projekte
LVwG-AV-584/001-2023•LVwG N LVwG-AV-584/001-2023
LVwG-AV-584/001-2023Landesverwaltungsgericht22.05.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; Kausalität; Berechnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9.12.2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schriftsatz vom 6.5.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) und legte dem Antrag das ausgefüllte amtliche Berechnungsblatt nach der EpiG-Berechnungsverordnung bei.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer von 20.1.2022 bis 27.1.2022 behördlich abgesondert gewesen und für diesen Zeitraum eine Vergütung des Verdienstentgangs beantragt worden sei. Laut vorgelegter Berechnungsunterlagen betrage das Zieleinkommen € -*** sowie das Ist-Einkommen € . Der beantragte und nach dem eingebrachten „EPG-Berechnungstool“ berechnete Verdienstentgang betrage € -. Da ein negativer Wert resultiert sei, habe die belangte Behörde eine korrekte Berechnung mittels „Quick-Fix-Tool“ angestellt, um einen angemessenen Fortschreibungsquotienten zu errechnen. Bei einem nunmehr festgesetzten Fortschreibungsquotienten von 0,25 und einem errechneten Zieleinkommen von € *** sei ein Verdienstentgang von € -*** errechnet worden. Da die Berechnung einen negativen Verdienstentgang ergeben habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der von der belangten Behörde angestellten Berechnung im Monat Jänner 2022 Einnahmen in Höhe von € *** sowie eine Corona-Unterstützungsleistung in Höhe von € *** zugrunde gelegt worden wären. Dies stimme jedoch nicht. Es werde deshalb Beschwerde erhoben, um den Sachverhalt nochmals prüfen zu lassen.
3.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, ist selbständig und Inhaber eines Imbiss-Gastronomiebetriebes. Im Zeitraum von 20.1.2022 bis 27.1.2022 war er auf Grund einer Infektion mit SARS-CoV-2 behördlich abgesondert. In diesem Zeitraum war der Imbissbetrieb geschlossen.
3.2. Folgende Werte waren festzustellen:
Zeitraum der Erwerbsbehinderung:
Januar 2022
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
SUMME Erlöse u. Erträge / Einnahmen
Wareneinsatz / Materialaufwand
Personalaufwand
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen / Afa)
EBITDA
Vorjahresperiode
Vorjahresperiode - Beginn
Januar 2021
Vorjahresperiode - Ende
Januar 2021
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
SUMME Erlöse u. Erträge / Einnahmen
Wareneinsatz / Materialaufwand
Personalaufwand
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen / AfA)
EBITDA
EBITDA (November bis Dezember 2020): € -*** (Anm.: negativ)
EBITDA (November bis Dezember 2019): € ***
3.3. Berechnung des Fortschreibungsquotienten:
Einkommen Vorjahresperiode (Januar 2021):
Anzahl Kalendertage der Monate der Vorjahresperiode
31
Anzahl Kalendertage der Monate der Erwerbsbehinderung
31
Summe
Einkommen Kalendermonate Erwerbsbehinderung (Januar 2022)
Differenz
Einkommen Referenzzeitraum (11+12/2020)
Anzahl Kalendertage Referenzzeitraum
61
Einkommen Referenzzeitraum pro Kalendertag
Einkommen Referenzzeitraum Vorjahr (11+12/2019)
Anzahl Kalendertage Referenzzeitraum Vorjahr
61
Einkommen Referenzzeitraum Vorjahr pro Kalendertag
Differenz pro Tag
Differenz Kalendermonate Erwerbsbehinderung
Festgesetzter Fortschreibungsquotient
0,25
Zieleinkommen
Verdienstentgang
3.4. Für das Jahr 2021 wurden dem Beschwerdeführer Corona-Förderungen in Höhe von gesamt € *** gewährt.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere der Antrag, der Bescheid über die Absonderung des Beschwerdeführers, das ausgefüllte amtliche EpiG-Berechnungsblatt, der angefochtene Bescheid und die Beschwerde. Weiters wurde am 18.4.2023 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Ehegattin des Beschwerdeführers als dessen Vertreterin durchgeführt. Von der Bilanzbuchhalterin im Vorfeld der Verhandlung übermittelt wurden Aufstellungen der Erfolgsrechnung per 30.11.2019, 31.12.2019, 30.11.2020, 31.12.2020, 31.1.2021 und 31.1.2022. Auf dem amtlichen Berechnungsformular erfolgte eine Bestätigung der B Bilanzbuchhaltung, C, in ***, über die Richtigkeit der angegebenen Daten nach § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung. In der mündlichen Verhandlung erfolgte durch das erkennende Gericht die Aufforderung an den Beschwerdeführer, eine Aufstellung der Erfolgsrechnung für die Monate November und Dezember 2021 vorzulegen. Dieser Aufforderung zur (notwendigen) Mitwirkung im Verfahren kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach. Den Feststellungen waren deshalb jene Daten, welche im amtlichen und mit dem Bestätigungsvermerk der Bilanzbuchhaltung B versehenen Berechnungsblatt angegeben wurden, zugrunde zu legen.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lauten auszugsweise:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(1a) […]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) – (3a) […]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, lauten auszugsweise:
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) […]
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) […]
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
[…]
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
[…]
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorzugehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.“
6.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 20.1.2022 bis 27.1.2022 behördlich auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Er ist, wie festgestellt, selbständig tätig und Inhaber eines Imbiss-Gastronomiebetriebes. Eine Vergütung eines allenfalls durch die behördliche Absonderung entstandenen Verdienstentgangs hat sich – wie vom Beschwerdeführer gegenständlich beantragt – gemäß § 32 Abs. 4 EpiG nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Die behördliche Maßnahme muss für den eingetretenen Verdienstentgang kausal sein (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070, oder VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235). Die EpiG-Berechnungsverordnung legt dabei Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest, sagt aber nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
Die Berechnung des Verdienstentgangs war deshalb – unter Berücksichtigung der Kausalität – nach den Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung anzustellen.
6.2. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ergibt sich auf Grundlage der Daten im verwendeten EpiG-Berechnungsblatt ein (negativer) Fortschreibungsquotient von -1,40 und dadurch ein (negativer) vorläufiger Verdienstentgang von € -. Da lediglich in einem der angeführten Referenzzeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde, war der Fortschreibungsquotient nach § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungsverordnung neu festzusetzen. Aus der angestellten Berechnung war nun ein Fortschreibungsquotient von 0,25 zu ermitteln. Selbst unter Zugrundelegung dieses neu berechneten Fortschreibungsquotienten ergibt sich ein berechneter (negativer) Verdienstentgang von € -.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass dem Antrag ein Referenzzeitraum von November bis Dezember 2020 zugrunde gelegt wurde. Die behördliche Absonderung erfolgte jedoch im Jänner 2022, sodass der Referenzzeitraum, der gemäß § 4 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung die letzten zwei vollen Monate vor der Erwerbsbehinderung umfasst, November und Dezember 2021 gewesen wäre. Dazu wurden im Verfahren allerdings – trotz entsprechender Aufforderung – keine Unterlagen vorgelegt.
6.3. Daraus folgt, dass die belangte Behörde den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.