LVwG N LVwG-AV-2118/005-2021

LVwG-AV-2118/005-2021Landesverwaltungsgericht30.05.2023

Regest

Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Umweltinformationen; Verfahrensrecht; Rechtsschutzinteresse; Einstellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2118/005-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2118.005.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der B Ges.m.b.H, vertreten durch A, Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 1. Oktober 2021, Zl. ***, betreffend Verweigerung der Bekanntgabe von Umweltinformationen, den

BESCHLUSS:

1. Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahrensgang

1.1. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 begehrte die Beschwerdeführerin (mit näherer Begründung) bei der belangten Behörde die Mitteilung von Umweltinformationen gemäß § 5 UIG. Näherhin sollten u.a. die „Nachweise und Berichte aus den Jahren 2017 und 2018, die zur Überwachung der Auflage im Bescheid vom 11. Jänner 2016 der belangten Behörde vorgeschrieben wurden“, bekannt gegeben werden. Mit diesem Bescheid wurde der „C“ u.a. die Erhöhung der Abwassermenge von 27.500 m³ / Tag auf 40.000 m³ / Tag genehmigt und zur Überwachung die Auflage der regelmäßigen Übermittlung von Nachweisen und Berichten erteilt.

Mit Schriftsatz vom 2. August 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die „aktuellen Nachweise und Berichte aus den Jahren 2019, 2020 und – soweit schon vorhanden – 2021, die zur Überwachung der Auflage im Bescheid vom 11.1.2016 der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zu GZ: ***“, vorgeschrieben wurden, zu übermitteln.

1.2. Die in das Verfahren eingebundenen betroffenen Unternehmen, nämlich die C (erstbetroffenes Unternehmen) und die D AG (zweitbetroffenes Unternehmen) replizierten zum Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 10. Jänner 2019, vom 30. August 2021 und zuletzt vom 3. Februar 2022, dass sie zu einer Unternehmensgruppe gehörten, die weltweit zu den größten Produzenten u.a. von *** und *** gehöre. Das erstbetroffene Unternehmen betreibe eine industrielle Abwasserreinigungsanlage, welche zum einen die im Rahmen der industriellen Produktion des zweitbetroffenen Unternehmens anfallenden industrielle Abwässer sowie (untergeordnet) die kommunalen Abwässer des Ortsteils *** der Stadtgemeinde *** übernehme. Besonders bei den angesprochenen Zulaufwerten handle es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, weil aus der Zusammensetzung dieser Abwässer – vor allem die Emissionsdaten für Cyanid, Kupfer, Zink, Chlorid und Sulfat betreffend – jeder Fachmann Rückschlüsse auf die Technologie, Produktion, den Umfang und dergleichen ziehen könne. Auch werde tatsächlich von Konkurrenzunternehmen versucht, Umweltinformationen detailliertester Art zu erfragen, um aus diesen im Zusammenhang mit Bescheiden entsprechende Rückschlüsse ziehen zu können.

Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 6. Juli 2021, ***, ergäbe sich zwar, dass die Einschränkung des freien Zugangs zu Umweltinformationen in § 4 Abs. 2 Z 3 UIG auf solche in „zeitlich akkreditierter oder statisch dargestellter Form“ aus unionsrechtlichen Gründen unangewendet bleiben müsse und betreffend „Emissionen in die Umwelt“ die Auskunft zu erteilen sei, ohne dass dem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse entgegengehalten werden könnten. Es spreche daher nichts dagegen, der Beschwerdeführerin diese bekannt zu geben. Zu diesem Zweck würden seitens der betroffenen Unternehmen die Berichte aus 2019 nochmals (überarbeitet) vorgelegt und die Daten der „Emissionen in die Umwelt“ (also jene betreffend die Einbringung der BARA in die ***) ungeschwärzt vorgelegt. Die Daten und Berichte für 2020 lägen noch nicht vor, würden jedoch bis 29. Oktober 2021 fertiggestellt. Für das Jahr 2021 seien die Daten und Berichte erst 2022 abzugeben.

Soweit das Auskunftsbegehren jedoch die Zulaufwerte in die BARA, also diverse Emissionswerte von Abwässer des zweitbetroffenen Unternehmens als Indirekteinleiter in die BARA des erstbetroffenen Unternehmens betreffe, handle es sich dabei um keine „Emissionen in die Umwelt“, sodass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geltend gemacht werden könnten. Nicht zuletzt seien Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verschiedentlich primärrechtlich geschützt, was bei der Anwendung des Umweltinformationsrechts zu berücksichtigen sei. Gleichermaßen vermittelte Art. 8 EMRK einen entsprechenden Schutz.

Schlussendlich würde – um Missbrauch zu verhindern – beantragt, die erteilten Umweltinformationen zu kennzeichnen.

1.3. Aufbauend auf den Ausführungen des betroffenen Unternehmens hielt der Amtssachverständige für Wasserbautechnik und Gewässerschutz fest, dass es die Weitergabe der angestrebten Informationen kundigen Dritten erlaube, auf die Art des Produktionsprozesses und dessen Optimierungsmöglichkeiten Rückschlüsse zu ziehen und damit Konkurrenten in die Lage versetze, ihre Produktionen zu verbessern bzw. diese Technologie nachzuahmen. Der Amtssachverständige hielt dazu fest, dass es aus seiner Sicht nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sei, die angeführten Parameter nicht an Dritte weiterzugeben. Die angefügte Tabelle, bereinigt um diese Parameter bzw. Parametergruppen, sei geeignet weitergegeben zu werden.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde in Spruchpunkt I eine Reihe von Umweltinformationen bekannt und wies das Auskunftsbegehren, soweit es sich auf „weitere Nachweise und Berichte zur Beweissicherung des Jahres 2019 bezieh[e], die nicht in die Umwelt abgegebene Emissionen“ beinhalteten, ab. Erkennbar stellte sie darauf ab, dass die Bekanntgabe Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse beeinträchtigt werden könnten. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wies sie das auf Zukunftsbegehren betreffend die Nachweise und Berichte aus den Jahren 2020 und 2021 ab, wobei sie begründend darauf verwies, dass die entsprechenden Berichte für die einzelnen Jahre stets erst im Nachhinein erstellt werden können und damit vorzulegen seien. Die Auflagenpunkte seien daher so zu interpretieren, dass jeweils im nächsten Jahr der Bericht für das vergangene Jahr gemäß den erwähnten Auflagenpunkten vorzulegen sei. Für die Jahre 2020 und 2021 lägen der belangten Behörde daher (noch) keine Nachweise und Berichte aus den Jahren 2020 und 2021 vor.

1.5. Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass sich das Auskunftsersuchen (wie durch das Erkenntnis des VwGH vom 6. Juli 2021, ***, zum gleichartigen Sachverhalt bestätigt worden wäre) zum einen ausschließlich auf „Emissionen in die Umwelt“ beziehe. Zum anderen erstreckte sich das Recht auf freien Zugang nicht nur auf solche Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, sondern auch auf solche, die für sie bereitgehalten werden. Dass das erstbetroffene Unternehmen noch nicht verpflichtet gewesen wäre, Nachweise und Berichte der belangten Behörde vorzulegen, hindere die Auskunftspflicht nicht.

1.6. Mit hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2022, LVwG-AV-2118/001-2021, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde Folge und stellte fest, dass die Nachweise und Berichte aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 (hier bis zum 1. Oktober 2021), die zur Überwachung der Auflagen 9 bis 12 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 11. Jänner 2016, Zl. ***, vorgeschrieben wurden, zu übermitteln seien.

1.7. Hiegegen erhoben die mitbeteiligten Parteien Revision an den VwGH und stellten einen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 11. April 2022, ***, wies das Höchstgericht den letztgenannten Antrag ab. Die belangte Behörde übermittelte daraufhin mit Begleitschreiben vom 26. April 2022, ***, entsprechend dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die abgefragten Umweltinformationen für die Jahre 2019 bis 2021 vollumfänglich und ungeschwärzt an die Beschwerdeführerin.

1.8. Mit Erkenntnis vom 16. November 2022, *** (teilweise unter Verweis auf das Erkenntnis vom selben Tag zur Zl. ***), gab der VwGH der Revision Folge und behob das Vorerkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend führte das Höchstgericht aus, das Landesverwaltungsgericht unterstelle dem von ihm zur Begründung herangezogene Erkenntnis des VwGH vom 6. Juli 2021, ***, einen Inhalt, der diesem nicht zu entnehmen sei. Zwar habe der VwGH festgestellt, dass es sich bei den Berichten der Eigen- und Fremdüberwachung der Jahre 2015 bis 2018 über die Beschaffenheit der in die *** eingeleiteten Abwässer der Abwasserreinigungsanlage um Informationen über Emissionen in die Umwelt i.S.d. Art. 2 Z 1 lit. b und Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 zweiter Satz Umweltinformations-RL handle. Dass sich diese Ansicht auch auf die begehrte Mitteilung der Zulaufwerte in die betriebsinterne Abwasserreinigungsanlage beziehe, könne diesem Erkenntnis jedoch nicht entnommen werden. Demnach hätte sich das Landesverwaltungsgericht mit dem Einwand der Verletzung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen auseinandersetzen müssen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den hg. Verfahrensakt, in die seitens der Parteien vorgelegten Schriftsätze und durch die Vernehmung informierter Vertreter der Parteien.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demgemäß steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Das erstbetroffene Unternehmen betreibt eine industrielle Abwasserreinigungsanlage, welche zum einen die im Rahmen der industriellen Produktion des zweitbetroffenen Unternehmens anfallenden industriellen Abwässer sowie (untergeordnet) die kommunalen Abwässer des Ortsteils *** der Stadtgemeinde *** übernimmt. Die Abwässer werden in einem geschlossenen Kanalsystem in die Abwasserreinigungsanlage des zweitbetroffenen Unternehmens eingeleitet, dort gereinigt und schließlich in die *** eingeleitet; ein unmittelbarer Kontakt der Abwässer mit den Umweltmedien Luft, Wasser und Boden findet bis zur Einleitung in die *** nicht statt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Jänner 2016, Zl. ***, wurde dem erstbetroffenen Unternehmen die gewerbe- und damit wasserrechtliche Bewilligung zur Erhöhung der Abwassermenge von 27.500 m³ / Tag auf 40.000 m³ / Tag erteilt. In diesem Zusammenhang wurden dem erstbetroffenen Unternehmen unter den Auflagepunkten 9 bis 12 dieses Bescheides jährliche Messungen der Abwasserbeschaffenheit im Rahmen einer Eigen- und Fremdüberwachung sowie unter den Auflagepunkten 13 und 14 die Vorlage von Berichten über die Ergebnisse dieser Messungen an die belangte Behörde vorgeschrieben. Diese Auflagen lauten wie folgt:

„9. Im Rahmen der Eigenüberwachung sind in Anlehnung an den ÖWAV Arbeitsbehelf Nr. 14 zumindest folgende Messungen durchzuführen:

9.1. Abwassermenge

Kontinuierliche Mengenmessung bei

Ablauf ARA1 (Messschacht 14)

Ablauf ARA2 (Messstrecke 18)

Einleitung in Auslaufbauwerk vor Druckleitung ***

Zulauf ARA ***

Die Abwassermengen der automatisch registrierenden Mengenmesseinrichtungen sind entweder über ein elektronisches Datenerfassungssystem aufzuzeichnen oder täglich abzulesen und im Betriebsbuch einzutragen. Die aus dem - in die Abwasserdruckleitung zugegebene Wassermenge ist bei Anfall aufzuzeichnen und im Betriebsbuch einzutragen.

9.2. Abwasserbeschaffenheit BARA:

Kontinuierlich im Zu- und Ablauf BARA1 sowie Zu- und Ablauf BARA2:

pH-Wert

Temperatur

Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Zu- und Ablauf BARA1 bzw. BARA2 (k = kontinuierlich, d = täglich, w = wöchentlich, m = monatlich, A = Anfall, Re = Rechenwert):

Absetzbare Stoffe d

Kupfer w

Zink w

NH4-N w

Ges.-CN w

TNb w

PO4-P w

CSB d

BSB5 w

Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Ablauf BARA2 zusätzlich:

NH4-N 2w

NO3-N 2w

PO4-P 2w

Chlorid w

Sulfat w

Aus Stichprobe bei Ablauf BARA2:

NO2-N 3w

Kontinuierlich im Auslaufbauwerk ***:

O2-Gehalt

Kontinuierlich in der ***:

Temperatur Fischaufstiegshilfe

Temperatur ca. 50 m unterhalb der Abwassereinleitung

9.3. Abwasserbeschaffenheit Kühlwasser:

Anhand einer Stichprobe aus dem Kühlwasser:

Freies Chlor w

9.4. ARA ***:

Parameter Einheit Zulauf ARA Ablauf ARA BB ARA

pH-Wert - k k

Temperatur °C k k

Absetzbare Stoffe ml/l 2w 2w

BSB5 mg/l m

CSB mg/l w w

Ges.-N mg/l w w

NH4-N mg/l - 2w

NO3-N mg/l - 2w

Ges.-P mg/l 2w 2w

O2 mg/l - - k

Schlammvolumen ml/l - - w

Sinkgeschwindigkeit g/l - - w

Schlammtrockensubst.g/l - - w

Schlammindex ml/g - - Re

Betriebsparameter

Rechengutanfall kg A

Fällmittelmenge l/d A

Menge ÜS m3/d A

Schlammabgabe t A

TS Schlammabgabe g/l A

Die Ergebnisse sind jeweils mit Zeitangabe in einem Betriebsprotokoll geführt in Anlehnung an das ÖWAV Regelblatt 13 einzutragen.

10. Mehrmals pro Jahr sind im Rahmen der Fremdüberwachung – Einzelprüfung in Anlehnung an das ÖWAV Regelblatt Nr. 6 Teil 1 in regelmäßigen Zeitintervallen über das gesamte Untersuchungsjahr verteilt folgende Messungen durchzuführen bzw. entsprechende Frachten und Wirkungsgrade (unter Verwendung der Abwassermenge ‚Ablauf BARA2‘ aus dem Betriebsprotokoll der Eigenüberwachung) zu berechnen:

Elfmal pro Jahr (Abwasserbeschaffenheit BARA)

Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Zu- und Ablauf BARA1 bzw. BARA2:

TNb mg/l kg/d

CSB mg/l kg/d

Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Ablauf BARA2 zusätzlich:

Absetzbare Stoffe ml/l m3/d

Kupfer µg/l g/d

Zink µg/l g/d

NH4-N mg/l kg/d

Ges.-CN mg/l kg/d

Freies Cyanid µg/l g/d

AOX µg/l g/d

TNb mg/l kg/d

NO3-N mg/l kg/d

PO4-P mg/l kg/d

Ges.-P mg/l kg/d

Chlorid mg/l kg/d

Sulfat mg/l kg/d

CSB mg/l kg/d

BSB5 mg/l kg/d

Fünfmal pro Jahr

Abwasserbeschaffenheit Kühlwasser

Aus einer Stichprobe:

Freies Chlor mg/l

ARA ***

Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Zu- und Ablauf:

CSB mg/l kg/d

Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Ablauf zusätzlich:

NH4-N mg/l

Ges.-P mg/l

Die Untersuchung hat durch unbefangene und geeignete Fachleute oder Anstalten zu erfolgen, wobei die Möglichkeit besteht, die Probenahme durch den Klärwärter selbst vorzunehmen.

Wo die Untersuchungen auch im Rahmen der Eigenüberwachung gem. Auflage 9 vorgeschrieben sind, sind die Ergebnisse der Messungen des Betriebspersonals dem Fremdüberwacher nach Vorliegen umgehend bekannt zu geben.

Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind im Bereich der Kläranlage aufzubewahren.

11. Einmal jährlich ist die Funktion der Kläranlage durch unbefangene und geeignete Fachleute oder Anstalten untersuchen zu lassen (Fremdüberwachung - Hauptprüfung). Die Probeentnahmen haben durch die beauftragten Fachleute bzw. Anstalten an Ort und Stelle zu erfolgen.

Wo die Untersuchungen auch im Rahmen der Eigenüberwachung gem. Auflage 9 vorgeschrieben sind, sind die entnommenen Proben zu teilen und vom Betriebspersonal der Abwasserreinigungsanlage sowie vom Fremdüberwacher unabhängig voneinander zu analysieren. Die Ergebnisse der Messungen des Betriebspersonals sind dem Fremdüberwacher nach Vorliegen umgehend bekannt zu geben.

Als Grundlage ist den Beauftragten eine Kopie der die Abwasseranlage betreffenden

wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide zu übergeben.

Es sind die Analysenmethoden der Abwasseremissionsverordnungen des BMLFUW

anzuwenden und anzugeben.

Die Untersuchung ist zum Zeitpunkt einer erwartungsgemäß hohen Belastung der Kläranlage und bei Trockenwetter durchzuführen und hat folgende Messungen und Berechnungen zu umfassen:

BARA:

Allgemeines: Datum, Wetter, Beschreibung der Probenahme

Abwassermenge Ablauf BARA1 und Ablauf BARA2: m³/d, max. m³/h, max. l/s,

Überprüfung der Mengenmessung beim Ablauf BARA2

Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Zu- und Ablauf BARA1 bzw. BARA2:

Absetzbare Stoffe mg/l kg/d

Kupfer µg/l g/d

Zink µg/l g/d

NH4-N mg/l kg/d

Ges.-CN µg/l g/d

TNb mg/l kg/d

PO4-P mg/l kg/d

Ges.-P mg/l kg/d

Chlorid mg/l kg/d

Sulfat mg/l kg/d

CSB mg/l kg/d

BSB5 mg/l kg/d

Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Ablauf BARA2 zusätzlich:

Freies Cyanid µg/l g/d

AOX µg/l

sowie aus einer Stichprobe:

NO2-N mg/l kg/d

Betriebswerte

Zur Kontrolle der Betriebswerte der Eigenüberwachung sind aus einer Stichprobe Belebungsbecken vom Fremdüberwacher sowie vom Anlagenbetreiber Schlammvolumen und Trockensubstanz zu bestimmen und die Werte einander gegenüberzustellen,

Teilstrom Kühlwasser:

Aus einer Stichprobe bei Kühlwasser:

Freies Chlor mg/l

Teilstrom Abwasser ARA ***:

Allgemeines: Datum, Wetter, Beschreibung der Probenahme

Abwassermenge: m³/d, max. m³/h, max. l/s, Überprüfung der Mengenmessung

Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Zu- und Ablauf:

  • CSB mg/l

  • BSB5 mg/l

  • NH4-N mg/l

  • NO3-N mg/l

Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Ablauf zusätzlich:

Nges mg/l

Pges mg/l

sowie aus einer Stichprobe:

NO2-N mg/l

Betriebswerte:

Temperatur Biologie °C

Schlammvolumen BB ml/l

Schlammtrockensubstanz BB g/l

Schlammindex BB ml/g

Schlammbeseitigung:

Festzuhalten ist die Art der Beseitigung des Klärschlammes und des Rechenräumgutes.

12. Nach Inbetriebnahme der Druckleitung zur *** ist der Vorfluter durch unbefangene und geeignete Fachleute oder Anstalten ober- und unterhalb der Einleitung zweimal jährlich biologisch untersuchen zu lassen (Lage siehe Anhang).

Die Probenahmestelle oberhalb der Einleitung ist identisch mit der im Rahmen der GGK festgelegten neuen Messstelle ‚*** oberhalb der Entnahme für ‘ bzw. ‚‘ mit den Koordinaten (***) RW: ***; HW: ***.

Die Probenahmestelle unterhalb der Einleitung liegt oberhalb der alten Landesmessstelle *** und hat die Koordinaten RW: ***; HW: ***.

Bestimmt wird dabei der ökologische Zustand anhand der biologischen Qualitätselemente Makrozoobenthos und Phythobenthos.

Zwölfmal jährlich zu erheben sind zusätzlich an beiden Stellen folgende chemisch-

physikalische Parameter:

Chemisch - physikalische Wassergüteuntersuchung

Temperatur Biologie °C

Elektrische Leitfähigkeit µS/cm

pH-Wert -

Sauerstoffgehalt mg/l

Abfiltrierbare Stoffe mg/l

Chlorid mg/l

Sulfat mg/l

BSB5 mg/l

CSB mg/l

TOC mg/l

Ges-N mg/l

NH4-N mg/l

NO2-N mg/l

NO3-N mg/l

PO4-P mg/l

Ges.-P mg/l

Ges.CN mg/l

AOX mg/l

Cu-Ges µg/l

Cu-filtriert µg/l

Zn-Ges µg/l

Zn-filtriert µg/l

Ökologischer Zustand:

Die Untersuchung des Vorfluters hat von einem Fachkundigen (Hydrobiologe) zu erfolgen. Die Feldarbeit und die Gütebeurteilung sind von ein und derselben Person durchzuführen. Zweimal jährlich zu bestimmen ist dabei

Phythobenthos (PHB) mit PHB-SI, -TI und -RI

Makrozoobenthos (MZB) nach Screening-Methode

sowie alle 3 Jahre einmal

Makrozoobenthos (MZB) nach detaillierter Makrozoobenthos Methode (MZB-SI und MZB-MMI 1 und 2) anstelle des MZB nach Screening-Methode jeweils nach den Leitfäden des BMLFUW zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente in der jeweils gültigen Fassung. Der Untersuchungszeitpunkt ist entsprechend den Vorgaben der zit. Leitfäden des BMLFUW zu wählen.

Vier der zwölf physikalisch chemischen Beprobungen sind dabei gemeinsam mit den zuständigen tschechischen Stellen durchzuführen.

13. Einmal jährlich ist der Behörde ein Bericht über die Ergebnisse der Eigenüberwachung gem. Auflage 9 vorzulegen. Der Bericht hat die Ergebnisse der Einzelmessungen in tabellarischer und grafischer Form zu enthalten.

In den tabellarischen Darstellungen der Tages- bzw. Wochenwerte sind nach den Zahlenkolonnen der Einzelwerte der Mittelwert, der Median, das Maximum und das 95 Perzentil anzugeben.

In den zugehörigen grafischen Darstellungen ist jeweils ein Maßstab zu wählen, der einerseits die Schwankungen in den Zulaufwerten ersichtlich macht und andererseits eine optische Kontrolle der jeweils einzuhaltenden Grenzwerte erlaubt. Im Bericht ist auch auf die Teilströme Kühlwasser und ARA *** einzugehen.

14. Einmal jährlich ist der Behörde ein Bericht über die Ergebnisse der Fremdüberwachung gem. den Auflagen 10 – 12 (Einzelprüfungen, Hauptprüfung und Ergebnis der Vorflutuntersuchung) in Anlehnung an die Anforderungen des ÖWAV Regelblattes Nr. 6 Teil 1 und Teil 2 vorzulegen.

In Anlehnung an RB 6 Teil 1 sind die bei den Einzelprüfungen erhaltenen Werte des Fremdüberwachers analog den Tabellen 3 und 4 den jeweiligen Messungen aus der Eigenüberwachung gegenüberzustellen und anschließend in Anlehnung an Kapitel 4 des Regelblattes (‚Gutachten‘) vom Fremdüberwacher zu begutachten.

In Anlehnung an RB 6 Teil 2 sind die bei der Hauptprüfung erhaltenen Werte des Fremdüberwachers analog Kap. 3.4 bzw. Tabelle 4 darzustellen und anschließend in Anlehnung an Kapitel 4 des Regelblattes (‚Bericht‘) vom Fremdüberwacher zu bewerten.

Dies umfasst auch eine Beurteilung der Ergebnisse der Vorflutuntersuchung. Im Rahmen dieses Berichtes sind die Messergebnisse des Teilstroms Kühlwasser und des Teilstroms ARA *** gesondert darzustellen.“

Auf die Ergebnisse der zu erhebenden Werte (Nachweise) auf der einen und die Berichte auf der anderen Seite bezieht sich das vorliegende Auskunftsersuchen.

Die mitbeteiligten Parteien entsprachen im hier interessierenden Zeitraum dem sich aus dem zitierten Bescheid ergebenden behördlichen Auftrag und lieferten der Behörde die geforderten „Nachweise und Berichte“. Die belangte Behörde leitete diese nach Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung durch den VwGH in Entsprechung des Vorerkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vollumfänglich und ungeschwärzt mit Begleitschreiben vom 26. April 2022, ***, an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters weiter.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, den Gerichtsakten und den Angaben der informierten Vertreter der Parteien in den erstatteten Schriftsätzen und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass der belangten Behörde sämtliche abgefragten Informationen, nämlich Nachweise und Berichte, entsprechend den oben wiedergegebenen Auflagen seitens der mitbeteiligten Parteien vorgelegt wurden, ergibt sich aus den Angaben derselben bzw. ihrer informierten Vertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Anhaltspunkte dafür, dass „Nachweise und Berichte“ nicht vorgelegt worden sein sollten, liegen nicht vor.

Zum einen fand die belangte Behörde nach Beiziehung zweier tauglicher Sachverständiger keinen Grund dafür, an der Vollständigkeit der „Nachweise und Berichte“ zu zweifeln. Soweit die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde hätte sich schon deshalb nicht auf die Angaben der Sachverständigen verlassen dürfen, weil einer derselben, nämlich E, zwischen 1986 und 1988 für die mitbeteiligten Parteien beruflich tätig gewesen sei und diese in der Danksagung seiner *** fertiggestellten Dissertation erwähnt habe, sodass von einer Befangenheit auszugehen sei, vermag dem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu folgen, liegen doch zwischen dem Zeitraum der Beendigung des Dienstverhältnisses und den hier interessierenden Überprüfungen rund 30 Jahre, zwischen dem Abschluss der Dissertation und den Überprüfungen mehr als 20 Jahre. Hinzu tritt, dass auch der weitere beigezogene Sachverständige keine die Vollständigkeit betreffenden Mängel erkannte, obgleich von diesem nicht einmal von der Beschwerdeführerin ein Naheverhältnis zu den mitbeteiligten Parteien behauptet wurde und ein solches auch nicht erkennbar ist. Welchen Grund die Sachverständigen im Übrigen gehabt haben sollten, die Beurteilung nur lückenhaft durchzuführen oder gar wissentlich falsche Angaben zu machen, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar und konnte derartiges auch von der Beschwerdeführerin nicht plausibel gemacht werden.

Zum anderen zog sich auch die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die abstrakte Behauptung der Unvollständigkeit der „Nachweise und Berichte“ zurück, ohne konkret auszuführen welche aufgrund des oben genannten Bescheides der Behörde gegenüber zu erbringende Nachweise bzw. abzuliefernde Berichte nicht oder nur teilweise vorgelegt oder allenfalls in Form von „Schwärzungen“ oder „Löschungen“ manipuliert worden sein sollen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aber auch aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien vom 1. März 2023 nichts anderes ableiten und ist ihr insbesondere nicht zu entnehmen, dass der belangten Behörde lediglich um Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse bereinigte Daten vorgelegt worden seien.

Schlussendlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die belangte Behörde die ihr vorgelegten Umweltinformationen nicht unverändert an die Beschwerdeführerin weitergeleitet hat. Einmal mehr wäre für solche Vorgangsweise kein Grund erkennbar, sondern erscheint die Argumentation, dass die Weitergabe aller abgefragten Informationen infolge der Ablehnung des Antrags auf aufschiebende Wirkung durch den VwGH erfolgte, schlüssig und nachvollziehbar und steht die Auskunftserteilung in einem unmittelbaren zeitlichen Naheverhältnis zum genannten Beschluss des Höchstgerichts. Nicht zuletzt bestätigten die informierten Vertreter der mitbeteiligten Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach stichprobenartiger Einsichtnahme in die der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde übermittelten Unterlagen, dass sie keine Anhaltspunkte finden Vollständigkeit erkannten.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die vorgelegten Nachweise oder Berichte den Anforderungen der Bescheidauflagen nicht gerecht würden (wofür jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen), bezieht sich das Auskunftsverlangen eben auf diese „Nachweise und Berichte“, also auf in Form dieser Nachweise und Berichte festgehaltene Umweltinformationen. Nicht erhobene Umweltinformationen können aber weder Eingang in einen Nachweis noch in einen Bericht finden und sind daher vom Auskunftsbegehren nicht erfasst, sodass sich an der Annahme, dass die Beschwerdeführerin alle vorhandenen und von ihr abgefragten Umweltinformationen erhalten hat, nichts ändert.

4. Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Im konkreten Fall ist von Relevanz und vom Landesverwaltungsgericht zu beachten, dass im Zeitraum zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der nunmehrigen Entscheidung der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde sämtliche abgefragten Umweltinformationen übermittelt wurden. Ist aber die Beschwerdeführerin infolgedessen bereits in Kenntnis der abgefragten Umweltinformationen, so wurde sie zwar bislang nicht formell, wohl aber materiell klaglos gestellt. Sie könnte daher selbst für den Fall des Obsiegens nicht mehr Informationen erlangen, als sie bereits erlangt hat. Damit fiel aber durch die nachträgliche Erteilung der abgefragten Umweltinformationen das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin weg.

Das Rechtsschutzbedürfnis stellt aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Prozessvoraussetzung dar. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027; 31.1.2018, Ra 2018/10/0022). Zumal dies auf den vorliegenden Fall zutrifft, war das Verfahren beschlussmäßig einzustellen.

Soweit die Beschwerdeführerin wie die mitbeteiligten Parteien einem nach wie vor bestehenden Rechtsschutzinteresse das Wort reden wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, in Beschwerdesachen zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt hier und auch bezogen auf nachfolgende Verfahren vor dem VwGH auch dann, wenn die zu klärende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist. (z.B. VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, m.w.N.). Denn selbst bei Bestätigung des angefochtenen Bescheides würde dies nicht dazu führen, dass die Umweltinformationen nicht erteilt worden wäre. Einer meritorischen Entscheidung käme im vorliegenden Fall somit keine praktische Bedeutung mehr zu; zur Klärung theoretischer Rechtsfragen sind die Verwaltungsgerichte allerdings nicht berufen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen kann.

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