LVwG N LVwG-AV-2036/001-2022

LVwG-AV-2036/001-2022Landesverwaltungsgericht17.05.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Berechnung; Sozialversicherung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2036/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2036.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH Co KG, vertreten durch B, p.A. C GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gibt dem Antrag des Antragstellers A GmbH Co KG, eingelangt am 23.06.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers D, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 20.03.2022 bis 30.03.2022 teilweise statt.

I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.

II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird

abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.12.2022, Zl. ***, wurde dem Antrag des Antragstellers A GmbH Co KG, eingelangt am 23.06.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers D, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 20.03.2022 bis 30.03.2022 teilweise stattgegeben. Dem Antrag wurde in Höhe von EUR *** stattgegeben (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Dienstnehmer für den Zeitraum von 20.03.2022 bis 30.03.2022 behördlich abgesondert gewesen sei. Mit Eingabe vom 23.06.2022 sei bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers D, geb. ***, für den Zeitraum 20.03.2022 bis 30.03.2022 in Höhe von EUR *** beantragt worden.

Laut der vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnung betrage das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für den Monat der Absonderung gesamt EUR ***. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen beliefen sich gesamt auf EUR ***. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt EUR ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung betrage für die Sonderzahlungen EUR ***.

Innerhalb offener Frist wurde am 19.12.2022 gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es sich bei Herrn D um einen definitiv gestellten -Mitarbeiter („-Beamter“) handle, im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung nicht das ASVG, sondern das Beamten-Kranken und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) zur Anwendung komme. Der Dienstgeber-Anteil zur Krankenversicherung betrage 4,3%, der Beitrag zur Unfallversicherung 1,2%, der Pensionsbeitrag 12,55% der Beitragsgrundlage.

Die für den Absonderungszeitraum zu ersetzenden Vergütungsbeträge errechneten sich wie folgt:

Aliquotes Bruttoentgelt€ ***

Aliquote regelmäßige Zahlungen/Ausfallsentgelt€ ***

Aliquote ausbezahlte Sonderzahlungen€ ***

Aliquote Krankenversicherung€ ***

Aliquote Unfallversicherung€ ***

Aliquote Pensionsversicherung€ ***

Aliquoter DG-Teil ausbezahlte Sonderzahlungen€ ***

Gesamtbetrag für diesen Absonderungszeitraum€ ***

Es wurde der Antrag auf vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde gestellt.

Mit Schreiben vom 21.12.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Akt zur GZ. ***.

2. Feststellungen:

D, geb. ***, ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.03.2022, Zl. ***, aufgrund des Verdachtes einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 20.03.2022 abgesondert. Ein am 20.03.2022 behördlich durchgeführter PCR-Test erbrachte ein positives Testergebnis, sodass die behördliche Absonderung bis einschließlich 30.03.2022 aufrecht blieb.

Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung seinen Lohn weiterhin ausbezahlt. Der dem Dienstnehmer im März 2022 zustehende Bruttomonatslohn beträgt Euro ***.

Der Dienstnehmer hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Der Dienstnehmer hatte im ersten Quartal 2022 Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***.

Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 4,3 % (Krankenversicherung), 1,2 % (Unfallversicherung) und 12,55 % (Pensionsversicherung) der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.

Mit der am 23.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung des Dienstnehmers von 20.03.2022 bis 30.03.2022 in der Höhe von Euro ***.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, darin einliegend insbesondere der Absonderungsbescheid des Dienstnehmers, ein Auszug aus dem MEPI (Meldung Epidemiologisches Informationssystem), der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto.

Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig und konnte auf Grund des Akteninhaltes getroffen werden. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die von der belangten Behörde angewendete Berechnung des Verdienstentganges. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen waren deshalb nicht erforderlich.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lautet:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 186/1950 idF BGBl. I 195/2022, lauten:

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, […]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr.399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.“

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.“

4.3. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26.06.1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3.

(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

5. Erwägungen:

Gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin am 30.03.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 23.06.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.

Da der betroffene Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Grundsatzerkenntnis vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, bereits klargestellt, dass bei der Bemessung der Verdienstvergütung auf den weiten arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff abzustellen ist, wobei „als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mit Verweis auf VwGH 5.3.1991, 88/08/0239, VwSlg. 13397 A; 21.9.1993, 92/08/0248)“ (aus VwGH Ra 2021/09/0094).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Die Berechnung der Vergütung erfolgt kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, an denen der Mitarbeiter nach § 7 iVm § 17 EpiG abgesondert gewesen ist und für die eine Vergütung beantragt wird. Dem entsprechend erfolgt die Berechnung für den Monat März 2022 und auf Basis des im jeweiligen Monat ausbezahlten Bruttobezug.

Gegenständlich ergab die Berechnung folgenden insgesamt zuzuerkennenden Vergütungsbetrag:

März 2022

Fortlaufendes Entgelt1) Euro ***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2) Euro ***

Sonderzahlung (SZ)3) Euro ***

SV-DGA SZ4) Euro ***

Gesamt: Euro ***

  1. Das zu vergütende fortlaufende Entgelt berechnet sich wie folgt: *** ÷ 31 x 11 (Erklärung: Brutto-Monatslohn von Euro *** zuzüglich Ausfallsentgelt (Euro ***) hochgerechnet auf den ganzen Monat in der Höhe von Euro ***; 31 Tage im März, davon 11 Tage abgesondert).

  2. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet sich wie folgt:

*** (DG-SV KV) + *** (DG-SV UV) + *** (DG-SV PV)

(Erklärung: a) SV-BMG laufend (Allg. KV-BG bis HB-Grenze) Euro ***, davon Krankenversicherung 4,3 % = Euro *** und davon Unfallversicherung 1,2 % = Euro ***

b) PV-BMG laufend *** Euro ***, davon 12,55 % Pensionsversicherung = Euro ***)

  1. Die zu vergütende Sonderzahlung berechnet sich wie folgt: *** ÷ 91,25 x 11 (Erklärung: Sonderzahlung Quartal ***, Tage im Quartal 365 ÷ 4 = ***,

davon 11 Tage abgesondert).

  1. Der zu vergütende SV-DGA zu den Sonderzahlungen berechnet sich wie folgt:

*** (SV-BMG SZ) + *** (PV-BMG SZ)

(Erklärung: a) SV-BMG SZ für das betroffene Quartal (91,25 Tage) Euro *** davon Krankenversicherung 4,3 % = Euro *** und davon Unfallversicherung 1,2 % = Euro ***

b) PV-BMG SZ für das betroffene Quartal (91,25 Tage) Euro ***, davon 12,55 % Pensionsversicherung = Euro ***)

Bei dem Dienstnehmer handelt es sich um einen ***-Mitarbeiter, weswegen die Pensionsbeiträge gemäß § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz in der Höhe von 12,55 % an den Bund geleistet werden. Die Beitragsgrundlage ist in ihrer Höhe nicht begrenzt. Der DG-Anteil zur Krankenversicherung beträgt gemäß § 22 Abs. 1b BKUVG 4,3 %, wobei sich die Bemessungsgrundlage an § 49 ASVG orientiert. Der DG-Anteil zur Unfallversicherung bestimmt sich auf Basis des § 26d B-KUVG und beträgt 1,2 %.

Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf € ***. Die Differenz zum begehrten Betrag von € *** ergibt sich, da beschwerdeführerseits fälschlich bei den Sonderzahlungen das Quartal mit 90 Tagen zugrunde gelegt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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