LVwG N LVwG-AV-1208/001-2022

LVwG-AV-1208/001-2022Landesverwaltungsgericht16.05.2023

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Änderung; Auftrag; Altlastensanierung; Grundwassergefährdung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1208/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1208.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des der A Gesellschaft m.b.H., vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. August 2022, ***, betreffend Änderung einer Bewilligung nach § 21a WRG 1959,

I.A) beschlossen:

Der Hauptantrag (auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 28 Abs. 3 VwGVG und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde) sowie der erste Eventualantrag (auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass anstelle der Beschwerdeführerin die B GmbH verpflichtet wird) werden zurückgewiesen.

I.B) zu Recht erkannt:

Dem zweiten Eventualantrag der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung (I.A und I.B) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9, 12a, 30 Abs. 1 und 3 Z 1, 31, 32, 111, 138 Abs. 1, 4 und 5 WRG 1959

(Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F)

§§ 13 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I

Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

§ 17 Abs. 1 und 2 ALSAG (Altlastensanierungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 299/189 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Im Altlastenatlas ist unter der Bezeichnung N54 „Beizschlammdeponie ***“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, seit 15. September 2004 eine Altlast in Form einer Altablagerung eingetragen.

1.2. Mit Bescheid vom 08. Juni 2005, ***, erteilte der Landeshauptmann von NÖ (in der Folge: die belangte Behörde) der A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) die wasserrechtliche Bewilligung „zur Sanierung der Altlast N54 „Beizschlammdeponie ***“ auf dem Grundstück Nr. ***, Kastralgemeinde ***, durch

-Errichtung eines Zwischenlagerplatzes inklusive Sickerwassersammelbecken

-Aushub des kontaminierten Materials und Untergrundes bis in den Grundwasserschwankungsbereich

-Aussortierung und Entsorgung des kontaminierten Materials

-Einleitung der Wässer von den Zwischenlagerflächen nach Vorreinigung in die ***.“

Diese Bewilligung wurde nach Maßgabe der im Abschnitt A) des Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung sowie der vorgelegten Projektsunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden und bei der Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen und Vorschreibungen erteilt.

Aus der in dem Spruch aufgenommenen Projektbeschreibung ist ersichtlich, dass das Vorhaben der Sanierung einer auf dem Standort befindlichen Beizrückstandsdeponie dienen sollte, welche im Zuge einer vorangegangenen industriellen Nutzung entstanden war und mit welcher Kontaminationen in erheblichen Ausmaß hinsichtlich der Parameter Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Zink, Summe Kohlenwasserstoffe aus dem Feststoff; Blei, Nickel und Fluorid im Eluat, lokal erhöhte Konzentrationen von Tetrachlorethen sowohl im Gesamtgehalt als auch im Eluat verbunden waren; ein erhebliches Gefährdungspotential für das Grundwasser wurde in den vorhandenen Schwermetallen sowie den leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen erblickt.

In den Spruch des Bescheides wurde ein umfangreicher Auflagenkatalog aufgenommen.

Der gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsbescheid stütz sich hinsichtlich der Sachentscheidung auf die Bewilligungstatbestände der §§ 9 und 32 WRG 1959.

In der Begründung wird zunächst auf einen Bewilligungsantrag vom 06. April 2005 verwiesen; anschließend werden diverse im Verfahrensverlauf abgegebene Gutachten widergegeben. Schließlich erfolgt eine kurze rechtliche Beurteilung, wobei zunächst § 17 ALSAG 1989 und § 32 Abs. 1 WRG 1959 auszugsweise widergegeben werden. Schließlich heißt es weiter, dass sich aus dem Gutachten ergebe, dass die Altlast eine „wasserwirtschaftliche Gefährdung“ darstelle, sodass eine Sanierung im öffentlichen Interesse dringend geboten sei. Das bewilligte Projekt sei geeignet die mit der Altlast verbundenen Gefahren weitestgehend zu beseitigen. Da durch die Altlast sowie durch die Maßnahmen zur Beseitigung der Kontamination in erster Linie eine Gefahr für das Grundwasser gegeben sei, wäre die Bewilligung nach den Bestimmungen des WRG 1959 zu erteilen gewesen.

1.3. Mit Bescheid vom 03. Februar 2011, *** wurde festgestellt, dass die mit Bescheid vom 08. Juni 2005 „samt Folgebescheiden“ erteilte „wasserrechtliche Bewilligung (…) vorbehaltlich der Grundwasserbeweissicherung im wesentlichen projekts- und bescheidgemäß ausgeführt worden“ sei.

1.4. Mit Bescheid vom 19. August 2022 wurde die A GmbH „als Konsensinhaberin der mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 08. Juni 2005, *** erteilten wasserrechtlichen Bewilligung“ verpflichtet, näher bezeichnete zusätzlichen Maßnahme (im Wesentlichen die Herstellung zweier Vertikalfilterbrunnen und deren Bepumpung) umzusetzen.

Dieser Auftrag stützt sich auf § 21a (iVm § 12a) WRG 1959 iVm § 17 ALSAG 1989.

Begründend wird der Verfahrensverlauf dargestellt, wobei festgestellt wird, dass sich die bisherigen Sanierungsmaßnahmen als nicht ausreichend erwiesen hätten, die „Sanierungsziele“ zu erreichen, sodass weiterhin eine erhebliche Gefahr von der Altlast für das Grundwasser ausginge. Die bestehende Sperrbrunnenreihe sei nicht ausreichend, um die Sicherungsfunktion zu erfüllen. Um die Sanierungsziele des Bescheides vom 08. Juni 2005 zu erreichen, sei einerseits der Weiterbetrieb der bestehenden Sperrbrunnen erforderlich, andererseits die Errichtung zusätzlicher Brunnen zur Schließung einer „Lücke“ in der Sperrbrunnenreihe. Die Konsensinhaberin hätte die „mehrfach zugesagte freiwillige“ Anpassung der Grundwasser-sanierung bislang nicht durchgeführt.

Nach Wiedergabe des § 21a WRG 1959 kommt die Behörde zum Schluss, dass die spruchgemäß aufgetragenen Maßnahmen erforderlich seien, um die öffentlichen Interessen zu wahren und eine effektive Sicherung bzw. Sanierung der gegenständlichen Altlast „im Sinne der erteilten Bewilligung sicherzustellen“. Der mit dem Auftrag verbundene Aufwand sei verhältnismäßig und zumutbar, die gesetzte Erfüllungsfrist angemessen.

1.5. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H..

Nach Hinweis auf die korrekte Schreibung des Firmenwortlauts und Ausführungen zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde erfolgt eine Darstellung des als maßgeblich erachteten Sachverhalts. Dabei wird zunächst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der von Altlast bzw. den angeordneten Maßnahmen betroffenen Liegenschaft sei (und auch nicht mit der tatsächlichen Eigentümerin gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verflechtet wäre; die Beschwerdeführerin betriebe im Standort auch kein Unternehmen). Zur Vorgeschichte wird darauf hingewiesen, dass die Beizschlammablagerungen ab dem Jahr 1960 erfolgt seien, eine wasserrechtliche Genehmigung zunächst für nicht erforderlich erachtet worden sei und ein in der Folge durchgeführtes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren nicht zu einer wasserrechtlichen Bewilligung geführt hätte. Die von den Ablagerungen betroffene Fläche sei in der Folge als Altlast ausgewiesen worden, welche aufgrund des bewilligten Sanierungsprojektes geräumt worden sei.

In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, dass die von der belangten Behörde herangezogenen wasserrechtlichen Bestimmungen keine taugliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid seien; der tatsächliche Inhalt des Bescheides vom 08. Juni 2005 sei „kein Wasserrecht im eigentlichen Sinn“, sondern ein Sanierungsauftrag und beinhalte einen „Sanierungsplan“, dessen Vorliegen gemäß § 21a Abs. 4 WRG 1959 dem vorliegenden Auftrag entgegenstünde. Außerdem seien die angeordneten Maßnahmen iSd § 21a Abs. 3 WRG 1959 unverhältnismäßig, weil durch die bisherigen Maßnahmen ohnedies ein den geforderten Grenzwerten nahekommendes Resultat erzielt worden sei. Die Behörde stütze sich in dem Zusammenhang auf veraltete Untersuchungsergebnisse. Unter Zugrundelegung aktueller Energiekosten wäre die weitere Sanierung im Vergleich zum angestrebten Resultat nicht verhältnismäßig. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft, wobei der mit der Überwindung fremder Rechte verbundene Entschädigungsaufwand zu berücksichtigen gewesen wäre. Außerdem sei das öffentliche Interesse an den weitergehenden Maßnahmen nicht hinreichend begründet. Weiters wird vorgebracht, dass die belangte Behörde in als maßgeblich erachteten Punkten keine ausreichende Ermittlung vorgenommen hätte; diese gravierenden Ermittlungslücken berechtigten das Gericht zumindest zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG.

Schließlich begehrt die Beschwerdeführerin – abgesehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – als erstes die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 28 Abs.3 VwGVG und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, eventualiter den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der B GmbH als Liegenschaftseigentümerin der in Rede stehende Auftrag erteilt werde; in eventu möge der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden.

1.6. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter gleichzeitigem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidung vor.

2. Erwägungen des Gerichts:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellung und Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und sind unstrittig. Weiterer Feststellungen und damit im Zusammenhang stehender Beweisaufnahmen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.

§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).

(4) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

(…)

(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

(…)

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(…)

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

(…)

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.

(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.

(…)

§ 138.

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

ALSAG 1989

§ 17. (1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.

(3) Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sowie nach Abs. 3 ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.

(4) Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist § 16 sinngemäß anzuwenden.

(5) Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten (§ 18 Abs. 1) und die betroffenen Gemeinden.

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Auftrag nach § 21a WRG 1959 erteilt. Diese mit „Abänderung von Bewilligungen“ überschriebene Norm besteht in ihrem Wesen darin, dass – unter Durchbrechung des Rechtskraftprinzips – ein Eingriff in bestehende Rechte ermöglicht wird, deren konsensgemäße Ausübung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Von entscheidender Bedeutung für das gegenständliche Verfahren ist also, dass der Widerspruch zu den öffentlichen Interessen durch die (gesetzmäßige) Inanspruchnahme einer Bewilligung herbeigeführt wird (vgl. VwGH 11.09.1997, 94/07/166) und deshalb eine Einschränkung des Rechtes erforderlich wird, indem die weitere Ausübung des Rechtes an die Einhaltung anderer oder zusätzlicher Auflagen oder die Vornahme von Anpassungen geknüpft wird bzw. die weitere Ausübung der Berechtigung vorübergehend oder auf Dauer eingeschränkt wird bzw. - als ultima ratio – dem Wasserberechtigten untersagt wird, von seiner Berechtigung Gebrauch zu machen. Dem gegenüber dient § 21a WRG 1959 nicht der Beseitigung eines nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckten konsenslosen bzw. konsenswidrigen Zustandes (vgl. zB VwGH 29.10.1998, 96/07/0006; 26.11.2015, 2012/07/0237).

2.3.2. Das Wasserrechtsgesetz 1959 sieht eine Reihe von Bewilligungstatbeständen vor, so etwa hinsichtlich der Benutzung von Oberflächengewässer und des Grundwassers (§§ 9 und 10), für die Einwirkung auf Gewässer (§ 32), für Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich (§ 38) und für Schutz- und Regulierungswasserbauten

(§ 41). Nur wenn ein Vorhaben einen – durch das Gesetz (bzw. aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung) statuierten – wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand erfüllt, besteht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Ein Ansuchen, welches auf Erteilung einer Bewilligung für eine nicht bewilligungspflichtige Maßnahme gerichtet ist, ist zurückzuweisen (zB VwGH 28.07.1994, 92/07/0085).

Das WRG 1959 kennt einen Bewilligungstatbestand „Sanierung von Altlasten“ nicht; Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Altlastensanierungsgesetz; dessen § 17 beschränkt sich insoweit darauf, eine Zuständigkeitsregelung zu treffen, in dem eine spezielle Kompetenz des Landeshauptmannes für bestimmte (amtswegig durchzuführende) Wasserrechtsverfahren begründet wird; der Anwendungsbereich dieser wasserrechtlichen Bestimmungen wird jedoch auch in Zusammenhang mit der Altlastensanierung – wie sich implizit auch aus § 17 Abs. 4 leg. cit. ergibt - nicht verändert; das bedeutet, es hat von der gemäß § 17 Abs. 1 ALSAG 1989 zur Anwendung der angeführten Bestimmungen des WRG 1959 berufenen „Altlastenbehörde“ in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich eine Beurteilung nach den wasserrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

2.3.3. Betrachtet man die Bewilligung vom 08. Juni 2005, ergeben sich aus den im Spruch zitierten Rechtsgrundlagen die Bewilligungstatbestände nach §§ 9 und 32 WRG 1959, ohne dass diese näher spezifiziert werden. Soweit die belangte Behörde erkennbar von einer Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für Maßnahmen zur Sickerwasserbehandlung und zur Einleitung von Wässern nach Vorreinigung in die *** ausgeht, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Der genannte Bewilligungsbescheid ist ungeachtet der Formulierung „wasserrechtliche Bewilligung zur Sanierung der Altlast“ in gesetzeskonformer Interpretation als wasserrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Sanierungsarbeiten erfolgenden Einwirkungen auf das Gewässer, sei es das Grundwasser, sei es das Oberflächengewässer ***, zu verstehen. Wogegen im Falle einer mittels gewässerpolizeilichen Auftrags veranlassten Maßnahme gemäß § 31 Abs. 5 bzw. § 138 Abs. 5 WRG 1959 für die damit verbundenen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen keine gesonderte Bewilligung erforderlich ist, kommt diese Ausnahmebestimmung bei sogenannten freiwilligen Sanierungen nicht zum Tragen. Wenn also jemand, sei es der an sich als Verursacher oder Liegenschaftseigentümer potenziell nach §§ 31 oder 138 WRG 1959 zu Verpflichtende, sei es ein interessierter Dritter, von sich aus Sanierungsmaßnahmen setzt, bedarf er für die damit verbundenen, einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand verwirklichenden Anlagen und Maßnahmen einer bescheidmäßigen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Gerade eine solche wurde – durchaus konsequent – mit dem in Rede stehenden Bescheid vom 08. Juni 2005 erteilt. Für ein anderes Verständnis dieses Bescheides, etwa als Verordnung eines in diesem Zusammenhang gar nicht in Betracht kommenden Sanierungsplanes gemäß § 92 oder eines Sanierungsprogrammes nach § 33d WRG 1959, ist dagegen kein Raum.

2.3.4. Das Wesen einer Bewilligung besteht darin, dass damit das Recht, nicht jedoch die Verpflichtung verbunden ist, von ihr Gebrauch zu machen (vgl. VwGH 28.04.1966, 652/65; 08.07.2004, 2003/07/0097; 23.04.2014, 2013/07/0168). Der Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung ist daher auch berechtigt, von einer Gebrauchnahme Abstand zu nehmen, eine begonnene Bauführung nicht fortzusetzen (vgl. VwGH 02.05.1963, 1893/62) bzw. auf sein Recht zu verzichten (dies hat sodann die Durchführung eines wasserrechtlichen Erlöschensverfahrens zur Folge, in dessen Zuge allenfalls erforderliche Vorkehrungen zu erteilen sind, welche freilich auch nicht in der Errichtung neuer Anlagen bestehen könnten).

2.3.5. Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass eine vollständige Sanierung der Altlast, also deren gänzliche Beseitigung bzw. wenigstens die Herbeiführung eines solchen Zustandes, bei dem die allenfalls dann noch vorhandenen Ablagerungen bzw. Restkontaminationen ohne weitere behördliche Maßnahmen verbleiben können, noch nicht erreicht ist, und es deshalb über die ursprünglich vorgesehenen Maßnahmen (das „Sanierungsprojekt“ aus 2005) hinausgehender Anlagen (weitere Sperrbrunnen) sowie deren Betriebes bedarf. Diese (von der belangten Behörde erachtete) Notwendigkeit ist jedoch nicht die Folge des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Bewilligung Gebrauch gemacht hat, sondern resultiert aus dem Vorhandensein der Altlast an sich. Die Forderung nach zusätzlichen Maßnahmen ergibt sich also nicht wegen, sondern trotz der Umsetzung des Sanierungsprojektes. Mit einer Änderung (Einschränkung) der Bewilligung nach § 21a WRG 1959 lässt sich also rechtens das angestrebte Ergebnis nicht erreichen.

2.3.6. Es liegt daher, wie die Beschwerdeführerin zwar nicht mit zutreffender Begründung, doch im Ergebnis mit Erfolg geltend machen kann, gar kein Anwendungs-fall des § 21a WRG 1959 vor. Vielmehr hätte die belangte Behörde, wenn sie die freiwillig gesetzten Maßnahmen nicht für ausreichend erachtet, mittels gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 31 Abs. 3 oder 4 WRG 1959 bzw. §138 Abs. 1 lit. b oder 4 WRG 1959 vorzugehen. Dabei hat sie das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere auch hinsichtlich des möglichen Adressaten eines Auftrages zu prüfen; der Umstand allein, dass jemand eine freiwillige Sanierung in Angriff nimmt, macht ihn nicht zum Adressaten eines gewässerpolizeilichen Auftrages betreffend den ursprünglich bestehenden Missstand.

2.3.7. Zusammenfassend bedeutet dies, dass der vorliegende, eindeutig auf § 21a WRG 1959 gestützte, Bescheid ersatzlos zu beheben war. Eine Abänderung des Auftrags nach § 21a WRG 1959 in einem solchen nach § 31 bzw. § 138 leg. cit. kommt nicht in Betracht, da damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0181).

2.3.8. Ein Beschwerdeführer hat im System des § 28 VwGVG grundsätzlich Anspruch auf eine Sachentscheidung, nicht jedoch darauf, dass das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der darin eingeräumten Befugnis Gebrauch macht. Umso weniger gilt dies, wenn der Sachverhalt – wie hier - überhaupt nicht ergänzungsbedürftig ist, um die verfahrensgegenständliche Angelegenheit endgültig zu erledigen.

Da das Verfahren nach § 21a WRG 1959 ein Einparteienverfahren ist und Dritten auf Abänderungen von Bewilligungen nach dieser Gesetzesbestimmung kein Anspruch und damit auch keine Antragsbefugnis zusteht (vgl. VwGH 11.09.1997, 94/07/0166; 11.03.1999, 98/07/0186), kommt eine Auswechslung des Adressaten aufgrund einer Beschwerde des verpflichteten Wasserberechtigten von vornherein nicht in Betracht.

Aus diesen Gründen waren sowohl der Hauptantrag als auch der erste Eventualantrag der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

2.3.9. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es trotz eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht, da im vorliegenden Fall keine (entscheidungswesentlichen) Fragen der Beweiswürdigung strittig waren und eine weitere Erörterung der Rechtssache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Angelegenheit nicht erforderlich war. In einem solchen Fall erfordern auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (zB VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010). Dies trifft im Gegenstand zu.

2.3.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im Rahmen dieser Entscheidung nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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