LVwG N LVwG-AV-1635/001-2022

LVwG-AV-1635/001-2022Landesverwaltungsgericht15.05.2023

Regest

Landwirtschaft und Natur; Grundverkehr; land- und forstwirtschaftliches Grundstück; Eigentumswechsel; Verein; Gemeinnützigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1635/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1635.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Grundverkehrssenat 1 unter dem Vorsitz von Mag. Christoph Wimmer im Beisein der Richterin Mag. Clodi als Berichterstatterin und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Dr. Jilch und Kammerobmann-Stellvertreter Schlegel über die Beschwerde des Vereins A, ZVR Zl. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha vom 05. Oktober 2022, Zl. ***, mit welchem der gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, (NÖ GVG 2007) gestellte Antrag des Vereins A vom 21.06.2022 um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für die Überlassungsvereinbarung vom 07.10.2022, abgeschlossen zwischen dem Verein A als Nutzer einerseits und B, geb. ***, sowie C, geb. ***, beide ***, ***, als Überlasser andererseits betreffend die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle Katastralgemeinde ***, mit einem Gesamtflächenausmaß von 37,8534 ha, abgewiesen wurde, nach Beschlussfassung gemäß § 14 Abs. 6 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (LVGG) in der geltenden Fassung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha vom 5.10.2022, Zl. ***, wurde der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 NÖ GVG 2007 gestellte Antrag des Vereins A, ZVR-Zahl ***, ***, ***, um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für die als „Überlassungserklärung“ bezeichnete Überlassungsvereinbarung vom 07.10.2021, abgeschlossen zwischen dem Verein A als Nutzer einerseits und B, geb. ***, sowie C, geb. ***, beide ***, ***, als Überlasser andererseits, betreffend die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einem Gesamtflächenausmaß von 37,8534 ha, abgewiesen.

Gestützt ist diese Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und § 11 NÖ GVG 2007.

Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem eingeholten agrartechnischen Gutachten vom 7.9.2022, welches wörtlich wiedergegeben wird, und den darauf aufbauenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

Für eine Genehmigung, zumal nach der ständigen Rechtsprechung die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 NÖ GVG 2007 restriktiv auszulegen sei, sei das Vorliegen folgender Voraussetzungen erforderlich:

1. Vorliegen eines außerlandwirtschaftlichen Vorhabens,

2. Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes überwiegt das Interesse an der neuen Verwendung offenbar nicht und

3. es wird nicht mehr Grundfläche als notwendig für das außerlandwirtschaftliche Vorhaben in Anspruch genommen bzw. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche nicht erheblich erschwert.

4. Ziel und Inhalt des Vorhabens sind so bestimmt und konkret dargelegt, dass das Vorhaben mit einer hohen Wahrscheinlichkeit realisiert werden kann.

Die beschriebenen Zwecke Hanfanbau, Waldpflege und die Haltung von Bienenstöcken würden jedenfalls keine außerlandwirtschaftliche Nutzung darstellen. Für die sonstigen Zwecke wie z.B. Schulungen bedürfe es keiner Fläche im beantragten Ausmaß. Somit werde durch das Vorhaben bereits aufgrund der eigenen Beschreibungen und unter Verweis auf die Ausführungen des Gutachtens mehr Fläche in Anspruch genommenen als konkret dafür erforderlich wäre. Das Vorhaben der beiden beschriebenen Projekte (Informationssammlung und Wissensbildung Hanfanbau sowie Wissensbildung zur Förderung und Erhaltung von Bienen) könne ohne land- und forstwirtschaftliche Grundfläche bzw. mit weit weniger Grundfläche als von der Überlassung betroffen realisiert werden. Das vorgelegte Bewirtschaftungskonzept des Vereins sei daher fachlich nicht plausibel.

Aufgrund dieser Erwägungen und des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik stelle die Behörde abschließend fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 NÖ GVG 2007 nicht vorliegen, da es sich um kein außerlandwirtschaftliches Vorhaben handle und mehr Grundfläche als notwendig in Anspruch genommen werde.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vereins A vom 2.11.2022, in der zusammenfassend die Ausrichtung des Vereins - wie schon bisher im Verfahren - als gemeinnütziger Verein im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung (BAO) dargestellt wird.

Demnach würden unbeabsichtigte Überschüsse zur Förderung der Vereinszwecke oder für Rücklagen verwendet werden. Im Mittelpunkt stehe für den Verein, der frei von politischer und religiöser Zugehörigkeit sei, der „Umgang mit der Natur und allen Lebewesen, sowie die Gesundheit, von Mensch und Tier durch liebevolle Pflege der Kulturlandschaften und des Tierreiches“.

Die Wissensprojekte würden als “ideelle Mittel“ und dem Vereinszweck dienen sowie neben der bestehenden Hege und Pflege der Tiere, Wiesen und Wälder auch der Schaffung von gesunden Lebensräumen. Demnach erhalte und schaffe der Verein „räumliche Voraussetzungen die gemeinnützigen und ohne Erzielung von Überschüssen gehegt und instandgehalten“ würden.

Materielle Mittel würden dem Verein, wie aus den Statuten ersichtlich, durch Überlassungen dienen, wobei diese genehmigt seien und kein Thema sein sollten.

Auch verfolge der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke sowie den Zweck, den Wald „durch natürlichen Samenflug“ wachsen zu lassen.

Eine Auseinandersetzung mit den im abweisenden Bescheid ins Treffen geführten Argumenten oder dem dort wiedergegebenen Sachverständigengutachten ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 21.06.2022 hat der Verein A, ZVR-Zahl ***, ***, ***, bei der belangten Behörde unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 NÖ GVG 2007 für die als „Überlassungserklärung“ bezeichnete Überlassungsvereinbarung vom 07.10.2021, abgeschlossen zwischen dem Verein A als Nutzer einerseits und B, geb. ***, sowie C, geb. ***, beide ***, ***, als Überlasser andererseits, betreffend die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, samt dem auf dieser Liegenschaft befindlichen Bauernhof, angesucht.

Bei diesen Grundstücken mit einem Ausmaß von 37,5488 ha, die die Flächenwidmung ‚Grünland/Land- und Forstwirtschaft‘ aufweisen, handelt es sich um rund 20,3 ha landwirtschaftliche Nutzflächen, etwa 16,8 ha Wald und ca. 0,4 ha Bauflächen, Gewässer oder sonstige Flächen.

Laut Antrag um grundverkehrsbehördliche Bewilligung soll die derzeit angegebene Nutzung als Acker, Grünland und Wald auch in Zukunft in unveränderter Weise fortgeführt werden.

Die beiden Überlasser der Grundstücke, B und C, sind in ***, ***, wohnhaft und vertreten entsprechend dem Auszug aus dem Vereinsregister vom 30.6.2021 als Präsident bzw. Vizepräsidentin den „Verein A – ***“. Als Sitz des Vereins bzw. dessen Zustelladresse ist ebenfalls ***, ***, angegeben.

Nach der vorgelegten Überlassungsvereinbarung werden die genannten Grundstücke mit allen Rechten und Pflichten auf unbestimmte Zeit, jedoch maximal für 99 Jahre ab Unterzeichnung, kostenfrei überlassen, wobei vom Verein das Wohnrecht für B und C im bestehenden Bauernhof „wahrgenommen“ wird.

Der Bewirtschafterwechsel von B auf den Verein A wurde mit 7.10.2021 der AMA (AgrarMarkt Austria) gemeldet.

Von den von der Überlassungsvereinbarung betroffenen Grundstücken sind für eine Fläche von insgesamt 9,51 ha vom Verein Nutzungsüberlassungsvereinbarungen, nämlich zur landwirtschaftlichen Nutzung, mit Vereinsmitgliedern abgeschlossen worden, und zwar hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit einer Fläche von 0,90 ha mit dem Landwirt D, ***, ***, und hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit einer Fläche von 5,61 ha mit den Landwirten E und F, ***, ***, sowie hinsichtlich der restlichen Fläche mit dem Landwirt G.

Laut diesen Nutzungsüberlassungsvereinbarungen kann von den Nutzern ein „Energieausgleich“ (bei konventioneller Nutzung und entsprechender Ernte) an den Verein bezahlt werden.

Konkret sind die Kriterien für den Energieausgleich wie folgt formuliert:

„Für uns (Anm.: den Verein) ein wesentliches Kriterium für den Energieausgleich ist der Werterhalt der Flächen, daher werden diese Flächen auch nur Vereinsmitgliedern überlassen. Werden die Flächen auf biologische Nutzung umgestellt, so kommt das einer Wertsteigerung der Flächen gleich, und der Energieausgleich ist somit gegeben. Werden die Flächen weiterhin konventionell genutzt, und es stellt sich eine schlechte Ernte ein, so ist hier keine Energie auszugleichen, damit die Lebensfreude des Nutzers erhalten bleibt. Freut sich der Nutzer über die Ernte, so ist hier eine Energie auszugleichen, und der Verein freut sich über den freiwilligen Energieausgleich.“

Die verbleibenden 9,59 ha werden vom Verein A zum Anbau von Winterfrucht, Silo- und Heugewinnung verwendet. Der Verein hat 5-6 Mutterkühe und Nachwuchs, 4 Schweine pro Jahr und 20 bis 22 Hühner zu versorgen. Weibliche Tiere bleiben fallweise zur eigenen Nachzucht im Verein A. Männliche Tiere werden mit 6-7 Monaten weitergegeben. Die Grünflächen werden nach der Ernte den Kühen zum Abweiden überlassen. Zur Bewirtschaftung werden vom Verein Treibstoff für die Traktoren, Gerätewartung, Verschleißreparaturen, Reparaturen am Bauernhof, Geräte etc. für erforderlich erachtet.

Für die Bienenerhaltung werden auf Grünflächen am Waldrand und auf freien Wiesenflächen bienenfreundliche Nutzpflanzen gesät. Die Bienen nutzen - aus Sicht des Vereins - den gesamten Waldbestand, Wiesen und Obstbaumbestand. Die Obstbäume (die angekauft werden müssen) werden laufend ersetzt bzw. gesetzt.

In der im Verfahren vom Verein dargelegten Darstellung der Vereinsaktivitäten fehlen Angaben darüber, welche Erträge dabei sowohl in mengenmäßiger als auch in monetärer Hinsicht anfallen, wie die Verwendung bzw. Vermarktung der erzeugten Produkte stattfindet und wie die daraus entstehenden Einnahmen konkret verwendet werden.

Der Waldbestand im Ausmaß von 16,8 ha wird gehegt und gepflegt, damit er „von den Bienen genutzt“ werden kann. Des Weiteren nutzt der Verein den Waldbestand zum Heizen und zur Warmwasseraufbereitung der bäuerlichen Räumlichkeiten. Die Holzgewinnung dient auch für Renovierungsarbeiten und dringend erforderliche Erneuerungen beim Bauernhof sowie für die Finanzierung der Waldpflegearbeiten.

Nach den Vereinsstatuten verfolgt die Vereinstätigkeit – zusammengefasst - folgende Zwecke:

Erhalt der Lebensräume zur langfristigen Bewahrung der Lebensgrundlagen

nachhaltige Pflege der Landschaftskultur

Förderung und Entwicklung der bäuerlichen Traditionen durch gesunde und einfühlsame Landschaftspflege

Umweltharmonisierung der Natur und Tierwelt, um natürliche Lebensräume zu schaffen bzw. zu geben

Aktuell laufen zwei Projekte des Vereins, nämlich

1. Wissensbildung zur Förderung und Erhaltung von Bienen (geplant sind 8 Bienenstöcke/Bienenkästen mit insgesamt 210 Bienenwaben) mit folgender Beschreibung:

Erhalten und Fördern der bestehenden Bienenvölker durch nachhaltige Pflege der Landschaftskultur

oErhalt von Lebensräumen zur langfristigen Bewahrung ihrer Lebensgrundlagen

oNatürliche Verarbeitung von Lebensmitteln

oAuswirkung auf Obstbäume, Beerensträucher, den Boden und die Natur.

2. Informationssammlung und Wissensbildung zum Hanfanbau mit folgender Beschreibung:

oBesuch von Informationsveranstaltungen über Hanf

oWie erfolgen der natürliche Anbau, Ernte und Verarbeitung von Hanf

oWelche Gerätschaften werden benötigt, gebraucht - Finanzierung

oBestehende Abnehmer von Hanf

oTheoretische und praktische Informationssammlung über Hanfanbau

oKooperationen mit bestehenden Hanfanbaubetrieben zur Wissensbildung

Dass überhaupt bzw. in welchem Ausmaß für diese Projekte Grund und Boden erforderlich ist, ist in den im Verfahren erstatteten Eingaben nicht dargestellt und erweist sich aus diesem Grund wie auch bei der Gesamtbetrachtung der Vereinsaktivitäten als nicht nachvollziehbar.

Zudem unterscheiden sich die Verwendung der nicht zur Nutzung überlassenen landwirtschaftlichen Fläche von ca. 10 ha, die Tierhaltung und die Waldnutzung nicht von einer - auch bisher erfolgten - land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführung.

Über Aufforderung der belangten Behörde hat die Bezirksbauernkammer *** in der Stellungnahme vom 1.8.2022 gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung keinen Einwand erhoben.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst in unbedenklicher Weise aus dem behördlichen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des Verfahrens vollständig und chronologisch dokumentiert ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, insbesondere die Grundstücksnummern, die Flächenwidmung und das Flächenausmaß ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 21.06.2022; die aktuelle und zukünftig geplante Nutzung gehen aus der vorgelegten Überlassungsvereinbarung sowie den weiteren im Verfahren von Antragstellerseite vorgelegten Unterlagen hervor. Der Vereinszweck ist in den ebenfalls vorgelegten Vereinsstatuten ersichtlich.

Ebenso ergeben sich aus den vom Verein vorgelegten Unterlagen die Beschreibungen der beiden aktuell verfolgten Projekte betreffend Bienenzucht und Hanfanbau wie auch die mit drei Vereinsmitgliedern abgeschlossenen Nutzungs-Überlassungsvereinbarungen.

Im eingeholten agrartechnischen Gutachten werden zudem die vom Verein zur Verfügung gestellten Daten übersichtlich zusammengefasst und einer nachvollziehbaren Beurteilung unterzogen. Der Amtssachverständige kommt zum Ergebnis, dass durch das Vorhaben mehr Grundflächen als erforderlich in Anspruch genommen werden und sich das vorgelegte Bewirtschaftungskonzept des Vereins aus agrarfachlicher Sicht als nicht nachvollziehbar erweist. Darüber hinaus zeigt der agrartechnische Amtssachverständige auch zutreffend auf, dass sich die Bewirtschaftung der nicht zur Nutzung überlassenen 10 ha landwirtschaftlicher Fläche ebenso wie die Tierhaltung und die Waldnutzung nicht von der Aktivität der Land- und Forstwirte als natürliche Personen unterscheidet.

Diesen fachlichen Einschätzungen im eingeholten agrartechnischen Gutachten, welches wörtlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben ist, und den daran anknüpfenden Argumenten der belangten Behörde im abweisenden Bescheid wird von Beschwerdeführerseite im eingebrachten Rechtsmittel nicht entgegengetreten. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde auf die Wiederholung der Ziel- und Zweckvorgaben des Vereines und bezieht keine konkrete Stellung zu dem für sie ungünstigen erstinstanzlichen Verfahrensergebnis.

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind für den konkreten Fall maßgeblich:

Gemäß § 1 NÖ GVG 2007 ist Ziel des Gesetzes

1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;

2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;

3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

Gemäß § 3 Z 1 NÖ GVG 2007 gilt im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliches Grundstück ein Grundstück, das im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist, wenn es gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder land- und forstwirtschaftlich genutzt ist. Dabei sind die Beschaffenheit und die Art seiner tatsächlichen Verwendung maßgebend. Eine Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird. Kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist ein Grundstück, das im Eisenbahnbuch eingetragen ist.

Gemäß § 3 Z 3 NÖ GVG 2007 gilt jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden, als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb.

Gemäß § 4 Abs.1 NÖ GVG 2007 bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben.

Gemäß § 4 Abs.2 NÖ GVG 2007 bedürfen andere Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ GVG 2007 hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück

1. zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder

2. zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen.

Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ GVG 2007 muss der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden.

Gemäß § 10 Abs. 3 NÖ GVG 2007 sind der Behörde alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere

1. die Urkunde über das Rechtsgeschäft;

2. Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;

3. Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;

4. Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und

5. Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin.

Gemäß § 10 Abs. 4 NÖ GVG 2007 ist für den Antrag ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Z 1 und 2 erforderlich ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ GVG 2007 hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Gemäß § 11 Abs. 7 Z 1 NÖ GVG 2007 hat die Bezirksbauernkammer im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine fachlich begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.

Gemäß § 11 Abs. 8 NÖ GVG 2007 hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr weder eine fachlich begründete Stellungnahme noch eine Interessentenanmeldung einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn kein Grund vorliegt, der einer Genehmigung offensichtlich entgegensteht.

Gemäß § 11 Abs. 9 NÖ GVG 2007 hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Interessentenanmeldung oder eine fachlich begründete Stellungnahme einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Gemäß § 25 NÖ GVG 2007 darf, solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde, das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. Gleiches gilt, wenn die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung beantragt wird.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat zur eingebrachten Beschwerde sowie zu dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und zu dem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt wie folgt erwogen:

Aufgrund der Flächenwidmung der in Rede stehenden Liegenschaft (‚Grünland Land- und Forstwirtschaft‘) und der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen unterliegt die Übertragung des Eigentumsrechtes und die sonstige Überlassung der landwirtschaftlichen Bodennutzung gemäß § 4 Abs. 1 NÖ GVG 2007 dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.

Laut unstrittigem Beweisergebnis liegt der Überlassung der Liegenschaft zur Nutzung die als „Überlassungserklärung“ bezeichnete Überlassungsvereinbarung zwischen den Eigentümern B und C und dem Verein A als künftigem Nutzer zugrunde.

Aufgrund dieses Vertrages hat der Verein am 21.6.2022 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks entsprechend der Bestimmung des § 10 NÖ GVG 2007 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung „gemäß § 6 Abs. 1 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007“ beantragt.

Wenngleich aus der Überlassungserklärung vom 7.10.2021 der Zweck der Überlassung - abgesehen von der Werterhaltung und Instandhaltung der Objekte und des Wohnrechtes für B und C - nicht hervorgeht, ist den ergänzenden Eingaben des Vereins (z.B. vom 19.7.2022) zu entnehmen, dass damit die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben verbunden sein soll.

Entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 NÖ GVG 2007 ist die Verwendung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben - neben der Erfüllung öffentlicher und kultureller Aufgaben - dann grundverkehrsbehördlich zu genehmigen, wenn nicht das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, bzw. mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden.

Tatsächlich ist im vorliegenden Fall die in Rede stehende Liegenschaft schon bisher land- und forstwirtschaftlich (als Wiesen, Acker und Wald) genutzt worden, sodass ein geänderter Verwendungszweck durch die vom Verein angestrebte Nutzung nicht erkennbar ist. So soll der Waldbestand von 16,8 ha weiterhin forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden; ebenso ist für ca. 10 ha landwirtschaftliche Nutzfläche der Anbau von Futtermitteln zur Versorgung des Tierbestandes des Vereines, bestehend aus Rindern, Schweinen und Hühnern, vorgesehen und hinsichtlich der restlichen knapp 10 ha ist eine Weitergabe an drei Landwirte zur Nutzung auf deren eigene Rechnung und Gefahr im Rahmen ihrer Landwirtschaftsbetriebe erfolgt.

Insofern erweist sich die Antragstellung nach § 6 Abs. 1 NÖ GVG 2007 schon aus diesem Grund als verfehlt, sieht das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 doch für die Weitergabe derartiger Flächen zur fortgesetzten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ein eigenes Verfahren, nämlich jenes nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ GVG 2007 vor.

Unabhängig davon ist aber zusätzlich zu bemerken, dass es dabei auch offenbleibt, inwieweit trotz Beibehaltung des bisherigen Verwendungszweckes der Liegenschaft die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 NÖ GVG 2007 bewerkstelligt werden soll:

So wird eine Fläche von knapp 10 ha an drei Landwirte, die Vereinsmitglieder sein müssen, zur Eigenbewirtschaftung gegen einen als “Energieausgleich“ definierten Betrag, der nur unter bestimmten Voraussetzungen und freiwillig fällig wird, auf die Dauer von 99 Jahren weitergegeben. Damit kommt diesen Vereinsmitgliedern ein wirtschaftlicher Vorteil durch den Verein und dessen Tätigkeit zu, der nicht als „gemeinnützig“ qualifiziert werden kann, ersparen sich diese Landwirte doch eine Pachtung von derartigen Flächen zu marktüblichen Preisen.

Ebenso lukrieren weitere Vereinsmitglieder, nämlich der Präsident und die Vizepräsidentin, wirtschaftliche Vorteile durch den Verein, indem diesen ein Wohnrecht in dem auf der Liegenschaft befindlichen Bauernhof ohne Mietentgelt zugestanden wird; des Weiteren soll die Holzgewinnung aus dem Forst zum Heizen und zur Warmwasseraufbereitung der bäuerlichen Räumlichkeiten Verwendung finden und auch für Renovierungsarbeiten am Bauernhof herhalten. Auch dadurch ersparen sich diese Vereinsmitglieder auf Kosten des Vereines die für diese Leistungen üblicherweise anfallenden Ausgaben.

Festzuhalten ist dazu grundsätzlich, dass bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann gegeben ist, wenn die Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist (vgl. die zur GewO 1994 ergangene Judikatur, z.B. Ra 2017/04/0128, 30.04.2019).

Abgesehen davon fehlen - wie vom agrartechnischen Amtssachverständigen zutreffend aufgezeigt - konkrete Angaben darüber, welche Erträge bei der Bewirtschaftung sowohl in mengenmäßiger als auch in monetärer Hinsicht anfallen und wie die Verwendung bzw. Vermarktung der erzeugten Produkte stattfindet und wie die daraus entstehenden Einnahmen konkret verwendet werden.

Unabhängig von diesen Überlegungen steht einer Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auch der weitere Umstand entgegen, dass für die vom Verein ins Treffen geführten Projekte der „Bienenerhaltung“ und des „Hanfanbaus“ ein Bedarf an Grundflächen überhaupt bzw. entsprechend der Überlassungsvereinbarung nicht nachvollziehbar ist.

In seinem unwidersprochen gebliebenen Gutachten hat der agrartechnische Amtssachverständige zutreffend ausgeführt, dass „die meisten (oder möglicherweise alle) Vereinszwecke auch ohne entsprechenden Grund und Boden stattfinden“ können.

Dies gilt insbesondere für die beiden vom Verein beschriebenen Projekte zum „Erhalten und Fördern der bestehenden Bienenvölker“ sowie zur „Informationssammlung und Wissensbildung Hanfanbau“.

Aus seiner fachlichen Sicht hat der agrartechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten dazu Folgendes ausgeführt:

„Die Imkerei ist eine Form der landwirtschaftlichen Nutzung, die schon auf einen Jahrzehnte langen und ständig durch Forschungsergebnisse weiterentwickelten Wissensstand zurückgreifen kann. Dabei wurden diese Untersuchungen von entsprechenden Experten nicht nur mit einigen wenigen, sondern insgesamt mit vielen tausenden Völkern durchgeführt, um zu brauchbaren, wissenschaftlich fundierten und auch nachvollziehbaren Ergebnissen zu kommen. Bei der laut Projekt 1 geplanten Anzahl an 8 Bienenstöcken/Bienenkästen mit insgesamt 210 Bienenwaben (d.s. im Durchschnitt 26 Rähmchen je Stock) sind alles andere als aussagekräftige Ergebnisse möglich und kann die angestrebte „Wissensbildung zur Förderung und Erhaltung von Bienen“ auch durch entsprechende Kursbesuche oder Ausbildungsmodule (z.B. durch Besuch in der nahe gelegenen *** in ***) bzw. durch Internetrecherchen ohne weiteres erreicht werden. Zusätzlich sind die von 2021 bis 2026 budgetierten gesamten Projektkosten in der Höhe von € *** alles andere plausibel und decken nicht einmal ansatzweise die effektiven Jahreskosten für 8 Bienenvölker ab. Im Übrigen ist die Bienenhaltung nicht eine flächenbezogene Tätigkeit, wie z.B. der Ackerbau oder die Ernte von Heu bzw. Silage für die Winterfütterung, sondern benötigt letztendlich nur Flächen zur Aufstellung der Bienenvölker. Damit ist kein Bezug zu der künftig angegebenen Nutzung der rund 37,5 ha großen, verfahrensggst. Grundstücke als Acker, Wiese und Wald gegeben.“

Auch das Projekt zur „Informationssammlung und Wissensbildung im Zusammenhang mit Anbau, Ernte, Verarbeitung und Verkauf von Hanf“ kann unabhängig von vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vorgenommen werden, sodass - Gemeinnützigkeit vorausgesetzt - ein Bedarf an Grundflächen für diese beiden Projekte nicht erkennbar ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die in Rede stehende Liegenschaft einschließlich des darauf befindlichen Bauernhofes weiter land- und forstwirtschaftlich genutzt und somit keinem anderen Verwendungszweck zugeführt werden soll. In Anbetracht der wirtschaftlichen Vorteile, die einzelnen Vereinsmitgliedern zukommen, ist auch nicht von der Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 auszugehen. Aber selbst unter der Annahme einer gemeinnützigen Tätigkeit durch den Verein ist ein Bedarf an Grundflächen im Ausmaß von 37,5 ha, insbesondere für die beschriebenen Projekte, die keinen bis maximal einen äußerst geringen Flächenbedarf haben, als nicht gegeben zu erachten.

Somit liegen die Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 NÖ GVG 2007 nicht vor und war demnach die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Entscheidung der Grundverkehrsbehörde zu bestätigen.

Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal aus den Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die auch nicht als uneinheitlich zu

beurteilen ist. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.

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