *** Weihnachtsrenumeration);

-Teil 2: 01. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 in Höhe von EUR *** (EUR *** Urlaubszuschuss + EUR *** Weihnachtsremuneration + EUR *** Urlaubsersatzleistung-Sonderzahlung).

-Teil 3: 01. November 2021 bis 22. Dezember 2021 in Höhe von EUR *** (EUR *** Urlaubszuschuss + EUR *** Weihnachtsremuneration + EUR *** Urlaubsersatzleistung-Sonderzahlung).

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, der insbesondere den Absonderungsbescheid betreffend den Dienstnehmer, den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, die Lohnzettel für November und Dezember 2021 und das Jahreslohnkonto für 2021 betreffend den Dienstnehmer enthält. Aus dem vorgelegen Gehaltsunterlagen sind die festgestellte Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, die stundenweise Abrechnung sowie die Positionen Quarantäne-Entgelt und Quarantäne-Schnitt in der Gehaltsabrechnung zu entnehmen. Der festgestellte Sachverhalt erweist sich sohin im Ergebnis als unstrittig. Seitens der Beschwerdeführerin wird lediglich der von der belangten Behörde angewandten Berechnungsmethode (siehe hierzu sogleich unten) entgegengetreten; ergänzende Sachverhaltsermittlungen sind hierzu nicht erforderlich.

5. Rechtslage:

Die hier einschlägige Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 90/2021, lautet auszugsweise:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) […]

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

6.2. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen war der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 29. November 2021 bis 09. Dezember 2021 behördlich auf Grundlage des EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer die ihm für die Monate November 2021 und Dezember 2021 zustehenden Löhne aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2022 erweist sich sohin als zulässig und wurde überdies auch rechtzeitig gemäß §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 EpiG eingebracht.

6.3. Die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrags ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vorzunehmen. Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z).

In diesem Sinne sind eben auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu berücksichtigen und sind diese iSd Ausfallsprinzips in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung (hier behördliche Absonderung) nicht eingetreten wäre (vgl. hierzu VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094). Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im Vorhinein feststeht, in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel – in Anlehnung an die Regelung für Leistungslöhne – danach zu prüfen, ob in den letzten dreizehn Wochen (das entspricht in etwa 3 Monaten) ihre Regelmäßigkeit bejaht werden kann; ist dies der Fall, so ist bei Entgeltschwankungen - vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie KollV) - ein Durchschnittsentgelt zu berechnen ("Durchschnittsprinzip"). Sofern sich der Zeitraum aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles für die Beurteilung der Regelmäßigkeit von Entgeltbestandteilen nicht als ausreichend erweisen sollte, ist ein dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen (VwGH 05.03.1991, 88/08/0239).

Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094-11, sind Sonderzahlungen auch dann im Zusammenhang mit Vergütungsanträgen zu berücksichtigen, wenn diese nicht im Absonderungsmonat ausbezahlt wurden. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v).

6.4. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den dargelegten Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich – innerhalb der Grenzen des gegenständlichen Antrages – nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

Fortlaufendes Entgelt

November 20211)

EUR ***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV November 20212):

EUR ***

Fortlaufendes Entgelt

Dezember 20213)

EUR ***

DGA zur SV

Dezember 20214):

EUR ***

Aliquote Sonderzahlung (SZ)

November 20215)

EUR ***

SV-DGA zur aliquoten SZ

November 20216)

EUR ***

Aliquote SZ

Dezember 20217)

EUR ***

SV-DGA zur aliquoten SZ

Dezember 20218)

EUR ***

Vergütungsbetrag gesamt: 9)

EUR ***

  1. (16 Ausfallstunden x EUR *** Stundenlohn) + (16 Ausfallstunden x EUR *** Schnitt als regelmäßiger Zuschlag) = zu vergütendes fortlaufendes Entgelt November 2021

  2. zu vergütendes fortlaufendes Entgelt November 2021 * 17,53 % (SV-DGA) = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) zur SV November 2021

  3. (47 Ausfallstunden x EUR *** Stundenlohn) + (47 Ausfallstunden x EUR *** Schnitt als regelmäßiger Zuschlag) = zu vergütendes fortlaufendes Entgelt Dezember 2021

  4. zu vergütendes fortlaufendes Entgelt Dezember 2021 * 17,53 % (SV-DGA) = zu vergütender DGA zur SV Dezember 2021

  5. Sonderzahlungen 01.11.2021-22.12.2021 (Urlaubszuschuss iHv EUR *** + Weihnachtsrenumeration iHv EUR *** + Urlaubsersatzleistung lst-sz iHv EUR *** / 52 Tage x 2 Tage der Absonderung im November 2021 = zu vergütende aliquote SZ November 2021

  6. zu vergütende aliquote SZ November 2021 * 17,53 % (SV-DGA SZ) = zu vergütender SV-DGA SZ November 2021

  7. Sonderzahlungen 01.11.2021-22.12.2021 (Urlaubszuschuss iHv EUR *** + Weihnachtsrenumeration iHv EUR *** + Urlaubsersatzleistung lst-sz iHv EUR *** / 52 Tage x 9 Tage der Absonderung im Dezember 2021 = zu vergütende aliquote SZ Dezember 2021

  8. zu vergütende aliquote SZ Dezember 2021 * 17,53 % (SV-DGA SZ) = zu vergütender SV-DGA SZ Dezember 2021

  9. Summe der Positionen 1) – 8)

6.5. Da bei der Vergütung des Verdienstentgangs das sogenannte Ausfallsprinzip zu tragen kommt und bei dem Dienstnehmer eine stundenweise Lohnabrechnung erfolgt, war die Berechnung des fortlaufenden Entgelts auf Basis der geleisteten bzw. wegen der behördlichen Absonderung ausgefallenen Stunden anzustellen.

Gegenständlich ergibt die Berechnung sohin einen insgesamt zustehenden Vergütungsbetrag in Höhe von EUR ***. Der Beschwerde war daher insofern stattzugegeben, als dieser Betrag zuerkannt wird. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR *** war als unbegründet abzuweisen.

6.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sich der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage als geklärt erwiesen hat und auch keine Rechtsfrage zu lösen war, die – vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung – einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Zudem ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. etwa VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).

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