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LVwG-S-163/001-2023•LVwG N LVwG-S-163/001-2023
LVwG-S-163/001-2023Landesverwaltungsgericht24.05.2023
Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; häuslicher Unterricht;; Verfassungskonformität; Dauerdelikt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 20.12.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.05.2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 143,- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 20.12.2022, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 101/2018, iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018, gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018, eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Strafverfahren in der Höhe von € 11,- auferlegt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 03.10.2022 - 25.10.2022 und 03.11.2022 - 30.11.2022
Ort: NMS ***, ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Vater und Erziehungsberechtigter der Schulpflichtigen B, geb. ***, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, da die Schülerin im angeführten Zeitraum an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist.
Ungerechtfertigt versäumte Schultage im Oktober 2022: 17
Ungerechtfertigt versäumte Schultage im November 2022: 20
Ungerechtfertigt versäumte Schultage insgesamt: 37“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 18.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
Begründend führte dieser hierzu zusammengefasst aus, dass der häusliche Unterricht gemäß § 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) keiner Beschränkung unterliege. Weiters dürfe die gesamte Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden und treffe den Gesetzgeber ein Determinierungsverbot. Die Häufigkeit der Verhängung von Verwaltungsstrafen sei in § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 nicht ausreichend geregelt, weshalb dieser Teil des Gesetzes verfassungswidrig sei.
Die Praxis der Bezirksverwaltungsbehörden, Strafbescheide auch an den Lebensgefährten eines obsorgeberechtigten Elternteils auszustellen, verstoße gegen das Determinierungsverbot. Die Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten bilden eine einheitliche Streitpartei, weshalb nur eine Strafe aussprechen sei. Dies könne auch in der mündlichen Verhandlung argumentiert werden. Weiters verstoße das Straferkenntnis gegen die Rechtsgrundsätze „res iudicata“ und „ne bis in idem“.
Schließlich sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11.05.2022 festgestellt worden, dass die Schulpflichtverletzung innerhalb eines Jahres als Dauerdelikt gewertet werden könne.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 19.01.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.04.2022 legte die Bildungsdirektion für Niederösterreich mit Schreiben vom 25.04.2023 den Verwaltungsakt betreffend die Anzeigen der Teilnahme an häuslichem Unterricht der B (in weiterer Folge: die Schulpflichtige) für das Schuljahr 2021/22 und das Schuljahr 2022/23 vor.
3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG am 09.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Diese Verhandlung blieb von der belangten Behörde unbesucht.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben anhand des Verwaltungsstrafakts der belangten Behörde und des Gerichtsakts, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Befragung des Beschwerdeführers.
4.1. Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter der minderjährigen B, geboren am ***, welche sich dauernd in Österreich aufhält.
4.2. Die Schulpflichtige erfüllte ihre Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht. Mit Schreiben der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 14.07.2021 wurde die Anzeige der Teilnahme der Schulpflichtigen an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2021/22 zu Kenntnis genommen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes vor Schulschluss, somit vor dem Ende des Unterrichtsjahres, durch eine Externistenprüfung über den Lehrplan der 6. Schulstufe nachzuweisen ist, wobei diese nur an einer Schule stattfinden kann, an der eine Externistenprüfungskommission eingerichtet ist.
Zu der am Ende dieses Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung trat die Schulpflichtige nicht an. Der zureichende Erfolg wurde daher nicht nachgewiesen.
4.3. Mit Schreiben vom 27.06.2022 zeigten die Eltern der Schulpflichtigen gegenüber der Bildungsdirektion für Niederösterreich die beabsichtigte Teilnahme der Schulpflichtigen an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/23 an.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 25.08.2022, Zl. ***, wurde angeordnet, dass die Schulpflichtige im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat und wurde dies mit dem fehlenden Nachweis über den zureichenden Schulerfolg (in Form einer Externistenprüfung) begründet.
Dieser Bescheid vom 25.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer am 26.08.2022 zugestellt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2022, Zl. ***, wurde die Beschwerde der Mutter der Schulpflichtigen gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 25.08.2022 als unbegründet abgewiesen, da ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts der Schulpflichtigen im Schuljahr 2021/22 in Form einer bestandenen Externistenprüfung nicht erbracht wurde.
4.4. Die Schulpflichtige versäumte von 03.10.2022 bis 25.10.2022 und von 03.11.2022 bis 30.11.2022 ungerechtfertigt den Unterricht an der Neuen Mittelschule ***, ***, ***.
4.5. Für das Schuljahr 2022/23 liegt keine Bewilligung des häuslichen Unterrichts für die Schulpflichtige und auch keine Befreiung derselben vom Schulbesuch vor.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalts des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zl. *** sowie des Gerichtsakts, insbesondere des hierin einliegenden Verwaltungsaktes der Bildungsdirektion für Niederösterreich betreffend die Anzeigen der Teilnahme an häuslichem Unterricht der Schulpflichtigen für das Schuljahr 2021/22 und das Schuljahr 2022/23. Überdies ist der festgestellte Sachverhalt von dem Beschwerdeführer unbestritten geblieben und wurde von diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sogar ausgeführt, dass die Schulpflichtige auch weiterhin keine öffentliche Schule besucht.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
§ 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 35/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
Abs 4: Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Dem Beschwerdeführer wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, es als Vater und Erziehungsberechtigter der Schulpflichtigen unterlassen zu haben, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch derselben zu sorgen, da diese von 03.10.2022 bis 25.10.2022 und von 03.11.2022 bis 30.11.2022 an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der Neuen Mittelschule *** ferngeblieben ist.
Aus den zuvor getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass im Tatzeitraum tatsächlich kein Schulbesuch der Schulpflichtigen vorlag.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 25.08.2022, welcher gegenüber dem Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit bereits in Rechtskraft erwachsen war, wurde diesem gegenüber angeordnet, dass die Schulpflichtige im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule zu besuchen hat.
Gemäß § 24 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulpflicht durch den Schulpflichtigen erfüllt wird (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020). Dabei ist es den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesetzlich nicht nur verboten, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (VwGH 23.09.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwSlg. 17.948 A/2010).
Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass der häusliche Unterricht wegen der verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht (Art 14 Abs 7a B-VG) nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Unterrichtserfolg durch eine Externistenprüfung nachgewiesen wird (§ 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985; zur Verfassungskonformität dieser Bestimmung - VfSlg. 19.958/2015).
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 durch die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (dazu etwa in den Beschlüssen des VfGH vom 29.11.2022, E 2766/2022-7; E 2769/2022-8, E 2772/2022-7).
Dem Beschwerdevorbringen, dass die Eltern eine einheitliche Streitpartei bilden würden und folglich nur einer der beiden bestraft werden könne, ist nicht zu folgen, da im Gegensatz zu anderen Verfahrensvorschriften (vgl. etwa § 14 ZPO) dem VStG sowohl der Begriff als auch das generelle Konzept oder Wesen einer einheitlichen Streitpartei fremd ist. Verwaltungsübertretungen können nur von (individuellen) Menschen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 682) bzw. physischen Personen begangen und können auch nur diese für ihr eigenes schuldhaftes Verhalten bestraft werden (vgl. VwSlg. 1819 A/1950).
Nach dem Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten Verantwortungsträger dafür, dass der Schulpflicht ihres Kindes nachgekommen wird. Sind mehrere physische Personen (Mutter und Vater bzw. sonstige Erziehungsberechtigte) in der Vertretungsverantwortung gegenüber einer dritten Person (ihrem Schulkind), so ist jeder Elternteil bzw. jede sonstige erziehungsberechtigte Person für sich individuell verwaltungsstrafrechtlich dann verantwortlich, soweit diese Person Verschulden trifft (ähnlich etwa zur Bestrafung bei kollektiven Vertretungsorganen VwGH 12.10.1993, 93/05/0219; 17.02.1994, 93/11/0102).
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass minderjährige Schulpflichtige, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten sogar neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten treten (§ 24 Abs 1 Satz 2 leg.cit.).
Zu dem Vorbringen bezüglich des Vorliegens eines Dauerdelikts sowie dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass durch die Ausweitung des Tatzeitraums im Straferkenntnis die Parteirechte des Beschwerdeführers geschmälert worden seien, ist festzuhalten, dass bei dem hier zu prüfenden Tatbestand von einem Dauerdelikt auszugehen ist. Dabei ist die – eine fortgesetzte Intensivierung der Rechtsgutsbeeinträchtigung bewirkende – Aufrechterhaltung eines Zustands (vgl. VwGH 18.09.1987, 86/17/0020; 25.09.1991, 91/02/0084) verpönt. Erst durch die Aufrechterhaltung des Zustandes über einen längeren Zeitraum wird das Dauerdelikt abgeschlossen (VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228). Es handelt sich wesensgemäß um eine einzige Tat bzw. um eine Verwaltungsübertretung, die nur mit einer Strafe zu bedenken ist (VwGH 09.10.2006, 2005/09/0086); siehe dazu jeweils mwN bei Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.], VStG2 § 22 (Stand 01.05.2017, rdb.at) Rz 19 sowie bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 771).
Die Strafbarkeit endet – der Natur der Sache gemäß – mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands. Wenngleich schulfreie Zeiten nicht zum Tatvorwurf selbst erhoben werden, ist spezifisch zu Schulpflichtverletzungen festzuhalten, dass an schulfreien Tagen, etwa am Samstag und Sonntag, Übertretungen nicht enden (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 12.02.1988, 87/10/0154). Diese Sichtweise deckt sich einerseits mit der Wendung in § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 „aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgende[n] Schultage[n]“ und andererseits mit den Gesetzesmaterialien, EB Nr. 107 BlgNR XXVI. GP S. 2, wenn dort vom ungerechtfertigten Fernbleiben an mehr als drei Unterrichtstagen die Rede ist. Schulfreie Tage führen daher zu keiner Unterbrechung oder Beendigung des strafbaren Verhaltens.
Dabei ist aber freilich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass eine konsequente Vollziehung bzw. Bestrafung die fortdauernde Tatbegehung unterbricht. Bei Fortführung des deliktischen Verhaltens bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Verwaltungsstraferkenntnisses ist der gesamte diesbezügliche Zeitraum abgegolten/erledigt (VwGH 03.07.1990, 90/07/0031; 02.05.2005, 2001/10/0183; 21.05.2008, 2007/02/0165), nicht aber eine spätere, neuerliche Tathandlung (VwGH 18.03.1998, 96/09/0339). Hält der Täter bzw. die Täterin – wie im vorliegenden Fall - den rechtswidrigen Zustand danach weiter aufrecht, so begeht er bzw. sie eine neue Tat (VwSlg. 11.092 A/1983; VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023 und 14.05.2014, 2012/06/0226; vgl. auch hierzu bei Lewisch und Hengstschläger/Leeb a.a.O.).
Mit dem Verweis im Beschwerdevorbringen auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11.05.2022, Zl ***, ist für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall schließlich auch nichts zu gewinnen, da darin festgestellt wurde, dass der Zeitraum der neunjährigen Schulpflicht eben nicht als ein fortgesetztes Delikt anzusehen ist und wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Wörtlich führt das Landesverwaltungsgericht Salzburg in seinem Erkenntnis wie folgt aus:
„Schon allein aus dem Umständen heraus, dass die bisherigen Bestrafungen wegen Verletzung der Schulpflicht sich auf andere Schuljahre bezogen haben und zwischen diesen Ferien lagen, kann von einem fortgesetzten Delikt nicht gesprochen werden. Beim fortgesetzten Delikt muss das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzeptes hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus (Hinweis E vom 21.Mai 2021, 2000/17/0134).“
Der Beschwerdeführer konnte im Tatzeitraum auch nicht darauf vertrauen, dass die Schulpflichtige trotz unterlassener Ablegung der Externistenprüfung ihre Schulpflicht nicht im Sinne des Gesetzes erfüllen muss. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 14.07.2021 die Notwendigkeit der Ablegung einer Externistenprüfung mitgeteilt wurde und dass dem Beschwerdeführer auch vor Beginn des Schuljahres 2022/23 mit – zur Tatzeit bereits in Rechtskraft erwachsenem - Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 25.08.2022 mitgeteilt wurde, dass die Schulpflichtige eine öffentliche Schule besuchen muss. Eine irrige Rechtsansicht kann den Beschwerdeführer somit – zumal er auch zu keiner Zeit vorgebracht hat, weitere geeignete Erkundigungen eingeholt zu haben – nicht entschuldigen (vgl. etwa VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007).
Da im Tatzeitraum somit kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff Schulpflichtgesetz 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985) vorlag, hat der Beschwerdeführer als Vater und Erziehungsberechtigter der Schulpflichtigen sohin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Aufgrund des Vorbringens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach die Schulpflichtige auch weiterhin nicht die öffentliche Schule besucht und derzeit eine Schule für die Schulpflichtige von den Erziehungsberechtigten gesucht werde, ist zu schließen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst für die Übertretung entschieden hat.
Infolge dieser bewussten Entscheidung, nicht dafür zu sorgen, dass die Schulpflichtige im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besucht, liegt zumindest bedingter Vorsatz vor.
Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Da in dem angefochtenen Straferkenntnis die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG gegeben sind oder die Mindeststrafe aufgrund des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unterschritten werden kann.
Bei der Strafbemessung ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten.
Erschwerend ist die vorsätzliche Begehung zu werten. Reicht zur Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen Fahrlässigkeit aus, so stellt aber der Umstand der vorsätzlichen Begehung einen Erschwerungsgrund dar (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188).
Die Anwendung des § 20 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass deshalb § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (VwGH 01.09.2022, Ra 2022/02/0125).
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes - des Rechts des Kindes auf Bildung - im vorliegenden Fall nicht nur gering ist, findet doch die Wertigkeit des durch die Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens sowie des Vorliegens einer Mindeststrafe. Darüber hinaus ist in Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall eben nicht als geringfügig anzusehen.
Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe zur Vorschreibung.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- Euro verhängt wurde.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 BVG) ist daher gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.
Für die belangte Behörde besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN).
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