LVwG N LVwG-S-2630/001-2022; LVwG-S-3296/001-2022

LVwG-S-2630/001-2022; LVwG-S-3296/001-2022Landesverwaltungsgericht02.06.2023

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Suchtgift; ärztliche Untersuchung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2630/001-2022; LVwG-S-3296/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2630.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen

1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30. August 2022, Zl. ***, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des Führerscheingesetzes (FSG) (protokolliert zu LVwGS2630/001-2022) sowie

2. das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. November 2022, Zl. ***, betreffend Übertretung der StVO 1960 (protokolliert zu LVwG-S-3296/001-2022),

nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 27. April 2023 zu Recht erkannt:

betreffend das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 14. November 2022, Zl. ***; LVwG-S-3296/001-2022):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320 Euro zu leisten.

3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30. August 2022, Zl. ***; LVwG-S-3296/001-2022):

LVwG-S-2630/001-2022):

1. Die Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt 1. (Verweigerung) und 3. (Lenken trotz vorläufig abgenommener Führerschein) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. und 3. gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 392,60 Euro zu leisten.

3. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. (Übertretung des § 97 Abs. 4 StVO 1960) wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt sowie der damit zusammenhängende Kostenausspruch gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

4. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer lenkte am Vormittag des 19. Februar 2022 einen PKW mit dem Kennzeichen *** auf der *** – *** im Gemeindegebiet *** in Fahrtrichtung ***.

Die Zeugen C und D, beide Polizeibeamte, versahen zu diesem Zeitpunkt Dienst in einer Zivilstreife. Der Zeuge C war in Zivil gekleidet; der Zeuge D hatte eine Polizeiuniform an, darüber aber offene Zivilkleidung, die eine Wahrnehmung der Polizeiuniform darunter ermöglichte.

Der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW fiel ihnen durch seine eher langsame Geschwindigkeit von lediglich 80 bis 85 km/h auf, überdies schlingerte der PKW teilweise entlang der Leitlinie bzw. dem Pannenstreifen.

Die beiden Zeugen dachten daher, dass mit dem Lenker etwas nicht „in Ordnung“ ist oder er mit dem Handy telefoniere, weshalb sie sich dazu entschlossen, den vom Beschwerdeführer gelenkten PKW anzuhalten. Daraufhin überholten sie das Kfz des Beschwerdeführers und leiteten es mittels „Anhalteboard“ (im Heck der Zivilstreife leuchtete „Stopp, Polizei - bitte folgen“ auf) auf den Parkplatz *** bei Straßenkilometer *** aus.

Dort angekommen wiesen die beiden Zeugen dem Beschwerdeführer ihre Dienstausweise vor. Der Beschwerdeführer hatte keine Zweifel, dass es sich bei den beiden ihn anhaltenden Zeugen um Polizeibeamte handelt.

Der Zeuge C sprach den Beschwerdeführer daraufhin auf seine Fahrweise auf der Autobahn an, die der Beschwerdeführer mit dem Fahraufkommen und dem Wind erklärte. Da der Beschwerdeführer auf den Zeugen C einen ungepflegten und verwahrlosten Gesamteindruck machte und sich hektisch bzw. aufgewühlt verhielt, hegte er in Zusammenschau mit der Fahrweise den Verdacht, dass beim Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift vorliegen könnte. Er forderte den Beschwerdeführer daher zu einem freiwilligen Alko-Vortest auf, der ein Ergebnis von 0,0 Promille brachte.

Da dem Zeugen C beim Beschwerdeführer auch verengte Pupillen auffielen, hegte er aufgrund des negativen Alko-Vortests den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Dies teilte er dem Beschwerdeführer auch mit, der daraufhin sichtlich nervös und hektischer wurde. Der Zeuge C bot dem Beschwerdeführer an, am Parkplatz einen freiwilligen Urintest zu machen. Hierfür gab er dem Beschwerdeführer einen Becher, in welchen dieser urinieren könne. Der Beschwerdeführer wollte diesen freiwilligen Urintest nicht absolvieren und wurde – mit dem Verdacht einer Beeinträchtigung durch Suchtgift konfrontiert –defensiver und unkooperativer.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin gegen 9:30 Uhr vom Zeugen C aufgefordert, sich einem Arzt vorführen zu lassen und sich einer Untersuchung zur Überprüfung einer allfälligen Beeinträchtigung durch Suchtgift zu unterziehen.

Der Beschwerdeführer verstand, was der Zeuge C von ihm verlangte. Der Beschwerdeführer sagte zwar nicht explizit „Ich verweigere diese Vorführung“ oder ähnliches, gab jedoch durch sein Verhalten (brach Gespräch mit den Polizisten ab, setzte sich ins Auto, verwies auf seinen Hund und seinen Beifahrer, fragte „warum ich überhaupt?“ und verwies darauf, dass seine Fahrweise dem Wind und nicht einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geschuldet war) dem Zeugen C eindeutig zu erkennen, dass er der Aufforderung nicht Folge leisten wolle. Die Aufforderung wurde noch etwa zwei Mal wiederholt, der Beschwerdeführer blieb jedoch bei seinem Verhalten.

Der Beschwerdeführer hat den Polzisten gegenüber nicht angegeben, dass er aufgrund seiner Angst vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 nicht im Dienstwagen mitkommen wolle.

In weiterer Folge wurde die Tür der Zivilstreife durch die durch einen Windstoß zwei Mal aufschlagende Beifahrertür des PKW des Beschwerdeführers beschädigt. Deshalb wurde ein Streifenwagen der Polizeiinspektion *** zum Parkplatz gerufen und in weiterer Folge der Schaden durch diese Polizisten aufgenommen.

Da das Verhalten des Beschwerdeführers seitens des Zeugen C als „Verweigerung“ gewertet wurde, nahm er ihm seinen Führerschein vorläufig ab, stellte ihm über diese Abnahme eine Bescheinigung aus (vgl. Aktenseite 57 im Verwaltungsstrafakt GZ ***) und untersagte dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt.

Daraufhin nahm der Beschwerdeführer am Beifahrersitz des PKW Platz. E, der bis zur Anhaltung als Beifahrer im PKW des Beschwerdeführers saß, nahm am Fahrersitz Platz und fuhr nunmehr weiter in Richtung ***.

1.2. Mit dem zu Zl. LVwG-S-3296/001-2022 protokollierten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben sich am 19.02.2022, um 09:30 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, am Parkplatz ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich tätogen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit b StVO, BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 154/2021 i.V.m. § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO, BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 6/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 1.600,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

xx

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO, BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 154/2021

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):


Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VstG zu zahlen:

€ 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.760,00“

1.3. In weiterer Folge lenkte E den PKW. Auf der Rückfahrt Richtung *** wurde diesem schlecht, weshalb der Beschwerdeführer und E eine Pause bei einem Supermarkt machten. E wollte jedoch weder einen Rettungswagen rufen noch ins Spital gebracht werden; er wollte nur nach Hause. Der Beschwerdeführer beschloss daher, sich ans Steuer des PKW zu setzen.

Wiederum auf der ***, diesmal im Gemeindegebiet *** in Fahrtrichtung ***, fiel dieser PKW den im Streifendient befindlichen Polizisten (keine Zivilstreife), den Zeugen G und F, wiederum aufgrund seiner Fahrweise (untypisch langsam, ruckartige Lenkmanöver) gegen 15:25 Uhr auf.

Bei Straßenkilometer *** hielten sie den Beschwerdeführer in einer Art Bucht, bei der sich ein Silo der ASFINAG befand, auf.

Die Frage nach dem Führerschein beantwortete der Beschwerdeführer dem Zeugen G damit, dass der bereits von der Polizei abgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer wies auch die Abnahmebestätigung vom Vormittag vor. Bei näherer Betrachtung des Beschwerdeführers fielen dem Zeugen G dann gerötete Bindehäute sowie Nervosität und Zittern auf. Gleichgewichtsprobleme oder Alkoholgeruch nahm er hingegen nicht wahr, weshalb für den Zeugen G eine Beeinträchtigung durch Alkohol nicht in Betracht kam. Der Zeuge G kontaktierte daraufhin die Kollegen C und D telefonisch, die ihm die Amtshandlung vom Vormittag schilderten, insbesondere, dass der Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Vorführung zum Arzt verweigert habe.

Daraufhin forderte er den Beschwerdeführer gegen 15:28 Uhr deutlich und für den Beschwerdeführer verständlich dazu auf, sich einem Arzt zur klinischen Untersuchung vorführen zu lassen. Der Beschwerdeführer sagte, dass er das nicht machen wolle und „wenn ich mitkomm‘, was wollt ihr mir überhaupt noch nehmen, meinen Führerschein habt ihr ja schon“; außerdem fügte er nach nochmaliger Aufforderung hinzu, dass er sich „nicht entführen“ lasse.

Daraufhin zog der Zeuge F die Fahrzeugschlüssel ab. Die Zeugen G und F entfernten sich daraufhin mit dem Dienstwagen, um sich zu besprechen und kehrten fünf bis zehn Minuten später zum Beschwerdeführer zurück. In weiterer Folge lenkte nunmehr wieder E das Kfz, der Beschwerdeführer saß am Beifahrersitz.

1.4. Mit dem zu Zl. LVwG-S-2630/001/001-2022 protokollierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

19.02. 2022, 15:25 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

Richtung: ***

Fahrzeug:

*** (Österreich), Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Sie haben sich am 19.02.2022 um 15:28 im Gemeindegebiet *** auf der ***, StrKm ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

2. Sie haben die nachfolgend beschriebene Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.Sie haben trotz Untersagung der Weiterfahrt nach vorläufiger Abnahme des Führerscheins ein Fahrzeug gelenkt.

3. Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Lenken von KFZ, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Ihr Führerschein war zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 5 Abs.5 1. Satz u. Abs.9 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 6/2017, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 154/2021

zu 2.§ 97 Abs.4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 123/2015, § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 154/2021

zu 3.§ 39 Abs.5 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF. BGBl. I Nr. 169/2020, § 37 Abs.1 und 3 Z.2 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idF. BGBl. I Nr. 74/2015

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

zu € 1.600,00

336 Stunden

§ 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 154/2021

zu € 40,00

18 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.j StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 154/2021

zu € 363,00

167 Stunden

§ 37 Abs.1 und 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF. BGBl. I Nr. 74/2015

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€206,30

Gesamtbetrag:

€2.209,30“

1.5. Gegen die Straferkenntnisse richten sich die näher begründeten Beschwerden jeweils mit dem Antrag, diese aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

1.6. Der Beschwerdeführer bezieht seinen eigenen Angaben zufolge kein Einkommen, ist aber auch nicht beim AMS gemeldet.

Er wies im Tatzeitpunkt zwei rechtskräftige und bis dato nicht getilgte, jedoch nicht einschlägige Vormerkungen auf (vgl. Aktenseite 11 Verwaltungsstrafakt GZ ***).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung am 27. April 2023, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung der von den belangten Behörden vorgelegten Verwaltungsstrafakten sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des C, des D, des G und des F als Zeugen.

Auf die in der Beschwerde noch beantragte Einvernahme des E als Zeugen hat die Vertreterin des Beschwerdeführers verzichtet; stattdessen wurde mit ausdrücklicher Zustimmung die Aussage des E am 24. August 2022 vor der Landespolizeidirektion Wien verlesen. Aus dieser ergibt sich, dass E vom Gespräch zwischen dem Zeugen C und dem Beschwerdeführer betreffend Aufforderung und Verweigerung nichts mitbekommen hat, da er schon im Auto saß. Eine Einvernahme war daher nicht erforderlich.

Soweit in der Folge keine gesonderten Ausführungen erfolgen, sind die Feststellungen unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage.

2.2. Zum Vormittag (Verweigerung der Vorführung zum Arzt gegen 09:30 Uhr):

2.2.1. Zum fehlenden Zweifel des Beschwerdeführers, dass er es mit Polizisten zu tun hatte:

Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit Anhalteboard ausgeleitet wurde und ihm nach der Anhaltung die Dienstausweise vorgezeigt wurden, er weder die Dienstausweise nochmals sehen wollte noch sich eine Dienstnummer oder ähnliches geben ließ (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift Seite 3) geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Zweifel hatte (und auch nicht haben konnte), dass er von zwei Polizisten angehalten und in weiterer Folge zur Vorführung beim Arzt aufgefordert wurde. Auch in der Beschwerde wurde mit keinem Wort vorgebracht, dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Zweifel hegte. Auch der Zeuge C gab an, dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Zweifel geäußert hat (Verhandlungsschrift Seite 6).

Den somit erstmals in der Verhandlung gemachten Angaben des Beschwerdeführers, dass er Zweifel hatte, dass es sich um Polizisten handle (Verhandlungsschrift Seite 3) wird daher kein Glauben geschenkt, zumal – wie bereits ausgeführt – der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge zwar Zweifel hatte, sich aber den Dienstausweis nicht nochmals zeigen ließ. Zudem hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Zeuge C für ihn ab dem Zeitpunkt als er ihn zum Urintest am Parkplatz aufforderte „kein Polizist“ mehr gewesen sei, da ihn dieser damit (nach Ansicht des Beschwerdeführers) zu einer Straftat aufgefordert hätte (Verhandlungsschrift Seite 14 f); dies bedingt aber, dass er ihn jedenfalls für einen – wenn auch aus Sicht des Beschwerdeführers schlechten – Polizisten hielt.

2.2.2. Zu den Symptomen des Beschwerdeführers:

Die Zeugen C und D haben die Fahrweise des Beschwerdeführers auf der Autobahn übereinstimmend beschrieben. Auch der Beschwerdeführer ist dieser Schilderung nicht entgegengetreten, hat seine Fahrweise aber mit dem starken Wind an diesem Tag begründet.

Die Angaben, wonach der Beschwerdeführer sich aufgewühlt und hektisch verhielt und ab dem Zeitpunkt als der Zeuge C den Verdacht äußerte, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorliegen könne, das Verhalten des Beschwerdeführers defensiver und unkooperativer wurde ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Polizisten in der Verhandlung (Verhandlungsschrift Seiten 6, 9 und 11 f; siehe auch die Anzeige im Verwaltungsstrafakt Aktenseite 3 GZ ***).

2.2.3. Zu „Verweigerungshandlung“ des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers, nachdem er aufgefordert wurde, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen C und D und nicht zuletzt einer Äußerung des Beschwerdeführers.

So hat der Zeuge C angegeben, sich nicht mehr an den genauen Wortlaut zu erinnern, die Reaktion des Beschwerdeführers aber eindeutig darin bestand, der Aufforderung nicht nachkommen zu wollen (Verhandlungsschrift Seite 7).

Der Zeuge D hat angegeben, dass der Beschwerdeführer nach der Aufforderung durch den Zeugen C Sätze wie „warum ich überhaupt?“ gesagt hat und angab, dass er nichts gemacht habe bzw. die Fahrweise auf den Wind zurückzuführen sei (Verhandlungsschrift Seite 10).

Auch der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass gegenüber dem Zeugen C Aussagen wie „ich lasse mich nicht entführen“ gefallen sein könnten (Verhandlungsschrift Seite 14); weiters hielt er fest, dass er „zu blocken“ begonnen hatte als ihm ein freiwilliger Urintest auf einem Parkplatz angeboten worden sei (Verhandlungsschrift Seite 14).

Zudem wäre nicht erklärlich, warum die Polizisten von einer Verweigerung hätten ausgehen sollen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich mitgewirkt hätte: Beide Zeugen und der Beschwerdeführer haben übereinstimmend angegeben, dass der Zeuge C nicht nur eine einzige Aufforderung ausgesprochen hat, sondern sich dieser „Prozess“ länger hinzog und der Beschwerdeführer dabei mehrfach aufgefordert wurde, sich einem Arzt vorführen zu lassen und auch über die Folgen der Verweigerung belehrt wurde (Verhandlungsschrift Seiten 5, 8, 9, 10). Hätte der Beschwerdeführer Kooperation signalisiert, hätte sich der „Prozess“ der Aufforderung nicht so lange hingezogen.

2.3. Zum Nachmittag (Verweigerung der Vorführung zum Arzt und andere Delikte gegen 15:25 bzw. 15:28 Uhr):

2.3.1. Die Darstellungen des Zeugen G und des Beschwerdeführers decken sich in den rechtlich relevanten Passagen (vgl. Verhandlungsschrift Seiten 13 ff bzw. 15 ff). Der Beschwerdeführer hat die oben festgestellten Umstände nicht bestritten; problematisiert hat er vielmehr das Verhalten der Zeugen G und F, die sich nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht angemessen um E gekümmert hätten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder die Aufforderung durch den Zeugen G noch die Verweigerung, derselben nachzukommen, bestritten.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vom 19. Februar 2022 lauten (auszugsweise):

(1) […]

[…]

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vom 19. Februar 2022 lauten (auszugsweise):

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. […] Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

[…]

(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.

[…]“

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]

[…]

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

[…]

3.1.2. Zur Verweigerungshandlung am Vormittag gegen 9:30 Uhr und zum Straferkenntnis vom 14. November 2022:

3.1.2.1. Hinsichtlich § 5 StVO 1960 ist es maßgeblich, ob der einschreitende Polizeibeamte im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit gutem Grund die Vermutung haben konnte, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat (vgl. VwGH vom 25. Oktober 2013, 2013/02/0003).

Ob bei einer Person vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ist vom Straßenaufsichtsorgan aufgrund spezifischer Suchtgiftsymptome, der den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung begründen, festzustellen. Als Verhaltensweisen bzw. Auffälligkeiten, die auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung hinweisen gelten zB gerötete Augenbindehäute und lichtstarre Pupillen (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO, Anmerkung 39 [Stand 1.2.2017, rdb.at]).

Den Feststellungen zufolge waren die Augenbindehäute des Beschwerdeführers verengt. Überdies wurde er wegen seiner auffälligen Fahrweise (lediglich 80 bis 85 km/h auf der Autobahn und schlingernde Fahrweise) angehalten, war aufgewühlt und hektisch und reagierte nach Ablegung eines Alko-Vortests mit 0,0 Promille ab dem Zeitpunkt sehr unkooperativ als der Polizist seine Vermutung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift äußerte. Einen freiwilligen Harntest (Drogenschnelltest) wollte der Beschwerdeführer nicht absolvieren.

Unter den gegebenen Umständen bestand die Vermutung iSd § 5 Abs. 9 StVO zu Recht, weshalb der einschreitende Polizist auch berechtigt war, den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung aufzufordern. Darauf, ob die festgestellten spezifischen Symptome tatsächlich einer anderen Ursache geschuldet waren, kommt es für die Frage, ob die zur Erkennung von Suchtgiftbeeinträchtigungen besonders geschulten Beamten zu Recht vermuten durften, dass eine solche Beeinträchtigung vorliege, nicht an (vgl. zum Ganzen einen ähnlichen Sachverhalt betreffend auch VwGH vom 27. Juli 2022, Ra 2022/02/0049).

3.1.2.2. Die Beförderung mit einem Streifenwagen ist grundsätzlich als zumutbar anzusehen (vgl. VwGH vom 28. April 2004, 2003/03/0252). Gründe dafür, dass dem Beschwerdeführer die Beförderung mit dem Streifenwagen nicht zumutbar gewesen wäre, hat er den Polizisten gegenüber nicht geltend gemacht und sind solche auch nicht in der Beschwerde geltend gemachten „Gefahr der Ansteckung“ mit SARSCoV-2 zu erblicken: Im Tatzeitpunkt galt § 4 Abs. 1 der vierten COVID19Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, wonach bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eine Maske zu tragen war, woraus eine generelle Unzumutbarkeit einer Beförderung im Streifenwagen nicht ableitbar ist. Dass er einer „vulnerablen Gruppe“ angehört oder die Polizisten ihm gegenüber angegeben hätten, sie würden keine Maske im Kfz tragen, wenn sie ihn in der Zivilstreife befördern, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Ebensowenig war die Beförderung in der Zivilstreife unzumutbar, weil Hund und Beifahrer zurückbleiben hätten müssen (vgl. die treffende Bemerkung des Zeugen D, wonach E ein Erwachsener sei, Verhandlungsschrift Seite 11).

3.1.2.3. Der Tatbestand einer „Verweigerung“ gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 wird nicht nur dann verwirklicht, wenn derjenige, an den sich die Aufforderung richtet, ausdrücklich erklärt, sich nicht dem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten schlüssig zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt sei, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. schon VwGH vom 21. Oktober 1983, 83/02/0083). Jedes Verhalten, das die sofortige Vorführung verhindert, ist als Verweigerung zu werten, sofern das Straßenaufsichtsorgan nicht seine Zustimmung hierzu erklärt (VwGH vom 13. Mai 1987, 86/03/0229).

Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft jedenfalls schlüssig eine Verweigerungshandlung gesetzt.

3.1.2.4. Es ist nichts hervorgekommen, das am Vorliegen zumindest fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers, was bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden für die Strafbarkeit ausreicht, Zweifel aufkommen hätte lassen (vgl. § 5 Abs. 1 VStG).

Der Beschwerdeführer hat somit eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 erster Satz iVm Abs. 9 StVO 1960 begangen und auch zu verantworten.

3.1.2.5. Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die mit dem Straferkenntnis vom 14. November 2022 verhängte Strafe von 1.600 Euro (samt Ersatzfreiheitsstrafe) stellt gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 die Mindeststrafe dar. Da von einem „beträchtlichen Überwiegen“ der Milderungsgründe keine Rede sein kann, kommt auch die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.

Insofern bedarf es zur Strafhöhe – trotz der behaupteten Einkommenslosigkeit des Beschwerdeführers – keiner weiteren Begründung (vgl. VwGH vom 23. März 2012, 2011/02/0244; vgl. auch VwGH vom 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022, wonach die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und weiters selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht).

3.1.3. Zu den Vorkommnissen am Nachmittag und zum Straferkenntnis vom 30. August 2022:

3.1.3.1. Zur Verweigerung kann auf das bereits zum Vormittag Gesagte verwiesen werden, das sinngemäß auch für die Tathandlung des Beschwerdeführers am Nachmittag gilt.

Auch hier lagen für den auffordernden Polizisten aufgrund der geröteten Bindehäute, des Zitterns, des Fehlens von Alkoholgeruch und Gelichgewichtsstörungen, der Fahrweise sowie dem im Rahmen des Telefonats mit den Kollegen in Erfahrung gebrachten Vorfalls am Vormittag hinreichend Gründe vor, den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Suchtgift zu haben.

Nochmals sei in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass es unerheblich ist, ob die geröteten Bindehäute in Wahrheit – so das Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht auf die Einnahme von Suchtgift, sondern eine Bindehautentzündung zurückzuführen waren. Gerade um zB dies festzustellen, hätte er sich ja von einem Arzt untersuchen lassen sollen.

3.1.3.2. Da der Beschwerdeführer am Vormittag eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat, waren die Polizisten gemäß § 39 Abs. 1 FSG verpflichtet (und berechtigt) ihm den Führerschein vorläufig abzunehmen.

Insofern beging er durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs am Nachmittag eine Übertretung des § 39 Abs. 5 FSG. Auch hier ist nichts hervorgekommen, was an einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers Zweifel hätte aufkommen lassen; vielmehr ist von bedingtem Vorsatz auszugehen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Unwohlsein des E keinen Notstand iSd § 6 VStG dargestellt hat, kann doch – selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers – keine Rede davon sein, dass hier eine Pflichten(Interessen)kollision vorlag, in der der Beschwerdeführer El aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten konnte, dass er eine strafbare Handlung (hier: Lenken eines Kfz trotz vorläufig abgenommenem Führerschein) begeht (vgl. zB VwGH vom 12. Juli 2021, Ra 2021/09/0161).

3.1.3.3. Hinsichtlich der Verweigerungshandlung am Nachmittag und dem Lenken trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins wurden wiederum jeweils die Mindeststrafen (gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bzw. § 37 Abs. 3 Z 2 FSG) verhängt, weshalb auf das Vorhin zur Strafhöhe Gesagte verwiesen wird.

3.1.3.4. Zur Aufhebung des Spruchpunkts betreffend Nichtbefolgung einer Anordnung eines Straßenaufsichtsorgans:

Nach § 44a Z 1 VStG ist bei der Bezeichnung der als erwiesen angenommen Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 4 StVO 1960 die nicht befolgte Weisung des Straßenaufsichtsorgans als Tatbestandsmerkmal anzuführen (VwGH vom 18. Februar 1983, 81/02/0105).

Aus dem Straferkenntnis und allen anderen Verfolgungshandlungen ergibt sich, dass die Untersagung der Weiterfahrt um 15:25 Uhr erfolgt ist. Eine weitere Konkretisierung zB durch Nennung des untersagenden Organs ist nicht erfolgt. Um 15:25 Uhr wurde dem Beschwerdeführer jedoch die Weiterfahrt nicht untersagt (dies erfolgte durch den Zeugen G, laut Anzeige um 15:28 Uhr); eine Missachtung dieser Untersagung der Weiterfahrt ist nicht erfolgt.

Schon deshalb ist dieser Spruchpunkt samt Kostenausspruch aufzuheben und das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dass die belangte Behörde möglichweise die Untersagung der Weiterfahrt am Vormittag durch den Zeugen C gemeint hat, ist infolge des eindeutig auf 15:25 Uhr lautenden Tatvorwurfs unerheblich; eine „Konkretisierung“ des Tatvorwurfs ist nicht möglich.

Bei diesem Ergebnis braucht nicht näher darauf eingegangen werden, ob aufgrund des infolge der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am Vormittag gemäß § 39 Abs. 5 FSG geltenden „allgemeinen Fahrverbots“ für den Beschwerdeführer der „Untersagung der Weiterfahrt“ überhaupt der Charakter einer Anordnung iSd § 97 Abs. 4 StVO 1960 zugekommen ist oder ob darin nicht ein bloßes „Aufmerksammachen und Erinnern“ zu erblicken gewesen wäre (vgl. VwGH vom 24. Mai 1989, 88/03/0078).

3.2. Zu den Aussprüchen über die Kosten gemäß § 52 VwGVG:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen führt nicht zur Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen (zB VwGH vom 27. Juni 2019, Ra 2019/15/0054).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist (vgl. allgemein zur Beweiswürdigung zB VwGH vom 28. Juni 2017, Ra 2017/02/0038).

Die Antwort auf die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne von § 5 Abs. 9 StVO 1960 begründet hat, nämlich ob vermutet werden kann, dass sich eine Person in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat, ist eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat (zB VwGH vom 15. März 2023, Ra 2023/02/0026.

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