LVwG N LVwG-S-1246/001-2023

LVwG-S-1246/001-2023Landesverwaltungsgericht30.05.2023

Regest

Bildung und Kultur; Schulpflicht; Verwaltungsstrafe; häuslicher Unterricht; Externistenprüfung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1246/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1246.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. April 2023, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 143,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren basiert auf dem Schreiben der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 31. August 2022, wonach hinsichtlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Verdacht der Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 bestehe, weil hinsichtlich der mj. Tochter kein Externistenprüfungszeugnis vorgelegt worden sei.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 1. September 2022 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch erhoben, wobei ausgeführt wurde, dass es eine Gleichwertigkeitsfeststellung gebe, die Verfassung und die Kinderrechte über dem Gesetz stünden, die Würde des Menschen unantastbar sei und das Kind einen freien Willen habe, der von ihr begleitet und unterstützt werde. Verwiesen wurde auch auf eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. September 2022 zur Rechtfertigung auf.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 gab die Beschwerdeführerin eine solche Rechtfertigung ab, in welcher sie – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes ausführte:

§ 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 sei im Jahr 2022 abgeändert bzw. ergänzt worden und es hätten die Bildungsdirektionen erst im Jahr 2022 Verordnungen betreffend die Prüfungsschulen erlassen. Dies obwohl viele Menschen bereits bei einer frei gewählten Prüfungsschule angemeldet gewesen seien und die Vorbereitung auf die Prüfung bereits nach deren Vorgaben erfolgt sei. Schon in dieser Vorgehensweise liege eine benachteiligende Schlechterstellung gegenüber SchülerInnen von Schulen gemäß § 5 Schulpflichtgesetz 1985 ohne sachliche Rechtfertigung. Die in § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 geregelten Mechanismen würden in unzulässiger Weise in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht eingreifen und den Gleichheitssatz verletzen. Diese Regelungen seien menschenunwürdig und eine Gefährdung des Kindeswohles und würden im Widerspruch zur Leistungsbeurteilungsverordnung stehen. Die Tochter sei außerdem Mitglied eines Bildungs- und Forschungsvereines. Wenn es um die Lebensbereiche Bildung, Gesundheit und Familienfürsorge gehe, bewege sich die Tochter einzig und ausschließlich im Rechtsraum des österreichischen Vereinsrechtes als Vereinsmitglied. Die Tochter sei nicht mehr Kind im Sinne des § 1 des Schulpflichtgesetzes 1985. Der häusliche Unterricht unterliege nach dem Staatsgrundgesetz keiner Beschränkung. Davon abgesehen habe die Beschwerdeführerin Sorgepflichten für drei Kinder und Einkommen. Sie beziehe Familienbeihilfe und bekomme Alimente.

1.2. Mit Straferkenntnis vom 19. April 2023 erkannte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:01.06.2022 bis 01.07.2022 (Ende des Unterrichtsjahres)

Ort:Volksschule ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Erziehungsberechtigte der Schülerin B, geb. ***, in der Zeit vom 01.06.2022 bis 01.07.2022 (Ende des Unterrichtsjahres) unterlassen für die Ablegung der Externistenprüfung durch die oben angeführte Schulpflichtige zu sorgen, obwohl schulpflichtige Kinder, für die die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt wurde, den zureichenden Erfolg dieses Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 11 Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 232/2021, iVm § 24 Abs.1 und Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichGemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

€ 110,0084 Stunden§ 24 Sbs.4 Schulpflichtgesetz 1985,

BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 11,00

Gesamtbetrag€121,00“

Begründend wurde zur Schuldfrage im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin gegen das in Österreich geltende positivierte Recht und das der österreichischen Rechtsordnung immanente Wertesystem, das grundlegend in der Verfassung als Grundordnung seinen Ausdruck finde, wende. Bei der Behörde seien mit Blick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Beschwerdefall keine Bedenken entstanden. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten seien gemäß § 24 des Schulpflichtgesetzes 1985 verpflichtet, für die Prüfungsablegung zu sorgen. Dass dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen worden sei, sei durch die Angaben in der Rechtfertigung ausreichend erwiesen. Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten und es sei ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht worden, weil lediglich Angaben zur Rechtslage und den Modalitäten der Externistenprüfung gemacht worden seien. Es stehe fest, dass die Verwaltungsübertretung sowohl objektiv als auch subjektiv von der Beschwerdeführerin zu verantworten sei.

Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die übertretene Rechtsvorschrift gewichtigen öffentlichen Interessen diene und dass jedenfalls Eventualvorsatz anzulasten sei. Eine geringfügige Schuld sei nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des OGH würden Eltern, die sowohl den Schulbesuch als auch die Externistenprüfungen verweigern würden, das Kindeswohl gefährden. Da die allseitigen Verhältnisse nicht nachweislich bekannt gegeben worden seien, sei von einem Nettoeinkommen von 1.400,-- Euro, 3 Sorgepflichten und keinem nennenswerten Vermögen ausgegangen worden. Da die Strafhöhe dem Verschulden entspreche und die gesetzliche Mindeststrafe bilde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde u.a. über die Möglichkeit der Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung belehrt.

1.3. Dagegen richtet sich die fristgerecht von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass sie nur wiederholen könne, was sie bereits im Einspruch geschrieben habe:

Es gebe eine Gleichwertigkeitsfeststellung und es würden die Verfassung und die Kinderrechte über dem Gesetz stehen. Die Würde des Menschen sei unantastbar. Die Tochter habe einen freien Willen, den sie begleite und unterstütze.

1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wurde.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der Schulpflichtigen B, geboren am ***.

Die Schulpflichtige war im Schuljahr 2021/2022 zum häuslichen Unterricht angemeldet. Als Externistenprüfungsschule wurde die Volksschule *** zugewiesen. Die Schulpflichtige ist zur Externistenprüfung nicht angetreten. Es wurde von der Beschwerdeführerin unterlassen für die Ablegung der Externistenprüfung und den Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses zu sorgen.

Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Sie wies zur Tatzeit sechs rechtskräftige und nach wie vor ungetilgte Bestrafungen wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985 auf.

Die aktuellen finanziellen Verhältnisse wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht nachweislich und hinreichend konkret bekannt gegeben (angegeben wurde in der Rechtfertigung lediglich: „Ich habe Sorgepflichten für 3 Kinder und aktuell Einkommen. Ich beziehe Familienbeihilfe und bekomme Alimente“).

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ergibt, dass die Tochter zur Externistenprüfung nicht angetreten ist (Rechtfertigung vom 24. Oktober 2022: „mit diesem Schreiben komme ich der Aufforderung einer Rechtfertigung auf, warum meine Tochter B die Externistenprüfung nicht machte“). Zu den verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen ist auf den aktenkundigen Auszug der belangten Behörde vom 1. September 2022 hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht nachweislich bekannt gegeben bzw. wurden in der Rechtfertigung die festgestellten Angaben getätigt.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 232/2021, lautet:

„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

3.2. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lautet:

„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur vorgeworfenen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985:

Gemäß der wiedergegebenen Rechtslage sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen.

Der Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte ihrer schulpflichtigen Tochter wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis somit zu Recht ein Verstoß gegen § 11 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 vorgeworfen. Die von der Beschwerdeführerin geäußerte Kritik an den Modalitäten der Externistenprüfung bzw. dem österreichischen Schulsystem vermögen daran ebensowenig etwas zu ändern wie die angegeben Vereinsmitgliedschaft.

Zur erfolgten Novellierung des § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 durch BGBl. I Nr. 232/2021 ist festzuhalten, dass die Verpflichtung, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen, grundsätzlich gleichgeblieben ist. Die Prüfung muss aber an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Regelung des § 11 Abs. 5 des Schulpflichtgesetzes 1985 soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgt. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (s. 1245 dBNR, 27. GP, S 3).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung und gegen die weiteren der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s).

Der Verfassungsgerichtshof hat zum System des öffentlichen Pflichtschulwesens in seinem Ablehnungsbeschluss vom 29. November 2022, E 2766/2022, zudem wörtlich Folgendes ausgeführt:

„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 19.958/2015, 20.311/2019) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit ihrem Vorbringen wenden sich die Beschwerdeführer im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 19.958/2015 ausgesprochen hat, kann den Beschwerdebehauptungen schon auf Grund der in Art. 14 Abs. 7a B-VG verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis.“

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine „Gleichwertigkeitsfeststellung“ (des Vereins „C“) erfolgt sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung ausgeschlossen ist, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (vgl. VwSlg. 14.669 A/1997; vgl. auch jüngst VwGH 9.11.2022, Ra 2022/10/0162).

Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist erfüllt und es wurde auch kein fehlendes Verschulden behauptet und glaubhaft gemacht. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010).

4.2. Zur Strafbemessung:

Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts.

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. etwa VwGH 4.9.2012, AW 2012/10/0046). Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten kann (vgl. OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.).

Die Beschwerdeführerin hat diesen Zweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihr auf Grund ihrer eigenen Rechtfertigungsangaben Eventualvorsatz anzulasten, d.h. sie hat die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (vgl. etwa VwGH 29.1.1996, 96/16/0014; vgl. § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB). Eine lediglich geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

Milderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere ist die Beschwerdeführerin nicht absolut unbescholten, sondern sie weist zur Tatzeit rechtskräftige und nach wie vor ungetilgte Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985 auf. Zu ihren finanziellen Verhältnissen ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen.

In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände sind die festgesetzte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls zu hoch, weil ohnehin nur die gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt wurden (vgl. dazu etwa VwGH 16.10.2001, 2000/09/0015; 23.3.2012, 2011/02/0244). Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung liegen mangels Überwiegen von Milderungsgründen nicht vor (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004). Eine Strafherabsetzung kommt daher nicht in Betracht und würde zudem auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).

Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und dass auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kein Anspruch auf – die hier aber erfolgte – Verhängung der Mindestgeldstrafe besteht (vgl. etwa VwSlg. 18.943 A/2014).

Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

4.3. Zu den Kosten:

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,--Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).

Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 11,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 22,-- Euro festzusetzen.

4.4. Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht beantragt und es konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa VfSlg. 14.772/1997; VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Darüber hinaus lässt eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall – in welchem der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeiten zur Darlegung ihres Standpunktes zur Verfügung standen – auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).

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