LVwG N LVwG-AV-2054/001-2022

LVwG-AV-2054/001-2022Landesverwaltungsgericht15.05.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung, Verdienstentgang, unselbständig Erwerbstätiger; Altersteilzeitgeld;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2054/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2054.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A Ges.m.b.H, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11.12.2022, Zl. *** betreffend Antrag auf Vergütung eines Verdienstentganges nach dem EpiG, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der im Spruchpunkte I. angeführte Betrag „Euro ***“ durch den Betrag „Euro ***“ und der im Spruchpunkt II. angeführte Betrag von „Euro ***“ durch den Betrag „Euro ***“ ersetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2022, ZL. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.05.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges der Dienstnehmerin B für den Zeitraum 10.03.2022 bis 20.03.2022 dahingehend statt, dass ein Vergütungsbetrag von EUR *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehende Betrag von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Dienstnehmerin in Altersteilzeit befände. Vom Arbeitsmarktservice würde die Beschwerdeführerin für den Zeitraum der Absonderung ihrer Dienstnehmerin während der Altersteilzeit keine Vergütung erhalten. Es werde deshalb um Neuberechnung der Erstattung ersucht.

3. Feststellungen:

Die Dienstnehmerin B, geb. ***, wurde von 10.03.2022 bis 20.03.2022 – sohin 11 Tage – auf Grund einer Erkrankung an der Lungenkrankheit COVID-19 behördlich abgesondert. Sie war im Absonderungszeitraum Dienstnehmerin bei der Beschwerdeführerin, der A Ges.m.b.H. und dort als Heimhelferin beschäftigt. Die Beschwerdeführerin zahlte ihrer Dienstnehmerin den ihr zustehenden Lohn aus.

Mit Schreiben vom 31.05.2022 teilte das Arbeitsmarktservice (AMS) betreffend B der Dienstgeberin mit, dass das Altersteilzeitgeld für den Zeitraum 10.03.2022 bis 20.03.2022 unterbrochen wird. Im Zeitraum 01.01.2022 bis 09.03.2022 sowie 21.03.2022 bis 31.08.2024 bestand bzw. besteht bei der Beschwerdeführerin für ihre Dienstnehmerin B ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld in Höhe von monatlich € ***.

Das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.; ohne Altersteilzeitgeld) für das Monat der Absonderung (März 2022) betrug gesamt € ***. Die vergütungsfähigen Sonderzahlungen belaufen sich für das 1. Quartal (Jänner – März) auf € ***. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) beträgt für das regelmäßige Bruttoentgelt € ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung beträgt für die Sonderzahlungen € ***.

Somit ergibt sich folgende konkrete Berechnung für den Absonderungszeitraum 10.03.2022 bis 20.03.2022:

Posten

Betrag in Euro

Gehalt1


Sonderzahlung2


Dienstgeberanteil SV3


Dienstgeberanteil SV Sonderzahlung4


Treueprämie5


Gesamtsumme


Erklärung zu den Fußnoten:

1 Gehalt von EUR *** ÷ 31 x 11 (Gehalt bestehend aus Gehalt/Erschwerniszulage/Haushaltszulage/Zuschläge SA,SO,Ftg/Fei.Entg ÷ Monatstage x Absonderungstage)

2 quartalweise Sonderzahlung von EUR *** ÷ 90 x 11 (quartalsweise Sonderzahlung ÷ Quartalstage im 2. Quartal x Absonderungstage)

3 Bemessungsgrundlage SV von EUR *** x 17,53% (BMG SV bestehend aus aliquotem Gehalt/Erschwerniszulage/Haushaltszulage/Zuschläge SA,SO,Ftg/Fei.Entg/Treueprämie x Dienstgeberanteil von 17,53%)

4 Bemessungsgrundlage SV Sonderzahlung von EUR *** ÷ 90 x 17,53% x 11 (BMG-SV SZ bestehend aus der quartalsweisen SZ ÷ Quartalstage im 2. Quartal x Dienstgeberanteil von 17,53% x Absonderungstage)

5 quartalsweise Treuprämie von EUR *** ÷ 90 x 11 (quartalsweise Treuprämie ÷ Quartalstage im 2. Quartal x Absonderungstage)

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin enthalten insbesondere der Absonderungsbescheid, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, ein Auszug aus dem Lohnkonto 2022 der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde sowie das Schreiben des AMS. Der Sachverhalt wurde im Wesentlichen nicht bestritten, die Beschwerde releviert im Ergebnis, dass die belangte Behörde das vom AMS ausbezahlte Altersteilzeitgeld hätte berücksichtigen müssen. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen waren deshalb nicht erforderlich.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen über deren Lohnverrechnung sind für das erkennende Gericht plausibel und vollständig und konnten daher der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF.

BGBl. I Nr. 90/2021, lauten auszugsweise:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. - 7. […]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des

Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) […]

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

[…]“

§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise:

§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das

Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie

1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer

vertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der

Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

(2a) – (3) […]

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

(5) […]

(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

(7) […]

(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“

6. Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das AMS für den Zeitraum der behördlichen Absonderung ihrer Dienstnehmerin das Altersteilzeitgeld gekürzt hätte, wobei es die belangte Behörde verabsäumt hätte, dies bei der Berechnung des vergütungsfähigen Verdienstentganges zu berücksichtigen. Der vom AMS einbehaltene Altersteilzeitbetrag wäre der Beschwerdeführerin bei korrekter Berechnung des Verdienstentganges zu vergüten gewesen.

Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG setzt – ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle BGBl. Nr. 702/1974 in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm – voraus,

dass der Anspruchswerber gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden ist (vgl. VwGH 6.5.2021, Ra 2021/03/0056).

§ 32 Abs. 3 EpiG wiederum liegt zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt.

Gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mwN).

Im gegenständlichen Fall war die betroffene Dienstnehmerin abgesondert, weshalb dieser gemäß § 7 EpiG iVm § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zusteht. Dieser Anspruch ging – durch die Auszahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf die Dienstgeberin (Beschwerdeführerin) über. Das bedeutet, dass es sich bei der Vergütung des Verdienstentgangs für einen Dienstnehmer, den dessen Arbeitgeber beantragt, nicht um einen originär beim Dienstgeber erwachsenen Vergütungsanspruch handelt. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Vergütungsanspruch des Dienstnehmers, welcher mit dessen Auszahlung an den Dienstgeber gemäß § 32 Abs. 3 EpiG auf den Dienstgeber übergeht.

Nun ist das Grundkonzept des Altersteilzeitgeldes, wie sich bereits aus § 27 Abs. 1 AlVG 1977 ergibt, die Kombination einer Herabsetzung der Arbeitszeit bei älteren Arbeitskräften und eines Lohnausgleiches durch den Arbeitgeber für den mit der Herabsetzung der Arbeitszeit verbundenen Entgeltverlust. Die Aufwendungen für den Lohnausgleich werden dem Arbeitgeber – ebenso wie Mehraufwendungen für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit (vgl. § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG) – durch das Altersteilzeitgeld teilweise ersetz (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0042).

Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs. 3 EpiG nur für die Vermögensnachteile besteht, die nicht durch die Zahlungen des AMS im Rahmen des Altersteilzeitgeldes ausgeglichen werden, zumal der Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 Abs. 1 AlVG dem Dienstgeber und nicht dem Dienstnehmer zukommt.

Im hier gegenständlichen Fall bezieht die Beschwerdeführerin Altersteilzeitgeld für ihre Dienstnehmerin B. Mit Schreiben des AMS vom wurde der Beschwerdeführerin jedoch das für ihre Dienstnehmerin gewährte Altersteilzeitgeld für den Absonderungszeitraum 10.03. bis 20.03.2022 unterbrochen. Eine Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs. 1 und 3 EpiG dient jedoch nicht dazu, den Verlust eines Dienstgebers, der durch ein gekürztes Altersteilzeitgeld entstanden ist, zu substituieren, handelt es sich denn um zwei verschiedene und voneinander zu trennende Ansprüche. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen wäre, das Altersteilzeitgeld wäre zu Unrecht gekürzt worden, hätte sie gegen das Schreiben des AMS vom 31.05.2022 vorgehen müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch nicht gefährdet wird. Die Beschwerdeführerin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als hinreichend geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen konnte. Eine Gefährdung der oben zitierten Grundrechte kann dadurch nicht erkannt werden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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