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LVwG-AV-1008/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1008/001-2023
LVwG-AV-1008/001-2023Landesverwaltungsgericht28.05.2023
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; Gemeinde; geschützte Rechte;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über
1. die Beschwerde des A, ***, *** sowie
2. die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, ***, *** sowie
3. das dem Gericht als Beschwerde vorgelegte Schreiben der NÖ Umweltanwaltschaft vom 13. Jänner 2023,
jeweils betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. Dezember 2022, ***, wegen Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, beschlossen:
I.Die Beschwerden des A sowie der Stadtgemeinde *** werden zurückgewiesen.
II.Das hinsichtlich des Schreibens der NÖ Umweltanwaltschaft vom 13. Jänner 2023 eingeleitete Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
III.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 12, 13 Abs. 3, 15 Abs. 1, 31c Abs. 1 bis 3, 102 Abs. 1 und 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 13 Abs. 1, 40 bis 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 9 Abs. 1, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 1 und 4, 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2022, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde) dem B (in der Folge: der Konsenswerber und Beschwerdegegner) die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus mehreren Brunnen auf näher bezeichneten Grundstücken in der Katastralgemeinde *** sowie zur Entnahme vom Wasser aus dem *** an zwei parzellenmäßig bezeichneten Stellen in den Katastralgemeinden *** und ***, jeweils zur Beregnung landwirtschaftlicher Grundstücke in den Katastralgemeinden *** und *** (Spruchpunkt I.). Weiters wurde das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes festgestellt (Spruchpunkt II.), sowie angeordnet, dass die wasserrechtliche Überprüfung nach § 121 Abs. 3 und 4 WRG 1959 zu erfolgen hat (Spruchpunkt III.). In einem Spruchpunkt IV. erfolgte ein „Gebührenhinweis“.
Die – im gegenständlichen Zusammenhang nur interessierende – Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt I.) stützte die belangte Behörde (lediglich) auf den Tatbestand des § 10 Abs. 2 WRG 1959.
In der Begründung finden sich Feststellungen zu einer vorangegangenen Bewilligung und den einzelnen Brunnen, sowie Erläuterungen zum Verfahrensablauf betreffend die Wasserentnahme aus der ***. Nach auszugsweiser Wiedergabe von Gutachten und einer Bemerkung zu den „seinerzeitigen Grundstücken“ beschränkt sich die belangte Behörde auf die Conclusio, dass „auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens die wasserrechtliche Bewilligung erteilt“ hätte werden können.
Der Bescheid wurde neben dem Konsenswerber unter anderem der Stadtgemeinde *** (dieser „zur Kenntnis“) sowie dem A zugestellt.
1.2. Die Bescheiderlassung hatte ohne vorangegangene Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten mündlichen Verhandlung und unter Verletzung des Parteiengehörs (zumindest) des A stattgefunden.
1.3. Innerhalb der Beschwerdefrist wandte sich zunächst der Obmann des A an die belangte Behörde und erklärte in einer Eingabe vom 23. Dezember 2022, dass im Hinblick auf zwei Entnahmen aus der *** „auf keinen Fall eine Zustimmung“ erteilt werden könne. In der Folge kam es – einem Aktenvermerk vom gleichen Tag zufolge am 23. Dezember 2022 – zu einem Telefonat zwischen dem Bearbeiter der belangten Behörde und dem Obmann des A mit dem Ergebnis, dass die vorgenannte Eingabe als Beschwerde gegen den Bescheid zu verstehen sei. In der Folge räumte die belangte Behörde dem A gegenüber das Parteiengehör hinsichtlich im Verfahrensverlauf erstatteter Gutachten ein.
Daraufhin gab der A eine Äußerung vom 30. Jänner 2023 ab, in der sich dieser mit näherer Begründung gegen die Bewilligung einer Entnahme von Wasser aus der *** aussprach und überdies „die Brunnen in Frage stellte“, weil sich auch der Grundwasserkörper in bedenklichen Zustand befinde.
1.4. Mit Anbringen vom 10. Jänner 2023 erhob die Stadtgemeinde *** gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde mit der Forderung, dem Antrag auf Wasserentnahme direkt aus der *** die Stattgabe zu verwehren. Begründend wird auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie verwiesen, gegen deren Intentionen der vorliegende Bescheid verstieße. Abgesehen von den Auswirkungen auf das Ökosystem sei überdies nicht nachzuvollziehen, warum einer einzelnen Person die Wasserentnahme von 15 % der Wasserführung der *** in Dürreperioden zugestanden würde; das bedeute auch, dass das verfügbare Wasser möglicherweise für standortunverträgliche Kulturen verwendet werde, während es anderen Landwirten fehlte, welche es für klimatisch angepasstere Kulturen ebenfalls benötigen könnten. Es liege eine klare Bevorzugung und Begünstigung eines Einzelnen vor. Weiters wird auf die Ergebnisse einer Studie betreffend den *** in *** und *** hingewiesen, deren Ergebnisse gegen eine weitere Wasserentnahme sprechen würden. Außerdem wird auf das agrartechnische Gutachten Bezug genommen, aus welchem die Problematik der gewählten Kulturen hervorginge; durch die Bewilligung würde der Anbau standortunverträglicher Kulturen im Einzelinteresse gefördert. Schließlich weist die Beschwerdeführerin auf das Naturdenkmal *** hin; eine Entnahme in diesem Bereich verstieße gegen das Eingriffs- und Veränderungsverbot hinsichtlich des Naturdenkmals. Ebenso würde die zweite geplante Entnahme im Bereich der Stadtrandsiedlung die dort im Interesse der Flussrenaturierung getätigten öffentlichen Investitionen konterkarieren.
Abschließend wird nochmals gefordert, den Antrag des Konsenswerbers auf Wasserentnahme aus der *** abzulehnen.
1.5. In einem Schreiben vom 13. Jänner 2023 wandte sich die NÖ Umweltanwaltschaft an die belangte Behörde, nahm Bezug auf den in Rede stehenden Bewilligungsbescheid und wies daraufhin, dass für eine Wasserentnahme oberhalb und unterhalb des Naturdenkmals „***“ eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 NÖ Naturschutzgesetz 2000 benötigt würde. Die Behörde werde ersucht, den erlassenen Bescheid diesbezüglich zu überprüfen und einen Naturschutzsachverständigen beizuziehen.
Außerdem wurde Kritik an der Wasserentnahme für landwirtschaftliche Bewässerungen der geplanten Art geübt.
1.6. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2023 legte die belangte Behörde den Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über „die Beschwerden von
1)NÖ Umweltanwaltschaft vom 13.01.2023, Zl. ***
2)Stadtgemeinde *** vom 16.01.2023
3)A vom 30.01.2023
gegen den Bewilligungsbescheid vom 16.12.2022, Zl. ***,“ vor.
1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den A dazu auf, seine Beschwerde hinsichtlich des Begehrens zu konkretisieren und dabei anzugeben, welche Entscheidung konkret begehrt werde; soweit Maßnahmen zum Schutz der Fischerei verlangt werden, müssten diese so präzise formuliert werden, dass sie sich als Auflagen bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eigneten; gleichzeitig wurde daraufhin gewiesen, dass dem Fischereiberechtigten ein Anspruch auf Versagen der Bewilligung nicht zukommt. Weiters wurde der Nachweis des Fischereirechts gefordert.
1.8. Der A legte in der Folge einen Auszug des Fischereikatasters vor und äußerte sich - nach Ersuchen um Fristerstreckung – im Ergebnis dahingehend, dass jede Wasserentnahme von Mai bis September zu einer Störung verschiedener Fischarten führen würde und zur Erhaltung der Population vorhandener Fischarten jeder Liter Wasser benötigt würde. Jede zusätzliche Entnahme bedeutete nicht nur einen ökologischen Nachteil, sondern würde vielleicht das gesamte System zum Kippen bringen und damit das Fischereirecht der Beschwerdeführerin erheblich entwerten. Daher möge „der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 stattgegeben“ werden. Vorgelegt werden Auszüge aus dem Fischereikataster sowie einer hydrologischen und limnologischen Untersuchung im Gewässersystem *** und ***.
1.9. Der NÖ Umweltanwaltschaft teilte das Gericht mit, dass es in der vorgelegten Eingabe vom 13. Jänner 2023 eine Beschwerde im Sinne des B-VG nicht zu erkennen vermöge, zumal weder die Befugnis der Einschreiterin zur Anfechtung wasserrechtlicher Bescheide behauptet wird noch ein Beschwerdebegehren vorhanden ist. Das Gericht interpretiere vielmehr die Eingabe als Hinweis auf die naturschutzgesetzliche Rechtslage und als Ersuchen an die Naturschutzbehörde ihre Zuständigkeit wahrzunehmen.
Die NÖ Umweltanwaltschaft trat dieser Auffassung nicht entgegen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Insoweit ist der Sachverhalt unstrittig. Auch die Stellung des A als Fischereiberechtigten an einem Revier in der ***, welches von der gegenständlichen Wasserentnahme betroffen sein könnte, steht nicht im Zweifel.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(…)
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hierfür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(…)
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
§ 13. (3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
(…)
§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hierdurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
(…)
§ 31c. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, dass Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(…)
§ 102. (1)Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
§ 40. (1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, dass dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.
(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, dass die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses missbraucht werde.
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
VwGVG
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(…)
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)
(…)
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
(…)
(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
Artikel 133. (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.2.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde in erster Linie eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt; nur darauf beziehen sich die von der belangten Behörde vorgelegten Eingaben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; dabei kann zu Folge Art. 132 Abs. 1 leg.cit. Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Ziff. 1); nach Artikel 132 Abs. 4 B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmt werden, wer darüber hinaus berechtigt ist, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit gegen einen Bescheid zu erheben.
Die Prüfbefugnis des Gerichts im Fall einer Beschwerde ist einerseits auf die Angelegenheit beschränkt, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides gebildet hat (etwa VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011) und darüber hinaus auf die Wahrnehmung jener Rechte und Interessen, die ein Beschwerdeführer aufgrund der ihm durch die materiengesetzlich eingeräumte Befugnis geltend zu machen berechtigt ist (vgl. etwa VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014; 09.09.2015, Ra 2015/04/0012).
Der A vermag sich im wasserrechtlichen Zusammenhang im gegenständlichen Fall lediglich auf seine Stellung als Fischereiberechtigter zu berufen. Dessen wasserrechtliche Rechtsstellung wird nicht durch die Regelung § 12 Abs. 2 WRG 1959, sondern durch die Sondervorschrift des § 15 WRG 1959 bestimmt (vgl. VwGH 26.01.2012, 2010/07/0123) und ist demnach lediglich eine eingeschränkte. Eine Verletzung von Rechten eines Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wird (z.B. VwGH 03.08.2016, Ro2016/07/0008); er ist insbesondere nicht berechtigt, die Ablehnung des zur Bewilligung stehenden Vorhabens zu verlangen (z.B. VwGH 24.02.2005, 2004/07/0030); er hat auch kein Zustimmungsrecht (vgl. VwGH 28.01.1992, 91/07/0012). D.h., der Fischereiberechtigte hat im Wasserrechtsverfahren eine bloß eingeschränkte Parteistellung, die es ihm nicht erlaubt, die Bewilligung des Vorhabens zu verhindern, er kann vielmehr nur (von ihm konkret zu benennende) Maßnahmen zum Schutz der Fischerei verlangen, die überdies das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren dürfen (z.B. VwGH 28.01.1992, 91/07/0012), und ist im übrigen auf Geltendmachung von Schadenersatz hinsichtlich der ihm durch die Wasserbenutzung eines Dritten zugefügten Nachteile verwiesen (vgl. § 15 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959). Der Fischereiberechtigte gestaltet durch seine Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei seine Rechtstellung im Verfahren sozusagen selbst (VwGH 03.08.2016, Ro2016/07/0008). Das Unterlassen der Erhebung von Forderungen nach zulässigen Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren führt zur Präklusion (vgl. VwGH 26.06.1996, 95/07/0229).
Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass eine Präklusion des Fischereiberechtigten nicht eintreten konnte, da es die belangte Behörde unterlassen hat, eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 bis 42 AVG durchzuführen. Der Beschwerdeführer hätte daher noch die Gelegenheit gehabt im Zuge der Beschwerdeerhebung entsprechend konkrete Forderungen (im Rahmen der dem Fischereiberechtigten zustehenden Maßnahmen) zu stellen. Dazu hat das Gericht ihm überdies explizit Gelegenheit eingeräumt, wovon er freilich nicht Gebrauch gemacht hat.
Vielmehr läuft das gesamte Vorbringen darauf hinaus, dass die Versagung der beantragten Bewilligung, wenigstens was die Entnahme von Wasser aus dem Oberflächengewässer *** betrifft, begehrt wird. Damit hat der A von vornherein keine tauglichen und hinreichend konkreten Forderungen erhoben, welche – selbst bei Zutreffen seiner Bedenken, die durchaus nicht von der Hand zu weisen sind – zum Erfolg hätten führen können. Insbesondere vermag der Antrag, das Gericht möge gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 der Beschwerde Folge geben, ein solches Begehren nicht zu ersetzen.
Die Beschwerde erweist sich daher mangels eines dem Fischereiberechtigten zustehenden Begehrens als unzulässig und musste deshalb zurückgewiesen werden. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es in diesem Zusammenhang verwehrt, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides inhaltlich zu überprüfen und etwa von sich aus Auflagen zum Schutz der Fischerei vorzuschreiben.
2.2.3. Zur Beschwerde der Stadtgemeinde ***:
Zunächst stellt sich die Frage, in welcher Eigenschaft die Stadtgemeinde *** im gegenständlichen Verfahren auftritt, könnte doch eine Gemeinde einerseits als Grundeigentümerin oder Wasserberechtigte in ihren subjektiv öffentlichen Rechten berührt sein, andererseits käme die Geltendmachung der Rechtstellung als Gemeinde im Sinne des § 102 Abs. 2 lit. d WRG 1959 in Betracht.
Untersucht man das vorliegende Anbringen, ist daraus die Behauptung einer Rechtsverletzung in wasserrechtlich geschützten Rechten (insbesondere § 12 Abs. 2 WRG 1959) nicht zu entnehmen. Es kommt daher nur ein Verständnis der Eingabe in die Richtung in Betracht, dass sich die Einschreiterin in ihrer Eigenschaft als Gemeinde selbst legitimiert erachtet, gegen die Erteilung der gegenständlichen Bewilligung aufzutreten.
Den Gemeinden kommt im Wasserrechtsverfahren jedoch keine umfassende Parteistellung und damit Befugnis zur Anfechtung wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide zu. Über den gemäß § 13 Abs. 3 bzw. § 31c Abs. 3 WRG 1959 zustehenden Anspruch hinaus können die Gemeinden die Berücksichtigung öffentlicher Interessen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lediglich anregen, aber nicht durchsetzen (vgl. VwGH 14.12.2000, 98/07/0043).
Im gegenständlichen Zusammenhang könnte die beschwerdeführende Gemeinde in einem zulässigen Rechtsmittel lediglich geltend machen, dass ihr durch die angestrebte Wasserbenutzung das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfs ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
Derartige Ansprüche macht die einschreitende Gemeinde nicht geltend, wenn sie allgemein auf die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie, auf die Gewässerökologie und die Möglichkeit der Beeinträchtigung eines Naturdenkmals bzw. die Gefährdung von Gewässerrenaturierungsmaßnahmen hinweist. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur zu verweisen, wonach die Gemeinden nicht berechtigt sind, Belange des Naturschutzes wahrzunehmen (VwGH 10.07.1997, 96/07/0122; 14.12.2000,98/07/0043). Eine den Umweltorganisationen vergleichbare Stellung (§ 102 Abs. 2 WRG 1959) kommt den Gemeinde ebenfalls nicht zu.
Soweit geltend gemacht wird, dass durch die Erteilung der gegenständlichen Bewilligung ein Einzelner begünstigt würde und damit anderen (nicht näher genannten) Landwirten die Möglichkeit genommen würde, Wasserrechte für standortverträglichere Kulturen zu erwerben, wird ebenfalls kein der Gemeinde zustehender Anspruch erhoben, beschränkt sich dieser doch – zu Gunsten ihrer Bewohner – auf das für die Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes erforderliche Wasser. Weder fällt die Wasserentnahme aus einem Fluss für die Beregnung landwirtschaftlicher Kulturen unter den Begriff (der Deckung) des „Haus- und Wirtschaftsbedarfs“ im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959, noch wird mit der pauschalen Behauptung eines möglichen Interesses nicht näher genannter anderer Landwirte an einer gleichartigen Nutzung der Entzug des erforderlichen Wassers konkret dargetan.
Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Stadtgemeinde *** mit ihrer Beschwerde nicht die Verletzung ihr zustehender Rechte bzw. der von ihr im Wasserrechtsverfahren als Partei zu wahrenden Interessen geltend gemacht hat. Daher ist auch diese Beschwerde zurückzuweisen.
2.2.4. Zum Schreiben der NÖ Umweltanwaltschaft:
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wie die Auslegung des Anbringens auf Grund des dafür maßgeblich objektiven Erklärungswertes eindeutig zeigt und dem die Einschreiterin nach Anhörung durch das Gerichts auch nicht entgegen getreten ist - damit weder die Verletzung eines der NÖ Umweltanwaltschaft zukommenden subjektiv öffentlichen Rechtes behauptet wird, noch geltend gemacht wird, dass die NÖ Umweltanwaltschaft im Wasserrechtsverfahren als Partei berechtigt wäre, die Rechtswidrigkeit wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide mittels Beschwerde anzufechten. Es liegt somit in Wahrheit keine Beschwerde im Sinne des Artikel 130 B-VG vor, sondern ist dieses Schreiben als Hinweis an die belangte Behörde zu verstehen, ihre Kompetenzen als Naturschutzbehörde wahrzunehmen, was diese auch zu tun haben wird.
Liegt von vornherein keine Beschwerde vor (oder wird die Beschwerde zurückgezogen), besteht keine Zuständigkeit des Gerichts (mehr) zur meritorischen Erledigung (vgl. bereits VwGH 06.05.1971, 227/70, zur Zurückziehung im Berufungsverfahren). Das aufgrund der Aktenvorlage durch die belangte Behörde auch in Bezug auf das Schreiben der NÖ Umweltanwaltschaft eingeleitete Verfahren ist sohin mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
2.2.5. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen von niemanden beantragt wurde, bedurfte es im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 zweiter Fall VwGVG nicht.
Auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg. cit. lägen vor. Weder waren im vorliegenden Fall neue oder ergänzende Beweise aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass es der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht bedurfte (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 26.1.2017, Ra 2016/07/0061). Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Schließlich bedingt eine prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
2.2.6. Die belangte Behörde und die Beteiligten seien auf die Bestimmung des § 21a WRG 1959 hingewiesen, die einen Eingriff in rechtskräftig erteilte Wasserbenutzungsrechte auch dann erlaubt (und gebietet), wenn sich ergibt, dass die öffentlichen Interessen aus im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bereits vorgelegenen Gründen nicht hinreichend geschützt sind. Freilich kommt Dritten ein Anspruch auf eine Vorgehensweise nach dieser Gesetzesbestimmung nicht zu; es steht ihnen jedoch frei, eine solche anzuregen, wobei die Wasserrechtsbehörde bei Zutreffen der Voraussetzungen von Amts wegen pflichtgemäß tätig zu werden hat.
2.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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