LVwG N LVwG-AV-906/001-2023

LVwG-AV-906/001-2023Landesverwaltungsgericht12.06.2023

Regest

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; gewerbebehördliche Genehmigung; Auflagen; Verbesserungsauftrag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-906/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.906.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerden

1. der Marktgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch A Rechtsanwälte, ***, ***,

2. der B, ***, ***,

3. des C, ***, ***,

4. der D, ***, ***,

5. der E, ***, ***,jeweils vertreten durch F Rechtsanwälte GmbH, ***, ***,

6. des G, ***, ***,

7. der H, ***, ***,

8. der I, ***, ***,

9. des J, ***, ***,

10. der K, ***, ***,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, zu Recht:

Den Beschwerden wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20. Dezember 2022 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der L GmbH vom 29. Juni 2020 betreffend Erweiterung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, zurückgewiesen wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17 und § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 353 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der L GmbH (in der Folge: Konsenswerberin) die gewerbebehördliche Genehmigung für die der Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die Erweiterung von Auflagen, erteilt.

Aus der Projektbeschreibung ergibt sich zweifelsfrei, dass durch die gegenständliche Änderung nicht nur eine Ausweitung der Betriebszeit erfolgte, sondern auch eine Ausweitung der Frequenz (von max. täglich 2 Zu- und Abfahrten auf nunmehr max. 18 Zu- und Abfahrten täglich) erfolgte.

Dagegen richteten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden der (in der Präambel genannten) Beschwerdeführer.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich unstrittiger entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 beantragte die L GmbH (in der Folge: Konsenswerberin) bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die gewerbebehördliche Genehmigung für die der Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***.

Im Zuge des Verfahrens bei der belangten Behörde wurden seitens der Beschwerdeführer Einwendungen betreffend die verfahrensgegenständliche Erweiterung der gegenständlichen Betriebsanlange, insbesondere auch hinsichtlich einer Staub- und Abgasbelastung (dezidiert vgl. Eingabe der Beschwerdeführer B und C vom 2.12.2022), erhoben.

Aus den Projektunterlagen (Einreichunterlagen) ergeben sich hinsichtlich der Erweiterung keine Angaben betreffend Staub- und Abgasemissionen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom 30. März 20232, LVwG-AV-906/001-2023, die Konsenswerberin im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 353 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgefordert, bis 30. April 2022 (einlangend) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Projektunterlagen zu verbessern und folgende Unterlagen vorzulegen:

Emissionsanalyse (Bestimmung der zu erwartenden Schadstoffe anhand der technischen Grundlage "Diffuse Staubemissionen" und "Beurteilung von KFZ-Emissionen", wobei jedenfalls fogende Tätigkeiten zu beurteilen sind:

odetailierte Auflistung der Liefermengen der jeweiligen Materialen

oBeschreibung der KFZ-Motoren

odetailierte Beschreibung der Tätigkeiten (insbesondere auch Standzeiten der LKW´s während der Ab- und Aufladevorgänge unter laufendem Motor)

Die Konsenswerberin wurden auch darauf hingewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen sei, sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachgekommen werden.

Mit Schreiben vom 28. April 2023 beantragte die Konsenswerberin eine Fristerstreckung um 6 Wochen. Begründend führte sie aus, dass sie zwischenzeilig bei mehreren Unternehmen Angebote für die aufgetragene Emissionsanalyse angefordert zu habe. Im Hinblick auf die Knappheit der zur Verfügung stehenden Zeit sei sie noch nicht in der Lage gewesen, die geforderte Emissionsanalyse erstellen zu lassen.

Bis dato wurden keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

§ 353 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

„§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerden gegen den gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde ist hervorgekommen, dass die Projektunterlagen nicht für die notwendige Beurteilung ausreichen (vgl. auch oben insbesondere § 353 Z.2 GewO). Es war eine inhaltliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Vorhabens, insbesondere auch hinsichtlich der Immissionen bei den Nachbarn von Staub und Abgasen auf Grund der Frequenzsteigerung nicht möglich.

Das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag stellt ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu führen hat (vgl. VwGH vom 19.3.2002, 2001/10/0138).

Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung eines solchen Gebrechens dient nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen (vgl. VwGH 1.04.2008, 2007/06/0281, u.a.).

Unter Anwendung der Bestimmungen des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wurden die Bewilligungswerber daher vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verbesserungsauftrages die Möglichkeit eingeräumt die Unterlagen zu verbessern. Dies erfolgte nicht.

Mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages war daher der Antrag zurückzuweisen.

Es steht dem Antragsteller frei, bei der belangten Behörde unter Vorlagen der notwendigen Unterlagen einen weiteren Antrag einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der oben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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