LVwG N LVwG-S-871/001-2023

LVwG-S-871/001-2023Landesverwaltungsgericht23.05.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verwaltungsstrafe;;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-871/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.871.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 9. Mai 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zwischen dem 1. und 8. Juni 2021 in ***, ***, dem ihm erteilten baupolizeilichen Auftrag vom 11. Mai 2021, Zl. ***, insoweit nicht entsprochen zu haben, als bis zum 31. Mai 2021 kein Probeschlitz zur Abklärung der Verfüllung des Kellers hergestellt, der „Alternativauftrag“, die Restfläche des Kellers erforderlichenfalls mit alternativ Material zu füllen, nicht erfüllt und eine Meldung der Durchführung der Arbeiten an die Baubehörde unterblieben sei.

Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass für die Umsetzung des baupolizeilichen Auftrags aufgrund eines Vergleichs mit seiner Schwester diese zuständig gewesen wäre.

2. Zum durchgeführten Beweisverfahren:

Beweis wurde erhoben in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, die Auskunft der Marktgemeinde *** vom 24. April 2023 und durch Vernehmung des Beschwerdeführers.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Im Zuge einer baupolizeilichen Beschau am 5. Mai 2021, an der der Beschwerdeführer seine Schwester teilnahmen, erachtete der bautechnische Sachverständige eine Reihe von Maßnahmen als erforderlich. Diese Maßnahmen wurden dem Beschwerdeführer und seiner Schwester (beide bezeichnet als Eigentümer) unmittelbar zur Kenntnis gebracht. In der Folge erging der an den Beschwerdeführer adressierte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11. Mai 2021, Zl. ***. Diesem Auftrag wurde erst im April 2022 und damit nach dem Tatzeitraum entsprochen.

Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester wurde am 10. Oktober 2019 zur Zl. *** ein Vergleich geschlossen, wonach sich diese bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung zur Übernahme sämtlicher mit der Liegenschaft verbundenen Kosten und Abgaben, ausgenommen davon Investitionen, welche Art unter welchem Titel auch immer verpflichte. Der Beschwerdeführer leitete den ihm zugestellten baupolizeilichen Auftrag unmittelbar an seine Schwester weiter, erkundigte sich nach dem Umsetzungsstand bei der Baubehörde und versuchte, diesbezüglich wiederholt (vergeblich) mit seiner Schwester Kontakt aufzunehmen. Letztendlich wurde die Maßnahme Auftrags der Schwester des Beschwerdeführers im April 2022 umgesetzt.

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akt, die Auskunft der Marktgemeinde *** vom 24. April 2023 und die Angaben des Beschwerdeführers. Dabei kommt vor allem seinen Angaben, er habe den baupolizeilichen Auftrag umgehend seiner Schwester weitergeleitet und wiederholt (vergebens) versucht, sie zwecks Abklärung des Standes der Umsetzung zu kontaktieren.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z 7 NÖ BauO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, u.a. wer einen Auftrag der Baubehörde nach § 34 Abs. 2 nicht befolgt. Das geforderte Verhalten ergibt sich in derartigen Fällen aus dem baupolizeilichen Auftrag, wobei im Verwaltungsstrafverfahren die Rechtmäßigkeit desselben nicht (mehr) releviert werden kann (vgl. etwa VwGH 22.5.2003, 2001/04/0188). Vielmehr ist in diesem nur noch zu prüfen, ob dem Auftrag entsprochen wurde oder nicht.

Dass der Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag nicht fristgerecht erfüllt hat, steht vorliegend fest. Daran vermag auch die Tatsache einer allfälligen zivilrechtlichen Vereinbarung (hier: Vergleich) wonach die Verantwortung dritten Personen zukommt, nichts zu ändern, zumal eine Überwälzung öffentlich-rechtlicher Pflichten auf Dritte ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich (z.B. VwGH 10.12.2014, 2012/02/0102). Bedient sich der Verpflichtete (hier: der Adressat des baupolizeilichen Auftrags) zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter (hier: der Schwester), wird dem Gesetz nicht schon dadurch Genüge getan, dass er Dritten den Auftrag zur Erfüllung der ihn treffenden Verpflichtungen erteilt (z.B. VwSlg 7227 A/1967 verstSen). Vielmehr hat er der Erfüllung seines Auftrages durch den Dritten nachzugehen (z.B. VwSlg 7227 A/1967 verstSen), u.U. beim diesem zu urgieren (VwGH 17.11.1987, 87/05/0140; 27.5.1997, 97/05/0058) bzw. alle auch zivilrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, eine ehebaldige Auftragserfüllung sicherzustellen.

Nicht erforderlich ist jedoch, dass diese Überprüfung laufend und umfassend erfolgt; vielmehr darf sich der Auftraggeber (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) zunächst darauf verlassen, dass seine Aufträge erfüllt (VwGH 17.11.1987, 87/05/0140) oder Zusagen eingehalten werden (VwGH 25.4.1989, 87/05/0194; 2.7.1998, 97/06/0206 [Baurecht; wöchentliche Kontrolle durch Bauherrn unzumutbar]).

Ausgehend vom dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeitraum von einer Woche nach Ablauf der Leistungsfrist vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seiner eben dargestellten Verpflichtung nicht nachgekommen wäre. Dies umso mehr, als er (wenn auch vergeblich) versuchte, mit seiner Schwester zwecks Abklärung des Umsetzungsstandes in Kontakt zu treten.

Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer – jedenfalls bezogen auf den ihm zunächst zu Last gelegten Tatzeitraum von lediglich einer Woche nach Ablauf der Leistungsfrist (vgl. VwGH 2.7.1998, 97/06/0206) – die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen, sodass der Beschwerde Erfolg beschieden und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen war. Ob hinsichtlich der weiteren Zeitspanne bis zu April 2022 von einem schuldhaften Verhalten auszugehen war, brauchte vorliegend nicht geprüft zu werden.

Der Vollständigkeit halber wird schließlich darauf verwiesen, dass Tatort eines Verstoßes gegen die im baupolizeilichen Auftrag auferlegte Meldungspflicht jener Ort ist, an dem der Täter hätte handeln sollen, also am Sitz jener Behörde oder Einrichtung, der die Meldung zu erstatten war (z.B. VwGH 8.4.2019, Ra 2018/02/0037 [zu § 103 Abs. 2 KFG]). Zumal die Meldung – dem baupolizeilichen Auftrag zufolge – der Baubehörde zu erstatten gewesen wäre, wurde diese Übertretung an deren Sitz, nicht jedoch am Standort des vom baupolizeilichen Auftrag betroffenen Objekts verwirklicht.

5. Zum Kostenausspruch:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Würdigung auf der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung basiert.

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