LVwG N LVwG-S-1184/001-2022

LVwG-S-1184/001-2022Landesverwaltungsgericht17.05.2023

Regest

Landwirtschaft und Natur; Marktordnung; Verwaltungsstrafe; Betriebssperre; Inverkehrbringen; Schutzzweck;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1184/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1184.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 01.04.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,00 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 1.4.2022, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 02.11.2021

Ort: Tierhaltungsbetrieb C, ***, ***, LFBIS Nr.: ***, mit dem Stall auf dem Grundstück Nr. *** in der KG ***, Gemeinde ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Inhaber des Betriebes C, ***, ***, Betriebs-Nr.: ***, folgende Übertretung des Marktordnungsgesetzes zu verantworten:

Mit Einstweiliger Anordnung (Bescheid gem. § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021) der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.08.2021, GZ ***, wurde über Ihren Betrieb mit sofortiger Wirkung eine Betriebssperre gemäß Art. 268 Verordnung (EU) Nr. 2016/429 und §§ 11, 12 und 13 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, verhängt.

Aus den Abgangsmeldungen Ihres Betriebes wurde von der AMA für den Abfragezeitraum 01.09.2021 bis 05.11.2021 festgestellt, dass während aufrechter Betriebssperre die nachstehend angeführten drei Rinder nach dem 09.08.2021 von Ihrem Betrieb ins Inland abgegangen sind:

Rinder mit den Ohrmarken ***, *** und *** - Abgang am 02.11.2021, trotz aufrechter Betriebssperre seit dem 09.08.2021.

Durch den Abgang der angeführten Rinder haben Sie die Tiere während aufrechter Betriebssperre aus Ihrem Betrieb verbracht, somit haben Sie dem Verbot hinsichtlich der Vermarktung von Marktordnungswaren zuwidergehandelt, da Sie diese Erzeugnisse entgegen dem Verbot - angeordnet durch die Einstweilige Anordnung (Bescheid gem. § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021) der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.08.2021, GZ *** - gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 30 Abs.1 Z.5 Marktordnungsgesetz 2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014 iVm der Einstweiligen Anordnung (Bescheid gem. § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021) der AMA vom 09.08.2021, GZ ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 300,00 4 Stunden § 30 Abs.1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) idF BGBl. I Nr. 47/2014

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe,

mindestens jedoch 10 Euro € 30,00

Gesamtbetrag: € 330,00“

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Horn aus, dass sich das Straferkenntnis auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf eine Anzeige der AgrarMarktAustria (im Folgenden kurz: AMA) vom 09.11.2021 stütze. Demnach hätte der Beschwerdeführer als Inhaber des Betriebes C, ***, ***, Betriebs Nr.: ***, während einer aufrechten Betriebssperre drei Rinder vom Betrieb verbracht, somit dem Verbot hinsichtlich der Vermarktung von Marktordnungswaren zuwidergehandelt, da er die Erzeugnisse entgegen dem Verbot gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht hätte.

Bei der Strafbemessung seien weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der per Mail am 15.4.2022 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspräche. Im Übrigen wurde der Sachverhalt nicht in Abrede gestellt bzw. bestritten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 19.4.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Horn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Horn vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch Einvernahme des Zeugen D, beschäftigt bei der AMA, im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Auf eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführervertreter ausdrücklich verzichtet, eine Einvernahme war zunächst aufgrund unentschuldigtem Fernbleiben trotz ordnungsgemäßer Ladung, sodann aufgrund des gefährdenden Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich. So war dieser nicht bereit, beim Eingang des Gerichtsgebäudes den Anweisungen des Sicherheitspersonals Folge zu leisten.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in ***, ***, Betriebs Nr. ***.

Über diesen Betrieb wurde von Bediensteten der Agrarmarkt Austria (AMA), am 09. August 2021 im Rahmen einer Vorortkontrolle mittels einstweiliger Anordnung eine Betriebssperre auf Rechtsgrundlage des Artikel 268 Verordnung (EU) Nr. 2016/429 sowie §§ 11, 12 und 13 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, jeweils idgF verhängt. Grund für die Auferlegung einer Betriebssperre waren gehäufte Beanstandungen bei den Rindern am Betrieb des Beschwerdeführers. So waren Divergenzen zwischen den Meldungen an die Rinderdatenbank und den tatsächlich am Betrieb vorhandenen Tieren festzustellen, einige Tiere waren nicht mit den passenden Ohrmarken ausgestattet, es waren auch Tiere am Betrieb aufhältig, die nur an einem Ohr eine Ohrmarke aufwiesen, obwohl eine Doppelkennzeichnung an beiden Ohren erforderlich ist. Bei einem weiteren Rind war gar keine Ohrmarke angebracht, diese war lediglich am Betrieb vorhanden. Zudem waren 5 Tiere, die aufgrund der Rinderdatenbank zum aktuellen Bestand des Betriebes gehören hätten sollen, vor Ort nicht aufzufinden. Der Beschwerdeführer konnte zum Verbleib dieser Tiere keine Angaben machen. Diese geschilderten Vorkommnisse führten zur Verhängung einer Betriebssperre, die gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich erteilt wurde. Da sich der Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle entfernte, wurde die weitere Kontrolle mit der Gattin des Beschwerdeführers, die am Betrieb Tätigkeiten verrichtete, weitergeführt. So wurden weitere Erkundigungen zum Verbleib der 5 unauffindbaren Tiere getätigt. Zum Schluss der Vorortkontrolle wurde die Betriebssperre auch noch in schriftlicher Form durch Ausfüllen eines Formulares „einstweilige Anordnung“ bekräftigt und gegenüber der Gattin des Beschwerdeführers ausgesprochen und dieses Formular auch ausgefolgt. Diese Betriebssperre wurde erst am 11. Februar 2022 aufgehoben. Trotz aufrechter Betriebssperre sind am 2.11.2021 jedenfalls 3 Rinder vom Betrieb des Beschwerdeführers abgegangen, nämlich

Rind (geb. am ***) mit der Ohrmarke *** Abgang am 2.11.2021,

Rind (geb. am ***) mit der Ohrmarke *** Abgang am 2.11.2021,

Rind (geb. am ***) mit der Ohrmarke *** Abgang am 2.11.2021

Diese Tiere wurden vom Betrieb des Beschwerdeführers weggebracht und im Zuge einer Versteigerung zum Verkauf angeboten und einer gewerblichen Verwertung bzw. Nutzung zugeführt.

5. Beweiswürdigung:

Eingangs ist festzuhalten, dass der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt vom Beschwerdeführer unbestritten blieb.

Unstrittig ist und ergibt sich dies auch aus dem unbedenklichen Inhalt der im Verwaltungsstrafakt erliegenden Anzeige sowie dem Auszug des Rinderbestandes der AMA vom 5.11.2021 sowie aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tiere am 2.11.2021 vom Betrieb des Beschwerdeführers abgegangen sind. Ebenso ist unzweifelhaft, dass über den Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls ab 09. August 2021 bis Februar 2022 eine aufrechte Betriebssperre verhängt wurde. Diese Betriebssperre wurde in Form einer einstweiligen Verfügung mündlich gegenüber dem Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolltätigkeit, bei der der Beschwerdeführer anwesend war, abgegeben. Auch auf die Folgen einer aufrechten Betriebssperre wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen. Dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von dieser Betriebssperre gehabt hätte, wird nicht einmal bestritten wäre jedoch ohnehin unglaubwürdig und für das erkennende Gericht absolut nicht nachvollziehbar. So konnte der Zeuge glaubwürdig darlegen und ergibt sich dies auch aus dem Verwaltungsstrafakt, dass eben diese Betriebssperre bereits mündlich dem Beschwerdeführer gegenüber angekündigt und ausgesprochen wurde. Zum anderen wurde die Kontrolle nach Entfernen des Beschwerdeführers vom Betrieb von seiner im Betrieb befindlichen und regelmäßig tätigen Gattin weiter unter deren Anwesenheit ausgeführt. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Gattin des Beschwerdeführers jedenfalls als Vertreterin des Beschwerdeführers an dieser Kontrolle teilgenommen hat, da diese einerseits mit Wissen des Beschwerdeführers die Kontrolle weiter begleitete und auch der Beschwerdeführer – wenn auch nur konkludent – der Teilnahme seiner Gattin an der weiterführenden Kontrolle einwilligte. Da laut Aussagen des Zeugen die Gattin regelmäßig am Betrieb vor Ort ist, ist jedoch für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass von einer Vertretung jedenfalls auszugehen ist. Aus dem Verfahren ergibt sich auch eindeutig, dass die Betriebssperre zudem gegenüber der Gattin ausgesprochen wurde und auch dieser das Formblatt über die einstweilige Verfügung übermittelt wurde. Als Betriebsinhaber hätte der Beschwerdeführer jedenfalls bei seiner Rückkunft über den Verfahrensstand bei seiner Gattin Auskunft einholen müssen. Es ist jedoch ohnehin davon auszugehen, dass die Gattin den Beschwerdeführer über die abgeschlossene Amtshandlung informierte. Aber auch durch ein Anschreiben der AMA, datiert mit 11.08.2021, wurde der Beschwerdeführer über eine aufrechte Betriebssperre informiert.

Aus all diesen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über die Verhängung einer aufrechten Betriebssperre Bescheid wusste. Gegen diese Betriebssperre wurden keine Einwände erhoben, zumindest wurde das nicht vorgebracht und ergibt sich das auch nicht aus dem Verwaltungsstrafakt. Der Umstand, dass jedenfalls 3 Rinder während dieser aufrechten Betriebssperre am 2.11.2021 vom Betrieb verbracht und gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wurden, ergibt sich ebenso aus den Aufzeichnungen der AMA und wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt. Von einem gewerbsmäßigen in den Verkehr bringen ist jedenfalls auszugehen, weil der Beschwerdeführer diese Tiere im Rahmen einer Versteigerung veräußerte. Da es sich um Rinder seines Betriebes handelt und der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls Landwirt war, ist auch eine Gewerbsmäßigkeit zu bejahen.

Lediglich der Vollständigkeit halber darf auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2023, Zl. 2022/07/0034-3 verwiesen werden.

Dazu ist noch einmal festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der von der belangten Behörde zugrunde gelegte Sachverhalt nicht bestritten wurde. Die Beschwerde stützt sich ausnahmslos auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Verletzung des § 44a VStG.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 30 Abs. 1 Marktordnungsgesetz lautet:

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

4. Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts enthalten sind, zuwiderhandelt oder

5. Erzeugnisse, die entgegen Verboten oder Beschränkungen nach Z 4 gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während einer aufrechten Betriebssperre drei Rinder von seinem landwirtschaftlichen Betrieb in ***, ***, Betriebs Nr. ***, verbrachte, veräußerte und diese daher gewerbsmäßig in den Verkehr brachte.

Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Bei der Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 5 Marktordnungsgesetz in Verbindung mit der einstweiligen Anordnung gemäß § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer die angesprochene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Wenn vom Beschwerdeführer ausgeführt wird, dass das Straferkenntnis dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG zuwiderhandeln würde, so wird ausgeführt, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden können. Neben der Eindeutigkeit der Tatzeit wird im angefochtenen Straferkenntnis der Tatort in eindeutiger Weise beschrieben. Auch die Tatbeschreibung an sich weist für das erkennende Gericht keine Mängel auf, es wird lediglich auf die ausgesprochene Betriebssperre verwiesen sowie auf jene drei Tiere, die während dieser aufrechten Betriebssperre verbracht wurden und werden diese Rinder in der Tatbeschreibung näher konkretisiert.

Obwohl dazu kein Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde wird lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Verhalten zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, in dem das zur Zl. LVwGS2868/0012021 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige Verfahren noch nicht abgeschlossen war. Das erkennende Gericht geht jedoch von zwei eigenständigen Tathandlungen aus, da im ersteren Verfahren im Rahmen einer Betriebskontrolle trotz aufrechter Betriebssperre fünf Rinder nicht aufgefunden werden konnten und davon auszugehen war, dass diese vom Betrieb in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise verbracht und einer gewerblichen Nutzung zugeführt wurden. Dem nunmehrigen Verfahren liegt jedoch ein gänzlich anderes Verhalten, welches von einem separaten und eigenständigen Tatentschluss getragen war, zu Grunde. So wurden während aufrechter Betriebssperre drei Rinder im Rahmen einer Versteigerung zum Verkauf angeboten und veräußert. Es ist davon auszugehen, dass dieser Verkaufsentschluss zum Zeitpunkt der ersten Tathandlung (9.8 bis 31.8.2021) noch nicht bestand, zumal die nunmehr tatgegenständlichen drei Rinder zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal geboren waren. Diese drei Rinder sind erst am ***, *** und *** geboren worden. Auch der Vorgang der Veräußerung war unterschiedlich, so handelte es sich im ersteren Fall um eine nicht nachvollziehbare Verbringung, im zweiten Fall wurden die Tiere zu einer Versteigerung gebracht. Das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes wird daher vom erkennenden Gericht nicht angenommen.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung der Strafnorm des § 30 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben tätigte.

Im Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes zur Zl. LVwG-S-2868/001-2021 wurde jedoch dargelegt, dass ein Kredit für die Errichtung eines Rinderstalles angefallen und aufgrund Erkrankung nicht die volle Arbeitsfähigkeit gegeben ist.

Von der Erstbehörde wurde im Straferkenntnis festgestellt, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Horn ergibt sich, dass acht Übertretungen des Tierschutzgesetzes aufscheinen. Gleichwohl die im Verfahren zur Zl. LVwG-S-2868/001-2021 verhängte Strafe (mangels Rechtskraft zum Zeitpunkt der weiteren der durch sie erschwerten Tat für die die Strafe bemessen werden soll) im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen war, ist vom Vorliegen einer einschlägigen Bestrafung auszugehen. Dies deshalb, da die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes als Schutzzweck primär den Schutz der Tiere, deren Leben und Wohlbefinden verfolgen. Dem Schutz der Tiere sollen aber auch die Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes und der Rinderkennzeichnungsverordnung Rechnung tragen. So ist neben der Herkunftssicherung und ordnungsgemäßen Kennzeichnung primärer Schutz des Marktordnungsgesetzes, dass den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Tiergesundheit und tierfreundlichen Haltungsformen, nachgekommen wird. Dass der Beschwerdeführer wiederholt diesen Bestimmungen zuwiderhandelte, ist ihm jedenfalls anzulasten.

Angesichts des in § 30 Abs. 1 Marktordnungsgesetz normierten Strafrahmens von bis zu 36.340,- € in Zusammenschau mit den obigen Ausführungen kam daher eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe jedenfalls nicht in Betracht. Ganz im Gegenteil hat die Behörde die verhängte Geldstrafe äußerst niedrig angesetzt.

Die ausgesprochene Geldstrafe war daher nicht zu beanstanden, um von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung ausgehen zu können.

In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Horn ausgesprochene Geldstrafe zwar nicht in Relation zur festgesetzten Freiheitsstrafe (4 Stunden) steht, eine Ausdehnung dieser Freiheitsstrafe aufgrund des Verbotes der reformatio in peius aber nicht in Betracht kommt.

Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied im gegenständlichen Fall schon deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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