LVwG N LVwG-AV-939/001-2023

LVwG-AV-939/001-2023Landesverwaltungsgericht31.05.2023

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Personenbeförderungsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Zuverlässigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-939/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.939.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Konzessionsentziehung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum angefochtenen Bescheid:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit drei Pkw, im Standort ***, ***, GISA-Zahl ***, ausgeübt mit dem eingetragenen Einzelunternehmen B e.U., FN ***, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes *** am 16. März 2017, gemäß § 5 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 GelverkG entzogen.

1.2. Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 29. April 2021, Zl. ***, rechtskräftig am 16. September 2021, wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster und zweiter Fall des Strafgesetzbuches (StGB) und des Verbrechens der Hehlerei nach §§ 164 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden sei. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung sei der Tilgungszeitraum zur Zeit nicht errechenbar und die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen. In den Fällen des § 5 Abs. 3 GelverkG (diese Bestimmung enthalte eine Aufzählung, wann „INSBESONDERE“ [sic!] die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten nicht gegeben sei) sei die Zuverlässigkeit jedenfalls, und zwar ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes, zu verneinen. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht ***, welche drei Monate Freiheitsstrafe übersteige, noch nicht getilgt sei und der Auskunftsbeschränkung [gemeint wohl: „nicht“] unterliege, liege die vom Gesetz geforderte Zuverlässigkeit in der Person der Beschwerdeführerin nicht mehr vor.

2. Zur Beschwerde:

2.1. Gegen diesen Bescheid (sowie gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2022 betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin für ein näher bezeichnetes Gastgewerbe und freies Handelsgewerbe nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO, hg. protokollier zu den Zlen. *** und ***) erhob die Beschwerdeführerin mit einer gemeinsamen Eingabe vom 23. Dezember 2022 Beschwerde.

2.2. In dieser wird – zusammengefasst – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit 1983 das Unternehmen betreibe und gehofft habe, ihren Kindern eine Grundlage übergeben zu können. Sie sei auf C hereingefallen, der als Gast in ihr Café gekommen sei. Dieser sei ihr sehr vernünftig erschienen und sie sei davon ausgegangen, dass er zwei Firmen – dies im Bereich der Fotografie sowie für Holz bzw. Waldarbeiten – betreibe. Infolge eines Borkenkäferbefalls im Wald der Beschwerdeführerin habe er sich angeboten, Bäume zu fällen und diese an ein Sägewerk zu verkaufen. Er sei in der Folge mit zwei Arbeitern im Wald tätig geworden, die Beschwerdeführerin habe jedoch kein Geld erhalten, dies sei von C mit hohen Kosten und einer minderen Qualität des C ca. 13.000,00 Euro mit dem Holz aus ihrem Wald verdient habe. C habe sich im Weiteren angeboten, die Homepage der Beschwerdeführerin zu gestalten. Schließlich habe er ihr erzählt, dass er vor Jahren beim Mountainbiken einen Mann, D, kennengelernt habe, weil dessen kleiner Sohn fast abgestürzt wäre und Herr C diesen gerettet hätte. Daraufhin sei ihm der Mann, D, sehr dankbar gewesen, weshalb er von diesem unterstützt und mit Geschenken bedacht werde. C sei im Weiteren mit Sachen – ohne Rechnung und Verpackung – zur Beschwerdeführerin gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass diese Sachen von D seien, die er nicht mehr benötigen würde. In weiterer Folge sei ein „Sicherheitskanal zur Korrespondenz“ der Beschwerdeführerin mit D via *** eingerichtet worden und habe die Beschwerdeführerin direkt mit D geschrieben. D habe bei ihr Taxifahrten bestellt, die von C ausgeführt worden seien; heute wisse die Beschwerdeführerin, dass C niemanden transportiert habe. Sie sei freudig und dankbar gewesen, dass die beiden Herren so hilfsbereit gewesen seien und habe beide aus Dank vielfach mit Geschenken bedacht (etwa Pralinen, Brot). Sie habe von D insgesamt 11.000 Nachrichten erhalten, welche ihr in Papierform vorliegen und die sie auch bei der Strafgerichtsverhandlung mitgehabt habe, die aber nicht in Augenschein genommen worden seien. Im Zuge des strafgerichtlichen Verfahrens habe sich herausgestellt, dass C über 17 EMail-Adressen, die auf andere Namen – wie insbesondere D – lauteten, verfügt habe. C habe die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Käufe im Namen der Beschwerdeführerin getätigt, sie habe ihn – entgegen dem Gerichtsurteil – jedoch nicht dazu aufgefordert. Vielmehr habe C ihren Namen verwendet und sie dadurch geschädigt. Seit dem Vorfall habe sie keinen Kontakt mit C, er habe sie finanziell ruiniert und ausgenützt. Sie sei alleinstehend, dies nach 41 Jahren Ehe und könnte die Schulden – resultierend aus den gegenständlichen Vorfällen – nur mit ihrer Pension niemals begleichen. Aufgrund ihres Alters könne sie auch keinen Arbeitsplatz mehr annehmen und stelle ihr Unternehmen die vertraute Umgebung für ihre besachwaltete Tochter dar. Ihr Rechtsanwalt habe während der Verhandlung lediglich vier Sätze zu ihrer Verteidigung gesagt, sie habe sich nicht getraut, sich selbst zu äußern. Zudem habe sie beabsichtigt, C vor der Verhandlung im Jahr 2021 anzuzeigen, die Anzeige sei jedoch von der Polizei „abgelehnt“ worden, da es eine Gerichtsverhandlung gebe, in der alles geklärt werden würde. Sie habe C schließlich im Dezember 2022 angezeigt, jedoch noch keine Antwort erhalten. C sei 2019 verhaftet worden, seitdem habe es keine Probleme mehr gegeben. Ihre Kunden könnten sich immer auf sie verlassen, sie sei verzweifelt und ersuche, weiterhin arbeiten zu dürfen. Betrug sei nie ihr Bestreben gewesen.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. In Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden seitens des Landesgerichtes *** die Akten zum strafgerichtlichen Verfahren betreffend die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu den Zahlen *** (Staatsanwaltschaft), *** (LG ***) und *** (OLG *** als Berufungsgericht) vorgelegt. Darüber hinaus wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Auszug aus dem Strafregister betreffend die Beschwerdeführerin eingeholt.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. März 2023 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die – hier gegenständliche – Entziehung der Konzession nach dem GelverkG sowie gegen die Entziehungen der Gewerbeberechtigungen (Gastgewerbe; freies Handelsgewerbe) nach der GewO (protokolliert zu den zZlen. LVwG-AV-926/001-2023 und LVwG-AV-941/001-2023) durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht.

In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung der Akten der belangten Behörde ***, *** und ***, der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-926/001-2023, LVwG-AV-939/001-2023 und LVwG-AV-941/001-2023 sowie des vom Landesgericht *** vorgelegten Strafaktes zu den Zlen. *** (Staatsanwaltschaft), ***, (LG ***) und *** (OLG ***), insbesondere der Urteile des Landesgerichtes *** und des OLG *** als Berufungsgericht. Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Die Beschwerdeführerin, geboren am ***, österreichische Staatsbürgerin, ist seit 08. Juli 1987 Inhaberin der hier gegenständlichen Konzession „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit 3 PKW“ nach dem GelverkG, im Standort ***, . Zudem verfügt sie an diesem Standort über eine Gewerbeberechtigung für das „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant mit den Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 - 4 GewO 1973“ und eine Gewerbeberechtigung für das „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“. Überdies wird von ihr an diesem Standort, an dem sich auch ihr Wohnhaus befindet, ein „“ betrieben. Die Konzession nach dem GelverkG wird von der Beschwerdeführerin nunmehr vor allem dazu verwendet, Besucher des ***/ihres Cafés oder Wanderer (etwa zum Zug) zu transportieren.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

4.2. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 29. April 2021, Zl. ***, wurden

1. C des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster und zweiter Fall, 15 StGB (A./I und A./II.)

sowie

2. die Beschwerdeführerin

odes Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster und zweiter Fall StGB (A./I und A./III) und

odes Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz und zweiter Fall (B./)

schuldig erkannt. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten verhängt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Verurteilung ist am 16. September 2021 (Urteil des OLG *** von diesem Tag, Zl. ***) in Rechtskraft erwachsen, bis dato nicht getilgt und ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.

Der Verurteilung betreffend die Beschwerdeführerin liegt – zusammengefasst – der folgende (vom LG *** festgestellte) Sachverhalt zugrunde:

C hielt sich seit dem Jahr 2017 vermehrt bei der Familie der Beschwerdeführerin auf und lebte „seit dem letzten Jahr“ bei ihr und ihrer zu 50% behinderten, besachwalteten Tochter. Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass C wegen Betrugs vorbestraft war und „auch in finanziellen Dingen besachwaltet wurde“. Sie lebten in tristen, angespannten finanziellen Verhältnissen und wurden gegen die Beschwerdeführerin von 2016 bis zur Anklageerhebung 85 Exekutionsverfahren anhängig gemacht. Die Beschwerdeführerin und C hielten es „für eine gute Idee“, in ***, , „aus dem Nichts einen *** Shop zu eröffnen“. Hierzu mietete die Beschwerdeführerin im Jänner 2018 die dortigen Räumlichkeiten für die Dauer von drei Jahren an, wobei sie ab Jänner 2019 weder Miete noch Betriebskosten bezahlte. Das Geschäft, für das Renovierungsarbeiten durchzuführen waren, wurde nicht eröffnet. Parallel wollten die Beschwerdeführerin und C in *** eine „“ eröffnen, ohne über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Beide planten sich durch die wiederkehrende Begehung von auch schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, sohin ein solches, das nach jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400,00 Euro übersteigt, zu verschaffen. Beide wussten, dass C hiebei „geübt“ war, er über die erforderlichen „Kenntnisse“ verfügte und aufgrund seiner kriminellen Vorgeschichte (Verurteilungen wegen Betrugs) verstand, andere „überzeugend und souverän zu täuschen“. Beide machten sich den Umstand zunutze, dass C rechtsgültig keine Rechtsgeschäfte schließen konnte, worüber sie die Getäuschten im Dunkeln ließen. C wurde im Auftrag und im Wissen der Beschwerdeführerin vorgeschickt, um Bestellungen durchzuführen, wobei es sich stets um Waren hoher Qualität handelte, die beiden, aber insbesondere dem Vermögen der Beschwerdeführerin zugutekamen. C und die Beschwerdeführerin verbrauchten die deliktisch erlangten Waren entweder selbst oder wollten diese durch Geschäftseröffnungen in *** und *** verkaufen. Mangels Geschäftseröffnung wurden Waren teilweise an unbekannte Dritte weiterverkauft, um sich so selbst unrechtmäßig zu bereichern. Dabei wurde ein Gesamtschaden in Höhe von mehr als 150.000,00 Euro verursacht. Zudem war der Beschwerdeführerin bewusst, dass die Sachen, die sie an sich brachte, zuvor von C betrügerisch erlangt wurden.

Beweiswürdigung:

Diesen Feststellungen liegen die eindeutigen und unzweifelhaften Inhalte der Urteile des Landesgerichtes *** vom 29. April 2021 sowie des OLG *** als Berufungsgericht vom 16. September 2021 im Einklang mit dem für die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Strafregisterauszug zu Grunde. Letzterem ist auch zu entnehmen, dass „der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht berechenbar“ und die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen ist (zur fehlenden Tilgung vgl. etwa auch § 3 Abs. 1 Z 3 des Tilgungsgesetzes 1972 (TilgG), wonach die Tilgungsfrist bei einer einmaligen Verurteilung 10 Jahre beträgt, wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist; zum Ausschluss der Auskunftsbeschränkung im vorliegenden Fall vgl. auch § 6 TilgG).

4.3. Die Beschwerdeführerin war bis zu der unter Punkt 4.2. festgestellten Verurteilung (strafgerichtlich) unbescholten. Auch nach Ende der Begehung der der Verurteilung zugrunde liegenden Tathandlungen verhielt sich die Beschwerdeführerin wohl. Die Beschwerdeführerin sieht die Schuld an den der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tathandlungen vor allem in C gelegen. Sie ist der Auffassung, selbst dessen Geschädigte und im strafgerichtlichen Verfahren durch ihre Rechtsbeistände nicht ausreichend vertreten gewesen zu sein. Ihrer Auffassung nach habe ihr guter Glaube, dass ein D die beigeschafften Sachen finanziert hätte, nicht (ausreichend) Eingang in das gerichtliche Strafverfahren gefunden. Die Beschwerdeführerin begleicht in monatlichen Raten den durch die Tathandlung entstandenen Schaden.

Beweiswürdigung:

Das festgestellte Wohlverhalten der Beschwerdeführerin bis zu und nach den in Rede stehenden Tathandlungen ist unstrittig und ergibt sich überdies aus dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister sowie aus den zur Einsichtnahme vorgelegten Akten betreffend die strafgerichtliche Verurteilung. Zudem brachte die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – im Einklang mit den Ausführungen in der Beschwerde – ausdrücklich vor, den der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tathandlungen „nicht schuldig“ zu sein. Die Sachverhalte seien vor allem C zuzurechnen, der sie betrogen habe. Sie zeigte sich davon überzeugt, von C über die Existenz eines D getäuscht und von jenem an ihrem Vermögen geschädigt worden zu sein; zum Beweis dafür legte sie Unterlagen zur Einsichtnahme vor, die Chatprotokolle zwischen ihr und D via *** und E-Mail dokumentieren sollen, sowie eine von C an sie adressierte Weihnachtskarte aus der Haftanstalt, worin ausgeführt ist, dass dieser Fehler gemacht habe, die er nicht mehr gut machen könne und er die Beschwerdeführerin bitte, zusammenzurechnen, wieviel Geld sie von ihm bekomme (siehe Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift). Der Feststellung betreffend die monatlichen Ratenzahlungen durch die Beschwerdeführerin liegt der Inhalt des Urteils des LG *** vom 29. April 2021 sowie das (damit übereinstimmende) glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung zugrunde.

5. Rechtslage:

5.1. Dier hier maßgeblichen Bestimmungen der Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996 (WV) idF BGBl. I Nr. 18/2022, lauten:

„§ 1.

[…]

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

[…]“

„§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

[…]

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen); oder

[…]“

„§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

[…]

(2b) Beim Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen

1. dass die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 gegeben ist und

2. dass keine Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kommen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder eine entsprechende Erklärung der zuständigen Sozialversicherungsträger in Betracht; die Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Können die in Z 2 genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann die Behörde dem Konzessionsinhaber eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzungen in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbeinhaber auch dann nicht erfüllt, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

(2c) Mit der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Sinne des § 71b Insolvenzordnung endet die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).

(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder

3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.

[…]

5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (in der Folge: VO (EG) Nr. 1071/2009) lauten:

„[…]

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung.

(2) Diese Verordnung gilt für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben. Sie gilt ferner für Unternehmen, die beabsichtigen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben. Bezugnahmen auf Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, gelten gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf Unternehmen, die beabsichtigen, diesen Beruf auszuüben.

[…]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers“ die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit Fahrzeugkombinationen ausführt;

2. „Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers“ die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person oder des Veranstalters der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern;

3. „Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ den Beruf des Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmers;

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

6.2. § 1 Abs. 2 GelverkG sieht für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige die Anwendung der GewO vor, soweit im GelverkG nicht „besondere Bestimmungen“ getroffen sind; dies mit der Maßgabe, dass die Verkehrsgewerbe nach dem GelverkG als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 GewO anzuwenden ist.

§ 5 GelverkG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession, wozu gemäß Abs. 1 Z 1 auch die „Zuverlässigkeit“ zählt. Die Zuverlässigkeit (sowie die in den Z 2 bis 4 normierten Voraussetzungen) gelten auch für die nicht der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfassten Gewerbe; sämtliche dieser Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen, wie etwa die Zuverlässigkeit, nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen.

Gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geregelten Fällen, „insbesondere“ dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

6.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 5 Abs. 3 GelverkG gegenüber § 87 Abs. 1 Z 1 (und Z 3) GewO – abschließend – „besondere Bestimmungen“ (vgl. § 1 Abs. 2 leg.cit.) getroffen hat, und zwar solche, bei denen die mangelnde Zuverlässigkeit jedenfalls (ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes) zu verneinen ist (vgl. schon VwSlg.15182 A/1999; siehe auch VwGH 26.05.2014, 2013/03/0153).

6.4. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurde die Beschwerdeführerin rechtkräftig zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe – nämlich zu einer (unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 20 Monaten – verurteilt; diese Verurteilung ist bis dato weder getilgt noch unterliegt sie der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister.

Die Beschwerdeführerin ist daher – ohne dass es nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Beurteilung ihres Persönlichkeitsbildes ankommen würde – schon aufgrund der in § 5 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 1 Z 1 GelverkG vorgesehen Regelung als nicht (mehr) zuverlässig anzusehen.

Die festgestellte – die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG erfüllende – Verurteilung entfaltet Tatbestandswirkung und steht sohin für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Verfahren sowohl für die belangte Behörde als auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindend fest. Schon aus diesem Grund vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich im Ergebnis zu Unrecht wegen schweren und gewerbsmäßig schweren Betrugs und Hehlerei verurteilt und vielmehr selbst Opfer von C geworden zu sein, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die belangte Behörde hat daher – weil die Beschwerdeführerin infolge des Vorliegens einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG nicht mehr als zuverlässig anzusprechen ist – die Konzession für das in Rede stehende Personenbeförderungsgewerbe zu Recht entzogen.

6.5. Abschließend wird nur darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (3 Fahrzeuge) nicht der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 unterliegt (vgl. hierzu Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 2 Z 2 leg.cit., wonach die Verordnung auf „Kraftverkehrsunternehmen“ anzuwenden ist, zu denen „Personenkraftverkehrsunternehmen“ – nämlich Unternehmen zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern – zählen; zur Nichtanwendbarkeit der Verordnung auf Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw vgl. schon VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0022).

Zudem ist im Zusammenhang mit dem bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung (Konzession) allgemein zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. erneut VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0022) auszuführen, dass § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG zwar keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeberechtigten vorsieht, die Entziehung der Konzession jedoch nur an entsprechend qualifizierte strafgerichtliche Verurteilungen anknüpft (dabei kommt es – auch über die Anforderungen der GewO hinausgehend – auch auf die Nichtbeschränkung der Auskunft iSd § 6 TilgG an). Zudem übersteigt die strafgerichtliche Verurteilung im Ausmaß von 20 Monaten im vorliegenden Einzelfall die § 5 Abs. 3 Z 1 GewO vorgesehene Grenze von drei Monaten um mehr als das Sechsfache und damit erheblich und stand die Verurteilung (auch) mit beabsichtigten Geschäftseröffnungen – und damit mit beabsichtigten gewerblichen Tätigkeiten – im Zusammenhang (vgl. etwa auch VwGH 26.05.2014, 2013/03/0153).

6.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (siehe die zitierten Entscheidungen des VwGH). Zudem stützt sich die Entscheidung auf den klaren Gesetzeswortlaut (insbesondere § 5 GelverkG).

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