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LVwG-AV-1137/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1137/001-2023
LVwG-AV-1137/001-2023Landesverwaltungsgericht13.06.2023
Sozialrecht; Sozialhilfe; Hilfe zur sozialen Eingliederung; Befristung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch Frau B, in ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. November 2022, Zl. ***, betreffend die Hilfe zur sozialen Eingliederung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. November 2022, Zl. ***, wurde der Antrag des A für den weiteren Aufenthalt in der Tagesstätte der D der C in *** ab 11. November 2022 bis vorerst 30. Juni 2023 bewilligt.
Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Kosten in der Höhe von derzeit EUR 4.049,23 monatlich (zuzüglich Anerkennungsbetrag sowie allfälliger Fahrtkosten) vorerst vom Land Niederösterreich getragen werden.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Herrn A bereits mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 25. November 2021, ***, der weitere Aufenthalt in derselben Tagesstätte bewilligt wurde.
Unter Beschreibung des Betreuungssettings, des Tagesablaufs, seines Verhaltens, der Einzelbetreuungsmaßnahmen und der Ziele der Betreuung führte die Behörde aus, dass sich das Betreuungssetting von A nachhaltig etabliert habe und die Betreuung gut durchgeführt werde. Der Betreuungsbedarf wäre jedoch regelmäßig und engmaschig zu evaluieren und anzupassen.
Gestützt wurde dies auf die schriftliche Stellungnahme der Amtssachverständigen für Sozialarbeit vom 12. Juli 2022 sowie eine ergänzend eingeholte Stellungnahme eines Amtssachverständigen vom 10. November 2022. Auch verwies die Behörde in ihrer Begründung auf einen Auszug der Verlaufsdokumentation über den Zeitraum vom 11. April 2022 bis 11. Juli 2022, woraus hervorgehe, dass die körperliche und psychische Befindlichkeit von A als gut und ausgeglichen beschrieben werde und bei der Durchführung der verschiedenen Tätigkeiten eine verbale Anleitung und Handführung erforderlich sei.
Unter der Rubrik „Besondere Beobachtungen“ werde zweimal eine Anspannung beim Aussteigen aus dem Auto beschrieben, eine Beruhigung von A sei nach wenigen Minuten möglich.
Unter der Rubrik „Besondere Vorfälle/Krisen“ finde sich im genannten Zeitraum nur ein Vorfall beim Aussteigen aus dem Auto, wo sich A im Kofferraum versteckt habe, eine Trompete vom Kofferraum auf den Boden geworfen habe und danach mehrmals sekundenlang gehupt habe. Eine Beruhigung sei nach einigen Minuten durch mehrere Betreuungspersonen möglich gewesen. In der Tagesstätte sei danach keine Anspannung mehr ersichtlich gewesen.
Der Behörde nach ergebe sich hieraus, dass bei A keine massive Selbst- und Fremdgefährdung gegeben sei. Er benötige im Alltag verbale Anleitung und Handführung bei der Durchführung von Handlungsschritten, eine Integration in das Gruppengeschehen sei möglich.
Durch den derzeitigen Mehreinsatz von Personal über den Intensivsatz hinaus könne ein höheres Maß an Einzelbetreuungsaktivitäten durchgeführt werden.
Es sei daher die Schwerpunktbetreuung zunächst bis 30.06.2023 weiterhin erforderlich und daher zu bewilligen. Aufgrund der sich laufend verändernden Gesamtsituation bedürfe es einer engmaschigen Überprüfung des Betreuungsbedarfes.
Aufgrund des derzeitigen Betreuungsbedarfes und der wahrscheinlich zu erwartenden Veränderung des erforderlichen Betreuungsbedarfes von A wurde die Leistung befristet bewilligt.
In der rechtzeitigen Beschwerde vom 24. November 2022 brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers vor, dass die im Bescheid auf Seite 2 beschriebene Diagnose falsch sei. Unter Verweis auf einen Bescheid vom 25. November 2021 führte sie aus:
„A leidet an einer schweren Form von frühkindlichen Autismus mit Epilepsie (Myoklonisch-tonisch-klonische Anfälle / Grand-mal-Anfälle); F84. 0, G 40, und einer schwerwiegenden tiefgreifenden Entwicklungsstörung. Die Epilepsie bedingt eineerhöhte Verletzungsgefahr. Er bezieht Pflegegeld der Stufe 6.“
Zur aktuellen Situation wurde ausgeführt, dass aufgrund des [heutigen] Vorfalls bei der Übergabesituation am Morgen, A weiterhin selbstgefährdetes Verhalten aufgewiesen habe.
Sie wies die Behörde darauf hin, dass frühkindlicher Autismus das ganze Leben lang bestehe – eine Heilung gebe es bislang nicht. Diese Form der Behinderung verändere sich auch nicht. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der signifikanten Ausprägung der Krankheit nicht zu erwarten.
Die von der Behörde ausgesprochene Befristung sei demnach nicht nachvollziehbar.
Sie ersuchte, diesen Sachverhalt anzuerkennen und dass die Leistung unbefristet gewährt werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 20. Februar 2023 wurde dem erkennenden Gericht ein Zwischenbericht zur Betreuungssituation vom 1. Februar 2023 übermittelt und teilte die Behörde mit Schreiben vom 21. April 2023 mit, dass dieser Zwischenbericht auch an die Vertreterin des Beschwerdeführers übermittelt wurde.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde Einsicht genommen in das Verfahren am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu LVwG-AV-55/001-2021 und das hierzu ergangene Erkenntnis vom 8. September 2021.
Aus dem Zwischenbericht vom 1. Februar 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Umbauarbeiten in seiner bisherigen Tagesstätte seit 2. Jänner 2023 in die Tagesstätte *** verlegt wurde.
Der Zwischenbericht vom 1. Februar 2023 hat folgenden Inhalt:
„Derzeitiges Betreuungssettinq:
Die TS *** besteht aus 6 Abteilungen. In der Kreativabteilung steht den Klientinnen der TS *** für die Übergangszeit ein Arbeitsraum, der einen Rückzugsraum beinhaltet, zur Verfügung. Es werden dort insgesamt 8 KL der TS *** betreut.
Betreuungspersonal für die Gruppe: 1 BP Vollzeit, 1 BP Teilzeit vormittags, 1 BP
Einzelbetreuung je 6h für A- Kernzeit: 10:00-16:00.
Betreuungssituation:
Es wurde versucht dem KL A einen ähnlich strukturierten Arbeitsplatz und Tagesablauf wie in der TS *** zu ermöglichen. Der KL hat auch in der TS *** seinen eigenen Arbeitsplatz im Rückzugsraum, die Tür zum Arbeitsraum zu den anderen KL ist offen. Es steht neben dem Schreibtisch des KL auch ein Sofa im Raum, das auch von anderen KL genutzt werden kann.
Es gibt weiterhin einen fixen Wochenplan, der Ablauf des Tages wird mit dem KL besprochen, um ihm Sicherheit und Struktur zu bieten. Die Besuche am Bauernhof sind derzeit pausiert, da dort in den Wintermonaten weniger Tätigkeiten anfallen.
Stattdessen wurde organisiert, dass der KL die Pferde einer seiner Bezugsbetreuerinnen besuchen durfte, was dem KL It. Angabe der LG sichtlich gut gefiel, weswegen weitere Besuche geplant sind. Weiters ist angedacht, evtl. 1x monatlich mit dem KL schwimmen zu gehen. Im Alltag wird, wie in der TS ***, auch versucht den KL nicht nur im Einzelsetting im separaten Raum zu betreuen, sondern ihn auch in das Gruppengeschehen miteinzubeziehen.
In der Gruppe kam es seit der Übersiedlung noch zu keinen selbst-oder fremdgefährdenden Verhaltensweisen des KL, er zeigt auch keine Schwellenängste sich außerhalb der Gruppe im Gebäude der TS zu bewegen.
Als schwierig wird weiterhin, wie auch in der TS ***, die Bringsituation in der Früh beschrieben. Der KL wird weiterhin von seinem Vater, Herrn E, mit dem Auto gebracht, die Mutter des KL folgt mit einem zweiten Auto und beobachtet dann aus der Ferne das Aussteigen. Herr E steigt vor dem KL aus und versteckt sich dann, sodass der KL ihn nicht mehr sieht und dann kommt eine oder bei Bedarf zwei Betreuungspersonen und versuchen den KL zum Aussteigen zu überreden. Die Dauer wird als unterschiedlich lang beschrieben. In der ersten Woche klappte das Verlassen des Autos relativ rasch, dann lehnte es der KL vermehrt ab aus dem Auto zu steigen, es erforderte vermehrtes Überreden, Motivieren und Betreuungswechsel, bis der KL umgestimmt werden konnte.
Deswegen kommt die Einzelbetreuungsperson derzeit bereits um 08:30, um ihn abzuholen. Die Anwesenheit der Eltern wird seitens der Betreuungspersonen zusätzlich als erschwerend erlebt, da sie sich beobachtet fühlen und durch Herrn E, durch diverse Aussagen, vermittelt wurde, dass sie die volle Verantwortung hätten, wenn beim Ausstieg aus dem Auto etwas passieren sollte. Die Betreuungspersonen hatten, It. Auskunft des Trägers, auch das Gefühl beim Abholen aus dem Auto abgehört zu werden, da Herr E genaue Wortlaute aus der Konversation mit dem KL wusste. Diese Vorwürfe wurden seitens der LG auch mit Herrn E kommuniziert, welche durch Herrn E aber als unrichtig zurückgewiesen wurden.
Seitens des Trägers wurde Herrn E auch angeboten, den KL von zu Hause mit einem Fahrtendienst abholen zu lassen, was dieser nicht wollte. Im Gespräch wollte man wissen, ob die Verantwortung einer möglichen Verletzung beim Aussteigen tatsächlich beim Träger liegt oder nicht. Es wurde seitens FSA gebeten, die Fragestellung schriftlich zu übermitteln, damit diese auch an den Juristen der Abteilung GS 5 zur Beantwortung vorgelegt werden kann.
Wenn der KL das Auto verlassen hat und die TS betritt löst sich It. Wahrnehmung die davor bestehende Anspannung. Zu Mittag bringt die Mutter des KL ein eigenes Mittagessen und stellt dieses vor die Tür der TS. Das wurde extra so vereinbart, damit der KL nicht in seinem Tagesablauf gestört wird.
Miteinbeziehung des KL:
Nach dem Gespräch wird der KL in der Gruppe besucht. Er sitzt gerade an seinem Arbeitsplatz, ein anderer KL sitzt im gleichen Raum auf dem Sofa, die Einzelbetreuungskraft ist beim KL, die Stimmung wirkt entspannt. BP gibt an, dass man gerade gemeinsam gekocht habe, der KL bejaht dies bei Nachfrage. Er lacht und wirkt fröhlich.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass der KL den Übergang in die neue TS *** gut geschafft hat, in der Gruppe kam es bislang zu keinen selbst-oder fremdgefährdenden Verhaltensweisen. Als schwierig wird weiterhin das Aussteigen aus dem Auto des Vaters beschrieben und dass das Betreuungspersonal einen hohen Erwartungsdruck der Eltern des KL wahrnimmt. Es besteht It. Träger eine große Angst etwas falsch zu machen.
Unterschrift“
Mit Antrag vom 2. November 2022 wurde die Verlängerung des Verbleibs des Beschwerdeführers in der Tagesstätte der D der C in *** begehrt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2022, Zl. ***, wurde dieser Antrag bewilligt und Herrn A der Aufenthalt in der Tagesstätte der D der C in *** ab 11. November 2022 bis vorerst 30. Juni 2023 bewilligt.
Die monatlichen Kosten für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Tagesstätte in *** in der Höhe von € 5.049,23 werden inklusive eines Anerkennungsbeitrages und allfälliger Fahrtkosten vorerst vom Land Niederösterreich getragen.
A leidet an einer schweren Form von frühkindlichem Autismus mit Epilepsie (Grand-mal-Anfälle); F 84.0, G 40, und einer schwerwiegenden tiefgreifenden Entwicklungsstörung. Die Epilepsie bedingt eine erhöhte Verletzungsgefahr.
Für A sind zwei Betreuungspersonen im Ausmaß von 20 Stunden und 16 Stunden angestellt, die für Einzelbetreuungsmaßnahmen ab 10:00 Uhr bis zum Abholen des Klienten um 16:00 Uhr zuständig sind. Das Betreuungssetting ist nachhaltig etabliert und kann die Betreuung gut durchgeführt werden.
Eine massive Selbst- und Fremdgefährdung ist nicht gegeben, dennoch benötigt A im Alltag verbale Anleitung und Handhabung bei der Durchführung von Handlungsschritten, weshalb eine Betreuung in Form der Schwerpunktbetreuung sinnvoll ist. Es ist jedoch möglich, ihn in ein Gruppengeschehen zu integrieren.
Aufgrund des etablierten Betreuungssettings empfiehlt es sich, die Schwerpunktbetreuung zu verlängern.
Mit der weiteren Gewährung der Schwerpunktbetreuung ist mit einer fortwährenden Verbesserung der Betreuungssituation zu rechnen.
Er bezieht Pflegegeld der Stufe 6.
Aufgrund von Umbauarbeiten in der Tagesstätte *** besucht der Beschwerdeführer seit 2. Jänner 2023 die Tagesstätte ***.
Er hat in dieser Tagesstätte seinen eigenen Arbeitsplatz mit einem Rückzugsraum und besteht für ihn ein fixer Wochenplan. Mit A werden die Pferde seiner Bezugsbetreuerinnen besucht und es ist angedacht, mit ihm 1x pro Woche schwimmen zu gehen. Weiters wird versucht, den Beschwerdeführer in das Gruppengeschehen miteinzubeziehen.
Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen, dem Bericht der Fachkraft für Sozialarbeit vom 2. Februar 2023 und auf das Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu LVwG-AV-55/001-2021, insbesondere auf das Erkenntnis hierzu vom 8. September 2021.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführervertreterin mit Antrag vom 2. November 2022 um Verlängerung des Verbleibs des Beschwerdeführers in der Tagesstätte der D der C in *** ersucht hat und dass dieser Antrag mit Bescheid vom 17. November 2022, Zl. ***, bewilligt wurde. Damit wurde der Aufenthalt in der Tagesstätte der D der C in *** ab 11. November 2022 bis vorerst 30. Juni 2023 weiterhin ermöglicht.
Gleiches gilt für die monatlichen Kosten dieser Betreuung, die vorerst vom Land Niederösterreich übernommen wurden.
Zur Feststellung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. September 2021, Zl. LVwG-AV-55/001-2021, in einem Verfahren des Beschwerdeführers Feststellungen zu seiner Krankheit getroffen wurden. Diese Feststellungen basieren auf einer ärztlichen Untersuchung, blieben auch im damaligen Verfahren unbestritten und stützt sich das Beschwerdevorbringen ebenso auf diese Diagnose.
Zu den Ausführungen der Fachkraft für Sozialarbeit, beim Beschwerdeführer zeige sich ein generalisierter Entwicklungsrückstand mit autistischen Zügen sowie einer atypischen Epilepsie ist auszuführen, dass es sich hierbei lediglich um eine Beschreibung eines möglichen Krankheitsbildes handelt und dies vom erkennenden Gericht keinsesfalls als Diagnose heranzuziehen ist.
Der Besuch des A der Tagesstätte *** seit dem 1. Jänner 2023 ergibt sich aus den Verwaltungsakten und wurde diesbezüglich von der Beschwerdevertreterin auch kein Einwand erhoben.
Das Verhalten des Beschwerdeführers in der neuen Tagesstätte ergibt sich aus dem Bericht der Fachkraft für Sozialarbeit vom 2. Februar 2023.
Der festgestellte Betreuungsbedarf wurde durch die Stellungnahmen der Fachkraft für Sozialarbeit schlüssig und nachvollziehbar dargestellt und besteht kein Grund, die Stellungnahme in Zweifel zu ziehen.
Zu den Feststellungen betreffend die Selbst- und Fremdgefährdungen ist auszuführen, dass von der Fachkraft für Sozialarbeit angezeigt wurde, dass keine massive Selbst- und Fremdgefährdung besteht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Gefährdungen in einem nicht bestimmbaren Ausmaß dennoch jederzeit auftreten können.
Vor diesem Hintergrund schließt sich auch das erkennende Gericht dem Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin, A zeige weiterhin selbstgefährdetes Verhalten, an. Aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers erscheint es als durchaus glaubwürdig, dass selbst- und fremdgefährdetes Verhalten auftreten kann, auch wenn die Fachkraft für Soziales in Ihrem Bericht vom 1. Februar 2023 ausführt, dass es im Gruppengeschehen noch zu keinen selbst- und fremdgefährdenden Situationen gekommen ist. Den bisherigen Verfahren ist zu entnehmen, dass selbst- bzw. fremdgefährdende Verhaltensweisen aufgrund der Grunderkrankung nicht auszuschließen sind. Hierzu ist auch mit Verweis auf das Ergebnis des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu Zl. LVwG-AV-55/001-2021 auszuführen, dass nicht von einer durchgehenden Selbst- bzw. Fremdgefährdung auszugehen ist. Dies zeigt sich auch im Bericht der Fachkraft für Soziales vom 12. Juli 2022 und in der Stellungnahme des ÜRUK-Teams (Überregionaler Unterstützungskreis) vom 9. November 2022, in denen ausgeführt wird, dass A hauptsächlich in der Übergangssituation am Morgen selbstgefährdetes Verhalten zeigt, indem er sich in die Hand beißt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet wie folgt:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes lauten wie folgt:
(1) Die Sozialhilfe umfasst:
(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,
(3) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die sozialarbeiterische Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist. Das Land erbringt diese Leistungen im Rahmen des Privatrechts und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
(4) Laufende Geld- oder Sachleistungen nach Abs. 2 können entsprechend der konkreten Notlage angemessen befristet werden.
(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.
(3) Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(1) Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst:
(2) Auf die Hilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.
(3) Die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen bildet ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.
(1) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(2) Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.
(3) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.
Mit rechtzeitiger Beschwerde ersuchte die Beschwerdevertreterin den aktuellen Sachverhalt anzuerkennen und begehrte anstatt der gewährten befristeten Leistung diese unbefristet für den Beschwerdeführer zu erhalten.
Das diesbezügliche Vorbringen, frühkindlicher Autismus bleibt das gesamte Leben und eine Heilung gibt es bisher nicht, führt die Beschwerde betreffend das Begehren auf unbefristete Gewährung der Unterstützung aber nicht zum Erfolg.
Aufgrund des festgestellten Bedarfes wurde A die Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 32 NÖ SHG in Form der Schwerpunktbetreuung bewilligt. Aus den Stellungnahmen der Fachkraft für Soziales vom 12. Juli 2022, 10. November 2022 und 1.Februar 2023 ist zu entnehmen, dass sich das Betreuungssetting des Beschwerdeführers in der Vergangenheit nachhaltig etabliert hat und dieser sehr gut betreut werden kann. Daraus ist auch für das erkennende Gericht zu schließen, dass sich dieses Betreuungssetting weiterhin verbessern kann.
Gemäß § 24 Abs. 3 NÖ SHG ist das Ziel der nach dem 4. Abschnitt des NÖ SHG gewährten Hilfe, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hierzu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.
Gemäß § 26 Abs. 2 NÖ SHG besteht auf die Hilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.
Für den Beschwerdeführer wurde eine befristete Schwerpunktbetreuung bewilligt. Eine solche Entscheidung hat sich gemäß § 26 Abs. 2 NÖ SHG auf ein Sachverständigengutachten eines Arztes bzw. auf die Stellungnahme eines diplomierten Sozialarbeiters zu stützen. Im gegenständlichen Fall resultierte die behördliche Entscheidung aus der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Sozialarbeit vom 12. Juli 2022.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zieht für das gegenständliche Erkenntnis auch den Zwischenbericht der Amtssachverständigen für Sozialarbeit vom 1. Februar 2023 heran und ist daraus zu entnehmen, dass die Schwerpunktbetreuung weiter zu gewähren ist, jedoch aufgrund einer zu erwartenden Verbesserung zu befristen ist.
Vor diesem Hintergrund ist wiederholt auszuführen, dass ungeachtet eines Rechtsanspruches auf Hilfe für soziale Eingliederung nach dem NÖ SHG kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer bestimmten Maßnahme oder einer bestimmten Art der Eingliederungshilfe besteht. Hilfe ist nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtung zu gewähren.
Die Hilfe zur sozialen Eingliederung nach § 32 NÖ SHG umfasst gemäß Abs. 1 leg. cit. alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Maßnahme besteht nach Abs. 2 leg. cit. erster Satz in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Nach Abs. 3 der zitierten Bestimmung ist die Hilfe zur sozialen Eingliederung nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Bedürfnisse Anspruch auf Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 32 NÖ SHG. Die Hilfemaßnahme besteht in der teilstationären Betreuung in einer Tagesstätte der D der C.
Eine Betreuung in einer Tagesstätte nach den Bestimmungen des NÖ SHG wird gemäß den Richtlinien Tagesstätten für geistig- und mehrfach beeinträchtigte Menschen des Landes NÖ, Stand 01.01.2020, für Personen gewährt, die zur Zielgruppe des § 24 NÖ SHG zählen, die Schulpflicht beendet haben und sofern eine weiterführende Ausbildung oder ein Arbeits- bzw. Lehrverhältnis (noch) nicht möglich ist und es sich hierbei nicht um Personen handelt, die ausschließlich psychisch beeinträchtigt sind.
Abhängig vom Ausmaß der Behinderung sind folgende Betreuungsformen vorgesehen:
Regulärbetreuung (Menschen mit Behinderung mit einem Anspruch auf Pflegegeld bis inklusive Pflegegeldstufe 4), Schwerstbehindertenbetreuung (Menschen mit Behinderung mit einem Anspruch auf Pflegegeld von zumindest der Pflegegeldstufe 5, in Ausnahmefällen kann diese Form der Betreuung auch für Menschen mit niedrigerer Pflegegeldstufe gewährt werden, sofern bei diesen massive Verhaltensauffälligkeiten [Eigen- und/oder Fremdgefährdung] vorliegen) sowie Intensivbetreuung (Menschen mit Behinderung und Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 verbunden mit einem extrem erhöhten Pflegeaufwand und pflegeerschwerenden Umständen oder Menschen mit Behinderung mit einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 verbunden mit massiven Verhaltensauffälligkeiten).
Menschen mit intellektueller Behinderung bzw. psychischer Beeinträchtigung und damit verbundenen Verhaltensauffälligkeiten, bei denen massive Selbst- und/oder Fremdgefährdungen auftreten, kann darüber hinaus die Betreuung in einer Schwerpunkteinrichtung gewährt werden. Die Betreuung in einer Schwerpunkteinrichtung soll gewährleisten, dass all jenen Bedürfnissen des Klienten entsprochen wird, die Menschen im Allgemeinen mit physischen und psychischen Wohlergehen verbinden: nämlich einerseits Bedürfnisse nach Privatsphäre, Intimität, Rückzug und Individualität, andererseits nach Zusammenleben mit anderen Menschen, sozialen Kontakten und einem ausgeglichenen Verhältnis zwischen aktivierenden Tätigkeiten und entspannenden Situationen. Die Unterstützung soll zudem zu vermehrter Selbstständigkeit und Selbstbestimmung beitragen, und damit zu größerer Unabhängigkeit von fremder Hilfe führen. Das Angebot der Schwerpunkteinrichtung umfasst die Tagesbetreuung in einer Wohneinrichtung, welche aber auch in einer regulären Tagesstätte im Rahmen der dort bewilligten Plätze möglich ist.
Aufgrund des festgestellten Bedarfes und der durchaus intensiven Betreuungssituation war dem Beschwerdeführer Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 32 NÖ SHG in Form von Schwerpunktbetreuung zu gewähren, welche in der gegenständlichen Sozialhilfeeinrichtung erbracht wird.
Gemäß § 3 Abs. 4 NÖ SHG können laufende Geld- und Sachleistungen entsprechend der konkreten Situation angemessen befristet werden. Zumal sich die Bedürfnisse der hilfesuchenden Person bzw. die Möglichkeiten einer adäquaten Betreuung ändern können, ist eine Leistungsbefristung sinnvoll und regelmäßig erforderlich, um auf entsprechende Änderungen reagieren zu können und somit sicher zu stellen, dass der hilfesuchenden Person die bestmögliche Hilfestellung gewährt werden kann.
Auch wenn im Beschwerdevorbringen verlangt wird, dass die gewährte Hilfe unbefristet erteilt werden muss, da aufgrund des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers eine Genesung nicht möglich sein wird, ist seitens des erkennenden Gerichtes auszuführen, dass bei einer Befristung einer Hilfe aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 4 iVm § 26 IvM § 32 NÖ SHG eine Evaluierung aus fachlicher Sicht vorzunehmen ist, um den Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers und somit die konkrete Notlage zu erkennen.
Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung der gewährten Hilfemaßnahmen nicht als rechtswidrig anzusehen. Zu ergänzen ist hier weiters, dass mit regelmäßigen Befristungen der zu gewährenden Hilfen die Bedürfnisse und Belange des Hilfesuchenden genauer beobachtet und berücksichtigt werden können, weshalb die Beschwerde, mit der eine unbefristete Betreuung begehrt wird, abzuweisen ist.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die weder von der Beschwerdeführervertreterin noch von der belangten Behörde beantragt wurde, konnte unterbleiben, da der maßgebende Sachverhalt in der gegenständlichen Rechtsache nicht bestritten wurde und keine neuen Sachverhaltselemente aufzunehmen waren. Selbst der Bericht der Fachkraft für Soziales vom 1. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführervertreterin nachweislich von der belangten Behörde nach Erlass des beschwerdegegenständlichen Bescheides übermittelt. Überdies war lediglich die Rechtsfrage zu beantworten, ob im gegenständlichen Verfahren ein Ausspruch der Befristung der gewährten Hilfeleistungen als rechtswidrig anzusehen ist und steht somit ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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