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LVwG-S-260/001-2023•LVwG N LVwG-S-260/001-2023
LVwG-S-260/001-2023Landesverwaltungsgericht12.06.2023
Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; häuslicher Unterricht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 27.12.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.05.2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
a)Der Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefasst:
„Zeit: 1. 01.06.2022 – 01.07.2022 (Ende des Unterrichtsjahres)
Ort: 1. NÖMS ***, ***, *** – NÖ
Tatbeschreibung: 1. Sie haben es als Vater und Erziehungsberechtigter des schulpflichtigen C, geb. ***, unterlassen, für die Ablegung der Externistenprüfung durch den Schulpflichtigen zu sorgen, obwohl der zureichende Erfolg des in § 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen ist.
2. Sie haben es als Vater und Erziehungsberechtigter des schulpflichtigen C, geb. ***, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen, zu sorgen, weil der Schüler im angeführten Zeitraum an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der NÖMS ***, ***, ferngeblieben ist.“
a)Die Übertretungsnormen im angefochtenen Straferkenntnis lauten wie folgt:„zu 1.: § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 232/2023, iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018;
zu 2.: § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 101/2018, iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018“.
b)Die Strafnorm zu 1. und 2. lautet jeweils wie folgt:„§ 24 Abs 4, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018“.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 286,- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 27.12.2022, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) unter Spruchpunkt 1. und 2. jeweils wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 und § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 84 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 22,- auferlegt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurden dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 1. 02.07.2022 - 17.08.2022 2. 05.09.2022 - 14.09.2022
Ort: ***, Bezirk *** NÖ
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, und zwar für die Ablegung der vorgesehenen Prüfung des Schulpflichtigen C, geb. ***, zu sorgen, da dieser den Erfolg des häuslichen Unterrichtes im Schuljahr 2021/2022 nicht zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachgewiesen hat.
2. Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen C, beg. ***, zu sorgen, da dieser ungerechtfertigt dem Unterricht an der NÖMS ***, ***, fern geblieben ist.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 23.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend führte der Beschwerdeführer hierzu zusammengefasst aus, dass das Straferkenntnis einen Formfehler aufweise, da der unter 1. angeführte Zeitraum in den Sommerferien liege. Weiters seien die Eltern als einheitliche Streitpartei zu sehen, weshalb über ihn als Vater sowie über D (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) als Mutter nur eine Strafe verhängt werden könne.
Im gegenständlichen Fall sei sowohl durch den Bescheid der Bildungsdirektion als auch durch das Straferkenntnis das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Bildung und Unterrichtsfreiheit verletzt worden. Neben ausführlichen Ausführungen, dass der häusliche Unterricht gemäß Art 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) keiner Beschränkung unterliege, wurde ausgeführt, dass die §§ 11 und 24 Schulpflichtgesetz 1985 sowie § 42 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen regeln und auf den häuslichen Unterricht nicht anwendbar seien. Die Unterrichtsmethoden an den institutionalisierten Schulen stehen den im häuslichen Unterricht meist angewendeten Lern- und Lehrmethoden (freies Lernen) diametral gegenüber und be- bzw. verhindern diese das freie und selbstbestimmte Lernen.
Weiters werde gegen Art 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschen und Grundfreiheiten verstoßen und sei das Erkenntnis der belangten Behörde unverhältnismäßig, weil der häusliche Unterricht dazu beitragen könne, das staatliche Unterrichtswesen zu entlasten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 30.01.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Mit Schreiben des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin vom 12.05.2023, bei der belangten Behörde am 17.05.2023 eingelangt, teilten diese derselben mit, dass die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn C (in weiterer Folge: der Schulpflichtige) ab 12.05.2023 aus *** und Österreich abgemeldet seien, da sie auf Bildungsreise im Ausland seien.
Diesem Schreiben angeschlossen waren zwei Meldebestätigungen aus dem Zentralen Melderegister die Beschwerdeführerin und den Schulpflichtigen betreffend, ausgestellt von der Marktgemeinde *** am 12.05.2023, welchen zufolge der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin und des Schulpflichtigen in *** jeweils mit 12.05.2023 abgemeldet wurde.
3.3. Zu dem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG in Verbindung mit § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) zufolge des sachlichen Zusammenhangs der zu Grunde liegenden Sachverhalte am 31.05.2023 in den Verfahren LVwG-S-259/001-2023, betreffend D, und LVwG-S-260/001-2023, betreffend A, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, welcher auch als Vertreter der Beschwerdeführerin auftrat, und des Rechtsbeistandes B durchgeführt. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben anhand der Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten, durch Befragung des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in eine „Vertretungsvollmacht bei Gericht-Ladung“ der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdeführer, datiert mit 31.05.2023, welche expressis verbis nur für den 31.05.2023 gültig war (Beilage 1. zur Verhandlungsschrift), zwei Schreiben betitelt „Wortergreifungsbevollmächtigung bei Gericht-Ladung“ gegenüber B, jeweils datiert mit 31.05.2023, unterfertigt von dem Beschwerdeführer (Beilage 2. zur Verhandlungsschrift) und der Beschwerdeführerin (Beilage 3. zur Verhandlungsschrift) sowie eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung zum häuslichen Unterricht als ergänzendes Beschwerdevorbringen (Beilage 4. zur Verhandlungsschrift).
4.1. Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter des schulpflichtigen C, geboren am ***. Dieser hielt sich von 26.08.2019 bis zumindest 12.05.2023 dauernd in Österreich auf.
4.2. Der Schulpflichtige war im Schuljahr 2021/2022 zum häuslichen Unterricht angemeldet. Als Externistenprüfungsschule wurde dem Schulpflichtigen die NÖMS ***, ***, *** – NÖ, zugewiesen.
Zu der am Ende dieses Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung trat der Schulpflichtige nicht an.
Es wurde von dem Beschwerdeführer unterlassen, für die Ablegung der Externistenprüfung und den Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 in Form eines Externistenprüfungszeugnisses zwischen dem 01.06.2022 und dem 01.07.2022 zu sorgen.
4.3. Der Schulpflichtige versäumte von 05.09.2022 bis 14.09.2022 an allen Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der NÖMS ***, ***.
4.4. Für das Schuljahr 2022/23 liegt keine Bewilligung des häuslichen Unterrichts für den Schulpflichtigen und auch keine Befreiung desselben vom Schulbesuch vor.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalte der Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, Zlen. *** und ***, und der Gerichtsakten, in Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.05.2023, wo dieser angab, dass dem Schulpflichtigen als Externistenprüfungsschule die NÖMS *** zugewiesen wurde. Überdies ist der festgestellte Sachverhalt von den Beschwerdeführern unbestritten geblieben.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
§ 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985, bestimmt:
Abs 1: Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Abs 2: Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
§ 11 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 232/2021, bestimmt:
Abs 1: Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Abs 2: Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Abs 2a: Die Abs 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
Abs 3: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Abs 4: Der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs 5 zu erfolgen.
Abs 5: Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Abs 6: Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
§ 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 35/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
Abs 4: Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG, BGBl 52/1991, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 45 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Zunächst ist grundsätzlich zu dem Beschwerdevorbringen, dass die Eltern eine einheitliche Streitpartei bilden und folglich nur einer der beiden bestraft werden könne, festzuhalten, dass im Gegensatz zu anderen Verfahrensvorschriften (vgl. etwa § 14 ZPO) dem VStG sowohl der Begriff als auch das generelle Konzept oder Wesen einer einheitlichen Streitpartei fremd ist. Verwaltungsübertretungen können nur von (individuellen) Menschen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 682) bzw. physischen Personen begangen und können auch nur diese für ihr eigenes schuldhaftes Verhalten bestraft werden (vgl. VwSlg. 1819 A/1950).
Nach dem Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten Verantwortungsträger dafür, dass der Schulpflicht ihres Kindes nachgekommen wird. Sind mehrere physische Personen (Mutter und Vater bzw. sonstige Erziehungsberechtigte) in der Vertretungsverantwortung gegenüber einer dritten Person (ihrem Schulkind), so ist jeder Elternteil bzw. jede sonstige erziehungsberechtigte Person für sich individuell verwaltungsstrafrechtlich dann verantwortlich, soweit diese Person Verschulden trifft (ähnlich etwa zur Bestrafung bei kollektiven Vertretungsorganen VwGH 12.10.1993, 93/05/0219; 17.02.1994, 93/11/0102).
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass minderjährige Schulpflichtige, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten sogar neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten treten (§ 24 Abs 1 Satz 2 leg.cit.).
7.1. Zum objektiven Tatbestand von Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses:
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigter unterlassen zu haben, zwischen dem 01.06.2022 und dem Ende des Unterrichtsjahres 2021/22 für die Ablegung der Externistenprüfung durch den Schulpflichtigen zu sorgen.
Gemäß der wiedergegebenen Rechtslage sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen.
Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits unmissverständlich festgehalten, dass mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht etwa die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind (vgl. VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187; vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschreibung der Erfüllung der Schulpflicht gemäß § 11 Abs. 4 iVm § 5 SchPflG 1985 das Erkenntnis des VfGH 10.3.2015, E1993/2015 = VfSlg 19958) (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040).
Zudem ist es nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung ausgeschlossen, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (vgl. VwSlg. 14.669 A/1997).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s).
Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen steht somit fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 11 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt hat, da gemäß der wiedergegebenen Rechtslage die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen, der Beschwerdeführer dies jedoch unterlassen hat.
7.2. Zum objektiven Tatbestand von Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses:
Dem Beschwerdeführer wird unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigter des Schulpflichtigen unterlassen zu haben, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch desselben zu sorgen, da dieser von 05.09.2022 bis 14.09.2022 ungerechtfertigt dem Unterricht an der NÖMS *** ferngeblieben ist.
Aus den zuvor getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass im Tatzeitraum an sämtlichen, somit an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen tatsächlich kein Schulbesuch des Schulpflichtigen vorlag.
Gemäß § 24 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulpflicht durch den Schulpflichtigen erfüllt wird (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020). Dabei ist es den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesetzlich nicht nur verboten, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (VwGH 23.09.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwSlg. 17.948 A/2010).
Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass der häusliche Unterricht wegen der verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht (Art 14 Abs 7a B-VG) nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Unterrichtserfolg durch eine Externistenprüfung nachgewiesen wird (§ 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985; zur Verfassungskonformität dieser Bestimmung - VfSlg. 19.958/2015).
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 durch die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (dazu etwa in den Beschlüssen des VfGH vom 29.11.2022, E 2766/2022-7; E 2769/2022-8, E 2772/2022-7).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 wurden in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt und sind aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entstanden. Darüber hinaus ist zudem allgemein auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Unbedenklichkeit der Schulpflichtregelungen (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s) zu verweisen sowie darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt hat (vgl. EGMR 10.01.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).
Da im Tatzeitraum auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff Schulpflichtgesetz 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985) vorlag, hat der Beschwerdeführer als Vater und Erziehungsberechtigter des Schulpflichtigen sohin den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
7.3. Zur subjektiven Tatseite:
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Delikten um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Folge einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 das Fernbleiben der Schüler von der Schule ist; von geringfügigem Verschulden iSd § 21 VStG kann bei einem Fernbleiben in einem (zusammenhängenden) Zeitraum von 12 Tagen nicht gesprochen werden. Auf die Schulleistungen der betreffenden Schüler und auf Unterrichtsinhalte im Deliktszeitraum stellt das Gesetz nicht ab (VwGH 09.03.1998, 98/10/0012).
Im vorliegenden Fall wurden seitens des Beschwerdeführers keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun.
Die Taten sind dem Beschwerdeführer daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; er hat zumindest fahrlässig gehandelt.
In Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen ist der Tatvorwurf entsprechend zu adaptieren und sind die Straf- und Übertretungsnormen spruchgemäß zu präzisieren. Der Entscheidung wird damit kein anderes Tatsachensubstrat als im angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegt (VwGH 15.5.2017, Ra 2017/17/0214).
Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Da in dem angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 1. und 2. jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG gegeben sind oder die Mindeststrafen aufgrund des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unterschritten werden können.
Bei der Strafbemessung ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten.
Erschwerend ist kein Umstand zu werten.
Die Anwendung des § 20 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass deshalb § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (VwGH 01.09.2022, Ra 2022/02/0125).
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes - des Rechts des Kindes auf Bildung - im vorliegenden Fall nicht nur gering ist, findet doch die Wertigkeit des durch die Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens sowie des Vorliegens einer Mindeststrafe. Darüber hinaus ist in Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig anzusehen.
Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe zur Vorschreibung.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- Euro verhängt wurde.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 BVG) ist daher gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.
Für die belangte Behörde besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN).
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