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LVwG-AV-335/001-2023•LVwG N LVwG-AV-335/001-2023
LVwG-AV-335/001-2023Landesverwaltungsgericht31.05.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Berechnung; materiell-rechtliche Frist; Ausdehnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, *** in ***, vertreten durch die Mitarbeiterin B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass er zu lauten hat:
„Dem am 16. Februar 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden gestellten Antrag der A GmbH auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geboren am ***, in Höhe von € *** für den Zeitraum von 20. bis.30. Jänner 2022 wird gemäß § 32 Abs. 1 Z1 sowie gemäß § 32 Abs. 2 und 3 EpiG stattgegeben.
Die am 15. September 2022 vorgenommene Ausdehnung des Antrages wird gemäß § 13 Abs. 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft war von 10. Jänner 2022 bis 6. Mai 2022 Dienstgeberin des im Spruch bezeichneten Mitarbeiters.
Dieser war durch einen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2022 aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 20. bis einschließlich 30. Jänner 2022 abgesondert.
2. Am 16. Februar 2022 beantragte die Gesellschaft für diesen Zeitraum (gesamt 11 Tage) eine Vergütung gemäß § 32 EpiG in der Höhe von insgesamt € ***.
Dieser Betrag setzte sich, ausgehend von einem monatlichen Bruttogehalt von € ***, aus dem anteilig auf den Absonderungszeitraum entfallenden Betrag von € *** sowie Dienstgeberbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung von € *** zusammen. Hinzu kamen noch (ausgehend von einer jährlich zustehenden Sonderzahlung in der Höhe von € ***) anteilige Sonderzahlungen in der Höhe von € *** samt dazugehörigem Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe von € ***.
Beigelegt war eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Jänner 2022, aus der sich ein Bruttolohn in der Höhe von € *** ergab. Ersichtlich war weiters, dass der Mitarbeiter erst ab 10. Jänner 2022 beschäftigt war. Eine Bescheinigung für die Höhe der im Antrag angegebenen Sonderzahlungen wurde damals nicht vorgelegt.
3. Mit E-mail vom 15. September 2022 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass sich aus dem Antrag und seinen Beilagen nicht nachvollziehbar ergebe, wie sich das Grundgehalt sowie die Bemessungsgrundlage zusammensetze. Daher forderte sie die Beschwerdeführerin zur Vorlage entsprechender Nachweise samt Erläuterungen auf.
4. In ihrer noch am selben Tag verfassten Antwort gestand die Beschwerdeführerin zu, dass die Berechnung schwer nachvollziehbar sei und dass beim laufenden Entgelt wohl ein Rechenfehler passiert sei. Beigelegt war eine erneute Berechnung, woraus sich nunmehr ein geltend gemachter Entschädigungsbetrag von € *** ergab, sowie ein Jahreslohnkonto 2022.
Aus diesem ging der Beschäftigungszeitraum 10. Jänner bis 6. Mai 2022 hervor. Der errechnete Betrag beruhte auf einem für den Zeitraum 10. bis 31. Jänner 2022 ausbezahlten Bruttolohn von € ***, Sonderzahlungen für den Zeitraum 10. Jänner bis 6. Mai 2022 (117 Kalendertage) von € *** sowie einem anteiligen Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung (auf Lohn und Sonderzahlungen) in der Höhe von € ***.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag, ausgehend von der am 15. September 2022 beantragten Summe von € ***, in einer Höhe von € *** statt (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
In der Begründung hielt die Behörde fest, dass das regelmäßige Bruttogehalt im Monat der Absonderung gesamt € *** betragen habe und sich die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen auf gesamt € *** belaufen hätten. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung betrage € *** für das regelmäßige Bruttoentgelt und € *** für die Sonderzahlungen.
Eine konkrete Berechnung des zuerkannten Betrages fand sich in der Begründung nicht. Es wurde lediglich mit Verweis auf die entsprechenden Gesetzesstellen festgehalten, dass die Vergütung tageweise zu erfolgen habe. Hinsichtlich der jährlichen Sonderzahlungen wurde ausgeführt, dass diese durch 365 zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Kalendertage des Absonderungszeitraumes zu multiplizieren seien.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit der die beschwerdeführende Gesellschaft die Zuerkennung des vollen (am 15.09.2022 geltend gemachten) Betrags von € *** begehrt. Die in der Begründung des Bescheids angeführten Bemessungsgrundlagen seien nicht nachvollziehbar, weshalb von einer falsch berechneten Rückvergütung auszugehen sei. Im Anschluss legte die Beschwerdeführerin die Berechnung vom 15. September 2022 in neu aufgeschlüsselter Form vor.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt am 12. Jänner 2023 zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 6. Februar 2023 legte die Gesellschaft (entsprechend einem vom Landesverwaltungsgericht am 24.01.2023 erteilten Auftrag) eine schriftliche Vollmacht der für sie einschreitenden Mitarbeiterin vor.
8. Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. dem Gerichtsakt und wurde insoweit von keiner Partei bestritten.
Unstrittig war auch die Dauer der Absonderung des Dienstnehmers.
Die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses mit der beschwerdeführenden Gesellschaft hat letztere mit dem Lohnkonto für das Jahr 2022 belegt (10.01. bis 06.05.2022, somit 117 Tage, davon 22 Tage im Jänner). Das gilt auch für die Höhe des für die Beschäftigung im Jänner ausbezahlten Bruttolohns von € *** (Lohnkonto Nr. 20, 216 und 409; zusammengesetzt aus dem Monatslohn von € *** und einer Schichtzulage von € ***) und der für die gesamte Beschäftigungsdauer im Mai 2022 ausbezahlten Sonderzahlungen von € *** (Lohnkonto Nr. 500 und 501). Aus dem Lohnkonto ergibt sich außerdem, dass diese Beträge als Bemessungsgrundlagen für die Dienstgeberbeiträge für die gesetzliche Sozialversicherung sowohl für das regelmäßige Entgelt (Lohnkonto Nr. 1704 Bmg SV lfd) als auch für die Sonderzahlungen (Lohnkonto Nr. 1709 Bmg SV SZ) herangezogen wurden.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten auszugsweise:
„[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
2. Gemäß § 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51 idF BGBl. I 57/2018, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 186 idF BGBl. I 195/2022, lauten auszugsweise:
„[…]
Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
[…]
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
[…]“
4. Gemäß § 51 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I 100/2018, beträgt der vom Dienstgeber zu tragende Anteil der Beiträge in der Krankenversicherung 3,78 % und in der Pensionsversicherung 12,55 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Der Unfallversicherungsbeitrag (gemäß § 51 Abs. 1 leg.cit. 1,2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage) ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.
5. § 3 Abs. 1 bis 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. 399/1974, lautet:
„§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Der Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft war auf Grundlage des § 7 EpiG von 20. bis 30. Jänner 2022 abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand beim Dienstnehmer ein Verdienstentgang. Damit lag die Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG für eine Vergütung für diesen Zeitraum vor.
Die beschwerdeführende Gesellschaft zahlte (entsprechend dem § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG) dem Dienstnehmer den gesamten ihm für den Monat Jänner 2022 vertraglich zustehenden Lohn aus und leistete auch die darauf entfallenden Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Dasselbe gilt für die dem Dienstnehmer für das Jahr 2022 zustehenden Sonderzahlungen (vgl. zu deren Vergütungsfähigkeit VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, unter Verweis auf OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z). Der Anspruch auf Vergütung dieser Beträge ist daher auf sie als Arbeitgeberin übergegangen (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG).
Dem ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem Grunde nach auch nicht entgegengetreten.
2. Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der der Gesellschaft zustehenden Vergütung hat die Behörde jedoch offenbar übersehen, dass der Dienstnehmer nicht den ganzen Monat Jänner 2022 bei der Gesellschaft beschäftigt war, sondern erst ab 10. Jänner 2022. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergeben sich (ausgehend vom Entgelt für Jänner 2022, den Sonderzahlungen für 2022 sowie dem Absonderungszeitraum gemäß den oben unter I.8. getroffenen Feststellungen) der folgende, § 3 EFZG entsprechende Fortzahlungsbetrag bzw. die folgenden, § 51 Abs. 1 und 3 ASVG entsprechenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (DGA):
Entgelt für 11 Tage im Jänner 2022€ ***
darauf entfallender Dienstgeberanteil (DGA)zur
Sozialversicherung€ ***
darauf entfallende anteilige Sonderzahlung (SZ)€ ***
SV-DGA SZ € ***
Gesamt: € ***
3. Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft am 15. September 2022 errechnete und geltend gemachte Vergütungsbeitrag entsprach somit § 32 Abs. 2 und 3 EpiG iVm § 3 EFZG bzw. § 51 Abs. 1 und 3 ASVG.
Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 49 Abs. 1 EpiG jedoch schon abgelaufen. Da der Absonderungsbescheid mit Ablauf des 30. Jänner 2022 außer Kraft getreten ist, war der Antrag auf Vergütung im vorliegenden Fall bis spätestens 30. April 2022 bei der belangten Behörde einzubringen. Diese Frist wurde zwar mit dem ursprünglichen Antrag vom 16. Februar 2022 gewahrt, der nur auf einen Betrag von € ***, gerichtet war, nicht aber mit der erst am 15. September 2022 erfolgten Ausdehnung auf € ***.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert werden. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Hinblick darauf im Fall eines befristeten Leistungsanspruches (insbesondere nach § 32 EpiG) eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht (vgl. dazu umfassend VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; 14.11.2022, Ra 2022/03/0050; der VwGH geht offenbar davon aus, dass es hier anders als nach seiner ständigen Rechtsprechung etwa zu Genehmigungsanträgen [zB 26.05.2021, Ra 2019/04/0071, mwN] trotz der wesentlichen Antragsänderung nicht zu einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen und zur gleichzeitigen Stellung eines neuen Antrages kommt, was die Verspätung und damit die Abweisung des gesamten neuen Antrages zur Folge hätte).
Daran vermag auch die Bestimmung des § 49 Abs. 5 EpiG nichts zu ändern, bezieht sich diese doch nur auf Fälle, in denen der Anspruch auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen Verordnung geltend gemacht bzw. ausgedehnt wird. Eine solche Verordnung besteht mit der EpiG-Berechnungsverordnung nur für den Verdienstentgang selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmungen gemäß § 32 Abs. 4 EpiG, nicht aber für jenen unselbständig Beschäftigter.
Die Antragsausdehnung vom 15. September 2022 war somit nicht zulässig.
4. Daher kann der Gesellschaft – in teilweiser Stattgebung ihrer Beschwerde – nur der ursprünglich von ihr beantragte Betrag von € *** als Vergütung des durch die Absonderung ihres Dienstnehmers verursachten Verdienstentganges zuerkannt werden. Damit wird ihrem am 16. Februar 2022 gestellten Antrag gänzlich Folge gegeben.
Die Antragsausdehnung vom 15. September 2022 ist hingegen als unzulässig zurückzuweisen.
5. Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und war im Hinblick auf den klar aus der Aktenlage hervorgehenden und mit Ausnahme der Beschäftigungsdauer im Jänner 2022 auch unstrittigen Sachverhalt nicht erforderlich.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut der §§ 32 Abs. 1 bis 3 und 49 Abs. 1 EpiG, des § 3 Abs. 1 bis 3 EFZG, des § 51 Abs. 1 und 3 ASVG und des § 13 Abs. 8 AVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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