LVwG N LVwG-AV-1561/001-2022

LVwG-AV-1561/001-2022Landesverwaltungsgericht16.05.2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Warnleuchte; Blaulicht; Tonfolgehorn; öffentlicher Hilfsdienst; Rettungsdienst; öffentliches Interesse;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1561/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1561.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH Co KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landhauptfrau von Niederösterreich vom 24. Oktober 2022, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Fahrzeugaufzählung im Einleitungssatz zum Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„1. Personenkraftwagen, Marke: Mercedes Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***,

2. Personenkraftwagen, Marke: Mercedes Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***,

3. Personenkraftwagen, Marke: Mercedes Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 beantragte die A GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Partei) die Erteilung der Bewilligungen zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn für drei Fahrzeuge. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 wurde der Antrag abgeändert und es wurden auch Bewilligungen für ein zusätzliches viertes Fahrzeug beantragt:

Personenkraftwagen, Marke: Mercedes Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***,

Personenkraftwagen, Marke: Mercedes Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***,

Personenkraftwagen, Marke: Mercedes Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***,

Personenkraftwagen, Marke: Mercedes Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***.

1.2. Mit Bescheid der Landhauptfrau von Niederösterreich vom 24. Oktober 2022 wurden die Ansuchen abgewiesen:

Bescheid

Über die mit 20. Juni 2022 datierten Anträge der A, ***, ***, abgeändert mit Eingabe vom 6. Oktober 2022, die die Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns am

1. Personenkraftwagen, Marke: Mercedes Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***

1. Personenkraftwagen, Marke: Mercedes-Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***

2. Personenkraftwagen, Marke: Mercedes Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: *** und

3. Personenkraftwagen, Marke: Mercedes Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***,

zum Gegenstand haben, wird wie folgt entschieden:

Spruch

Die Ansuchen werden a b g e w i e s e n.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen, weshalb bei der Erteilung der gegenständlichen Bewilligungen ebenso vorzugehen sei. Bereits aus Wortlaut und Systematik der anzuwendenden Bestimmungen ergebe sich, dass die Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes an für den öffentlichen Hilfsdienst bzw. den Rettungsdienst bestimmten Fahrzeugen nicht uneingeschränkt erlaubt sei. Die in Rede stehenden Fahrzeuge würden nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 genannten Fahrzeugen zählen, weswegen es für die Anbringung einer Blaulichtanlage einer Bewilligung der zuständigen Landeshauptfrau von Niederösterreich bedürfe. Eine derartige Bewilligung dürfe gemäß § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen sei, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen würden und es sich um ein Fahrzeug handle, welches für Aufgaben bestimmt sei, die unter lit. a bis j taxativ aufgezählt seien. Lit. b und c würden als hier zu betrachtende Aufgaben „den öffentlichen Hilfsdienst“ bzw. „den Rettungsdienst“ nennen. Die Ausführungen würden sinngemäß auch für die Anbringung von Tonfolgeanlagen gelten.

Als öffentlicher Hilfsdienst sei nur ein Hilfsdienst anzusehen, dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sei, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern wie elektrischem Strom, Wasser, Lebensmittel, Verkehr usw. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei würden nicht ausreichen, um ausreichende Anhaltspunkte für die Einbindung in den Katastrophenschutz aufzuzeigen, sodass eine Subsumtion unter § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 bis auf Weiteres nicht in Betracht komme.

Das Rettungswesen falle in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder und es zähle das Hilfs- und Rettungswesen zur örtlichen Gesundheitspolizei, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgt werde. Das Hilfs- und Rettungswesen beinhalte die Regelung der Organisation von Erster Hilfe und Krankentransporten, ihre Finanzierung und die Anerkennung von Organisationen als Träger dieser Aufgaben. Als Rettungsdienst hätten nur Institutionen zu gelten, die besonders gebaute und ausgerüstete Fahrzeuge für die Beförderung von Personen in lebensbedrohlichen Zustand zum Ort der ärztlichen Versorgung ständig auf Abruf bereithalten würden. Ein Fahrzeug dürfe nicht nur deshalb als Fahrzeug des Rettungsdienstes angesehen werden, weil sein Zulassungsbesitzer eine Berechtigung zum Krankentransport besitze oder Arzt sei. Unter Fahrzeugen im Rettungsdienst seien auch jene Fahrzeuge im Privatbesitz zu verstehen, die zum Zwecke des Rettungsdienstes eingerichtet seien und hiefür auch verwendet werden sollten, jedoch nicht alle Krankentransportfahrzeuge. Ein Krankentransportfahrzeug allein sei als solches noch nicht für den Rettungsdienst bestimmt anzusehen. Es stehe außer Streit, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um keine anerkannte Rettungsorganisation gemäß § 7 NÖ RDG handle. Aus der Judikatur ergebe sich, dass der Transport von Medikamenten und Blutkonserven nicht zum „Rettungsdienst“ gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 zähle. Bezüglich der übrigen Bundesländer zähle nur Wien akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte zu den Aufgaben des Rettungsdienstes, sodass eine Erweiterung des Begriffs „Rettungsdienst“ nicht angezeigt erscheine. Diese Erwägungen würden auch für den Transport von notfallmedizinischen Geräten gelten.

Des Weiteren gehe aus einer Anfragebeantwortung der Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht hervor, dass es nicht möglich erscheine Rettungsdiensttransporte außerhalb des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst bzw. des überregionalen Rettungsdienstes anzubieten, was auch in der fehlenden Anführung von Auftraggebern zum Ausdruck komme. Eine Subsumtion unter § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 könne daher nicht erfolgen.

Angesichts des Nichterfüllens dieser Voraussetzung bestehe kein Anlass zur Prüfung der weiteren Kriterien „Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen“ und „Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit“.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene rechtsanwaltliche Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin Folgendes ausgeführt:

Die beschwerdeführende Partei betreibe einen Rettungsdienst und sei berechtigt, Blut- und Organtransporte durchzuführen sowie notfallmedizinische Geräte zu transportieren. Sie sei aber keine anerkannte Rettungsorganisation gemäß § 7 NÖ RDG. Bei Organtransporten zähle jede Sekunde, da in den meisten Fällen das Leben des Organempfängers von der schnellen und unmittelbaren Verbringung des Organes abhängig sei. Auch beim Transport von Blut- und Blutpräparaten könne ein hoher Zeitdruck entstehen. Aufgrund der hohen Anforderungen für den Blut- und Organtransport brauche es speziell dafür vorgesehene Fahrzeuge, über welche die beschwerdeführende Partei verfüge. Neben der beschwerdeführenden Partei würden auch sog. anerkannte Rettungsdienste über Fahrzeuge mit Blaulichtvorrichtung verfügen, welche ausschließlich zum Blut- bzw. Organtransport vorgesehen seien. Aufträge für Blut- und Organtransporte würden grundsätzlich nur jene Unternehmen bzw. Einrichtungen erhalten, die Fahrzeuge mit Blaulichtgenehmigung verwenden dürfen. Die beschwerdeführende Partei sei bereits in konkreten Vertragsverhandlungen mit potentiellen Auftraggebern gestanden und man rechne mit 10 bis 20 Fahrten pro Tag, wobei es sich bei rund der Hälfte um dringende Einsätze handeln würde, die den Einsatz von Blaulicht erfordern würden. Die Vertragsverhandlungen seien jedoch abgebrochen worden, weil Aufträge nur bei Bestehen einer Blaulichtgenehmigung vergeben würden.

Aus rechtlicher Sicht sei es nicht zulässig, dass alle Fahrzeuge der in den § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes namentlich genannten Einrichtungen ex lege ein Blaulicht führten, sondern nur jene, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst verwendet würden. Die genannten Einrichtungen hätten eigens dafür vorgesehene Fahrzeuge mit Blaulicht. Nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 sei die Bewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen, es gebe kein Ermessen. Aus der Tatsache, dass Fahrzeuge, die den Blut- und Organtransporten dienen würden, nach § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG 1967 ein Blaulicht führen dürften, gehe hervor, dass Blut- und Organtransporte als Aufgaben des Rettungsdienstes iSd KFG 1967 qualifiziert würden. Der Begriff des Rettungsdienstes iSd § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG 1967 könne schließlich kein anderer sein als jener des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967. Zumindest akute Blut- und Organtransporte seien daher jedenfalls Aufgaben eines Rettungsdienstes, was das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz 2017 sogar explizit regle. Richtig sei, dass die übrigen acht Landesgesetze keine ausdrückliche Zuordnung vornehmen würden, daraus dürfe allerdings nicht der falsche Schluss gezogen werden, dass Blut- und Organtransporte nicht unter den Begriff des Rettungsdienstes iSd KFG 1967 fielen, zumal auch in *** vom U Fahrzeuge ausschließlich für den Organtransport mit Blaulicht vorhanden seien. Der allgemeine Transport von Medikamenten und Blutkonserven für Krankenhäuser gehöre zwar nach der Rechtsprechung nicht zum Rettungsdienst gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967, davon sei aber der akute Transport von Blutkonserven und Blutpräparaten ebenso wie der Transport von Spenderorganen und der akute Transport von medizinischen Geräten zu unterscheiden; diese seien aufgrund ihrer Dringlichkeit zum Rettungsdienst gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 zu zählen. Überdies könne die zeitgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Blutkonserven, Blutpräparaten und Spenderorganen auch als öffentlicher Hilfsdienst iSd § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 qualifiziert werden, da die ununterbrochene Versorgung der Bevölkerung zweifelsfrei von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sei. Aufgrund der Häufigkeit der vorgesehenen Fahrten, insbesondere der Organtransporte, sei ein öffentliches Interesse gegeben. Darüber hinaus seien die vorgesehenen Fahrzeuglenker geschult. Für das Tonfolgehorn würde das Vorgebrachte ebenso gelten.

1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 25. November 2022 – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Die beschwerdeführende Partei brachte mit Schreiben vom 26. Jänner 2023, 30. Jänner 2023, 17. Februar 2023 und 28. Februar 2023 Urkundenvorlagen ein. Im Wesentlichen wurden Gutachten betreffend die Fahrzeuge vorgelegt und es wurde vorgebracht, dass vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestünden. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass auch Fahrzeuge des U und der W-Unfall-Hilfe mit Wiener Kennzeichen und Blaulicht dem Bluttransport dienen würden, woraus hervorgehe, dass Blut- und Organtransporte als Aufgaben des Rettungsdienstes im Sinne des KFG 1967 zu qualifizieren seien.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte in Folge eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die beschwerdeführende Partei wurde in der Ladung insbesondere zur Darlegung aufgefordert, worauf die in der Beschwerde erfolgte Einschätzung „10 bis 20 Fahrten pro Tag, wobei es sich bei rund der Hälfte um dringende Einsätze handeln würde, die den Einsatz von Blaulicht erfordern würden“ basiere. Der belangten Behörde wurden mit der Ladung die im Beschwerdeverfahren erfolgten Eingaben mit der Aufforderung zur Bekanntgabe übermittelt, ob die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Bedenken weiterhin gegeben seien und ob aus Behördensicht auch Bedenken hinsichtlich der weiteren Kriterien des § 20 Abs. 5 KFG 1967 bestünden.

1.7. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 15. März 2023 mit, dass eine Verhandlungsteilnahme nicht möglich sei. Darüber hinaus führte die belangte Behörde in einem separaten Schreiben vom 16. März 2023 aus, dass der Frage, ob die in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes namentlich genannten Einrichtungen zu Recht Blaulicht an ihren Fahrzeugen angebracht hätten oder nicht, im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zukomme. Ausnahmebewilligungen würden grundsätzlich eine restriktive Auslegung erfordern. Bei der Auslegung des in § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 angeführten Begriffes Rettungsdienst sei das NÖ RDG heranzuziehen. Zum Unterschied vom Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz würden hier (wie auch in den übrigen 7 Bundesländern) akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte nicht zum Rettungsdienst zählen. Das Kriterium der Verkehrs- und Betriebssicherheit sei im angefochtenen Bescheid nicht näher thematisiert worden, weil bereits die Voraussetzung, dass „es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die unter lit. a bis j taxativ aufgezählt sind“ verneint worden sei. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden vollinhaltlich aufrechterhalten und es werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid zu bestätigen.

1.8. Mit Schreiben vom 24. März 2023 legte die belangte Behörde ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23. März 2023 vor, wonach die vier Fahrzeuge der beschwerdeführenden Partei begutachtet worden seien und das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** kein positives Gutachten erhalten habe und abgemeldet werden solle. Angemerkt wurde, dass die Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Partei zurückgelegt worden sei.

1.9. Die beschwerdeführende Partei brachte mit Schreiben vom 14. April 2023 einen vorbereitenden Schriftsatz ein, in dem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Rund 30 Prozent der in Österreich pro Tag verwendeten Blutkonserven würden akut verabreicht. In Österreich werde der Bluttransport nahezu ausschließlich vom U durchgeführt. Auch die C GmbH mit Sitz in *** könne auf Grund einer erteilten Blaulichtbewilligung Bluttransporte anbieten. Die beschwerdeführende Partei sei bereits in konkreten Vertragsverhandlungen mit potentiellen Auftraggebern gewesen, die Verhandlungen seien jedoch abgebrochen worden, weil Aufträge nur bei Bestehen einer Blaulichtgenehmigung vergeben würden. Die Erteilung liege somit im öffentlichen Interesse, um solche Aufträge durchführen zu können. Zusätzlich sei die beschwerdeführende Partei auch in Vertragsgesprächen mit Laboren. Das Labor D vergebe einen Auftrag zum Transport zeitkritischer Sepsis-Blutproben von Patienten, die sich auf Grund der Sepsis in Lebensgefahr befänden. Der Transport müsse binnen kürzester Zeit und daher mit Blaulicht erfolgen.

1.10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 21. April 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei samt deren Rechtsvertretung teil. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien – wie angekündigt – nicht zur Verhandlung.

Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag hinsichtlich des Fahrzeuges, das kein positives Gutachten erhalten habe, nicht aufrechterhalten werde. Die Gewerbeberechtigung sei wieder aufrecht, sie sei zuvor zurückgelegt worden, weil die *** mitgeteilt habe, dass die beschwerdeführende Partei mit aufrechter Gewerbeberechtigung kein Rettungsdienst sein könne. Es gebe ein Verwaltungsstrafverfahren bei der ***, wobei zehn von vierzehn Taten inzwischen eingestellt worden seien und die anderen noch nicht rechtskräftig seien. Es habe Vertragsgespräche gegeben, die mangels Blaulichtgenehmigung nicht weitergeführt worden seien. Bei Erteilung der Genehmigung würden sie einen Stützpunkt in der Steiermark aufbauen und zusätzliche Fahrzeuge verwenden. Bislang seien zwei Fahrten ohne Blaulicht durchgeführt worden. Es sei auch die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges für den Wünschewagen geplant. Es sei auf Grund der geführten Gespräche beabsichtigt, hauptsächlich (dringende) Bluttransporte zu fahren. Die Erteilung der Bewilligungen sei bundesweit angestrebt. Der Bedarf sei gegeben.

Die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei erklärte sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden (Verkündungsverzicht).

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Die A GmbH, FN ***, als beschwerdeführende Partei verfügt seit 13. April 2023 (wieder) über eine aufrechte Berechtigung zur Ausübung des freien Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt, eingeschränkt auf Blut- und Organtransport sowie notfallmedizinische Geräte“. Handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter ist Herr E, geboren am ***.

Die beschwerdeführende Partei besitzt derzeit vier Fahrzeuge, wobei das vierte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** bei einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 kein positives Gutachten erhalten hat. Dieses Fahrzeug soll abgegeben werden und es wurde der Antrag hinsichtlich dieses Fahrzeuges in der hg. durchgeführten Verhandlung nicht aufrechterhalten. Für folgende drei Fahrzeuge mit Standort *** wird nach wie vor eine – bundesweite – Genehmigung nach § 20 Abs. 5 iVm § 22 Abs. 4 KFG 1967 begehrt:

1. Personenkraftwagen, Marke: Mercedes Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***,

2. Personenkraftwagen, Marke: Mercedes Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***,

3. Personenkraftwagen, Marke: Mercedes Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***.

Das (geplante) Geschäftsmodell der beschwerdeführenden Partei besteht darin, Blut- und Organtransporte sowie Transporte von notfallmedizinische Geräten durchzuführen. Vorgesehen sind dafür zwei Fahrzeuge, die kontinuierlich unterwegs sein sollen, und das dritte Fahrzeug als „Backup“. Daneben ist geplant, ein weiteres Fahrzeug anzuschaffen, um Fahrten mit einem sog. „Wünschewagen“ durchzuführen.

Bislang wurden von der beschwerdeführenden Partei zwei Transporte durchgeführt: Ein Krankentransport von einer Patientin auf Bitte eines Arztes und ein Zubringen von Sauerstoff für eine Patientin. Blaulicht wurde dabei nicht verwendet und es ist nach den Angaben des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei bei Erteilung der Bewilligungen nicht mehr geplant, derartige Transporte durchzuführen.

Die beschwerdeführende Partei hat Vertragsgespräche mit der F GmbH mit Sitz in *** betreffend Blutkonserventransporte angebahnt, es wurde ihr mit E-Mail vom 11. Oktober 2022 aber mitgeteilt, dass die Blaulichtbewilligung Grundvoraussetzung für eine weitere Gesprächsführung ist.

Des Weiteren hat die beschwerdeführende Partei Vertragsgespräche mit der D GmbH (Labor D) mit Sitz in *** betreffend Transport von dringenden Proben und Blut angebahnt. Dabei wurde seitens des Labors mit Schreiben vom 27. Februar 2023 mitgeteilt, dass insbesondere bei den Sepsis Bluten von entscheidender Bedeutung sei, das erforderliche Zeitfenster von 3,5 Stunden bis zum ersten Ergebnis einzuhalten. Es würden die Ost-Regionen in Österreich betreut und es sei mit einem Aufkommen von ca. 10 bis 15 Einsätzen pro Tag zu rechnen. Unbedingte Voraussetzung für das Labor D ist neben dem Vorliegen einer Blaulichtbewilligung das Abdecken der gesamten Ostregion inklusive der Steiermark. Die beschwerdeführende Partei kann dies mit den vorhandenen drei Fahrzeugen nicht abdecken. Die Gespräche wurden wegen der fehlenden Blaulichtbewilligung nicht weitergeführt. Geplant ist nach den Angaben des Geschäftsführers nach Erteilung der verfahrensgegenständlichen Bewilligungen einen Stützpunkt in der Steiermark zu eröffnen und zumindest zwei weitere Fahrzeuge anzuschaffen.

Des Weiteren hat ein Unternehmen bei der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit medizinischen Geräten zum Absaugen von Flüssigkeiten aus dem Bauchbereich angefragt. Bei Bestellungen am Wochenende wäre ein zeitkritischer Transport gegeben, bei Bestellungen unter der Woche nicht. Vertragsverhandlungen wurden diesbezüglich nicht geführt.

Die beschwerdeführende Partei hat in ihrem Antrag angegeben, dass mit 12 bis 15 Einsatzfahrten pro Tag (nicht pro Fahrzeug) zu rechnen sei. In der Beschwerde wurde angegeben, dass mit 10 bis 20 Fahrten pro Tag zu rechnen sei, wobei es sich bei rund der Hälfte um dringende Einsätze handeln würde, die Blaulicht erfordern würden. In der Verhandlung wurde ausgeführt, dass das Labor D mit 10 bis 15 Fahrten pro Tag rechne, wobei alle dringend mit Blaulicht seien; bei der F GmbH sei bei der Hälfte der Fahrten mit Blaulicht zu fahren.

Es kann nicht festgestellt werden, mit welcher Häufigkeit im Falle der Erteilung der beantragten Bewilligungen tatsächlich Fahrten durchgeführt würden, bei denen die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend wäre, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden.

Es kann auch das Vorliegen eines größeren Bedarfes nach weiteren Organisationen, welche Transporte von Blutkonserven, Organen und medizinischen Geräten durchführen, nicht festgestellt werden. Derzeit werden die Transporte in diesem Bereich von in § 23 Abs. 1 des Sanitätergesetzes genannten Einrichtungen sowie von nach den Landesgesetzen anerkannten Rettungsorganisationen durchgeführt.

Die beschwerdeführende Partei verfügt über keinen Vertrag mit dem Land Niederösterreich zur Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes und des überregionalen Rettungsdienstes. Sie ist daher keine anerkannte Rettungsorganisation im Sinne des § 7 NÖ RDG.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage, insbesondere auch auf den Ergebnissen der hg. durchgeführten Verhandlung. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

Zur beschwerdeführenden Partei ist die Erklärung über die Errichtung und ebenso ein Firmenbuchauszug, eine Gewerbemeldung und eine Geschäftsführerbestellung aktenkundig. Nachdem seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Schreiben vom 23. März 2023 ein GISA-Auszug betreffend Zurücklegung der Gewerbeberechtigung übermittelt wurde, wurde in der Verhandlung ein aktueller Auszug über die seit 13. April 2023 wieder bestehende Berechtigung vorgelegt. Dass die beschwerdeführende Partei vier Fahrzeuge besitzt, wobei das vierte bei einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 kein positives Gutachten erhalten hat, ist als unstrittig anzusehen bzw. ergibt sich dies aus dem genannten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln. In der Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei ebenso ausgeführt, dass das Fahrzeug kein positives Gutachten erhalten habe, es befinde sich derzeit in Reparatur und werde sodann gespendet. Der Antrag wurde hinsichtlich dieses Fahrzeuges nicht aufrechterhalten (Verhandlungsschrift S 2). Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei hat in der Verhandlung auch ausdrücklich angegeben, dass die Erteilung der Bewilligung für die verbliebenen Fahrzeuge bundesweit angestrebt ist (Verhandlungsschrift S 7). Zum Geschäftsmodell ist auch auf die Angaben des Geschäftsführers zu verweisen (Verhandlungsschrift S 3), wobei auch angegeben wurde, dass zwei Fahrzeuge kontinuierlich unterwegs sein sollten und eines als Backup und dass ein neues Fahrzeug als Wünschewagen angeschafft werden solle (Verhandlungsschrift S 6). Die zwei bisher durchgeführten Transporte wurden in der Verhandlung angegeben (Verhandlungsschrift S 4) und ebenso, dass derartige Transporte bei Erteilung der Bewilligungen nicht mehr gemacht würden (Verhandlungsschrift S 6). Zu den Vertragsgesprächen ist auf das mit Schriftsatz vom 14. April 2023 vorgelegte E-Mail der F GmbH und das Schreiben des Labors D hinzuweisen. In der Verhandlung wurde auch in Übereinstimmung mit den Inhalten dieser E-Mails ausgeführt, dass die Gespräche wegen der fehlenden Bewilligung nicht weitergeführt worden seien (Verhandlungsschrift S 3). Der Geschäftsführer hat in der Verhandlung zur vom Labor D genannten unbedingten Voraussetzung des Abdeckens der gesamten Ostregion inklusive der Steiermark ausgeführt (Verhandlungsschrift S 3):

„Ich traue mich jetzt keinen Mietvertrag unterschreiben in der Steiermark, es hängt von der Genehmigung ab. Wir müssen dort einen eigenen Stützpunkt machen, der muss 24 Stunden besetzt sein, das mit mindestens zwei Fahrzeugen, weil für den Fall, dass eines ausfällt, auch ein Ersatzfahrzeug vorhanden ist. Niederösterreich kann ich abdecken, Steiermark nicht bzw. traue ich mich das auch nicht. Es hängt einzig und allein von dieser Genehmigung ab, das ist ein finanzielles Risiko. Wir haben jetzt schon sehr viel Geld investiert und wir hoffen, dass wir arbeiten können.“

Es ist daher auch festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei dies mit den drei vorhandenen Fahrzeugen nicht abdecken kann. Die Feststellungen zu dem Unternehmen im Zusammenhang mit medizinischen Geräten zum Absaugen von Flüssigkeiten beruht wieder auf den Ausführungen des Geschäftsführers (Verhandlungsschrift S 5).

Zu den im Antrag und in der Beschwerde angegebenen Anzahl an Fahrten ist auf die Aktenlage (Antrag S 9; Beschwerde S 6) zu verweisen. Der Geschäftsführer wurde auch in der Verhandlung dazu befragt (Verhandlungsschrift S 5).

Mit welcher Häufigkeit im Falle der Erteilung der beantragten Bewilligungen tatsächlich Fahrten durchgeführt würden, bei denen die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend wäre, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden, kann nicht festgestellt werden, weil einerseits dazu widersprüchliche Angaben (Antrag, Beschwerde, Verhandlung) getätigt wurden und weil andererseits die Zahlen nicht entsprechend belegt wurden. Darüber hinaus erscheint es angesichts der nicht weitergeführten Vertragsgespräche rein spekulativ, ob und in welcher Häufigkeit tatsächlich die angegebenen Fahrten durchgeführt würden. Festzuhalten ist dazu auch, dass sich die Gespräche mit der F GmbH nach dem Inhalt des E-Mails offenbar noch im Anfangsstadium befanden und dass das diesbezügliche E-Mail schon von Oktober 2022 stammt. Zum Labor D wiederum ist festzuhalten, dass laut dem Schreiben vom 27. Februar 2023 „unbedingte Voraussetzung“ das Abdecken der gesamten Ostregion inklusive der Steiermark ist, wobei sich aus den bereits wiedergegebenen Angaben des Geschäftsführers in der Verhandlung ergibt, dass dies mit den drei vorhandenen Fahrzeugen nicht abgedeckt werden kann und dass dafür erst die Anschaffung weiterer Fahrzeuge und die Eröffnung eines Stützpunktes in der Steiermark notwendig sei (Verhandlungsschrift S 3).

Hinsichtlich der Frage des Bedarfes ist ferner auszuführen, dass der Geschäftsführer den Bedarf in der Verhandlung zwar bejaht hat, es wurde aber nicht nachvollziehbar und stichhaltig aufgezeigt, inwiefern tatsächlich ein größerer Bedarf nach weiteren Organisationen, welche Transporte von Blutkonserven, Organen und medizinischen Geräten durchführten, gegeben ist bzw. ergibt sich aus den Angaben des Geschäftsführers, dass die Transporte derzeit von in § 23 des Sanitätergesetzes genannten Einrichtungen sowie von anerkannten Rettungsorganisationen durchgeführt werden (Verhandlungsschrift S 7 f.):

„Ja. F bietet Blutkonserventransporte an für Labors, die Transporte macht für sie nur der T, aus dem einfachen Grund, weil das U fährt für sie nicht, weil die machen selber Blutpräparate, also Bluttransporte, das V gehört dem U mittlerweile, die W machen es überhaupt nicht, die *** darf nicht und kann nicht und es bleibt nur mehr übrig der T. Die F war natürlich sehr interessiert, wie wir an sie herangetreten sind, weil beim T ist es so, bevor die Leute Rettungswagen fahren, werden sie eingesetzt für die Bluttransporte, die waren nicht sehr glücklich darüber.“

Das Vorliegen eines solchen Bedarfes wurde auch mit den weiteren im Verfahren eingebrachten Schriftsätzen nicht aufgezeigt und ist auch nicht gerichtsbekannt.

Dass die beschwerdeführende Partei über keinen Vertrag mit dem Land Niederösterreich zur Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes und des überregionalen Rettungsdienstes verfügt und daher keine anerkannte Rettungsorganisation im Sinne des § 7 NÖ RDG ist, ergibt sich aus dem aktenkundigen Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht, vom 29. Juli 2022 und aus den Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 7).

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 20 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 5 und Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, (KFG 1967) idgF, lauten:

„§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke

(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

[…]

4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

a) Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,

b) Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,

c) Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich bestimmt sind,

d) Feuerwehrfahrzeugen sowie Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehr,

e) Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,

f) Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,

g) Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;

h) Fahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung verwendet werden,

i) Fahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im Notfallmanagement

– von den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder

– im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden,

j) Fahrzeugen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) für Fahrten zum Ort eines Vorfalles gemäß § 6 UUG 2005;

k) Fahrzeugen der Fernmeldebehörden, die für dringende Einsätze im Rahmen der Aufsicht über den ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb von Funkanlagen (§§ 175 ff des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021) verwendet werden;

[…]

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b) für den öffentlichen Hilfsdienst,

c) für den Rettungsdienst,

d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

i) für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, und für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die tatsächlich auch Hausgeburten durchführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,

j) für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.“

3.2. § 22 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF, (KFG 1967) lautet:

„§ 22. Warnvorrichtungen

[…]

(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.“

3.3. § 2 Abs. 1 Z 1 des NÖ Rettungsdienstgesetzes 2017, LGBl. Nr. 101/2016 idgF, (NÖ RDG) lautet:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Allgemeine Begriffsbestimmungen:

1. Rettungsdienst ist die Leistung von Erster Hilfe oder einer Ersten medizinischen Versorgung an Personen, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist, und deren Transport zur weiteren medizinischen Versorgung in eine Krankenanstalt oder sonstige geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Beschwerdeabweisung:

4.1.1. Die beschwerdeführende Partei beantragte – zumal es sich bei ihr unstrittig um keine der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes namentlich genannten Einrichtungen handelt (s. § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG 1967) – die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung von blauem Licht gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 sowie die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung von Tonfolgeanlagen gemäß § 22 Abs. 4 KFG 1967.

Für die Erteilung einer solchen Bewilligung müssen nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 kumulativ folgende Vorrausetzungen erfüllt sein:

i)die Verwendung muss im öffentlichen Interesse gelegen sein,

ii)vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit dürfen keine Bedenken bestehen,

iii)das Fahrzeug, für das eine Bewilligung angestrebt wird, muss zur Verwendung einer der in lit. a – j aufgezählten Zwecke bestimmt sein.

Die Bewilligungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967 sind – entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – restriktiv auszulegen (vgl. etwa VwGH 21.5.1996, 96/11/0049; 21.8.2014, Ro 2014/11/0068; 27.4.2017, Ra 2016/11/0181).

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Abweisungsbescheid davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge weder für den öffentlichen Hilfsdienst noch für den Rettungsdienst und auch für keine andere der in § 20 Abs. 5 KFG 1967 aufgezählten Aufgaben bestimmt sind. Die beschwerdeführende Partei bestreitet dies und bringt vor, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen gegeben seien.

4.1.2. Zum von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgrund ist Folgendes auszuführen:

Zu prüfen ist fallbezogen, ob die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge für den „öffentlichen Hilfsdienst“ (§ 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967) oder für den „Rettungsdienst“ (§ 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967) bestimmt sind. Für das Vorliegen der übrigen in § 20 Abs. 5 KFG 1967 genannten Zwecke liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet.

Als „öffentlicher Hilfsdienst“ im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein solcher anzusehen, dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit ist, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Güter wie elektrischer Strom, Wasser, Lebensmittel, Verkehr usw. Eine nur ähnliche Tätigkeit fällt nicht mehr unter den Begriff „öffentlicher Hilfsdienst“ (vgl. etwa VwSlg. 8689 A/1974). Dass derartiges im vorliegenden Fall gegeben wäre ist nicht zu erkennen und wird mit dem bloßen Beschwerdevorbringen, wonach die „ununterbrochene Versorgung der Bevölkerung mit Blut, Blutpräparaten und Spenderorganen“ zweifelsfrei von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sei, nicht aufgezeigt.

Zum „Rettungsdienst“ im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 ist auszuführen, dass die belangte Behörde einen solchen im vorliegenden Fall auf Grund der Definition in § 2 Abs. 1 Z 1 NÖ RDG und anhand von Judikatur verneint; auch wird davon ausgegangen, dass es nicht möglich sei, Rettungsdiensttransporte außerhalb des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes bzw. des überregionalen Rettungsdienstes anzubieten.

Dazu ist hg. auszuführen, dass das Rettungswesen in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder fällt (vgl. etwa VfSlg. 12.320/1990; weiters etwa Halmich in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht3 [2020], Kap. XXIX, Rz 2). Das B-VG selbst enthält keine Legaldefinition des Begriffes „Rettungswesen“. Sein Begriffsinhalt wird vielmehr als gegeben vorausgesetzt und ist demnach durch historische Interpretation zu ermitteln (vgl. Kröll in Pürgy, Das Recht der Länder, Band II/1, Rettungswesen und Rettungsdienst, Rz 4). Das Rettungswesen betrifft die Festlegung organisatorischer Vorkehrungen und Einrichtungen, damit die Gemeinde die im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben der örtlichen Gesundheitspolizei (insbesondere des Hilfs- und Rettungswesens) erfüllen kann. Das beinhaltet die Regelung der Organisation von Erster Hilfe und Krankentransporten, ihre Finanzierung und die Anerkennung von Organisationen als Träger dieser Aufgaben (vgl. etwa VfSlg 16.941/2003; weiters Lukan in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, Art 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, Rz 2).

Der „Rettungsdienst“ wird in § 2 Abs. 1 Z 1 NÖ RDG wie folgt definiert:

„Rettungsdienst ist die Leistung von Erster Hilfe oder einer Ersten medizinischen Versorgung an Personen, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist, und deren Transport zur weiteren medizinischen Versorgung in eine Krankenanstalt oder sonstige geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens.“

Zu berücksichtigen ist weiters, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem in § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 genannten Rettungsdienst nicht jede Tätigkeit zu verstehen ist, die unter den Begriff des „Rettungswesens“ (im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) subsumiert werden kann. § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 ist vielmehr auf Fahrzeuge einzuschränken, die für – mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende – dringende Einsätze bestimmt sind. Dies folgt aus dem Zweck dieser Bestimmung, weil nur in diesen Fällen die Verwendung der Warneinrichtungen gestattet ist (§ 26 Abs. 1 StVO 1960). Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, fallen nicht darunter (vgl. etwa VwSlg. 15.110 A/1999). Ein Fahrzeug darf nicht nur deshalb als „Fahrzeug des Rettungsdienstes“ angesehen werden, weil sein Zulassungsbesitzer eine Berechtigung zum Krankentransport besitzt oder Arzt ist (vgl. Grundtner, KFG Kraftfahrgesetz2, § 20 KFG, S 93).

Im Lichte dieser Ausführungen und ausgehend vom vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die beabsichtigte Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei unter den Begriff des Rettungsdienstes zu subsumieren wäre. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich auch um keine anerkannte Rettungsorganisation (§ 7 NÖ RDG). Das von der beschwerdeführenden Partei erstattete Vorbringen zeigt Gegenteiliges nicht auf. Auszuführen ist dazu insbesondere, dass aus dem Umstand, dass andere Fahrzeuge über Blaulicht verfügen und (möglicherweise) Blut- und Organtransporte durchführen, für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist. Einerseits betrifft dies nach dem Vorbringen zum Teil Fahrzeuge aus Wien, wobei – anders als das NÖ RDG – das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in seinem § 1 Z 4 akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte zu den Aufgaben eines Rettungsdienstes zählt. Andererseits erwächst alleine aus diesem Umstand jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bewilligungen (vgl. etwa VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0079).

4.1.3. Zur Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses ist Folgendes auszuführen:

Das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht stellt ein eigenständiges Bewilligungskriterium dar und kann nicht etwa bei Fahrzeugen, die für den Rettungsdienst bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden. Die Bestimmung zur Verwendung im Rettungsdienst ist nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Erteilung einer Bewilligung (vgl. etwa VwSlg. 18.908 A/2014). Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit (in einer größeren Zahl von Fällen) zu Fahrten bestimmt ist, bei denen anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (vgl. wiederum VwSlg. 18.908 A/2014), bei denen es also gleichsam „um Minuten geht“ (vgl. VwGH 13.7.2016, Ra 2016/11/0078). Anhand dieser Kriterien ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei einem Fahrzeug, das für den Einsatz im Rettungsdienst im Sinne des § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 bestimmt ist, ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn gegeben ist (vgl. abermals VwSlg. 18.908 A/2014).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, kann nicht festgestellt werden, mit welcher Häufigkeit im Falle der Erteilung der beantragten Bewilligungen tatsächlich Fahrten durchgeführt würden, bei denen die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend wäre, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden. Im Verfahren wurden diesbezüglich auch abweichende und unbelegte Zahlen genannt, die der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden können. Ein öffentliches Interesse im Sinne der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit nicht gegeben.

Festzuhalten ist außerdem noch, dass die beschwerdeführende Partei auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb dem öffentlichen Interesse nicht bereits durch bestehende Einrichtungen bzw. vorhandene Organisationen Genüge getan ist und dass das Vorliegen eines größeren Bedarfes nach weiteren Organisationen, welche Transporte von Blutkonserven, Organen und medizinischen Geräten durchführen, nicht festgestellt werden konnte (vgl. zu diesem Aspekt etwa Grubmann, Kraftfahrgesetz4 [2016] § 20 Rz 34, S 206; weiters LVwG NÖ 20.9.2016, LVwG-AV-241/001-2016). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungen ausdrücklich bundesweit begehrt wurden, es wurde aber keinesfalls ein öffentliches Interesse an der bundesweiten Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn aufgezeigt (vgl. auch etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2016/11/0181).

Nach der bereits genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Bewilligungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967 restriktiv auszulegen (vgl. erneut etwa VwGH 21.5.1996, 96/11/0049; 21.8.2014, Ro 2014/11/0068; 27.4.2017, Ra 2016/11/0181).

4.1.4. Die für die Erteilung der beantragten Bewilligungen normierten Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967 sind daher nicht erfüllt (s. für das Tonfolgehorn auch die sinngemäße Anwendung zufolge § 22 Abs. 4 KFG 1967). Weder fallen die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge unter die gesetzlich aufgezählten Zwecke noch ist das erforderliche öffentliche Interesse gegeben. Die Prüfung der weiteren Voraussetzung, ob vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen, kann somit dahinstehen. Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass Bedenken ob der Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmungen aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entstanden sind (vgl. etwa VwGH 13.7.2016, Ra 2016/11/0078, und den dort zitierten VfGH-Ablehnungsbeschluss vom 24.2.2016 zu E 1720/2015-13).

4.1.5. Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen. Da die Fahrzeugaufzählung im Einleitungssatz zum Spruch des angefochtenen Bescheides fehlerhaft zwei Mal „1.“ enthält (s. Punkt 1.2. des dargelegten Verfahrensganges) und von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren der Antrag hinsichtlich des vierten Fahrzeuges nicht aufrechterhalten wurde, ist die Beschwerdeabweisung mit der Maßgabe der korrekten Fahrzeugaufzählung zu versehen.

4.1.6. Von der Entscheidungsverkündung konnte auf Grund der angestellten Überlegungen und insbesondere auch deshalb abgesehen werden, weil sich die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung mit der schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärt und somit auf die Verkündung verzichtet hat (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und es liegen – jedenfalls hinsichtlich der Frage des öffentlichen Interesses – hinreichende Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Entscheidung wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen und es ist keine Rechtsfrage zu erkennen, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hätte (vgl. auch etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).

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