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LVwG-AV-997/001-2023•LVwG N LVwG-AV-997/001-2023
LVwG-AV-997/001-2023Landesverwaltungsgericht24.05.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; AVB-Mitarbeiter „ÖBB-Beamter“; Berechnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B GmbH ***, ***, diese vertreten durch C, (Vollmacht erteilt durch die außen vertretungsbefugten Organe der A GmbH am 21.04.2021), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. Dezember 2022, ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), nach Einschränkung der beantragten Vergütungssumme auf insgesamt € *** laut E-Maileingabe der Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 16. Mai 2023, wie folgt:
Der Beschwerde hinsichtlich der berichtigten beantragten Gesamtsumme des Vergütungsbetrages in der Höhe von € *** wird Folge gegeben.
Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. Dezember 2022, ***, lautet – mit der Maßgabe der Berichtigung dieses Bescheides hinsichtlich der Bescheidadressatin auf „A GmbH, vertreten durch die B GmbH ***, ***, diese vertreten durch C“, und der im Ausspruch richtigzustellenden Bezeichnung der Antragstellerin – wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Mödling gibt dem am 04.Juli 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangten Antrag der Antragstellerin A GmbH auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers der A GmbH, D, geb. ***, für den beantragten Zeitraum dessen Absonderung vom 19. März 2022 bis einschließlich 28. März 2022, in der (mit einschränkendem Schriftsatz vom 16. Mai 2023) beantragten Höhe von € *** statt.“
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenstand:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Behörde) vom 4. Dezember 2022, ***, wurde dem am 23.06.2022 eingelangten Antrag der A GmbH, ***, ***, (in der Folge: Beschwerdeführerin), Antrag in einem Kuvert der „E“, auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des (laut vorgelegten Lohnkontoauszügen) bei der A GmbH beschäftigten Dienstnehmers D, geb. , eines definitiv gestellten AVB-Mitarbeiters („-Beamten“), (in der Folge: Dienstnehmer), für den beantragten Absonderungszeitraum vom 19. März 2022 bis einschließlich 28. März 2022, teilweise dahingehend stattgegeben, dass dem Antrag in der Höhe von € *** durch Zuerkennung des Betrages in der Höhe von € *** Folge gegeben und das Mehrbegehren in der Höhe von € *** abgewiesen wurde.
Obwohl der Antrag zweifelsfrei von der A GmbH für diesen bei ihr beschäftigten Dienstnehmer gestellt wurde, bezeichnete die Behörde – offenkundig auf Grund eines Versehens – sowohl als Bescheidadressaten als auch als Antragsteller – jeweils die „E AG“, bei welcher der Dienstnehmer nicht beschäftigt war und welches Unternehmen auch nicht den Bezug habenden Vergütungsantrag gestellt hat.
Inhaltlich wurde seitens der Behörde über den Vergütungsantrag der A GmbH, eingelangt bei der Behörde am 23.06.2022, zweifelsfrei (identischer Dienstnehmer, identische beantragte Summe und identischer Absonderungszeitraum samt richtiger Benennung des Absonderungsbescheides) entschieden.
Beschwerdevorbringen:
Die vom normativen Inhalt des Bescheides der Behörde eindeutig betroffene A GmbH, vertreten gemäß der vorliegenden Vollmacht vom 21.04.2021, hat fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eingewendet, dies unter Anführen der betragsgemäß ausgewiesenen Positionen, dass das Ausfallsentgelt für den jeweiligen Absonderungszeitraum (die aliquoten regelmäßigen Zahlungen) nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung einer ausnahmsweise geleisteten Arbeit berechnet werde. Die aliquoten regelmäßigen Zahlungen (Ausfallsentgelte) seien für die zehn Absonderungstage im März 2022 ermittelt und in der Detailaufstellung ausgewiesen worden.
Auf Grund abrechnungstechnischer Prozesse seien diese mit der Gehaltsabrechnung im Juni 2022 als Aufrollung ausbezahlt worden. Dies sei unter dem Posten „093A Kr. Entgelt Nebg. Durchschn. 03/2022“ in der Höhe von € *** ersichtlich. Der geltend gemachte Betrag von € *** sei in diesem Betrag enthalten. Es sei zu einem späteren Zeitpunkt aus abrechnungstechnischen Gründen zu einer Aufrollung gekommen, weshalb der höhere Betrag von € *** in der Gehaltsabrechnung im Juni 2022 ersichtlich sei.
Da es sich bei dem an den Arbeitnehmer ausbezahlten Ausfallsentgelt in concreto um eine Vergütung von regelmäßigen Zulagen und regelmäßig geleisteten Überstunden handle, sei dies bei der Berechnung des Vergütungsanspruches entsprechend zu berücksichtigen.
Es erfolgten Hinweise auf die höchstgerichtliche Judikatur und auf die Judikatur der Verwaltungsgerichte.
Die aliquoten regelmäßigen Zahlungen seien nicht für den gesamten Monat, sondern nur für die Tage der Absonderung (hier: zehn Tage) auf Basis des 13-Wochen-Durchschnittes berechnet und folglich ausgezahlt worden. Liege beispielsweise der Berechnung des Verdienstentganges, bevor die Aliquotierung erfolge, eine monatliche Betrachtungsweise zu Grunde, dann seien die aliquoten regelmäßigen Zahlungen für die zehn Tage auf einen Monat (30 bzw. 31 Tage) entsprechend umzulegen, da es ansonsten zu einer doppelten Aliquotierung dieser Entgeltbestandteile komme.
Die Beschwerdeführerin verwies auf die in der Folge tabellarisch aufgelisteten Berechnungen.
Der auf den vollen Monat umgelegte Betrag dieser Entgeltbestandteile sei anschließend mit dem jeweiligen Bruttomonatsgehalt zu addieren.
Die Summe dieser Beträge (=monatliches Bruttoentgelt) bilde die Grundlage für die weitere Berechnung und Aliquotierung.
Hinsichtlich der Sonderzahlung verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass (durch die höchstgerichtliche Judikatur) bereits klargestellt sei, dass diese vom weit auszulegenden Begriff des regelmäßigen Entgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) iVm § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz (EpiG) umfasst und unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt aliquot zu vergüten seien. Dies werde auch in der Berechnung entsprechend angeführt.
Betreffend die Beiträge KV, UV und PV verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung nicht das ASVG, sondern das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) Anwendung finde. In diesem Zusammenhang ergebe sich der erfasste Personenkreis aus § 1 Abs. 1 Z 34 B-KUVG.
Der DG-Anteil zur Krankenversicherung betrage laut § 22 Abs 1b B-KUVG 4,3%, wobei sich die Bemessungsgrundlage am Entgeltbegriff iSd § 49 ASVG orientiere. Die Höhe der Unfallversicherungsbeiträge bestimme sich auf Basis des § 26d B-KUVG.
Bei den ***-Beschäftigten handle es sich hier um die Personengruppe gemäß § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 B-KUVG.
Die Beiträge würden von der BVAEB jährlich auf Basis der Leistungen berechnet und in einem Tarifgruppenschema veröffentlicht. Der Beitrag zur Unfallversicherung betrage unabhängig von der Art der Beschäftigung 1,2 Prozent der Beitragsgrundlage.
Zu beachten sei, dass es sich beim Dienstnehmer um einen definitiv gestellten AVB-Mitarbeiter („***-Beamter“) handle und deswegen die Pensionsbeiträge gemäß § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz in Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage an den Bund geleistet würden. Die Beitragsgrundlage sei im gegenständlichen Fall in ihrer Höhe nicht begrenzt und beinhalte gemäß § 52 Abs. 3b Bundesbahngesetz das Gehalt, einen Nebengebührendurchschnittssatz sowie die ruhegenussfähigen Zulagen. Dieser Nebengebührendurchschnittssatz betrage 15% des Gehaltes, maximal aber € *** für das Jahr 2022.
Zu den Dienstgeberbeiträgen führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass für die Zeit der Erwerbsbehinderung der vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 vom Bund zu ersetzen sei. Entsprechend diesen Vorgaben sei der Dienstgeberanteil in der Berechnung berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführerin stellte unter Darlegung ihrer Berechnungsmethoden neuerlich den Antrag, ihr den Gesamtbetrag in der Höhe von € *** zuzusprechen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde vorzunehmen.
Feststellungen:
D, geb. , war im Absonderungszeitraum (19. 03. 2022 bis einschließlich 28. 03. 2022), bei der A GmbH, definitiv gestellter AVB-Mitarbeiter („-Beamter“), in Altersteilzeit beschäftigt.
Der Dienstnehmer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18.03.2022, ***, auf Grund des Verdachtes einer COVID-19-Erkrankung, beginnend mit 18.03.2022 bis einschließlich 28.03.2022, somit 10 Tage im März 2022, an der Adresse seines Hauptwohnsitzes abgesondert.
Die Beschwerdeführerin hat dem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung das Entgelt weiter ausgezahlt.
Das dem Dienstnehmer im März 2022 zustehende Bruttoentgelt hat € *** plus € *** Lohnausgleich für Altersteilzeit betragen, zuzüglich eines aliquoten Ausfallsentgeltes von (Höchstbemessungsbetrag) € ***, aufgerollt laut Gehaltszettel im Juni 2022.
Der Dienstnehmer hatte einen Sonderzahlungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin von vierteljährlich € ***.
Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung laufend betrug € ***, der Krankenversicherungsbeitrag war 4,3 %, der Beitrag zur Unfallversicherung 1,2 %.
Die Bemessungsgrundlage für die Pensionsversicherung laufend betrug € ***, der Pensionsversicherungsbeitrag war 12,55 %.
Mit dem fristgerecht am 23.06.2022 bei der Behörde eingelangten Antrag auf Vergütung hat die Beschwerdeführerin den Gesamtbetrag für den Absonderungszeitraum in der Höhe von € *** begehrt.
Das erkennende Verwaltungsgericht hat mit Schriftsatz vom 15.05.2023,LVwG-AV-997/001-2023, der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu den durch das erkennende Gericht errechneten anteiligen Entgeltansprüchen für den bezeichneten Absonderungszeitraum im März 2022 (entsprechend der untenstehend angeführten Tabelle) gewährt.
Die Beschwerdeführerin hat zur vom Verwaltungsgericht berechneten Gesamtsumme (€ ***) mit E-Mail vom 16.05.2023 mitgeteilt, dass sie die ursprünglich beantragte Gesamtsumme von € *** auf die gemäß Aufstellung des erkennenden Gerichtes errechnete Gesamtsumme von € *** einschränkt.
Mit dem bezeichneten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin weiters mitgeteilt, dass der zu Grunde liegende Vergütungsantrag für den bezeichneten Dienstnehmer ausschließlich von der A Gesellschaft mbH gestellt wurde, dies für den in diesem Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer D, geboren ***, und für den verfahrensgegenständlichen Absonderungszeitraum.
Von keinem anderen Unternehmen, insbesondere auch nicht von der „E“, die von der Behörde (fälschlicher Weise) im zu Grunde liegenden Bescheid als Bescheidadressatin und Antragstellerin bezeichnet worden war, war betreffend diesen Dienstnehmer ein Vergütungsantrag gestellt worden.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde, in den den Dienstnehmer betreffenden Absonderungsbescheid, in den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, in den Auszug aus dem Lohnkonto, in sämtliche von der Beschwerdeführerin übermittelte Unterlagen, in den angefochtenen Bescheid sowie in die Beschwerde.
Der oben festgestellte Sachverhalt erwies sich als unstrittig, und konnten die wesentlichen einschlägigen Feststellungen auf Grund des Akteninhaltes getroffen werden.
Ergänzende Ermittlungen des erkennenden Gerichtes ergaben zweifelsfrei, dass der Inhalt des zu Grunde liegenden Bescheides zweifelsfrei den von der Beschwerdeführerin beantragten Ersatz des Vergütungsentgeltes für den konkret bezeichneten Dienstnehmer, der bei der Antragstellerin beschäftigt war, und für den identischen Absonderungszeitraum laut Antrag, wie auch die ursprünglich beantragte Summe für die Vergütung des Verdienstentganges betraf.
Es bestanden daher keine Zweifel, dass die falsche Bezeichnung des Adressaten im in Beschwerde gezogenen Bescheid und die falsche Bezeichnung des Antragstellers auf einem ausschließlichen Versehen der Behörde (vermutlich auf Grund des Briefumschlages der Sendung, die den Antrag enthielt, mit der Aufschrift „E“) beruhten, wie auch davon auszugehen war, dass der Bescheid der tatsächlichen Antragstellerin tatsächlich zugekommen und von dieser auch – entsprechend der von den außen vertretungsbefugten Organen des Unternehmens erteilten Vollmacht – durch deren Vertreterin in Beschwerde gezogen wurde.
Rechtliche Erwägungen:
Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang.
Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer den ihm für 19.03.2022 bis einschließlich 28.03.2022 (10 Tage) zustehenden Monatslohn aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist
(vgl. § 32 Abs. 3, dritter Satz, EpiG).
Der Antrag der Beschwerdeführerin erwies sich deshalb als zulässig und (nach Prüfung durch das erkennende Verwaltungsgericht) auch als rechtzeitig im Sinn des § 49 Abs. 1 EpiG.
Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinn des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).
Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpidemieG 1950 lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).
Hintergrund für eine Auszahlung der für den jeweiligen Absonderungszeitraum begehrten aliquoten regelmäßigen Zahlungen (= Ausfallsentgelt) ist, dass „als regelmäßiges Entgelt im Sinn des EFZG gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mit Verweis auf VwGH 5.3.1991, 88/08/0239, VwSlg. 13397 A; 21.9.1993, 92/08/0248)“ (aus VwGH Ra 2021/09/0094).
Nach § 3 Abs. 4 EFZG erfolgt die Berechnung dieses Entgelts nach dem Schnitt der letzten 13 Wochen.
Der Entgeltbestandteil der aliquoten regelmäßigen Zahlungen (= Ausfallsentgelt) ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendete, nicht neuerlich zu aliquotieren, sondern wurde bereits bei der Auszahlung durch die Beschwerdeführerin an die Dienstnehmerin korrekt aliquotiert.
Es handelt sich dabei um „Schnitte der nicht leistbaren Dienste während des Absonderungszeitraumes“.
Der diesbezüglich beantragte Betrag laut Lohnunterlagen war daher zur Gänze (und nicht neuerlich aliquotiert) zu berücksichtigen.
Betreffend die Beiträge KV, UV und PV findet verfahrensgegenständlich nicht das ASVG, sondern das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) Anwendung. Der erfasste Personenkreis ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Z 34 B-KUVG.
Der DG-Anteil zur Krankenversicherung beträgt gemäß § 22 Abs 1b B-KUVG 4,3%, wobei sich die Bemessungsgrundlage am Entgeltbegriff iSd § 49 ASVG orientiert.
Die Höhe der Unfallversicherungsbeiträge ergibt sich aus § 26d B-KUVG.
Bei den ***-Beschäftigten ist dies die Personengruppe gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 B-KUVG.
Die Beiträge werden von der BVAEB jährlich auf Basis der Leistungen berechnet und in einem Tarifgruppenschema veröffentlicht. Der Beitrag zur Unfallversicherung beträgt unabhängig von der Art der Beschäftigung 1,2 % der Beitragsgrundlage.
Beim verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer handelt es sich um einen definitiv gestellten AVB-Mitarbeiter („***-Beamter“, dies jedoch unter Berücksichtigung der gemäß § 52 Abs. 1 Bundesbahngesetz eingetretenen Fortsetzung der Rechte und Pflichten des Bundes durch das Unternehmen *** u.a. gegenüber den aktiven Bediensteten und der gemäß § 52 Abs. 1a leg. cit. normierten, lediglichen Ausfallsbürgschaft des Bundes), und werden die Pensionsbeiträge vom Unternehmen gemäß § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz in Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage an den Bund geleistet.
Die Beitragsgrundlage ist im gegenständlichen Fall der Höhe nach nicht begrenzt und beinhaltet gemäß § 52 Abs. 3b Bundesbahngesetz das Gehalt, einen Nebengebührendurchschnittssatz sowie die ruhegenussfähigen Zulagen.
Dieser Nebengebührendurchschnittssatz beträgt 15% des Gehaltes, maximal aber € *** für das Jahr 2022.
Betreffend die Dienstgeberbeiträge sind für die Zeit der Erwerbsbehinderung der vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 vom Bund zu ersetzen.
Beim gegenständlichen Dienstnehmer, der (auch) im Absonderungszeitraum in Altersteilzeit beschäftigt war, handelt es sich um einen AVB-Mitarbeiter („***-Beamten“), für den der Dienstgeber in diesem Zusammenhang selbständig einen Lohnausgleich vorzunehmen hatte, weil bei solchen ***- Bediensteten diesbezüglich kein Anspruch des Dienstgebers auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gegenüber dem Arbeitsmarktservice (AMS) besteht.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung, unter Zugrundelegung des Prinzips der nicht doppelten Aliquotierung des Ausfallsentgeltes sowie unter gleichzeitiger Zugrundelegung der spezifischen Bemessungsgrundlagen laut obigen Ausführungen zur Bemessung des Dienstgeberanteiles Sozialversicherung, ergaben sich folgende Positionen zur Berechnung des Verdienstentganges (bezüglich welcher gegenüber der Beschwerdeführerin bereits Parteiengehör gewährt wurde):
Unternehmen: A Gesellschaft mbH,
im Bescheid der Behörde bezeichneter Adressat: „E AG“,
inhaltlich bestimmt für den Antragsteller A Gesellschaft mbH
Dienstnehmer der A Gesellschaft mbH:
D, geboren ***,
Absonderungszeitraum: 19.03.22-28.03.22
März 2022 (10 KT)
€ ***
€ ***
(für UV 1,2% und KV 4,3%)
KV: € ***
UV: € ***
€ ***
€ ***
€ ***
€ ***
(=Differenz zu Antrag: € ***)
Erklärung: Brutto-Monatslohn von € ***; 31 Tage im März 2022, davon 10Tage abgesondert).
Epidemieentgelt/Ausfallsentgelt (€ ***; aufgerollt laut Gehaltszettel Juni 2022)
Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung KV und UV berechnet sich wie folgt:
€ *** (DG-SV KV) + € ***(DG-SV UV)
Erklärung: SV-BMG laufend € , davon Krankenversicherung 4,3 % = € *** und davon Unfallversicherung 1,2 % = €.
€*** (DG-SV PV)
Erklärung: PV-BMG laufend € ***, davon 12,55 % Pensionsversicherung = € ***.
€ *** / 90 x 10 Tage der Absonderung = € ***.
Erklärung: Sonderzahlung Quartal € ***, Tage im ersten Quartal (Jänner, Februar, März): 90 x 10 Tage abgesondert = zu vergütende SZ
Der zu vergütende SV-DGA zu den Sonderzahlungen berechnet sich wie folgt: *** x 18,05% (Quotient für Beamte)
Vergütungsbetrag gesamt: € ***.
Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf € ***.
Da es sich um ein antragsgebundenes Verfahren handelt und nach der Einschränkung des Antrages nunmehr eine Vergütung in der Höhe von € *** beantragt wurde, war der Beschwerde Folge zu geben und der Antragstellerin (identisch mit der Beschwerdeführerin) dieser Betrag zuzusprechen.
Zur Spruchkorrektur:
Da der Inhalt der behördlichen Entscheidung über den von der den Dienstnehmer beschäftigenden A GmbH gestellten Antrag eindeutig diesem Antrag zuzuordnen war und keine Zweifel am – offenkundig mit der behördlichen Entscheidung intendierten – Bescheidadressaten bestanden, dies unter Berücksichtigung des Spruchinhaltes und der Begründung des Bescheides, sowie eine sonstige Antragstellung auszuschließen war, konnte, obwohl die E AG-Konzern als Muttergesellschaft und die von dieser zu 100% beherrschte Antragstellerin (und gleichzeitig Beschwerdeführerin)
A GmbH jeweils rechtlich eigenständige Unternehmen sind, der offenkundig auf einem Versehen beruhende Fehler der Behörde bei der Bezeichnung der antragstellenden Gesellschaft und des Bescheidadressaten, dies auf Grund der Eindeutigkeit des Bescheidwillens (Entscheidung über den von der A GmbH gestellten Vergütungsantrag), ohne „Umdeuten“, gemäß der objektiven Rechtslage bei richtigem Bescheidverständnis, durch das erkennende Verwaltungsgericht spruchgemäß korrigiert werden (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, 2013/15/0062).
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt unstrittig war, der Akt erkennen ließ, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erfolgt, dem Artikel 6 Abs. 1 EMRK und Artikel 47 GRC nicht entgegenstanden und da eine öffentliche mündliche Verhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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