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LVwG-AV-1723/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1723/001-2023
LVwG-AV-1723/001-2023Landesverwaltungsgericht07.06.2023
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Wasserleitungsordnung; Feststellung; Anschlusszwang; Gebäude; Abbruchauftrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GesbR, ***, ***, vom 17. April 2023 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. März 2023, Zl. ***, mit dem eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** betreffend Nichtbestehen des Anschlusszwanges gemäß § 1 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Veraltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Schreiben vom 23. November 2022 stellte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass sich das Grundstück ***, KG ***, im Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens *** befindet und Anschlusszwang besteht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. November 2022, Zl. ***, wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Liegenschaft Parzelle Nr. *** KG. *** kein Anschlusszwang gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 besteht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Dezember 1985 der Versorgungsbereich gemäß § 8 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 festgelegt worden sei. Der Anschlusszwang bestehe für das Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** innerhalb der in der Verordnung festgelegten Grenzen. Ein Nichtbestehen des Anschlusszwanges sei im § 2 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz geregelt. Da sich auf der Parzelle ***, KG *** weder ein bewilligtes Gebäude mit Aufenthaltsräumen, ein Betrieb, oder sonstige bewilligte Anlagen befände, bestehe kein Anschlusszwang gemäß § 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978. Die Behörde habe auf Antrag des Liegenschaftseigentümers gemäß § 2 Abs. 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Abs. 1 der Anschlusszwang besteht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich sein Grundstück unmittelbar im Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens *** befinde. Ex definitione bestehe im Versorgungsbereich ausnahmslos und ohne Einschränkung auf die Benutzungsart oder Verwendungszweck der im Anschlussgebiet gelegenen Parzellen Anschlusszwang. Die Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde *** vom 19. Dezember 1985 ziehe somit den sachlichen Anwendungsbereich enger als das NÖ Wasseranschlussgesetz 1978, was im Rahmen der Verordnungsermächtigung durchwegs zulässig sei. Der Wasseranschluss habe seit 10. Oktober 2018 bestanden und sei mit Handschlag des Bürgermeisters besiegelt worden. Die Abtrennung von der Wasserversorgungsanlage greife in die wohlerworbenen Rechte des Beschwerdeführers ein. Entgegen der Rechtsansicht des Bürgermeisters bestehe im örtlichen Anwendungsbereich der besagten Verordnung somit nicht nur für baubewilligte Gebäude mit Aufenthaltsräumen, sondern für sämtliche Betriebs- und sonstige Anlagen Anschlusszwang.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes des Marktgemeinde *** vom 20. März 2023, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass eine Anschlusspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 nur bei einem Gebäude mit Aufenthaltsräumen vorliege. Ein Nichtbestehen des Anschlusszwanges sei im § 2 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 geregelt. Da sich auf der Parzelle ***, KG *** weder ein bewilligtes Gebäude mit Aufenthaltsräumen, ein Betrieb, oder sonstige bewilligte Anlagen befinde, bestehe kein Anschlusszwang gern. § 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978. Die Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde *** lege den Versorgungsbereich des Anschlusses fest (§ 8 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978) und nicht den Anschlusszwang fest. Dieser werde klar im NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 geregelt.
Mit einem Schreiben vom 17. April 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer für die Zu- und Einleitung des Wassers auf sein Grundstück Kosten von ca. € 38.800,00 aufgewendet habe, welcher Kostenaufwand durch die rechtswidrige Maßnahme frustriert sei. Der Beschwerdeführer verfüge auf seiner Parzelle sonst über keine Wasserentnahmemöglichkeit oder Wasserversorgungsanlage. Das Recht auf Zugang zu sauberem Trinkwasser sei seit 2010 ein Menschenrecht. Entgegen der Rechtsansicht der Berufungsbehörde bestehe im örtlichen Anwendungsbereich der besagten Verordnung somit nicht nur für (baubewilligte) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, sondern auch für sämtliche Betriebs- und sonstige Anlagen Anschlusszwang. Der Anlagenbegriff im öffentlich-rechtlichen Sinn sei stets weit zu fassen, zu ihnen zählten sämtliche Außenanlagen, wie Gartenanlagen, befestigte Wege und Plätze, Ver- und Entsorgungseinrichtungen auf dem Grundstück und Einfriedungen. Der negative Feststellungsbescheid sei daher rechtswidrig erfolgt.
1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit Schreiben vom 17. April 2023 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
Vom erkennenden Gericht wurde für den 22. Mai 2023 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde. Von Seiten des Beschwerdeführervertreters wurde – unabhängig von diesem Verfahren – ein Antrag auf einen freiwilligen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage in Aussicht gestellt. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in den bisherigen Schriftsätzen verwiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2023.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. *** KG ***. Das Grundstück war von 2018 bis 2022 an die Ortswasserleitung angeschlossen. Auf dieser Liegenschaft befinden sich keine rechtskräftig bewilligten Wohn- oder Betriebsgebäude.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen (vgl. Punkt 1.4.) nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 109/2021:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 idF LGBl. Nr. 85/2016:
Anschlußzwang
§ 1. (1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z. 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).
(2) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist gemeinnützig, wenn die Gebühren für die Benützung den Aufwand für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage nicht übersteigen. Zum Aufwand zählen insbesondere die Abgaben, Abschreibungen, Betriebskosten, Darlehenskosten und Rücklagen.
(3) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb seines Versorgungsbereiches im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit jedem unter gleichen Bedingungen offensteht.
(4) Gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen werden im folgenden kurz Wasserversorgungsunternehmen genannt.
Versorgungspflicht
§ 5. Das Wasserversorgungsunternehmen hat unbeschadet der ihm als Wasserberechtigten obliegenden Verpflichtungen die Liegenschaften, für die Anschlußzwang besteht, anzuschließen und die angeschlossenen Liegenschaften im Rahmen der Leistungsfähigkeit seiner Wasserversorgungsanlage mit Wasser zu versorgen.
Wasserleitungsordnung
§ 8. (1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).
(2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über
1. den Versorgungsbereich (Abs. 3);
2. die Anmeldung des Wasserbezuges;
3. die zur Herstellung oder Änderung der Hausleitungen erforderlichen Unterlagen (Abs. 4);
4. die Anzeigepflicht der Liegenschaftseigentümer, insbesondere bei Änderungen an den Leitungen, im Wasserbedarf, im Eigentumsrecht sowie bei Schäden und deren Behebung;
5. Art und Ort des Einbaues allfälliger Wassermesser.
(3) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und feuerpolizeilicher Vorschriften auf die Leistungsfähigkeit und den Zweck der Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 2 und 3) Bedacht zu nehmen.
(4) Die Herstellung oder Änderung der Hausleitung hat unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und wasserrechtlicher Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sowie auf den Wasserbedarf der Liegenschaft zu erfolgen.
(5) Die Kundmachung der Wasserleitungsordnung hat in der für Verlautbarungen des Wasserversorgungsunternehmens vorgeschriebenen oder vorgesehenen Weise zu erfolgen.
(6) Der Landeshauptmann hat Richtlinien für die Wasserleitungsordnung kundzumachen (Musterwasserleitungsordnung).
2.3. Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** idF vom 19. Dezember 1985:
Versorgungsbereich
§ 1. (1) Der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens *** umfaßt von der Katastralgemeinde *** die Rotten *** und *** (ausgenommen die Rotten *** und ***) und die Katastralgemeinde ***.
(2) Im Versorgungsbereich besteht Anschlußzwang. Der Wasserbedarf in Gebäuden, Betrieben und sonstigen Anlagen ist ausschließlich aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens zu decken, soferne nicht eine Ausnahme vom Anschlußzwang nach Abs. 3 gegeben ist. Wer trotz bestehenden Anschlußzwanges seinen Wasserbedarf nicht aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 12 Abs. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 bestraft.
(3) Der Anschlußzwang besteht nicht für
1. Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann;
2. Liegenschaften, deren Wasserbedarf nach Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Benutzung die Gesundheit nicht gefährden kann; die Errichtung einer eigenen Wasserversorgungsanlage ist auf Antrag des Wasserversorgungsunternehmens von der Gemeinde zu untersagen, wenn diese den Bestand des Wasserversorgungsunternehmens in wirtschaftlicher Hinsicht bedrohen kann;
3. Liegenschaften, deren Grenze vom nächstgelegenen Wasserhauptrohrstrang mehr als 50 m entfernt ist;
4. Liegenschaften, deren Anschluß aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann;
5. Gewerbliche und industrielle Anlagen, Bergbauanlagen, sowie von einer Gebietskörperschaft betriebene Anstalten, soweit durch deren Belieferung der Wasserbedarf der anderen Liegenschaften unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wasserversorgungsunternehmens nicht gedeckt werden kann.
(4) Ist der Anschlußzwang strittig, so kann der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft von der Gemeinde die bescheidmäßige Feststellung verlangen. Beruft sich der Eigentümer der Liegenschaft auf die Ausnahme vom Anschlußzwang im Sinne des Abs. 3, Z 1, dann hat er den Nachweis darüber, daß die Weiterbenützung der bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann, durch einen entsprechenden Befund zu erbringen.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 109/2021:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen sich auf die Frage reduzieren lässt, ob dem Grunde nach für die gegenständliche ein Anschlusszwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 besteht.
Für welche Liegenschaften ein Anschlusszwang besteht, ist in § 1 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 geregelt. Dieser liegt nur bei einem Gebäude mit Aufenthaltsräumen vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht Anschlusszwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 kraft generell-abstrakter Normsetzung durch Erlassung der Wasserleitungsordnung (durch den Gemeinderat der betreffenden Gemeinde) und die damit bewirkte Aufnahme einer bestimmten Liegenschaft in den Versorgungsbereich mit der aus § 1 Abs. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 daraus gesetzlich resultierenden Rechtsfolge (vgl. VwGH 96/07/0149). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bedarf es – grundsätzlich - keiner bescheidmäßigen Feststellung der zuständigen Behörde über das Bestehen des Anschlusszwanges (vgl. VwGH 2001/17/0076). Ist jedoch das Bestehen des Anschlusszwanges strittig, dann kann der Liegenschaftseigentümer die Feststellung des Vorliegens einer Ausnahme vom Anschlusszwang beantragen (vgl. VwGH 94/17/0163).
Die Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters legt den Versorgungsbereich sowie überwiegend technische Details hinsichtlich der Durchführung des Anschlusses fest (vgl. § 8 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978).
Im vorliegenden Fall liegt bzw. lag zwar eine Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** in der Fassung vom 19. Dezember 1985 vor. Für die gegenständliche Liegenschaft ist aber ein Anschlusszwang nicht entstanden, da iSd § 1 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 keine Gebäude mit Aufenthaltsräumen vorhanden sind. Dies deshalb da die auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude nicht bewilligungskonform errichtet worden sind. Vielmehr ist für diese Objekte in der Folge ein (rechtskräftiger) Abbruchauftrag erlassen worden.
Zum monierten „Menschenrecht auf Wasser“ nach der Resolution 64/292 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2010 ist, festzuhalten, dass es ausreicht, wenn die Wasserversorgung am Hauptwohnsitz gewährleistet ist.
Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die Wasserleitungsordnung aus 1985 weiter gefasst sei als das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, übersieht er, dass in dieser § 2 leg.cit. wortwörtlich in die Verordnung aufgenommen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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