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LVwG-AV-876/001-2023•LVwG N LVwG-AV-876/001-2023
LVwG-AV-876/001-2023Landesverwaltungsgericht06.06.2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 3. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde zu Spruchpunkt I. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt behoben.
und fasst den Beschluss:
1. Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid in Spruchpunkt II. aufgehoben und die Angelegenheit, soweit der Antrag vom 11.10.2022 die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachten der Fahrzeugklassen
-Sonderkraftfahrzeuge (außer land– und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten), Transport- und Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 50 km/h
-Zugmaschinen auf Rädern
T1b, T2b, T3b, T4b jeweils 40 km/h bis 50 km/h Bauartgeschwindigkeit
-Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten
C1b, C2b, C3b, C4b jeweils 40 km/h bis 50 km/h Bauartgeschwindigkeit
betrifft, zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptfrau von NÖ zurückverwiesen.
Im Übrigen wird der Antrag vom 11. Oktober 2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 19. Juli 2017, ***, wurde Herrn A die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt und die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.
Mit Bescheid vom 24. August 2017, ***, wurde die Ermächtigung erweitert. (Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird hinsichtlich des Ermächtigungsumfanges auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.)
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Jänner 2023, ***, wurde die Herrn A erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, widerrufen.
In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Aufgrund der mangelhaften Begutachtung des Anhängers der Marke Pongratz mit der FIN *** am 25. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) seien Herrn A mit Schreiben vom 7. Dezember 2020, ***, Anordnungen zur Mängelbehebung gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 erteilt worden.
Am 26. September 2022 sei anlässlich einer unangekündigten Revision von Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten Folgendes festgestellt worden:
-Die Auswertung der EBV von 26. September 2019 bis 26. September 2022 habe ergeben, dass in Summe 43 Fahrzeuge der Fahrzeugklasse T5, Sonstige mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg bis 40.000 kg bzw. einer Bauartgeschwindigkeit 40 km/h begutachtet worden seien, für welche keine Ermächtigung erteilt worden sei.
-Bei sechs Gutachten sei die Abregeldrehzahl falsch eingetragen worden, wobei es sich lediglich um Dateneingabefehler und „Zahlendreher“ gehandelt habe.
-Beim Gutachten Nr. *** sei eine Hilfsbremse ausgewählt gewesen, obwohl ein Fahrzeug der Klasse L3e überhaupt keine Hilfsbremse besitze, welcher Eingabefehler aber keine Auswirkungen auf die positive Begutachtung gehabt habe.
-Bei einem Fahrzeug der Abgasklasse EURO 4 sei statt der Abgasendrohrmessung eine unzulässige OBD-Abgasdiagnoseauswertung durchgeführt worden, obwohl diese erst ab der Abgasklasse EURO 5 und höher zulässig sei.
-Keine Abnahmeprüfung von benötigter Hebebühne und Grubenheber/Radfreiheber
-Am 26. September 2022 sei von der Prüfstelle für das Fahrzeug, Fahrgestell-Nr. *** (Zulassungsbesitzer A) ein positives Gutachten ausgestellt worden (Gutachten-Nr. ***), obwohl dieses Fahrzeug einen schweren Mangel aufgewiesen habe, welcher eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte (Prüfposition 6.2.3 Türen, Türanschläge/Schlösser: beide Hecktüren im Bereich Türrahmen/Türfalz auf der Unterseite auf eine Länge von ca. 20 cm durchgerostet). Weiters habe die Motorhaube Korrosionsspuren aufgewiesen, welche am Gutachten richtigerweise als leichter Mangel ausgewiesen worden seien, aber unter der Prüfposition 6.2.1 Zustand mit der Bemerkung Korrosionsschäden, wobei fälschlicherweise nicht auf die Situierung dieser Korrosion (Motorhaube, Fangschloss bzw. im Bereich des Falzes auf der Innenseite) hingewiesen worden sei.
Die Behörde könne angesichts der mangelhaften Begutachtung des Anhängers mit dem Kennzeichen *** vom 25. Oktober 2017, der Überschreitung des Ermächtigungsumfanges in 43 Fällen, der mangelhaften Begutachtung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** und überdies der Begutachtung eines eigenen Fahrzeuges sich nicht darauf verlassen, dass Herr A die ihm anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausübe. Die nicht durchgeführten wiederkehrenden Überprüfungen der Hebebühnen und des Grubenhebers zeugten weiters von einem auffallend sorglosen Umgang mit der erteilten Ermächtigung.
Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zu belassen, stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die ihr zukommende – im Interesse der Verkehrssicherheit liegende – Aufgabe gewissenhaft erfüllen werde, sei im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Angesichts dessen hätten die wirtschaftlichen Auswirkungen des Widerrufs für die Betroffenen außer Betracht zu bleiben.
Dagegen hat Herr A mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende Persönlichkeitsbild des Antragstellers handle. Der Beschwerdeführer habe umfangreiche Qualitätssicherungsmaßnahmen ergriffen, mit denen künftig Fehler vermieden werden. Er habe sich einer Qualitätssicherung durch einen darauf spezialisierten Unternehmensberater unterzogen. Hinsichtlich der Begutachtung von Fahrzeugen der Klasse T5, Sonstige, sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass er die Ermächtigung beantragt und ihm diese erteilt worden sei. Die für die Begutachtung dieser Fahrzeuge erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfeinrichtungen seien jedenfalls vorhanden gewesen und bei den Begutachtungen verwendet worden.
Die fehlenden Unterlagen (wiederkehrende Überprüfung von Hebebühne/Grubenheber) habe er bereits am Tag der Revision an den Revisionsbeamten übermittelt.
Die geeignete Person C, welcher die unrichtige Begutachtung des Citroen durchgeführt habe, habe diese Funktion nicht mehr inne und werde künftig keine wiederkehrenden Begutachtungen mehr durchführen.
Die getroffenen Maßnahmen seien bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die zu treffende Prognoseentscheidung zu berücksichtigen und gebe Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, nämlich der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßig Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen, erfüllt. Es könne daher nicht von einer Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 11. Mai 2023 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das anhängige Verfahren zum Anlass genommen habe, die interne Qualitätssicherung zu verbessern und die D OG beigezogen habe, welche am 2. Mai 2023 eine Nachkontrolle im Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt und keine Mängel mehr festgestellt habe.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2023 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt einliegend das Gutachten der Revision der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten vom 27. September 2022, ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24. Mai 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen C und E, des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen F sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und den Gerichtsakt.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde beschwerdeführerseits auf die Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a KFG 1967 hinsichtlich von Fahrzeugen der Klassen T1b, T2b, T3b, T4b, C1b, C2b, C3b und C4b, jeweils bis 3.500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht und jeweils
50 km/h Bauartgeschwindigkeit verzichtet.
Der Beschwerdeführer gestand in der Beschwerdeverhandlung zu, dass die damalige geeignete Person C am 26. September 2022 für das KFZ Citroen Berlingo, Fahrgestell-Nr. ***, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer war, ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 erstattet hatte, obwohl auf Grund des Vorliegens eines schweren Mangels die Erstattung eines positiven Gutachtens ausgeschlossen war.
Weiters wurde zugestanden, dass im Zeitraum 26. September 2019 bis 26. September 2022 43 Fahrzeuge der Fahrzeugklasse T5 und Sonstige mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg bis 40.000 kg und einer Bauartgeschwindigkeit 40 km/h begutachtete wurden, obwohl für diese Fahrzeugkategorie keine Ermächtigung erteilt worden war und die wiederkehrende Überprüfung der Hebebühnen und des Grubenhebers/Radfreihebers zum Zeitpunkt der behördlichen Revision am 27. September 2022 gefehlt hatte.
Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass jener Mitarbeiter, welcher als geeignete Person das fehlerhafte Gutachten erstattet hatte, aufgrund dieser Fehlleistung keine wiederkehrenden Begutachtungen mehr durchführen werde, indem er aus der Liste der geeigneten Personen gestrichen wurde, weiters unmittelbar nach der Beanstandung die fehlende wiederkehrende Überprüfung diverser technischer Einrichtungen nachgeholt wurde. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, lediglich aufgrund eines Versehens Fahrzeuge wiederkehrend begutachtet zu haben, welche nicht von der Ermächtigung umfasst waren und dies in Hinkunft jedenfalls zu unterlassen.
Der Beschwerdeführer hat weiters glaubhaft gemacht, nach der verfahrensgegenständlichen Revision mit der wöchentlichen stichprobenartigen Kontrolle der im Betrieb erstatteten Gutachten begonnen zu haben und weitere qualitätssichernde Maßnahmen in Auftrag gegeben zu haben.
Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Im Rahmen der Revision am 27. September 2022 wurden folgende schwere Mängel bei der Begutachtungstätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers festgestellt:
Im Zeitraum 26.09.2019 bis 26.09.2022 wurden 43 Fahrzeuge der Fahrzeugklasse T5, Sonstige mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 bis 40.000 kg und einer Bauartgeschwindigkeit 40 km/h begutachtet, obwohl dafür keine Ermächtigung erteilt worden war.
Die wiederkehrende Überprüfung der Hebebühnen/Grubenheber/Radfreiheber wurde nicht durchgeführt.
Das Fahrzeug mit der FIN *** (Zulassungsbesitzer A) wurde am 26.09.2022 durch C positiv begutachtet (Gutachten Nr. ***), obwohl dieses einen schweren Mangel aufwies (beide Hecktüren auf der Unterseite auf eine Länge von ca. 20 cm durchgerostet), welcher eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:
Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
Gemäß § 57a Abs. 2a leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).
Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).
Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).
Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.
Beschwerdeführerseits wurden Fehlleistungen bei der verfahrensgegenständlichen Gutachtenserstellung zugestanden und glaubhaft gemacht, dass die unverzügliche Behebung der Ursachen für diese Fehlleistungen veranlasst wurde. Einerseits wurde jener Mitarbeiter, der die Falschbegutachtung durchgeführt hatte, aus der Funktion als geeignete Person entfernt, andererseits wurden Maßnahmen zur Qualitätssicherung dargetan und glaubhaft gemacht, dass diese auch bereits in Umsetzung sind.
Auf die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen der Klassen T1b, T2b, T3b, T4b, C1b, C2b, C3b und C4b, jeweils bis 3.500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht und jeweils 50 km/h Bauartgeschwindigkeit, für welche zwar eine Ermächtigung erteilt worden war, die aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage nunmehr erforderlichen Prüfeinrichtungen jedoch nicht im Betrieb vorhanden sind, wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung verzichtet, was ebenfalls auf ein durchaus einsichtiges, an einer mängelfreien Begutachtungstätigkeit interessiertes Persönlichkeitsbild schließen lässt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausüben wird, die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nach wie vor gegeben ist.
Es war daher der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (s. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und die diesem Erkenntnis folgende Judikatur).
Auf Grund dieses Umstandes war der bekämpfte Bescheid in Spruchpunkt II. spruchgemäß zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, da diese in Folge der Verneinung der Vertrauensunwürdigkeit alle übrigen Erhebungen und Prüfungen (verständlicherweise) nicht vorgenommen hat, diese aber für die vollumfängliche Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages unentbehrlich sind.
Im Übrigen war der Antrag vom 11.Oktober 2022 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen beantragt hat, für welche er jedoch bereits mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 19. Juli 2017, *** sowie mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 24. August 2017, ***, ermächtigt worden war.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).
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