LVwG N LVwG-AV-815/001-2023

LVwG-AV-815/001-2023Landesverwaltungsgericht23.05.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; regelmäßiges Entgelt; tageweise Berechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-815/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.815.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der B GmbH CoKG, ***, ***, vertreten durch Herrn A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19.11.2022, ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:„Dem Antrag der B GmbH CoKG auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer C, geb. ***, in Höhe von € *** für den beantragten Zeitraum 26.01.2022 bis 05.02.2022 wird stattgegeben.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der „D GmbH CoKG“ auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers C für den Zeitraum 26.01.2022 bis 05.02.2022 in der Höhe von € *** teilweise in der Höhe von € *** statt. Der darüberhinausgehende Betrag von € *** wurde abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Dienstnehmer sei im Zeitraum 26.01.2022 bis 05.02.2022, somit an 11 Tagen behördlich abgesondert gewesen. Laut der vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnung betrage das regelmäßige Bruttoentgelt für den ersten Monat der Absonderung insgesamt € ***, für den zweiten Monat der Absonderung € ***. Die jährlichen vergütungsfähigen Sonderzahlungen würden sich auf € *** belaufen. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier: 14,23%) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt im ersten Monat der Absonderung € *** und im zweiten Monat € ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung betrage für die Sonderzahlungen € ***.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde eingewendet, bei der Berechnung der SV-Abgaben sei irrtümlich der Beitragssatz für Lehrlinge (14,23%) anstelle von 17,53% verwendet worden.

3. Feststellungen:

3.1. Antragstellerin des gegenständlichen Verfahrens ist die B GmbH CoKG, sie ist im Firmenbuch des LG für ZRS *** zu Zahl FN *** eingetragen. Sie trägt diesen Firmenwortlaut seit der zu Geschäftsfall *** protokollierten Eintragung ins Firmenbuch am 24.12.2021. Der Firmenwortlaut lautete davor „D GmbH CoKG“.

3.2. C, geb. ***, war von 01.02.2021 bis 05.02.2022 Dienstnehmer der B GmbH CoKG. Er wurde in der SV-Beitragsgruppe A B001 geführt.

3.3. Der Dienstnehmer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2022, Zl *** aufgrund des Verdachtes seiner Infektion mit SARS-CoV-2 beginnend mit 26.01.2022 abgesondert. Die Absonderung endete am 05.02.2022.

3.4. Die Beschwerdeführerin hat dem Dienstnehmer während dessen behördlicher Absonderung das regelmäßige Entgelt weiterhin ausbezahlt. Das dem Dienstnehmer im Jänner 2022 zustehende Bruttoeinkommen beträgt € ***. Das dem Dienstnehmer im Februar 2022 zustehende Bruttoeinkommen beträgt € ***.

3.5. Der Dienstnehmer hat einen halbjährlichen Sonderzahlungsanspruch 2022 von € ***.

3.6. Mit Eingabe vom 24.02.2022 beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz für den Zeitraum von 26. Jänner 2022 bis 05. Februar 2022 in der Höhe von Euro € ***.

4. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, darin inliegend neben dem Antrag auf Vergütung samt Auszug aus dem Lohnkonto, der Absonderungsbescheid des Dienstnehmers vom 26. Jänner 2022, mit welchem die Absonderung für den Zeitraum 26.01.2022 bis längstens 05.02.2022 verfügt wurde. Aus dem Lohnkonto ergeben sich unbestritten die geltend gemachten Beträge. Aus dem Lohnkonto ergibt sich weiters die Zuordnung des Dienstnehmers in die SV-Beitragsgruppe A1 sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses mit 5.2.2022. Es handelte sich daher zweifelsfrei um eine Beschäftigung als Dienstnehmer und nicht um ein Lehrverhältnis. Vom Verwaltungsgericht wurde ein Auszug aus dem Firmenbuch der antragstellenden Gesellschaft eingeholt, aus welchem sich die Änderung des Firmennamens mit 24.12.2021 ergibt.

5. Erwägungen:

5.1. Voranzustellen ist, dass die fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten im angefochtenen Bescheid im gegenständlichen Fall nicht schadet, da die Identität des Adressaten feststeht und nur die gewählte Bezeichnung für das gleiche Rechtssubjekt geändert wurde. Nach der Rsp des VwGH ist eine Umdeutung des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten in jenen Fällen möglich und geboten, in denen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personsumschreibung als ein Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 (Stand 1.7.2005, rdb.at) mit Hinweis auf die Rsp des VwGH]. Die fehlerhafte Parteibezeichnung ist daher unbeachtlich, da keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen.

5.2. In der Sache:Die SV-Beitragsgruppe A1 ist für vollversicherte Dienstnehmer zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Beschäftigung zum Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter gehören. Vom Krankenversicherungsträger sind die Versicherungsbeiträge in der Arbeitslosenversicherung, der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung einzuheben. Vergütungsfähig ist der Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung; der Dienstgeberanteil beträgt (2022) für diese Beitragsgruppe 17,53% (KV 3,78%, UV 1,20%, PV 12,55,%).

5.3. Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer den ihm im Absonderungszeitraum zustehenden Lohn aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG).

5.4. Gemäß § 3 Abs 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl VwGH 84/08/0043, VwSlg 11388 A).

5.5. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, dh mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v).

5.6. Die Berechnung der Vergütung erfolgt kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, an denen der Mitarbeiter nach § 7 iVm § 17 EpiG abgesondert gewesen ist und für die eine Vergütung beantragt wird. Dem entsprechend erfolgt die Berechnung für die Monate Jänner und Februar 2022 auf Basis des jeweiligen in diesem Monat ausbezahlten Bruttobezuges.Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:Jänner 2022

Fortlaufendes Entgelt1) Euro ***Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2) Euro ***

Februar 2022

Fortlaufendes Entgelt3) Euro ***Dienstgeberanteil (DGA) zur SV4)Euro ***

Sonderzahlung (SZ)5) Euro ***SV-DGA (SZ)6) Euro ***

Gesamt: Euro ***

  1. Bruttogehalt 01/2022 (€ 3.042,46 [Monatslohn] / 31 [Monatstage] x 6 [Tage der Absonderung] = zu vergütendes fortlaufendes Entgelt 2) zu vergütendes fortlaufendes Entgelt 01/2022 x 17,53% (SV DGA) = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) zur SV

  2. Bruttogehalt 02/2022 (€ ***) / 5 [Monatstage] x 5 [Tage der Absonderung]

  3. zu vergütendes fortlaufendes Entgelt 02/2022 x 17,53% (SV DGA) = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) zur SV

  4. Sonderzahlung (SZ) gesamt [(€ *** + € ***) = € *** / 36 [Tage 01-02/2022] x 11 [Tage der Absonderung gesamt]

  5. Sonderzahlung (€ ***) x 17,53% (SV DGA) = zu vergütender SV-DGA SZ

5.7. Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich somit auf € ***. Da das gegenständliche Verfahren ein antragsgebundenes Verfahren ist und ein Betrag von € *** beantragt wurde, war dieser Betrag zuzusprechen.

6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war, weil sich die Entscheidung auf die klare Rechtslage und eindeutige Rechtsprechung stützen kann.

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