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LVwG-AV-1260/001-2022; LVwG-AV-1261/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1260/001-2022; LVwG-AV-1261/001-2022
LVwG-AV-1260/001-2022; LVwG-AV-1261/001-2022Landesverwaltungsgericht16.05.2023
Gewerberecht; Veranstaltungsrecht; Anmeldung; öffentliche Veranstaltung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
I)
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde von A und B, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtvorstandes der Stadtgemeinde *** vom 02.09.2022, Zl. , betreffend die Untersagung der Veranstaltung „“ am 16. April 2022 nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und
der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II)
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde von A und B, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, , gegen den Bescheid des Stadtvorstandes der Stadtgemeinde *** vom 02.09.2022, Zl. , betreffend die Untersagung der Veranstaltung „“ bzw. „“ am 15. Juli 2022 nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Zu I)
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.04.2022, Zl. ***, wurde die Ankündigung und die Durchführung der für den *** an der Adresse ***, , beabsichtigten Veranstaltung „“ gem. § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7070-0, untersagt.
Begründend wurde in der Entscheidung ausgeführt, dass mittels (der im Bescheid abgebildeten) Ankündigung für die in den Räumlichkeiten des A und der Frau B in ***, , beabsichtigte Veranstaltung „“ geworben worden sei. Der Veranstaltungsankündigung sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass in den Räumlichkeiten des ehemaligen Gastgewerbelokales „D“ eine öffentlich zugängliche Veranstaltung mit Musik stattfinden solle. Eine allfällige Einschränkung des eingeladenen oder erwarteten Besucherkreises sei der Ankündigung nicht zu entnehmen. Neben einer zeitgerechten Anmeldung der Veranstaltung sei insbesondere auch das Vorliegen einer gültigen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung und einer damit im Einklang stehenden Veranstaltungsbetriebsstätte erforderlich. Dies deshalb, um allfällige Gefahren, die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbunden seien hintanhalten zu können. Der gesamte ehemalige Gastgewerbebetrieb „D“ in ***, ***, sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25.02.2022 behördlich geschlossen worden. Es liege somit auch keine aufrechte Gastgewerbebetriebsanlagengenehmigung vor. Weder sei die angekündigte Veranstaltung ordnungsgemäß angemeldet worden, noch liege eine gültige Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung oder eine Gastgewerbebewilligung vor, weshalb die Ankündigung und die Durchführung gegenständlicher Veranstaltung zu untersagen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
1.2. Gegen diese Entscheidung erhoben A und B durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 15. April 2022 Berufung. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der im Bescheid genannten Ankündigung um eine private Zusammenkunft auf der privaten Liegenschaft des Ehepaares handle, welche nicht öffentlich zugänglich sei. Es könne erwartet werden, dass der Behörde der Unterschied zwischen einer Veranstaltung gem. Veranstaltungsgesetz und einer Privatparty bekannt sei und auch respektiert werde. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides.
1.3. Mit Bescheid des Stadtrates (Stadtvorstandes) der Stadtgemeinde *** als Behörde II. Instanz vom 02.09.2022, Zl. *** wurde die Berufung gem. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass beide Ersuchen um Stellungnahme, woraus sich für die Veranstaltungsbehörde die Eigenschaft einer Privatparty, wie dies in der Berufung vom 15. April 2022 dargestellt worden sei, erschließen hätte sollen, seien unbeantwortet geblieben. Es entspreche nicht den Usancen, die Einladung zu einer Privatparty über eine dritte Person (hier: ***) zu organisieren, deren Telefonnummer erst auf einem Plakat wiedergegeben werden müsse. Auch der Teilnehmerkreis Junge Junggebliebene widerspreche der Annahme eines bei einer Privatparty üblichen konkretisierten Personenkreises. Es liege daher unzweifelhaft eine öffentliche Veranstaltung mit Musik und – wie dem Sujet zu entnehmen sei – Tanz vor.
1.4. Gegen diese Entscheidung erhoben A und B (in der Folge: Beschwerdeführer) durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** Beschwerde, in welcher (wie schon in der Berufung) darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine private Zusammenkunft gehandelt habe, welche im Übrigen in der Folge so auch nicht stattgefunden habe.
1.5. Mit Schreiben vom 13.10.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde zur Entscheidung vor.
Zu II)
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.07.2022, Zl. ***, wurde die Ankündigung und die Durchführung der für den *** an der Adresse , , beabsichtigten Veranstaltung „ bzw. „“ gem. § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7070-0 untersagt.
Begründend wurde in der Entscheidung ausgeführt, dass (mittels der im Bescheid abgebildeten) Ankündigung für die in den Räumlichkeiten von A und B in ***, , beabsichtigte Veranstaltung „“ geworben worden sei.
Zur Wahrung des Parteiengehörs sei A und B, sowie auch deren rechtsfreundlichem Vertreter mitgeteilt worden, dass für das am Plakat genannte Objekt in ***, ***, keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliege und dort Veranstaltungen nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz daher unzulässig seien. A habe auf dieses Schreiben mit „Geh Scheissen Du Pfeiffe“ reagiert. In einem weiteren E-Mail habe dieser noch ergänzend ausgeführt: „An Gemeinde *** und Konsorten. Vorläufig können sie mir einen Buckel runter rutschen sie Blunzn….Ihre Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung können sie sich vorhin stecken. In Hoffnung das sie es kapieren das in eine Privates Haus ihre Gesetze mir am A… vorbeigehen. MfG sie Pfeiffe.“
Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters sei in der Folge ausgeführt worden, dass es sich um eine Diskussionsrunde gehandelt habe und daher die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 und 8 des NÖ Veranstaltungsgesetzes zu berücksichtigen sei. Wie bereits bekannt seien an der Adresse ***, *** diverse Vereine etabliert, welche diese Diskussionsrunde, im Rahmen derer diverse Vorträge gehalten werden, veranstalten. Außerdem seien Plätze zu reservieren und sei daher diese Veranstaltung nur für jene Personen zugänglich, die auch reserviert hätten. Eine öffentliche Veranstaltung liege somit nicht vor.
Nachfolgend sei am 04.07.2022 eine E- Mail Nachricht von A mit folgendem Inhalt eingelangt: „Wir sind solidarisch und sehr sozial unterwegs. Passt es so Herr Mag. Blunzn? MfG Euer ***.“
Dieser E-Mail sei die (im Bescheid abgebildete) Ankündigung angehängt gewesen, in welcher für den *** ab 19:30 Uhr im D , , „“ als „“ angekündigt gewesen.
In der Entscheidung wurde weiters ausgeführt, dass das NÖ Veranstaltungsgesetz für öffentliche Veranstaltungen gelte. Öffentlich seien Veranstaltungen, die allgemein zugänglich seien, und zwar auch dann, wenn eine Veranstaltung von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt werde, deren Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung erworben werde. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, bei privaten Feiern und Veranstaltungen den dann ohnehin eingeschränkten Teilnehmerkreis aufzufordern, sich Plätze zu sichern. Vielmehr würden sich Einladungen zu privaten Veranstaltungen regelmäßig an einen überschaubaren, eingeschränkten Adressatenkreis richten. Zur – vom rechtsfreundlichen Vertreter eingewendeten Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3, 8 NÖ Veranstaltungsgesetz werde auf § 1 Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz verwiesen. Anhaltspunkte, dafür, dass es sich bei der Veranstaltung um Vorträge, Kurse, Vorlesungen, etc. gehandelt habe (im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 4 Z 8 NÖ Veranstaltungsgesetz), gebe es nicht. Gleiches gelte für die nachfolgend am gleichen Ort und für dieselbe Zeit angekündigte ***“.
Den beiden Veranstaltungsankündigungen sei somit zweifelsfrei zu entnehmen, dass in den Räumlichkeiten des ehemaligen Gewerbelokals „D“ eine öffentlich zugängliche Veranstaltung stattfinden solle. Für die angekündigten Veranstaltungen seien keine Veranstaltungsanmeldungen bei der Behörde eingegangen, für das Objekt in ***, ***, sei keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung erteilt worden, es liege auch keine aufrechte Gastgewerbebewilligung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
1.2. Gegen diese Entscheidung erhoben A und B durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 15.07.2022 Berufung. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass am *** eine Diskussionsrunde stattfinden würde, welche nicht in den Anwendungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetzes falle. Es sei keine Art der Belustigung geplant. Die Zusammenkunft werde durch die an dieser Adresse (***) ansässigen Vereine organisiert, womit die Ziffer 3 als mögliche Ausnahme zur Anwendung gelange. Die Zusammenkunft sei eher als Versammlung nach dem Versammlungsgesetz zu sehen und habe mit einer Veranstaltung somit nichts zu tun. Auch die Ziffer 8 sei hier anzuwenden, da ein wesentlicher Teil der Diskussion auch die von Frau E verfassten Bücher sein werden, welche jedenfalls volksbildenden Charakter hätten. Es werde daher beantragt den Bescheid ersatzlos zu beheben.
1.3. Mit Bescheid des Stadtvorstandes der Stadtgemeinde *** als Behörde II. Instanz vom 02.09.2022, Zl. , wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, es sei nicht schlüssig, wenn das Plakat, mit welchem die Veranstaltung „“ beworben wurde, ausdrücklich enthalte, das die Veranstaltung diesmal vor Publikum und mit Publikumsbeteiligung stattfinden solle und am Plakat auch die Aufforderung abgedruckt sei, sich Plätze zu sichern. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung bei privaten Feiern und Veranstaltungen den ohnehin eingeschränkten Teilnehmerkreis aufzufordern, sich einen Platz zu sichern. Vielmehr richten sich Einladungen zu privaten Veranstaltungen regelmäßig an einen überschaubaren, eingeschränkten Adressatenkreis, dessen Größe dem Austragungsort der Feier angemessen sei. Zum Einwand des rechtsfreundlichen Vertreters, wonach an der Adresse , mehrere Vereine etabliert seien, sei auszuführen, dass gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz Öffentlichkeit auch dann bestehen könne, wenn eine Veranstaltung von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt werde. Aufgrund der ausgeführten Rahmenbedingungen wäre das bloße Abstellen auf das Bestehen mehrerer Vereine am Austragungsort, um nicht in den Regelungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetzes zu gelangen, verkürzt. Verfehlt sei auch die Rechtfertigung, wonach Plätze zu reservieren seien und die Veranstaltung daher nur für jene Personen zugänglich sei, die auch reserviert hätten, weshalb eine öffentliche Veranstaltung nicht vorliege. Dieser Logik folgend wäre jede Aufführung in der Staatsoper eine private Veranstaltung, da auch dort Platzreservierungen vorzunehmen sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Veranstaltung um Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen oder Filmvorführungen, die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder Volksbildungszwecken dienen (wie dies der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 Z 8 NÖ Veranstaltungsgesetz fordere) seien weder der Ankündigung, noch dem Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters zu entnehmen. Gleichgelagert stelle sich die Situation für die nachfolgend am gleichen Ort für dieselbe Zeit von Herrn A angekündigte Veranstaltung „“ dar, bei welcher darüber hinaus auch noch eine Telefonnummer für die Anmeldung zur Veranstaltung am Plakat abgedruckt sei. Dies sei als weiteres Indiz zu werten, dass hier offenbar fremde, nicht dem Kreis der „Freunde des Hauses“ zuzurechnende Personengruppen angesprochen werden sollen, weshalb auch in diesem Fall unzweifelhaft von einer öffentlichen Veranstaltung auszugehen sei.
Den beiden Veranstaltungsankündigungen sei somit zweifelsfrei zu entnehmen, dass in den Räumlichkeiten des ehemaligen Gastgewerbelokals „D“ eine öffentlich zugängliche Veranstaltung stattfinden solle. Eine allfällige Einschränkung des eingeladenen oder zu erwartenden Besucherkreises sei der Ankündigung nicht zu entnehmen.
Für die angekündigten Veranstaltungen seien keine Veranstaltungsanmeldungen bei der Behörde eingegangen. Für das Objekt in ***, ***, sei keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung erteilt worden. Diese sei erforderlich, um allfällige Gefahren, die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbunden seien, möglichst hintanzuhalten.
Weder sei die angekündigte Veranstaltung ordnungsgemäß angemeldet worden, noch liege für den beworbenen Veranstaltungsort eine gültige Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung oder eine aufrechte Gastgewerbebewilligung vor, weshalb die Ankündigung und die Durchführung gegenständlicher Veranstaltungen zu untersagen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
1.4. Gegen diese Entscheidung erhoben A und B (in der Folge: Beschwerdeführer) durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde, in welcher auf das Vorbringen in der Berufung verwiesen und darüber hinaus ausgeführt wurde, dass es unerfindlich sei, warum bei einer Diskussionsrunde eine anzeigepflichtige Veranstaltung vorliegen solle. Im Bescheid würden Feststellungen in Bezug auf das Vorliegen einer Veranstaltung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz fehlen. Die Behörde habe nur die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung dargetan, nicht jedoch dargelegt, ob es sich überhaupt um eine Veranstaltung nach dem Veranstaltungsgesetz handle. Eine Veranstaltung sei dadurch gekennzeichnet, dass über das bloße Zusammenkommen von Menschen hinaus und dem damit verbundenen Kommunizieren, weitere Angebote gemacht werden, welche in Richtung Unterhaltung, Betreuung, Belustigung, etc. gehen und diese Angebote sich in einem zusätzlichen Aufwand manifestieren.
All dies sei hier nicht der Fall. Es handle sich um reine Diskussionsrunden, welche sich in keiner Weise in einem solchen veranstaltungsbegründenden hinzukommenden Aufwand manifestieren. Feststellungen, welche den Veranstaltungscharakter begründen würden im Bescheid fehlen.
Das Veranstaltungsrecht habe nicht den Sinn, das bloße Zusammenkommen von Menschen unter eine behördliche Kontrolle zu stellen, sondern darüber hinausgehende Aktivitäten, welche in der Folge den Veranstaltungscharakter ausmachen, behördlich zu prüfen. Der Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben, eine mündliche Verhandlung werde beantragt.
1.5. Mit Schreiben vom 13.10.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde zur Entscheidung vor.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten (zu Zl. ***, Akt A und Akt B), in das ZMR, sowie das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Am 28.04.2023 wurde zu den Beschwerdeverfahren LVwG-AV-1260/001-2022 und LVwG-AV-1261/001/2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeführerin, seine Ehefrau, B, im Rahmen der mündlichen Verhandlung entschuldigt und eine Arztbestätigung vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin derzeit nicht vernehmungsfähig sei.
Die Beschwerdeführerin ist seit 09.12.2020 mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist seit 12.04.2021 mit Hauptwohnsitz an der genannten Adresse aufrecht gemeldet.
Die Beschwerdeführerin war von 09.12.2020 bis 20.01.2022 am Standort ***, ***, zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant berechtigt.
Sie hat an der genannten Adresse gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ein griechisches Lokal mit der Bezeichnung „D“ geführt.
Die Beschwerdeführerin hat mit 20.01.2022 die Gewerbeberechtigung an diesem Standort zurückgelegt.
Zu I)
Auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers wurde (vor dem 16. April 2022) eine geplante Veranstaltung mit folgendem Text gepostet:
„***
mit ***
am ***
WO D in ***
Beginn 18 Uhr Eintritt: freie Spende
Es erwarten Euch gute Stimmung und tolle Musik für Junge und Junggebliebene
Tel. Voranmeldung bei *** unter ***“
Diese Ankündigung wurde vom Beschwerdeführer einerseits auf dessen Facebook-Seite, andererseits auch auf dem Messenger Telegram gepostet. Eine Einschränkung der Ankündigung auf einen bestimmten Personenkreis, bzw. auf bestimmte ausgewählte Gäste erfolgte nicht.
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Behörde I. Instanz hat die beabsichtigte Veranstaltung „***“ mit Bescheid vom 14.04.2022, Zahl ***, gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz untersagt.
In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer ab 14.04.2022 auf seinem Telegram-Kanal ein Foto gepostet, auf welchem der Bescheid der Stadtgemeinde *** auf der Toilette über einem Urinal aufgehängt zu sehen war.
Ab 14.04.2022 hat der Beschwerdeführer auf seiner Facebook-Seite und auf Telegram folgende Ankündigung (ohne Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis) gepostet:
„***
D
in ***
Beginn 18 Uhr
Anmeldung bei ***
gute Stimmung und tolle Musik für Junge und Junggebliebene“
Eine Anmeldung der am *** geplanten Veranstaltung bei der Gemeinde erfolgte durch die Beschwerdeführer nicht.
Für die Örtlichkeit ***, ***, lag keine Veranstaltungssbetriebsstättengenehmigung vor.
Die Beschwerdeführer haben am *** die angekündigte Veranstaltung „***“ durchgeführt.
Es handelte sich um eine öffentliche Veranstaltung, es bestand keine Begrenzung auf einen bestimmten Personenkreis, die Veranstaltung war allgemein zugänglich. Die Veranstaltung wurde jedenfalls (auch) in den Räumlichkeiten des (ehemaligen) Lokales D durchgeführt wurde. Das Lokal war jedoch ab ca. 21:00 Uhr versperrt. Um danach zur Veranstaltung zu kommen, musste man jedenfalls klopfen oder läuten.
Im Rahmen der Veranstaltung am *** wurde von F (via USB-Stick) Musik gespielt, seitens der Beschwerdeführer wurden an die Gäste Speisen und Getränke verabreicht.
Die Veranstaltung war gut besucht, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, wie viele Personen an der Veranstaltung teilgenommen haben.
Zu II)
Der Beschwerdeführer hat auf seiner Facebook Seite (vor dem ***) eine geplante Veranstaltung mit folgendem Text gepostet:
„Plätze Sichern
D
***/ NÖ
(***, ***)
Freitag, ***, 19.30 Uhr
Diesmal vor Publikum und mit Publikumsbeteiligung
PLÄTZE SICHERN!“
Diese Ankündigung wurde vom Beschwerdeführer einerseits auf dessen Facebook-Seite, andererseits auch auf dem Messenger Telegram gepostet. Eine Einschränkung der Ankündigung auf einen bestimmten Personenkreis, bzw. auf eine bestimmte ausgewählte Gruppe erfolgte nicht.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde den Beschwerdeführern (sowie deren rechtsfreundlichem Vertreter) mit Schreiben vom 27.06.2002 seitens der Stadtgemeine *** mitgeteilt, dass für das am Plakat genannte Objekt in ***, ***, keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliege und dort Veranstaltungen nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz daher unzulässig seien.
Der Beschwerdeführer hat auf dieses Schreiben mit „Geh Scheissen Du Pfeiffe“ reagiert. In einem weiteren E-Mail hat der Beschwerdeführer noch ergänzend ausgeführt: „An Gemeinde *** und Konsorten. Vorläufig können sie mir einen Buckel runter rutschen sie Blunzn….Ihre Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung können sie sich vorhin stecken. In Hoffnung das sie es kapieren das in eine Privates Haus ihre Gesetze mir am A… vorbeigehen. MfG sie Pfeiffe.“
Am 04.07.2022 richtete der Beschwerdeführer eine weitere E- Mail Nachricht an die Stadtgemeinde *** mit folgendem Inhalt: „Wir sind solidarisch und sehr sozial unterwegs. Passt es so Herr Mag. Blunzn? MfG Euer ***.“
Dieser E-Mail war folgende Ankündigung einer Veranstaltung angehängt:
„***
***“
***, ab 19:30 Uhr
D ***
Anmeldung unter: ***“
Diese Ankündigung wurde vom Beschwerdeführer auf dessen Facebook-Seite und auf dem Messenger Telegram gepostet. Eine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis erfolgte nicht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.07.2022, Zl. ***, wurde die Ankündigung und die Durchführung der für den *** an der Adresse , , beabsichtigten Veranstaltung „ bzw. „“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7070-0, untersagt.
Eine Anmeldung der am *** geplanten Veranstaltung bei der Gemeinde erfolgte durch die Beschwerdeführer nicht. Für die Örtlichkeit ***, ***, bestand keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung.
Die Beschwerdeführer haben am *** die angekündigte Veranstaltung durchgeführt.
Es handelte sich um eine öffentliche Veranstaltung, es bestand keine Begrenzung auf einen bestimmten Personenkreis. Die Veranstaltung war allgemein zugänglich und wurde jedenfalls (auch) in den Räumlichkeiten des (ehemaligen) Lokales D durchgeführt.
Im Rahmen der Veranstaltung am *** wurden an die Gäste Speisen und Getränke durch die Beschwerdeführer verabreicht. Anwesend waren bei dieser Veranstaltung (wie ursprünglich angekündigt) auch Frau E und Herr G. Bei der Veranstaltung waren Gäste aus ganz Österreich anwesend.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass am *** eine Veranstaltung stattgefunden hat, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes fällt, bzw. konnte nicht festgestellt werden, dass die an der Örtlichkeit *** ansässigen Vereine die Veranstaltung veranstaltet haben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass am *** ausschließlich eine „Diskussionsrunde“ bzw. ein Vortrag, welche(r) überwiegend Volksbildungszwecken gedient hätte, stattgefunden hat.
Die Feststellungen zur aufrechten Meldung der Beschwerdeführer an der Adresse ***, ***, ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, die weiteren Feststellungen zur Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Zu I)
Dass der Beschwerdeführer die Veranstaltungsankündigungen jeweils auf Facebook und Telegram gepostet hat, hat er in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 selbst ausgeführt und ist zudem unbestritten. Dass diese Postings öffentlich einsehbar waren und keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis bzw. eine bestimmte ausgewählte Gruppe erfolgte, ergibt sich einerseits aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Feststellung, dass die Veranstaltung vom *** durch die Stadtgemeinde *** untersagt wurde ist unstrittig und ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Dass seitens der Beschwerdeführer keine Anmeldung der Veranstaltung vom *** erfolgte, bzw. dass keine Genehmigung des Lokales als Veranstaltungsbetriebstätte vorliegt, wurde ebenfalls nicht bestritten bzw. ergibt sich auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer (nach Untersagung der Veranstaltung „“ in weiterer Folge am *** die Einladung zur Veranstaltung „“ auf Facebook und Telegram (ohne Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis) gepostet hat ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich zudem, dass eine Anmeldung der am *** geplanten (und schließlich auch durchgeführten) Veranstaltung durch die Beschwerdeführer nicht erfolgt ist.
Dass die Beschwerdeführer am *** die angekündigte Veranstaltung „“ durchgeführt haben ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, dass Frau F eine Bekannte von ihm sei, die er von Corona – Demos kenne. Die Veranstaltung hätten er und seine Frau damals für Frau F gemacht, sie sollte damals spielen, um mehr Aufträge zu bekommen. Weiters führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass Frau F an dem Abend – wie auch ursprünglich angekündigt – für die Musik gesorgt habe. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass die „“ am *** daher nicht stattgefunden hat, sondern eine „***“ war daher als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Eine Änderung des Namens der Veranstaltung erfolgte lediglich als Reaktion auf den Untersagungsbescheid der Stadtgemeinde ***.
Dass die Veranstaltung am *** durch die an der Adresse *** in *** ansässigen Vereine organisiert worden wären konnte nicht festgestellt werden, zumal dies vom Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert behauptet wurde, jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinerlei Nachweise hiefür vorgebracht, oder Zeugen stellig gemacht wurden, weshalb auch dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren war.
Zur Feststellung, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelte: Nach allgemeiner Lebenserfahrung erfolgt die Einladung zu einer Privatparty direkt bzw. persönlich durch jene Person, welche die Party veranstaltet. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Privatparty geplant, so wäre eine Einladung daher wohl nur an einen bestimmten, im Vorhinein durch ihn begrenzten Kreis an Personen ergangen. Auch die Aufforderung, einer Vorabreservierung ist für eine Privatparty unüblich. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer die Veranstaltung „***“ – wie er selbst angegeben hat – auf Facebook öffentlich gepostet, dass er hier eine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis vorgenommen, bzw. nur bestimmte Gäste eingeladen hätte, hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte dieser am *** auf Facebook ungefähr 539.000 Follower, gekommen seien schließlich auch Leute aus ganz Österreich. Auch diese Angaben sprechen wiederum für eine öffentliche Veranstaltung. Auch das Vorbringen, dass der Abend dazu dienen sollte, um neue Aufträge für *** zu lukrieren, lässt sich damit in Einklang bringen, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung gehandelt hat, zumal im Fall einer Privatparty (mit einer begrenzten Gästezahl) wohl lediglich mit wenigen neuen Aufträgen zu rechnen sein würde.
Nicht glaubwürdig war die Aussage des Beschwerdeführers, dass er nur Leute ins Lokal ließ, die er kannte. Er führte diesbezüglich aus, dass es an der Tür zum Lokal D eine Glocke gab, um hinein zu kommen musste man läuten, er sei dann gekommen und habe die Person hineingelassen, oder auch nicht. Dieses Vorbringen ist als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal es absolut unglaubwürdig ist, wenn der Beschwerdeführer einerseits die Veranstaltungseinladung öffentlich auf Facebook postet und dann vor Ort aber nur Personen in das Lokal lässt, die er kennt. Auch dieses Vorbringen war daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aus der Gesamtheit der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich vielmehr, dass die Veranstaltung auch allgemein zugänglich war.
Dass die Veranstaltung jedenfalls (auch) in den Räumlichkeiten des (ehemaligen) Lokales D durchgeführt wurde ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung, diesbezüglich gab der Beschwerdeführer auch noch an, dass seitens der Beschwerdeführer an die Gäste Speisen und Getränke verabreicht wurden.
Zu II)
Dass der Beschwerdeführer die Veranstaltungsankündigungen jeweils auf Facebook und Telegram gepostet hat, hat er in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 selbst ausgeführt und ist zudem unbestritten. Dass diese Postings öffentlich einsehbar waren und keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis bzw. eine bestimmte ausgewählte Gruppe erfolgte, ergibt sich einerseits aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten.
Dass dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 27.06.2002 seitens der Stadtgemeine *** mitgeteilt wurde, dass für das Objekt in ***, ***, keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliege und dort Veranstaltungen nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz daher unzulässig seien, sowie auch die darauffolgenden Schreiben des Beschwerdeführers, in welchen er sich einer beleidigenden und die Grenze des Sachlichen bei weitem überschreitenden Schreibweise bediente, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Dies gilt ebenso für das Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.07.2022.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Veranstaltungsankündigung „***“ am *** auf Facebook ohne Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, bzw. eine bestimmte ausgewählte Gruppe gepostet hat, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.07.2022, Zl. ***, die Ankündigung und die Durchführung der für den *** an der Adresse , , beabsichtigten Veranstaltung „ bzw. „“ gem. § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7070-0, untersagt wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich ebenso, dass eine Anmeldung der am ***geplanten Veranstaltung bei der Gemeinde durch die Beschwerdeführer nicht erfolgte und für die Örtlichkeit ***, ***, keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung bestand. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.
Dass die Beschwerdeführer schließlich am *** die angekündigte Veranstaltung durchgeführt haben ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Veranstaltung umbenannt habe, weil der Untersagungsbescheid der Gemeinde gekommen sei. Frau E und Herr G seien an diesem Abend persönlich gekommen, er habe den Bekanntheitsgrad von Herrn G sicherlich noch erhöht. Insgesamt sei der Abend am *** sehr gut verlaufen. Es seien in etwa 60 bis 70 Personen anwesend gewesen, es seien wiederum Leute aus ganz Österreich gekommen und zwar Bekannte, Verwandte, Freunde, Mitglieder, Familienmitglieder und Hausbewohner.
Zur Feststellung, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelte: Einerseits war schon aus dem Grund von einer Veranstaltung auszugehen, da am *** nicht bloß – wie dies in der Beschwerde behauptet wird – eine bloße Zusammenkunft von Menschen und dem damit verbundenen Kommunizieren stattgefunden hat, sondern an diesem Abend auch Speisen und Getränke von den Beschwerdeführern (wie der Beschwerdeführer selbst ausführte) verabreicht wurden. Von der Öffentlichkeit der Veranstaltung war auszugehen, da nach allgemeiner Lebenserfahrung die Einladung zu einer privaten Zusammenkunft direkt bzw. persönlich durch jene Person erfolgt, die diese Zusammenkunft organisiert bzw. durchführt. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine private Zusammenkunft geplant, so wäre eine Einladung daher wohl nur an einen bestimmten, im Vorhinein durch ihn begrenzten Kreis an Personen gegangen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer beide Veranstaltungsankündigungen auf Facebook öffentlich gepostet, dass er hier eine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis vorgenommen, bzw. nur bestimmte Gäste eingeladen hätte, hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte dieser am auf Facebook ungefähr 539.000 Follower, gekommen seien schließlich auch Leute aus ganz Österreich. Auch diese Angaben sprechen wiederum für eine öffentliche Veranstaltung. Auch das Vorbringen, dass er den Bekanntheitsgrad von Herrn G sicherlich noch gesteigert hat spricht für eine öffentliche, allgemein zugängliche Veranstaltung, zumal eine private Zusammenkunft (mit begrenzter Gästezahl) wohl nicht dazu geeignet ist den Bekanntheitsgrad einer Person zu steigern.
Nicht glaubwürdig war die Aussage des Beschwerdeführers, dass er nur Leute ins Lokal ließ, die er kannte. Er führte diesbezüglich aus, dass es an der Tür zum Lokal D eine Glocke gab, um hinein zu kommen musste man läuten, er sei dann gekommen und habe die Person hineingelassen, oder auch nicht. Dieses Vorbringen ist als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal es absolut unglaubwürdig ist, wenn der Beschwerdeführer einerseits die Veranstaltungseinladung öffentlich auf Facebook postet und dann vor Ort aber nur Personen in das Lokal lässt, die er kennt. Auch dieses Vorbringen war daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aus der Gesamtheit der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich vielmehr, dass die Veranstaltung auch allgemein zugänglich war, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, wie viele Personen er denn kenne, antwortete, dass er in etwa eine halbe Million Menschen kenne, die Reservierung an diesem Abend sei dazu da gewesen, dass nicht zu viele Menschen kommen.
Dass die Veranstaltung am *** durch die an der Adresse *** in *** ansässigen Vereine organisiert w konnte nicht festgestellt werden, zumal dies vom Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert behauptet wurde, jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinerlei Nachweise hiefür vorgebracht wurden, weshalb dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren war. Hinzu kommt, dass eine Vereinsveranstaltung zumindest einen Hinweis auf den Verein, sowie den Hinweis, dass nur Vereinsmitglieder Zutritt haben, enthalten würden.
Die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass am *** ausschließlich eine „Diskussionsrunde“ bzw. ein Vortrag, welche(r) überwiegend Volksbildungszwecken gedient hätte, stattgefunden hat, ergibt sich ebenfalls daraus, dass diese Umstände vom Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert behauptet wurden, jedoch keinerlei Nachweise (über Art und konkreten Inhalt der Vorträge) erbracht wurden. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass an diesem Abend eine Diskussion mit anschließendem Vortrag stattgefunden habe, oder eben umgekehrt, je nachdem wie man das eben sehen wolle. Befragt zum Inhalt der Diskussion, bzw. dem Vortrag führte der Beschwerdeführer aus, dass Corona ein Thema gewesen sei, Impfungen, Grundrechte, Teuerungen, Politiker, die Justiz und so weiter. Er habe an diesem Abend auch Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt. Welcher bzw. wessen Vortrag an diesem Abend jedoch konkret zu Volksbildungszecken gedient haben soll, erklärte der Beschwerdeführer nicht. Weshalb im Ergebnis auch bei diesem Vorbringen von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen war.
Das NÖ Veranstaltungsgesetz im hier maßgeblichen Umfang bestimmt Folgendes:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
(3) …….
(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches;
2. Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3. Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 oderdes Versammlungsgesetzes 1953 fallen oder deren Durchführung aufgrund des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehalten ist;
4. Veranstaltungen der Bundestheater;
5. Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang;
6. Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst;
7. Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen;
8. Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen, die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder Volksbildungszwecken dienen;
(…)
§ 3
Veranstalter, Verantwortlichkeit
(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder als solcher öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsbetriebsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.
§ 4
Anmeldung – Zuständigkeit
(1) Veranstaltungen sind vom Veranstalter
1. bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet
…..
schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.
(2) Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
§ 5
Inhalt der Anmeldung
Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 namhaft gemachten Ansprechperson;
2. bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind;
§ 9
Ankündigung von Veranstaltungen
Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten.
Sind die genannten Angaben auf den schriftlichen Ankündigungen nicht oder nicht vollständig enthalten, sind die Veranstaltungsbehörden unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt, derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu vernichten.
§ 10
Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte
(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.
(2) ….
(3) Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist zuständig
a) wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde befindet;
§ 12
Untersagung und Abbruch
(1) Die Behörde kann Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn
1. keine Anmeldung vorliegt oder die in der Anmeldung enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind und bei der Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen, bei allen anderen Veranstaltungsbehörden nicht spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung vollständig nachgereicht werden,
(….)
2. die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 10 Abs. 6 entspricht oder keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt,
(…)
(2) Liegen Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung vor, so ist gleichzeitig mit der Untersagung auch die Ankündigung der Veranstaltung zu untersagen. § 9 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Art 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben. Private, nicht öffentliche Veranstaltungen stehen unter der speziellen verfassungsrechtlichen Garantie des Art 8 EMRK und entziehen sich damit dem Veranstaltungsgesetz.
Dies drückt der Landesgesetzgeber auch in § 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes aus. Demnach gilt dieses Gesetz nur für öffentliche Veranstaltungen. Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Dies bedeutet, dass jeder potentiell interessierte Dritte an der Veranstaltung teilnehmen kann. Ob dafür ein Entgelt geleistet wird oder nicht, ist nicht relevant. Explizit regelt das NÖ Veranstaltungsgesetz, dass eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, auch dann als öffentlich gilt, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
Die Öffentlichkeit einer Veranstaltung kann also dadurch ausgeschlossen werden, dass die Einladung der Gäste mittels persönlicher namentlicher Einladungen ausgesprochen wird und keine weiteren (nicht eingeladenen) Personen eingelassen werden. Maßgeblich ist sohin, dass ein individueller bestimmbarer Personenkreis geladen wird und somit ein persönliches Band, welches zwischen den persönlich geladenen Gästen untereinander und zum Veranstalter geknüpft ist, besteht.
Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass dies bei den Veranstaltungen am *** bzw. am *** der Fall war. Im vorliegenden Fall war nach Durchführung des Beweisverfahrens vielmehr davon auszugehen, dass es sich jeweils um öffentliche Veranstaltungen handelte.
Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070-0 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2020, sind Veranstaltungen vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
Gemäß § 10 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070-0, dürfen Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Die Bestimmung des § 10 Abs.1 NÖ Veranstaltungsgesetz dient der Gewährleistung von Leben und Gesundheit von Personen, die an einer Veranstaltung teilnehmen (maximale Besucheranzahl, bauliche Eignung des Gebäudes, hygienische Anforderungen, Brandschutz, Fluchtwege, etc.).
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070-0, kann die Behörde Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn keine Anmeldung oder keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt. Liegen Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung vor, so ist gleichzeitig mit der Untersagung auch die Ankündigung der Veranstaltung zu untersagen. § 9 zweiter Satz gilt sinngemäß (§ 12 Abs. 2 leg. cit.).
Wie das Beweisverfahren ergeben hat war weder die öffentliche Veranstaltung vom ***, noch die öffentliche Veranstaltung vom *** angemeldet. Es lag zudem bei beiden Veranstaltungen keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vor. Die Untersagung der Veranstaltungen, bzw. die Untersagung der Ankündigung erfolgte daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung:
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Verhandlung ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass er durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Weder die Beweisfrage, ob die Veranstaltung allgemein zugänglich war, noch die Einzelfallentscheidung über die Strafhöhe stellt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
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