LVwG N LVwG-S-1210/001-2022

LVwG-S-1210/001-2022Landesverwaltungsgericht08.06.2023

Regest

Landwirtschaft und Natur; Marktordnung; Verwaltungsstrafe; Betriebssperre; Inverkehrbringen; Sammeldelikt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1210/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1210.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 1. April 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 390 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn (in Folge: belangte Behörde) vom 1. April 2022, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Zeit:

24.11. 2021

Ort:

Tierhaltungsbetrieb C, ***, ***, LFBIS Nr.: ***, mit dem Stall auf dem Grundstück Nr. *** in der KG ***, Gemeinde ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Inhaber des Betriebes C, ***, ***, Betriebs-Nr.: ***, folgende Übertretung des Marktordnungsgesetzes zu verantworten:

Mit Einstweiliger Anordnung (Bescheid gem. § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021) der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.08.2021, GZ ***, wurde über Ihren Betrieb mit sofortiger Wirkung eine Betriebssperre gemäß Art. 268 Verordnung (EU) Nr. 2016/429 und §§ 11, 12 und 13 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, verhängt.

Aus den Abgangsmeldungen Ihres Betriebes wurde von der AMA für den Abfragezeitraum 01.09.2021 bis 29.11.2021 festgestellt, dass während aufrechter Betriebssperre das nachstehend angeführte Rind nach dem 09.08.2021 von Ihrem Betrieb ins Inland abgegangen ist:

Rind mit der Ohrmarke *** - Abgang am 24.11.2021, trotz aufrechter Betriebssperre seit dem 09.08.2021, trotz aufrechter Betriebssperre seit dem 09.08.2021.

Durch den Abgang des angeführten Rindes haben Sie das Tier während aufrechter Betriebssperre aus Ihrem Betrieb verbracht, somit haben Sie dem Verbot hinsichtlich der Vermarktung von Marktordnungswaren zuwidergehandelt, da Sie dieses Erzeugnis entgegen dem Verbot - angeordnet durch die Einstweilige Anordnung (Bescheid gem. § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021) der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.08.2021, GZ *** - gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 30 Abs.1 Z.5 Marktordnungsgesetz 2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014 iVm der Einstweiligen Anordnung (Bescheid gem. § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021) der AMA vom 09.08.2021, GZ ***“

1.2. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitstrafe 4 Stunden) verhängt. Zudem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 30 Euro vorgeschrieben.

1.3. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich das Straferkenntnis insbesondere auf eine Anzeige der Agrarmarkt Austria (im Folgenden kurz: AMA) vom 30. November 2021 stütze.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zur bringen. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspräche. Auch müsse die ordnungsgemäße Zustellung der Betriebssperre an den Beschwerdeführer nachgewiesen werden. Im Übrigen wurde der Sachverhalt nicht bestritten.

2.2. Mit Schreiben vom 6. April 2023 brachte der Beschwerdeführer im Zuge eines Beweisantrages ergänzend vor, dass das Schreiben über die Betriebssperre vom 9. August 2021 dem Beschwerdeführer nicht übergeben bzw. nicht ausgefolgt worden wäre. Dieses sei daher nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Zudem sei auch die Adresse in der einstweiligen Anordnung, mit welcher die Betriebssperre angeordnet wurde, nicht korrekt.

2.3. Mit Schreiben vom 20. April 2023 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass in einem weiteren Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, Zl. LVwG-S-1184/001-2022, angelastet worden sei, drei näher bezeichnete Rinder entgegen den Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 2007 am 2. November 2022 in Verkehr gebracht zu haben. Zudem sei ihm in einem weiteren Verfahren, Zl. LVwG-S-1181/001-2022, zur Last gelegt worden, das Rind mit der Ohrmarke *** am 24. November 2021 entgegen den Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes bzw. der Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung trotz aufrechter Verkehrsbeschränkung aus dem Betrieb gebracht zu haben. Diese genannten Handlungen sowie die im gegenständlichen Verfahren angelasteten Handlungen seien aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammenzuzählen (sog. Sammeldelikt). Ein solches Sammeldelikt liege dann vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung solle diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt. Gegenständlich würden die Tathandlungen offenkundig eine innere Einstellung des Beschwerdeführers umfassen und es liege im konkreten Fall daher ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht führte am 24. April 2023 eine mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsicht und Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in die Verwaltungsgerichtsakten

  • Zl. LVwG-S-1181/001-2022 (Verfahren zum Tiergesundheitsgesetz),

  • Zl. LVwG-S-2868/001-2021 (1. Verfahren zum Marktordnungsgesetz),

  • Zl. LVwG-S-1184/001-2022 (2. Verfahren zum Marktordnungsgesetz).

Mit Zustimmung der anwesenden Partei wurden die Zeugenaussagen von D und E aus den Verfahren LVwG-S-2868/001-2021 sowie LVwG-S-1184/001-2022 verlesen. Weiters wurden die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. April 2022 zur Zl. LVwG-S-1181/001-2022, vom 18. April 2023 zur Zl. LVwG-S-1184/001-2022 und vom 15. März 2022 zur LVwG-S-2868/001-2021 verlesen. Außerdem wurde vom Verwaltungsgericht über das Verwaltungssystem der AMA erhoben, wohin das verfahrensgegenständliche Rind mit der Ohrmarkennummer *** verbracht wurde.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer war am 24. November 2021 Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes in ***, ***, Betriebs Nr. *** mit dem Stall auf dem Grundstück Nr. *** in der KG ***. Über diesen Betrieb wurde von Bediensteten der AMA am 9. August 2021 im Rahmen einer Vorortkontrolle mittels einstweiliger Anordnung eine Betriebssperre auf Rechtsgrundlage des Artikel 268 der EU-Verordnung 2016/429 sowie § 11 bis § 13 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II 174/2021 verhängt. Grund für die Auferlegung der Betriebssperre waren gehäufte Beanstandungen bei den Rindern am Betrieb des Beschwerdeführers. So waren Divergenzen zwischen den Meldungen an die Rinderdatenbank und den tatsächlich am Betrieb vorhandenen Tieren festzustellen: Einige Tiere waren nicht mit den passenden Ohrmarken ausgestattet. Es waren auch Tiere am Betrieb aufhältig, die nur an einem Ohr eine Ohrmarke aufwiesen, obwohl eine Doppelkennzeichnung an beiden Ohren erforderlich ist. Bei einem weiteren Rind war gar keine Ohrmarke angebracht. Zudem waren fünf Tiere, die aufgrund der Rinderdatenbank zum aktuellen Bestand des Betriebes gehören hätten sollen, vor Ort nicht aufzufinden. Der Beschwerdeführer konnte zum Verbleib dieser Tiere keine Angaben machen. Diese geschilderten Vorkommnisse führten zur Verhängung einer Betriebssperre, die gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich erteilt wurde.

4.2. Da sich der Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle entfernte, wurde die weitere Kontrolle mit der Gattin des Beschwerdeführers, die am Betrieb Tätigkeiten verrichtete, weitergeführt. So wurden weitere Erkundigungen zum Verbleib der unauffindbaren Tiere eingeholt. Zum Schluss der Vorortkontrolle wurde die Betriebssperre auch noch in schriftlicher Form mit Hilfe des Formulars „einstweilige Anordnung“ bekräftigt, auch gegenüber der Gattin des Beschwerdeführers ausgesprochen und dieser dieses Formular ausgefolgt. Diese Betriebssperre wurde erst am 11. Februar 2022 aufgehoben.

4.3. Trotz aufrechter Betriebssperre wurde das Rind mit der Ohrmarke *** (geb. am ***) am 24. November 2021 aus dem Betrieb des Beschwerdeführers verbracht. Das Tier wurde gewerbsmäßig in Verkehr gebracht, indem es an den Betrieb F ins ca. 2,5 km entfernte *** verkauft und verbracht wurde.

4.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. April 2022, Zl. *** – bestätigt durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu Zl. LVwG-S-1184/001-2022 – wegen des Verbringens von drei Rindern während einer aufrechten Betriebssperre und sohin eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 Z 5 MOG 2007 bestraft. Es handelte sich um die gleiche Betriebssperre wie im vorliegenden Verfahren. Die drei am 2. November 2021 in Verkehr gebrachten Rinder wurden im Zuge einer Versteigerung zum Verkauf angeboten.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Es ist unstrittig, dass das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Rind am 24. November 2021 vom Betrieb des Beschwerdeführers abgegangen ist. Dies ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der im Verwaltungsstrafakt liegenden Anzeige, insbesondere aus dem Auszug des Rinderbestandes der Agrarmarkt Austria vom 29. November 2021. Überdies lassen die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen E und D (beide Bedienstete der AMA) im Verfahren LVwG-S-1184/001-2022 – die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der anwesenden Partei verlesen wurden – keine Zweifel an den getroffenen Feststellungen offen.

5.2. Ebenso ist unzweifelhaft, dass über den Betrieb des Beschwerdeführers ab 9. August 2021 bis 11. Februar 2022 eine Betriebssperre verhängt wurde. Diese Betriebssperre wurde in Form einer einstweiligen Verfügung mündlich gegenüber dem Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolltätigkeit, bei der der Beschwerdeführer anwesend war, ausgesprochen. Auch auf die Folgen einer aufrechten Betriebssperre wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen. Gegen diese Betriebssperre wurden keine Einwände erhoben, zumindest wurde das nicht vorgebracht und ergibt sich das auch nicht aus dem Verwaltungsstrafakt. Dass der Beschwerdeführer Kenntnis von dieser Betriebssperre gehabt hat, wurde nicht bestritten. Lediglich die gesetzmäßige Zustellung der (schriftlichen) Anordnung gemäß Schreiben vom 9. August 2021 an den Beschwerdeführer ist vorliegend strittig.

5.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach die Betriebssperre gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam verhängt worden sei, aus den folgenden Gründen nicht: Einerseits konnten die Zeugen glaubwürdig darlegen und es ergibt sich auch aus dem Verwaltungsstrafakt, dass die Betriebssperre dem Beschwerdeführer gegenüber bereits mündlich angekündigt und ausgesprochen wurde. Zum anderen wurde die Kontrolle nach Entfernen des Beschwerdeführers vom Betrieb von seiner im Betrieb befindlichen und regelmäßig dort tätigen Gattin weiter unter deren Anwesenheit ausgeführt. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Gattin des Beschwerdeführers als Vertreterin des Beschwerdeführers an dieser Kontrolle teilgenommen hat, weil diese einerseits mit Wissen des Beschwerdeführers die Kontrolle weiter begleitete und auch der Beschwerdeführer – wenn auch nur konkludent – der Teilnahme seiner Gattin an der weiterführenden Kontrolle einwilligte. Da laut Aussagen des Zeugen E die Gattin regelmäßig am Betrieb vor Ort ist, ist für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass von einer Vertretung auszugehen ist. Aus dem Verfahren ergibt sich zudem eindeutig, dass die Betriebssperre auch gegenüber der Gattin ausgesprochen wurde und auch dieser das Formular über die einstweilige Anordnung ausgefolgt wurde. Als Betriebsinhaber hätte der Beschwerdeführer jedenfalls bei seiner Rückkehr auf den Betrieb über den Verfahrensstand bei seiner Gattin Auskunft einholen müssen. Überdies wurde der Beschwerdeführer mittels Schreiben der AMA, datiert mit 11. August 2021, schriftlich über die aufrechte Betriebssperre informiert. Anhaltspunkte die eine gegenteilige Feststellung zulassen würden, haben sich im Verfahren – insbesondere mangels Vorbringen des Beschwerdeführers, der in der mündlichen Verhandlung wegen Abwesenheit nicht einvernommen wurde – keine ergeben. An dieser Stelle kann überdies auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2023, Zl. 2022/07/0034-3 verwiesen werden.

5.4. Die Feststellungen zur Veräußerung des verfahrensgegenständlichen Tieres ergeben sich aus einem Telefonat mit einer informierten Vertreterin der AMA am 24. April 2023, in dem bestätigt wurde, dass das Rind nach Verkauf nun beim erwerbenden Betrieb gemeldet ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgebliche Bestimmung des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007) idF BGBl. I Nr. 47/2014, lautet auszugsweise:

„Strafbestimmungen

§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

[…]

4. Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts enthalten sind, zuwiderhandelt oder

5. Erzeugnisse, die entgegen Verboten oder Beschränkungen nach Z 4 gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

[…]“

6.2. Die maßgebliche Bestimmung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 idF BGBl. II Nr. 174/2021 lautet:

„Verbot der Verbringung

§ 11. (1) Wird bei einer Kontrolle am Betrieb

1. ein Rind ohne Ohrmarken gemäß § 4 und ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß § 5 und ohne Meldung an die elektronische Datenbank gemäß § 6 vorgefunden oder

2. ein Rind mit fehlerhafter oder fehlender Meldung an die elektronische Datenbank vorgefunden oder

3. diese Kontrolle verweigert,

so ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb solange zu untersagen, bis die betreffende Anforderung nachgeholt wurde.

(2) Wird bei einer Kontrolle am Betrieb ein Rind ohne Ohrmarken gemäß § 4 oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß § 5 vorgefunden, so ist die Verbringung für dieses Rind solange zu untersagen, bis die betreffende Anforderung nachgeholt wurde.

(3) Werden jeweils mehr als 20 % der Rinder ohne Ohrmarken gemäß § 4 oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß § 5 bei einer Kontrolle am Betrieb festgestellt, so ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb zu untersagen. Bei Betrieben mit höchstens zehn Rindern ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb nur zu untersagen, wenn mehr als zwei Rinder ohne Ohrmarken oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis bei einer Kontrolle am Betrieb festgestellt werden.“

7. Erwägungen:

7.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während einer aufrechten Betriebssperre iSd § 11 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, ein Rind von seinem landwirtschaftlichen Betrieb in ***, ***, Betriebs Nr. ***, verbrachte indem er dieses veräußerte und dadurch gewerbsmäßig in Verkehr brachte. Durch diese Handlungen hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 30 Abs. 1 Z 5 MOG 2007 erfüllt.

7.2. Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach im gegenständlichen Fall ein sog. Sammeldelikt und daher ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorläge, kann im Hinblick auf folgende Erwägungen nicht gefolgt werden: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Sammeldelikt“ dann vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt (vgl. VwGH 28.11.2016, Ra 2016/06/0122). Ein solches Sammeldelikt hat der Verwaltungsgerichtshof etwa bei der Ausübung von gewerbsmäßiger Prostitution angenommen (VwGH 18.12.2006, 2006/09/0122). Dass ein Delikt „gewerbsmäßiges“ Verhalten als Tatbestandsvorrausetzung normiert, führt allerdings nicht automatisch dazu, dass ein Sammeldelikt vorliegt. Entscheidend ist viel mehr, ob das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit – betreffend das jeweilige Delikt – eine Lebensform oder innere Einstellung des gewerbsmäßigen Betreibers verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren soll (vgl. VwGH 21.5.2001, 2000/17/0134). Bei dem hier übertretenden § 30 Abs. 1 Z 5 MOG 2007 wird zwar vorausgesetzt, dass Erzeugnisse „gewerbsmäßig“ in den Verkehr gebracht werden, eine Lebensform oder innere Einstellung soll damit aber gerade nicht sanktioniert werden. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass schon das Inverkehrbringen eines (und nicht eine Mehrzahl) „Erzeugnisses“ sanktioniert wird (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2019/07/0053). Auch kann aus dem Vorbingen des Beschwerdeführers, dass zwischen den Handlungen im gegenständlichen Verfahren und diesen, die den Gegenstand des Verfahrens zu LVwG-S-1184/001-2022 bildeten, ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, nichts gewonnen werden, zumal daraus nicht zwingend geschlossen werden kann, dass sämtliche Handlungen auf der gleichen inneren Einstellung beruhen. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Rinder im Verfahren LVwG-S-1184/001-2022 versteigert wurden, das verfahrensgegenständliche Tier hingegen direkt an einen nahegelegenen Hof veräußert wurde. Weitere Anhaltspunkte zur Lebensform oder inneren Einstellung des Beschwerdeführers, die zu einem gegenteiligen Ergebnis geführt hätten, konnten aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Verhandlung nicht erhoben werden. Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt nicht vor.

7.3. Bei der Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 5 MOG 2007 in Verbindung mit der einstweiligen Anordnung nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer die angesprochene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

7.4. Die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG zuwiderhandeln würde, teilt das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht: Neben der Eindeutigkeit der Tatzeit wird im angefochtenen Straferkenntnis der Tatort in unverwechselbarer Weise beschrieben. Auch die Tatbeschreibung an sich weist keine Mängel auf, da die ausgesprochene Betriebssperre angeführt ist und das Tier, das während dieser aufrechten Betriebssperre verbracht wurde, durch Angabe der Ohrenmarke ausreichend konkretisiert ist. Hierbei ist insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2023, Zl. Ra 2022/07/0034 zu verweisen, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag und in der vom Gerichtshof betreffend der Umschreibung des Tatverhaltens im Spruch des Straferkenntnis keine Bedenken gehegt wurden.

8. Strafhöhe:

8.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.2. Für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist gemäß § 30 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 eine Geldstrafe von bis zu 36.340 Euro vorgesehen. Die belangte Behörde hat den Strafrahmen lediglich zu ca. 1 % ausgeschöpft.

8.3. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist im vorliegenden Fall als hoch anzusehen. Der Schutzzweck des Marktordnungsgesetzes besteht darin auf dem wichtigen Gebiet der Ernährungswirtschaft für eine ruhige Marktentwicklung zu sorgen, die den Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger, der Verbraucher und der Wirtschaft in gleicher Weise entspricht. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Tiere und die Befolgung einer behördlich verhängten Betriebssperre, die aufgrund von Mängeln im landwirtschaftlichen Betrieb verhängt wurde, ist von besonderer Bedeutung. Damit wird das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen gestärkt, ein hohes Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit erhalten und die Stabilität des Rindfleischmarktes dauerhaft verbessert. Bereits geringe negative Vorkommnisse am Markt reichen aus, um das Vertrauen der Verbraucher zu schwächen und den Markt für Rindfleisch zu destabilisieren.

8.4. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden kann nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.

8.5. Die aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mangels Beteiligung des Beschwerdeführers an der Verhandlung vom Richter mit billigender Zustimmung des Beschwerdeführervertreters wie folgt eingeschätzt: Monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.100 Euro, keine Schulden, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

8.6. Erschwerend oder mildernd war nichts zu berücksichtigen.

8.7. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend keinesfalls in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafen wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).

8.8. Die verhängte Strafe ist tat-, täter- und schuldangemessen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungskriterien und vor dem Hintergrund der bereits äußerst niedrig angesetzten Strafe nicht in Betracht. Denn es soll mit der Strafe nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. VwGH 24.11.2008, Zl. 2006/05/0113; 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041). Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe (vier Stunden) steht zwar nicht in Relation zur Geldstrafe, allerdings ist eine Ausdehnung der Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund des Verbotes der reformatio in peius nicht möglich. Es war somit der Strafausspruch im angefochtenen Straferkenntnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

9. Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Somit hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in der Höhe von 60 Euro zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie die zitierte Rechtsprechung stützt. Nicht revisibel sind auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 13.11.2020, Zl. Ra 2020/07/0101; VwGH 6.8.2020, Zl. Ra 2020/02/0156).

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