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LVwG-AV-113/004-2021•LVwG N LVwG-AV-113/004-2021
LVwG-AV-113/004-2021Landesverwaltungsgericht17.05.2023
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Mindestsicherung; grundbücherliche Sicherstellung; Kostenersatz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinHR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30. November 2020, ***, betreffend grundbücherliche Sicherstellung der Frau A mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30. Jänner 2018 und 01. Dezember 2019 für die Zeit vom 01. Dezember 2017 bis 30. November 2019 gewährten Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Gesamthöhe von € 13.742,61, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) die grundbücherliche Sicherstellung der Kosten der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheiden der belangten Behörde vom 30.01.2018 und 01.12.2019 für die im Zeitraum 01.12.2017 bis 30.11.2019 gewährten Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 13.742,61 zugunsten des Landes NÖ als Träger der Mindestsicherung angeordnet (Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***).
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführerin mehrmals zugesichert worden sei, dass es zu keinem Kostenersatzverfahren kommen werde. Verwiesen sei beispielsweise explizit auf ein Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2020 worden.
Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass laut Gesetzestext es sich um eine „Kann-Bestimmung“ handle, eine Verpflichtung zur grundbücherlichen Sicherstellung bestehe hingegen nicht. Des Weiteren werde die Frage aufgeworfen, wie eine derartige Sicherstellung überhaupt zulässig sein könne, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert hätten. Überdies würde die Hälfte der Liegenschaft den Kindern gehören und käme es durch die grundbücherliche Eintragung zu einer Wertminderung des Hauses. Dies entspreche nicht den Vorgaben von § 19 NÖ SHG. Verwiesen werde weiters auf § 28 NÖ SHG und diesbezüglich behauptet, dass kein Rechtsanspruch auf Kostenersatz bestünde.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.01.2022, Zl. LVwG-AV-113/001-2021, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2023, Zl. ***, wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.01.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im nunmehr fortgesetzten Verfahren wurde Einsicht genommen in den von der Verwaltungsbehörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***, in die von der belangten Behörde vorgelegte Beschwerde sowie in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2023, Zl. ***.
Entscheidungsrelevante Feststellungen:
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheiden vom 30.01.2018, *** und vom 01.12.2019, *** bewilligt. Im Zeitraum von 01.12.2017 bis 30.11.2019 wurden insgesamt ein Betrag von € 13.742,61 geleistet.
Weiters ist die Beschwerdeführerin Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ *** des Grundbuches KG *** mit den Grundstücken *** Baufläche (10) und ** Gärten (10) mit einer Gesamtfläche von 571 m² und der Adresse ***.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, wie folgt:
„Betrifft
A, geb. ***, Bedarfsorientierte Mindestsicherung - Kostenersatz
Sehr geehrte Frau A!
Wir teilen mit, dass das Kostenersatzverfahren eingestellt wurde und Sie daher keinen Kostenersatz leisten müssen.
Für die Bezirkshauptfrau
C“
Das gegenständliche Schreiben vom 13.11.2020 ist kein Bescheid.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aufgrund des Akteninhaltes des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, und aus der Beschwerde. Betreffend die Feststellung des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft wurde Einsicht in einen Grundbuchsauszug EZ ***, KG *** genommen.
Darüber hinaus ist der Sachverhalt unstrittig.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
§ 56:
„Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.“
§ 58 Abs. 1:
„(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
...“
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
§ 50 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5:
„Übergangsbestimmungen
(1) Die auf der Grundlage des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, erlassene NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung
LGBl. Nr. 3/2019, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.
(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 70/2019)
(3) Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung
LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.
(4) Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung
LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden.
(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch für Beschwerdeverfahren.
...“
NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 70/2019:
§ 6 Abs. 3:
„(3) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung 8Aufnahme9 der Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.“
§ 6 Abs. 4:
„(4) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
...“
§ 26:
„Ersatz durch die leistungsempfangende Person oder deren Erben
(1) Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
1. sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
2. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
3. im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Kosten für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die vor Erreichen der Volljährigkeit gewährt wurden,
2. Kosten für Leistungen nach § 12 bei Schwangerschaft und Entbindung.
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der leistungsempfangenden Person nach § 28 Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“
Erwägungen:
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2020 mitgeteilt, dass das Kostenersatzverfahren eingestellt wurde und kein Kostenersatz zu leisten ist.
Dass es sich bei der gegenständlichen Mitteilung um ein Schreiben und um keinen Bescheid handelt, ergibt sich aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur wie folgt:
Das gegenständliche Schreiben wurde nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet.
Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch (objektiv erkennbar) den Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0033).
An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. dazu VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0033 u.a.).
Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa den Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher daraus zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (vgl. dazu VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0033 u.a.).
Aufgrund dieser ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem gegenständlichen Schreiben vom 13.11.2020 kein Bescheidcharakter zu, wollte die Behörde lediglich eine Wissensmitteilung gegenüber der Beschwerdeführerin kundtun. Dies zeigt sich umso mehr in der von der belangten Behörde gewählten Form des Schreibens, in welchem die Behörde sowohl Höflichkeitsfloskeln „Sehr geehrte Frau“ verwendet als auch die Formulierung …“wir teilen mit.“
Zweitens ist zu prüfen ob die belangte Behörde berechtigt war den in der Folge angefochtenen Bescheid betreffend die grundbücherliche Sicherstellung zu erlassen.
Betreffend die grundbücherliche Sicherstellung ist auszuführen, dass Zweck einer grundbücherlichen Sicherstellung eine Sicherstellung hinsichtlich allfälliger (bei Vorliegen der Voraussetzungen) nachfolgender Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers ist. Es handelt sich somit um ein Kostenersatzverfahren im weiteren Sinne.
Somit ist im gegenständlichen Fall gemäß § 50 Abs. 4 Nö SAG das NÖ Mindestsicherungsgesetz aufgrund der zeitraumbezogenen Beurteilung anzuwenden.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 NÖ MSG ermöglicht dem Gesetzgeber im Falle des Vorliegens von vorläufig nicht verwertbaren Vermögens (wie im gegenständlichen Fall) die (nachträgliche) Sicherstellung von Ersatzforderungen, hinsichtlich derer ein (nachfolgender) Ersatzanspruch allfällig in Betracht kommt. Daraus ergibt sich weiters, dass die Sicherstellung keine Bedingung für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist.
Mit einem auf § 6 Abs. 4 NÖ MSG gestützten Bescheid wird daher insoweit nur die Grundlage für eine Verbücherung geschaffen. Eine Verpflichtung zum Ersatz der aufgelaufenen Sozialhilfekosten, die Grundlage des Sicherungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt.
Wird eine Verwertung von zunächst nicht verwertbaren Vermögen nachträglich möglich und zumutbar, so ist der Hilfeempfänger von der Behörde im Grunde zum Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten zu verpflichten. Erst dieser Bescheid bildet die Grundlage einer möglichen Exekutionsführung in das nunmehr verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 6 Abs. 4 NÖ MSG, dass Leistungen nach diesem Gesetz länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen wurden, was im gegenständlichen Fall gegeben ist (vgl. Judiktaur des VwGH zum NÖ SHG zu 2012/10/0098)
Eine allfällige Härteregel – wie von der Beschwerdeführerin eingewendet - ist bei der grundbücherlichen Sicherstellung nicht zu prüfen, hängt doch die Zulässigkeit der Sicherstellung gemäß § 6 Abs. 4 NÖ MSG nicht davon ab, dass damit für die Beschwerdeführerin oder ihre Angehörigen keine besonderen sozialen Härten verbunden wären.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren unterbleiben, ging es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen und ist der zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig.
Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision war nicht zuzulassen, da der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und darüber hinaus die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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