LVwG N LVwG-AV-875/001-2023

LVwG-AV-875/001-2023Landesverwaltungsgericht25.05.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Anbringen; elektronischer Verkehr; e-mail; Beschwerdefrist;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-875/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.875.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Steuerberatung GmbH Co KG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 02.12.2022, Zl. ***, betreffend teilweiser Abweisung eines Antrags auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 30 Abs. 1 i.V.m. 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2021 auf Vergütung des Verdienstentganges für einen Mitarbeiter teilweise ab. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2022 zugestellt.

Mit E-Mail vom 7. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin hiegegen Beschwerde und übermittelte diese elektronisch im Wege der E-Mail-Adresse „“ an die belangte Behörde. Eine unmittelbare Weiterleitung durch diese an die kundgemachte E-Mail-Adresse () erfolgte nicht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde vielmehr sogleich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, das sie am 18. April 2023 an die kundgemachte E-Mail-Adresse der belangten Behörde weiterleitete. Dort langte die Beschwerde am 18. April 2023 ein.

Zufolge der im Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels an die belangte Behörde im Internet (***) kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG bezugnehmenden Verfügung der belangten Behörde standen für elektronische Einbringen neben einem Onlineformular die Faxnummer *** und die E-Mail *** zur Verfügung.

Mit der Verspätung konfrontiert, gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 1 Z 4 VwGVG). Konkret wurde der Fristlauf durch die Zustellung am 2. Dezember 2022 ausgelöst, sodass die Beschwerdefrist am 30. Dezember 2022 endete.

Schriftliche Anbringen und daher auch Beschwerden können der Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Im konkreten Fall ergibt sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse „***“ lautet. Vielmehr wurde auf der genannten Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG die genannte E-Mail-Adresse kundgemacht (Verfügung vom 9. Dezember 2019, ***). Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bezeichnet (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; 28.2.2023, Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [EBRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt des Anbringen als eingebracht.

Alleine die Übermittlung an (irgend-) eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung daher ebenso wenig zu begründen (VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Vorlage an das Landesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002).

Zumal die Beschwerde im konkreten Fall zwar noch innerhalb offener Frist an die E-Mail-Adresse der Vergütungsstelle übermittelt, letztlich aber erst am 18. April 2023 an die kundgemachte E-Mail-Adresse weiter gesendet wurde, erweist sich die Beschwerde als verspätet, sodass mit Zurückweisung vorzugehen war. In derartigen Fällen ist es dem Landesverwaltungsgericht aber verwehrt, in eine Prüfung der Sache einzusteigen, auch wenn der angefochtene Bescheid möglicherweise fehlerbehaftet sein sollte. Ein diesbezügliches Ermessen ist dem Landesverwaltungsgericht vom Gesetzgeber nicht eingeräumt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 4 VwGVG stützen kann.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.