LVwG N LVwG-AV-742/001-2023

LVwG-AV-742/001-2023Landesverwaltungsgericht25.05.2023

Regest

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Wasserzähler; Gemeindewasserleitung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-742/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.742.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH Co KG, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15. September 2022, Zl. ***, betreffend Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin der Liegenschaft *** in ***. Diese Liegenschaft ist an die Ortswasserleitung angeschlossen.

Aufgrund einer mangelhaften Verlegung von Wasserleitungen kam es auf der Liegenschaft im Jahr 2016 zu einem Wasseraustritt und einen dadurch sehr hohen Wasserverbrauch. Konkret zeigte der damals eingebaute Wasserzähler für das Jahr 2016 einen Wasserbezug von 22.444 m³ (Zählerstand alt: 11.009 m³, Zählerstand neu: 33.453 m³) an.

In der Gemeinde gibt es drei Ablesearten, nämlich die Selbstablesung, die Funkablesung und die Ablesung durch Mitarbeiter des Wasserwerkes der Gemeinde (Ableseart „Wasserwerk“). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Ablesung durch Mitarbeiter des Wasserwerkes der Gemeinde. Diese sind vor Ort zum Wasserzähler hingefahren, haben diesen abgelesen und in weiterer Folge ausgebaut und zur Überprüfung an eine ermächtigte Stelle des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen geschickt. Die Eichfrist für den verwendeten Wasserzähler war nämlich bereits abgelaufen.

Die Überprüfung des Wasserzählers ergab, dass das Messgerät die Bedingungen für die Verkehrsfähigkeit gemäß § 47 des Maß- und Eichgesetzes einhielt. Die festgestellten Messabweichungen (Fehler) lagen innerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen. Bei einer Prüfbelastung (Volumendurchfluss) von 30 m³/h betrug der Messfehler (bezogen auf den Istwert) -1,6%, bei 3 m³/h -3,2% und bei 0,45 m³/h -4,3%.

1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 02.02.2022, Kdnr. ***, wurde die Wasserbezugsgebühr für die gegenständliche Liegenschaft für den Ablesezeitraum 01.01.2016 - 31.12.2016 für den Bezug von 22.444 m³ Wasser bei einem Gebührensatz von 1,46 mit € 32.768,24 zuzüglich USt festgesetzt.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde ***. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wasserverbrauch mittels eines ungeeichten Zählers gemessen und unrichtig festgesetzt worden sei. Der Wasserverbrauch hätte mit maximal € 10.000,00 festgesetzt und verrechnet werden müssen. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Festsetzung der richtigen Höhe der Wasserbezugsgebühr.

Mit Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.09.2022 wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Prüfung ergeben habe, dass das Messgerät die Bedingungen für die Verkehrsfähigkeit gemäß § 47 des Maß- und Eichgesetzes einhalte und die festgestellten Messabweichungen innerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen liegen würden. Demzufolge sei die Wassermessung richtig erfolgt.

Gegen diese Berufungsentscheidung vom 15.09.2022 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt wie bereits in der Berufung. Der Wasserbezug sei unrichtig ermittelt worden, da dieser mit einem ungeeichten Messgerät abgelesen worden sei. Der Wasserverbrauch hätte mit maximal € 10.000,00 festgesetzt und verrechnet werden müssen. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Festsetzung der richtigen Höhe der Wasserbezugsgebühr.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt und den Gerichtsakt sowie die Vorbringen der Parteien.

Die beschwerdeführende Partei legte nach der Verhandlung mit Schreiben vom 17. Mai 2023 ergänzend ein Gutachten des C vor. Darin ist zum Wasserverlust ausgeführt:

„4.2.1 Wasserverlust

Wie der Aufstellung im Anhang 3 bzw. der Rechnung der Stadtgemeinde *** im Anhang 4 zu entnehmen ist, wurden im Zeitraum 01 01 2016 bis 31 12 2016 insgesamt 22.444 m³ Wasser verbraucht.*

Im Vergleichszeitraum der Jahre 2012 bis 2015, lag dieser Verbrauch zwischen 934 m³ und 1.197 m³ ; siehe Anhang 7.

Über die Formel der Durchflußmenge - Q = A . v - kann die durch den Riß in der Rohrleitung ausgetretene Wassermenge berechnet werden.

  • Q = Durchflußmenge [1/s]

  • A = freier Rohrquerschnitt (Rißgröße) [dm²]

  • V = Fließgeschwindigkeit [dm/s]

Der laut Angabe des Netzbetreibers maximale Fließdruck beträgt 3 bar.

In Hinblick auf die Fließgeräusche, den Druckverlust und die Wirtschaftlichkeit soll die Fließgeschwindigkeit 1-2 m/s betragen.

Im gegenständlichen Fall wurde mit einer Fließgeschwindigkeit von 2,0 m/s oder 20,0 dm/s gerechnet.

Unter Anwendung der angeführten Formel ergibt dies eine Durchflußmenge von:

  • 0,65 l/s

  • = 2.340 1/h = 2,34 m³/h

  • = 56,16 m³/Tag

  • = 20.498 m³/Jahr

Die Durchflußmengenberechnung erfolgt linear über den Jahreszyklus von 365 Tagen. Eine sich verändernde Rißgröße ist dadurch berücksicht.

Die Differenz von ca. 2.000 Liter zur Abrechnung der Stadtgemeinde *** des Jahres 2016 ist durch Durchflußmengenschwankungen bzw. erhöhten Jahreswasserverbrauch des Abnehmers darstellbar.

Der Wasserverbrauch im Zeitraum 31 12 2016 bis 10 02 2017 - also 10 Tage vor der Reparatur der Wasserleitung - von insgesamt 6.184 m3 (41 Tage = 150m3/Tag) ist nicht nachvollziehbar, da davon ausgegangen werden kann, daß sich der Riß in der Wasserleitung nicht oder nur unwesentlich vergrößert hat.“

Dieses Gutachten wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2023 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die theoretische Berechnung des Wasserverlustes aus einem Riss in (einem Teil) der Hausleitung der durch einen geprüften Zähler faktisch gemessenen von der gesamten Liegenschaft verbrauchten Wassermenge gegenüberstehe. Es werde ersucht, die normative Kraft der faktischen Wassermessung der insgesamt auf der Liegenschaft verbrauchten Wassermenge und erfolgten positiven Prüfung des Wassermessers zu würdigen, und einer theoretischen Berechnung eines Wasseraustrittes an einer Stelle keine Beweiskraft zuzuerkennen.

1.4. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt und den Gerichtsakt sowie die Vorbringen der Parteien.

2. Rechtslage:

2.1. Bundesabgabenordnung

§ 1.

( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

[…]

§ 2a.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 114.

(1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

[…]

§ 279.

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz

§ 10

(1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird.

(3) Als verbrauchte Wassermenge hat die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl zu gelten.

(4) Der Ablesungszeitraum ist vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein.

(5) Die Höhe der Grundgebühr ist in Euro pro Kubikmeter so festzusetzen, daß der voraussichtliche Jahresertrag an Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren den für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindewasserleitung sowie die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten erforderlichen voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand nicht übersteigt. Die Grundgebühr darf nicht höher sein als das Doppelte des nach der Anlage 1 errechneten Wertes.

(6) Die Grundgebühr kann für Unternehmungen und Betriebe mit großem Wasserverbrauch bis auf 70 % herabgesetzt werden. Eine Abstufung nach der Größe des Wasserverbrauches ist zulässig.

(7) Wird die Grundgebühr neu festgesetzt, so tritt die Änderung mit dem Beginn des Ablesungszeitraumes in Kraft, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.

(8) Wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und dessen Prüfung beantragt wird, so hat die Gemeinde die Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen und den Wasserzähler während der gesamten Verfahrensdauer aufzubewahren. Ergibt die Prüfung, daß die Wassermenge richtig gemessen wird, hat der Abgabenschuldner der Gemeinde die Prüfungskosten zu ersetzen. Die Wassermenge gilt auch dann als richtig gemessen, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, ist die Wassermenge zu schätzen.

(9) Bei Einschränkung des Wasserbezuges auf Grund der Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes sowie bei Druckabfall oder nicht gesundheitsschädlicher Änderung der Wasserbeschaffenheit hat der Abgabenpflichtige keinen Anspruch auf Ermäßigung der Abgabe.

§ 15.

[…]

(4) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr entsteht mit Ablauf des Ablesungszeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrundegelegte Wassermenge verbraucht wurde. Dies gilt im Fall des § 11 Abs. 3 sinngemäß.

(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 25a

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegte verbrauchte Wassermenge korrekt ist.

3.2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Festsetzung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. z.B. VwGH 2005/17/0055 und VwGH 2005/17/0168). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes rechtsrichtig die Wasserabgabenordnung in der entsprechenden Fassung zugrunde gelegt haben.

Hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr ergibt sich der Abgabentatbestand aus § 10 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978. Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. ist die Wasserbezugsgebühr derart zu berechnen, dass die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird. Die verbrauchte Wassermenge ergibt sich wiederum gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. aus der Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl.

3.3.

Wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten wird, hat die Gemeinde die Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen (§ 10 Abs. 8 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz). Dies ist im gegenständlichen Fall erfolgt.

Ergebnis der Überprüfung durch die (beauftragte Stelle der) Eichbehörde war, dass die festgestellten Messabweichungen innerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen lagen. Bei einer Prüfbelastung (Volumendurchfluss) von 30 m³/h betrug der Messfehler (bezogen auf den Istwert) -1,6%, bei 3 m³/h -3,2% und bei 0,45 m³/h -4,3%.

Gemäß § 10 Abs. 8 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz gilt die Wassermenge als richtig gemessen, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, ist die Wassermenge zu schätzen.

Damit regelt das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz im Rahmen der Abgabenfestsetzung kein Verwertungsverbot eines Messergebnisses, welches durch einen nicht (mehr) geeichten Wasserzähler gemessen wurde. Vielmehr ist das Ergebnis, wenn es wie im vorliegenden Fall innerhalb der Toleranzgrenze von 5% Abweichung liegt, der Abgabenvorschreibung zugrunde zu legen.

Das von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Gutachten könnte nur dann einbezogen werden, wenn das Prüfergebnis ergeben hätte, dass die Abweichung des Wasserzählers über 5% liegt und eine Schätzung der verbrauchten Wassermenge vorzunehmen wäre.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die oben auch dargelegt wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.