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LVwG-AV-1737/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1737/001-2023
LVwG-AV-1737/001-2023Landesverwaltungsgericht24.05.2023
Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; Feststellungsverfahren; allgemeine Anschlusspflicht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Frist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der A GmbH, in ***, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der NÖ Landesregierung betreffend die Entscheidung über den Antrag vom 17.5.2022 gemäß § 40 Abs. 3 NÖ ElWG auf Feststellung der allgemeinen Anschlusspflicht in Bezug auf eine geplante Photovoltaikanlage in *** (mitbeteiligte Partei: C GmbH, in ***, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***), zu Recht:
1. Der NÖ Landesregierung wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, über den Antrag vom 17.5.2022 einen Bescheid unter Anwendung von § 40 NÖ ElWG zu erlassen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ , KG . Auf diesem Grundstück befindet sich das „“, dieser Gastronomie- und Beherbergungsbetrieb wird von der Beschwerdeführerin geführt. Geplant ist, dass auf Dachflächen des „“ eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) errichtet wird, zunächst mit einer Engpassleistung von etwas über 30 kWp (voraussichtlich unter 40 kWp). In einem weiteren Schritt soll die geplante PV-Anlage auf Dachflächen eines Nebengebäudes erweitert werden, sodass die Zielgröße der PV-Anlage zwischen 80 und 100 kWp – jedenfalls aber unter 100 kWp – betragen und in Form einer Überschusseinspeisungsanlage ausgeführt werden solle.
Die genannte Liegenschaft verfügt über derzeit zwei bestehende Stromanschlüsse an das Verteilernetz der mitbeteiligten Partei, einen aktuell benutzten an der Adresse *** sowie einen derzeit stillgelegten an der Adresse ***, beide ***. Die Beschwerdeführerin möchte Strombezug und -einspeisung der gesamten Liegenschaft an einem Hausanschluss auf Netzebene 7 bündeln.
1.2. Die Beschwerdeführerin strengte zunächst betreffend den Netzanschluss der geplanten PV-Anlage ein Streitschichtungsverfahren mit der mitbeteiligten Partei vor der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) an. Mit Schriftsatz vom 5.5.2023 erklärte die Antragstellerin, das Schlichtungsverfahren zu beenden.
1.3. Mit Schriftsatz vom 17.5.2022, eingelangt am selben Tag, stellte die Beschwerdeführerin bei der NÖ Landesregierung (im Folgenden: Belangte Behörde) den hier verfahrensgegenständlichen „Antrag gemäß § 40 Abs. 3 NÖ ElWG“, die belangte Behörde möge feststellen, dass
„I. die allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 46 Abs. 2 ElWOG iVm. § 40 Abs. 1a NÖ ElWG auf die geplante PV-Anlage mit einer Engpassleistung von unter 100 kWp anwendbar ist;
II. die allgemeine Anschlusspflicht nur im Fall von begründeten Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität nicht besteht;
III. der Netzzutrittspunkt für die gegenständliche Erzeugungsanlage an der Grundstücksgrenze liegt und erst dann von der C GmbH mit der nächstgelegenen Transformatorstation festgelegt werden darf, wenn die Erzeugungsanlage aufgrund begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität nicht an der Grundstücksgrenze (Netzebene 7) angeschlossen werden kann;
IV. der Netzzutrittspunkt nicht willkürlich mit der nächstgelegenen Transformatorstation festgelegt werden darf, wenn ein Anschluss auch auf Netzebene 7 technisch, gegebenenfalls nach Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des Verteilernetzes, möglich wäre;“
Dazu wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die interne Regelung der mitbeteiligten Partei so laute, dass nur Anlagen bis 30 kWp am Hausanschluss angeschlossen werden dürften und Anlagen über diesem Grenzwert direkt am Trafo angeschlossen werden müssten. Die genannte Liegenschaft der Beschwerdeführerin verfüge über zwei Hausanschlüsse, weshalb damit von Seiten der mitbeteiligten Partei insgesamt bis zu 60 kWp – über zwei Hausanschlüsse – installiert und eingespeist werden dürften. Es sei aber im Interesse der Beschwerdeführerin, am noch zu errichtenden Messwandler sowohl den Verbrauch als auch die Einspeisung der gesamten Liegenschaft zu bündeln. Nach den AGB der mitbeteiligten Partei sei eine Einspeisung von über 30 kWp nicht zulässig, auch wenn dies technisch möglich sei. Die maximale Einspeiseleistung müsse auf 30 kWp gedrosselt werden.
Rechtlich werde auf § 46 Abs. 2 ElWOG hingewiesen, wonach eine Anschlusspflicht auch dann bestehe, wenn die Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich sei. Lediglich begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität kämen als Ausnahmegründe in Betracht. Solche Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität habe die mitbeteiligte Partei bisher nicht vorgebracht. Außerdem seien die AGB der mitbeteiligten Partei aus dem Jahr 2014 und demnach für die Beurteilung der Anschlusspflicht gemäß § 46 ElWOG rechtlich unbedeutend, weil sie älter als die aktuelle Rechtslage seien. In Übereinstimmung mit dem ElWOG seien auch die Bestimmungen des § 40 NÖ ElWG zu sehen. Hier sei in Abs. 1a festgelegt, dass die allgemeine Anschlusspflicht auch dann bestehe, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich werde.
1.4. Mit Schriftsatz vom 17.8.2022 gab die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei ins Parteiengehör und gewährte eine Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen, welche in Folge bis 23.9.2022 erstreckt wurde.
1.5. Mit Bescheid vom 21.9.2022, Zl. ***, wies die E-Control als Regulierungskommission die Anträge der im hg. Verfahren auftretenden Beschwerdeführerin vom 17.5.2022 auf Feststellung, dass
„I. die allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 46 Abs. 2 ElWOG iVm § 40 NÖ EIWG 2005 auch für die C GmbH gilt;
II. die allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 46 Abs 2 ElWOG iVm § 40 Abs. 1a NÖ ElWG 2005 auch dann besteht, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird;
III. die allgemeine Anschlusspflicht nur im Fall von begründeten Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität nicht besteht;
IV. eine allgemeine Begrenzung der maximalen Einspeisung auf 30kW (wie von C GmbH vorgesehen), unabhängig von den konkreten Umständen, nicht zulässig ist;
V. die AGB der C GmbH aus dem Jahr 2014 trotz Genehmigung durch die E-Control der Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen, im Zweifelsfall also die AGB nicht anwendbar sind;
VI. der Netzzutrittspunkt für die gegenständliche Erzeugungsanlage an der Grundstücksgrenze liegt und erst dann von der C GmbH mit der nächstgelegenen Transformatorstation festgelegt werden darf, wenn die Erzeugungsanlage aufgrund begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität nicht an der Grundstücksgrenze (Netzebene 7) angeschlossen werden kann;
VII. der Netzzutrittspunkt nicht willkürlich mit der nächstgelegenen Transformatorstation festgelegt werden darf, wenn ein Anschluss auch auf Netzebene 7 technisch, gegebenenfalls nach Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des Verteilernetzes, möglich wäre;“
mit näherer Begründung zurück.
1.6. Mit Schriftsatz vom 21.9.2022 erstattete die mitbeteiligte Partei nach entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde eine umfassende Stellungnahme, in der sie dem Antrag der Beschwerdeführerin entgegentrat und dessen Abweisung beantragte.
1.7. Dazu brachte die Beschwerdeführerin am 7.11.2022 eine Stellungnahme ein, in der sie den Ausführungen der mitbeteiligten Partei entgegentrat.
1.8. Mit Schriftsatz vom 12.1.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde zunächst drei Monate zugewartet habe, bis sie die mitbeteiligte Partei zur Stellungahme im Verfahren aufgefordert habe. Weiters liege das von der mitbeteiligten Partei avisierte Gutachten des Amtssachverständigen (ASV) für Elektrotechnik noch immer nicht vor, wobei fraglich sei, was damit genau zu klären wäre. Im gegenständlichen Verfahren gelte die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 73 AVG, welche bereits im November 2022 abgelaufen sei. Seit diesem Zeitpunkt sei die belangte Behörde demnach säumig.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und über die Anträge im Schriftsatz vom 17.5.2022 absprechen, insbesondere gemäß § 40 Abs. 3 NÖ ElWG feststellen, dass für die geplante PV-Anlage mit einer Engpassleistung von unter 100 kWp die allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 40 NÖ ElWG bestehe und der Netzzutrittspunkt vom Netzbetreiber nicht einseitig mit der Trafostation festgelegt werden könne, sondern an der Grundstücksgrenze liege (wo auch der aktuelle Netzzutritt für die bereits in Betrieb befindliche PV-Anlage mit einer Engpassleistung von 27 kWp erfolge). Weiters möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
1.9. Die belangte Behörde hat über den Antrag vom 17.5.2022 bis dato keinen Bescheid erlassen.
Die Feststellungen waren anhand des Akteninhalts des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. ***, zu treffen.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
[…]
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(3) – (6) […]
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010) lauten auszugsweise:
§ 46. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Allgemeine Anschlusspflicht auch dann besteht, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
(3) Die Ausführungsgesetze können wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht vorsehen. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.
(4) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.
§ 47. (Verfassungsbestimmung) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde kann auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. Soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Genehmigung erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.“
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG) lauten auszugsweise:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
[…]
(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen.
(1a) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
(3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers festzustellen.
(4) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 im Sinne des § 63 ElWOG 2010 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 im Sinne des § 63 ElWOG 2010 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.
[…]“
4.1. Zunächst stellt das erkennende Gericht fest, dass eine zulässige Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 17.5.2022 bei der belangten Behörde einen erkennbar auf § 40 Abs. 3 NÖ ElWG gestützten Feststellungsantrag gestellt. Mit diesem Zeitpunkt begann die Entscheidungsfrist der belangten Behörde zu laufen (s. § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Im NÖ ElWG ist für das Feststellungsverfahren nach § 40 Abs. 3 NÖ ElWG keine von der allgemeinen Regel des § 73 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG abweichende Frist normiert, sodass die Behörde grundsätzlich binnen sechs Monaten ab Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrages zu entscheiden gehabt hätte. Da ein Fall des § 8 Abs. 2 VwGVG, etwa wegen Aussetzen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, nicht vorliegt, endete die Entscheidungsfrist mit Ablauf des 17.11.2022.
Zum Zeitpunkt des Einbringens der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde am 12.1.2023 war die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist demnach bereits abgelaufen. Aus § 16 Abs. 1 VwGVG folgt, dass die belangte Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid hätte nachholen können. Zumal sie nach Einbringung der zulässigen Säumnisbeschwerde den Bescheid auch nicht nach § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit, über den verfahrenseinleitenden Antrag zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen (ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist; vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).
Die Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG). Die entstandene Verzögerung ist dann als überwiegendes Verschulden zu werten, wenn die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterblieben sind, oder mit diesen grundlos zugewartet worden ist (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0107). Dazu ist auszuführen, dass nicht ersichtlich war, aus welchem Grund die belangte Behörde drei Monate zugewartet hat, bis sie die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme im Verfahren aufgefordert hat. Außerdem wurden durch die belangte Behörde nach Einlagen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 7.11.2022 erkennbar keine Ermittlungsschritte mehr gesetzt und auch nach Einbringen der Säumnisbeschwerde der Bescheid nicht nachgeholt. Die belangte Behörde hat auch keine Rechtfertigung vorgebracht, warum sie an der Verzögerung kein Verschulden träfe, sodass davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde säumig im Sinne des § 8 VwGVG ist.
4.2. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann sich das Verwaltungsgericht in der Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde darauf beschränken, einzelne maßgebliche Rechtsfragen zu entscheiden und der Verwaltungsbehörde die Entscheidung unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung binnen einer gleichzeitig festzulegenden Frist zu erlassen. Das Verwaltungsgericht ist dabei nicht gezwungen, sämtliche für die Entscheidung der Sache erforderliche Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2014/03/0015). Von dieser Bestimmung soll hier Gebrauch gemacht werden.
4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen – um eine solche handelt es sich unzweifelhaft beim verfahrensgegenständlichen Antrag – im Verfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185).
Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrem Antrag eine bescheidmäßige Feststellung „gemäß § 40 Abs. 3 NÖ ElWG“, woraus in eindeutiger Weise das Begehren auf Einleitung eines Verwaltungsverfahren nach dieser Bestimmung abzuleiten ist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Einleitung eines behördlichen Verfahrens zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nach einer anderen Rechtsgrundlage oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (als subsidiärer Rechtsbehelf) von der Beschwerdeführerin nicht intendiert ist und somit die Einleitung eines Verfahrens außerhalb des von § 40 Abs. 3 NÖ ElWG abgesteckten Verfahrensumfangs fallbezogen nicht in Betracht kommt.
4.4. Zur Auslegung der „allgemeinen Anschlusspflicht“:
4.4.1. Die hier in Rede stehende „allgemeine Anschlusspflicht“ ist zunächst in der Grundsatzbestimmung des § 46 ElWOG geregelt, welche durch den NÖ Landesgesetzgeber in § 40 NÖ ElWG umgesetzt wurde, wobei als Maßstab für das Verhalten der Verwaltung nur das Ausführungsgesetz in Betracht kommt (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art 12, Rz 4; VfSlg. 8833).
4.4.2. Nach § 40 Abs. 1 NÖ ElWG sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen. Diese Bestimmung korrespondiert mit § 39 Abs. 1 NÖ ElWG, wonach der Verteilernetzbetreiber berechtigt ist, grundsätzlich alle Netzzugangsberechtigten in seinem Konzessionsgebiet an sein Netz anzuschließen, aber eben auch verpflichtet ist, mit Netzzugangsberechtigten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen Verträge über den Anschluss abzuschließen (s. Poltschak/Oberndorfer, Die Ausnahme bestehender Netzanschlussverhältnisse vom Anschlussrecht des Netzbetreibers, RdU-UT 2021/26, S. 114). Dieses Verständnis der allgemeinen Anschlusspflicht leitet sich auch aus dem Klammerausdruck „(Allgemeine Anschlusspflicht)“ in § 46 Abs. 1 ElWOG ab. Die für die belangte Behörde fallbezogen maßgebliche Definition der allgemeinen Anschlusspflicht ergibt sich demnach nicht unmittelbar aus § 46 Abs. 2 ElWOG – wie die Beschwerdeführerin offenbar vermeint – sondern aus § 40 Abs. 1 NÖ ElWG.
Mit der Novelle LGBl. Nr. 68/2021 neu in § 40 NÖ ElWG eingefügt wurde nun Abs. 1a, wonach die allgemeine Anschlusspflicht auch dann besteht, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird. Zweck der Bestimmung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass ein Netzanschluss nicht etwa mit dem Argument des noch nicht (ausreichend) bestehenden Ausbaus des Verteilernetzes vereitelt werden soll, selbst wenn der Netzzugangsberechtigte die Allgemeinen Bedingungen im Sinne des Abs. 1 leg. cit. erfüllt.
Nach § 40 Abs. 2 Z 1 NÖ ElWG besteht die allgemeine Anschlusspflicht (im Sinne des Abs. 1) wiederum nicht bei technischer Inkompatibilität oder bei begründeten Sicherheitsbedenken. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Aufzählung der Ausnahmen in dieser Bestimmung abschließend (s. zum Ausführungsgesetz: Ltg.-1771/A-1/127-2021, S. 5f bzw. zum Grundsatzgesetz: RV 733 BlgNR 27. GP, S. 31). Die Gründe für die Ausnahme sind in den Marktregeln näher zu definieren, wobei die Gesetzesmaterialien zur Grundsatzbestimmung hier „die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen, die TOR sowie die Sonstigen Marktregeln der Regulierungsbehörde“ nennen (s. RV 733 BlgNR 27. GP, S. 31). Hinzuweisen an dieser Stelle ist jedoch, dass Ausnahmen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0421).
4.5. Unter der Voraussetzung der Zulässigkeit der Anträge – bei Unklarheit allenfalls nach Ermittlung des wahren Willens der Einschreiterin (vgl. VwGH 19.1.2011, 2009/08/0058) – wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren in einem ersten Schritt zu ermitteln haben, ob der geplante Netzanschluss in Übereinstimmung mit den maßgeblichen genehmigten allgemeinen Netzbedingungen steht, wobei bei Einhaltung der allgemeinen Netzbedingungen eine allgemeine Anschlusspflicht auch dann besteht, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird. Bei Bejahung der vorstehenden Fragen wird der Sachverhalt dahingehend zu ermitteln sein, ob der Anschlusspflicht eine technische Inkompatibilität oder begründete Sicherheitsbedenken unter Berücksichtigung der Marktregeln entgegenstehen.
Hingewiesen sei an dieser Stelle, dass im Spruch eines Feststellungsbescheides weder über abstrakte Rechtsfragen, also weder über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum noch über die Geltung bzw. die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung zu „entscheiden“ ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 mHa die höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die vorherige Herstellung eines Netzanschlusses keine (formelle) Antragsvoraussetzung für Feststellungsanträge bei der Regulierungsbehörde wegen Verweigerung des Netzzugangs iSd § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 ist (BVwG 10.10.2022, W290 2251819-1).
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach § 28 Abs. 7 VwGVG ein Teilerkenntnis zu fassen und sich auf die Darlegung der in Pkt. 4.3. und 4.4. angeführten Rechtsansicht beschränkt. Die weitergehende Prüfung des Sachverhalts obliegt der belangten Behörde.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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