LVwG N LVwG-AV-1105/001-2023

LVwG-AV-1105/001-2023Landesverwaltungsgericht15.05.2023

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Bauvollendungsfrist; Fristverlängerung; triftige Gründe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1105/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1105.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 02. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Verlängerung der Baufrist nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Bauvollendungsfrist für das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 26.08.2021, ***, bewilligte Vorhaben antragsgemäß bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 112 Abs. 1 bis 3 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§ 13 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 26. August 2021, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: die belangte Behörde) der A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) die wasserrechtliche Bewilligung für ein als „Hochwasserfreistellung *** km ***“ bezeichnetes Vorhaben, wobei eine Frist für die Bauvollendung mit einem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 bestimmt wurde. Gleichzeitig wurde ausdrücklich das Erlöschen der Bewilligung im Nichteinhaltungs-fall dieser Frist angeordnet. Laut Projektbeschreibung umfasst das Vorhaben eine Geländeanhebung zur Schaffung einer hochwasserfreien Fläche sowie eine gleichzeitige Geländeabsenkung zur Kompensation der mit der Geländeanhebung verbundenen Negativauswirkungen auf den vorhandenen Retentionsraum. Wie sich aus der zitierten Rechtsgrundlage, des § 41 WRG 1959, ergibt, hat die belangte Behörde das Vorhaben als Schutz- bzw. Regulierungswasserbau gewertet. Der zusammenfassenden Beurteilung in der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen noch bestehende Rechte verletzt würden. Die Einwendungen einer Grundeigentümerin hinsichtlich Negativauswirkungen des Vorhabens im Hochwasserfall wurde von der belangten Behörde als nicht berechtigt erkannt.

Zur spruchgemäß festgelegten Bauvollendungsfrist (bis 31. Dezember 2022) findet sich keine nähere Begründung.

1.2. Mit E-Mail vom 26. September 2022 ersuchte der Projektverfasser namens der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis zum 31. Dezember 2024, da sich die Bauumsetzung aufgrund „raumordnungstechnischer Abklärungen“ verzögere.

1.3. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 teilte die belangte Behörde unter anderem der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem Amtssachverständigen Rücksprache gehalten hätte, die „Raumordnungsfrage für das Wasserrechtsverfahren keinen Einfluss“ hätte und deshalb eine Fristverlängerung für maximal 6 Monate gerechtfertigt wäre.

1.4. Darauf antwortete die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dahingehend, dass es sich bei der sogenannten Raumordnungsfrage (Umwidmung von „Bauland-Betriebsgebiet“ auf „Baulang-Kerngebiet“) durchaus um einen triftigen Grund im Sinne des § 112 Abs. 2 WRG 1959 handle. Die Beschwerdeführerin strebe nämlich die Umwidmung mehrerer Grundstücke in der KG *** an, welche nahezu zur Gänze im Bereich des HQ100 der *** gelegen seien. Das Vorhaben diene der Hochwasserfreistellung, welche für eine Widmungsänderung nachzuweisen wäre. Die Umsetzung der bewilligten Hochwasserfreistellung solle lediglich für den Fall der Umwidmung der Grundstücke realisiert werden, welche bislang trotz konsequenter Verfolgung des Widmungsvorhabens noch nicht vom Erfolg gekrönt worden sei, weshalb eben die Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis 31. Dezember 2024 beantragt werde. Im Verhältnis zur 15-Jährigen Frist nach § 112 Abs. 3 WRG 1959 sei die angestrebte Verlängerung der Frist um 2 Jahre jedenfalls als angemessen zu beurteilen.

1.5. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 02. Jänner 2023, ***, mit dem die Bauvollendungsfrist hinsichtlich des Bescheides vom 26. August 2021 bis 30. Juni 2023 verlängert und das Mehrbegehren (Frist bis 31. Dezember 2024) abgewiesen wurde.

Begründend führt die Behörde zu ihrer auf § 112 Abs. 2 WRG 1959 gestützten Entscheidung aus, dass eine Fristverlängerung für max. 6 Monate angebracht sei, da die Raumordnungsfrage auf das Wasserrechtsverfahren keinen Einfluss hätte. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Hochwasserfreistellung erfordere die Umsetzung des wasserrechtlichen Projekts; das Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung genüge nicht, da der Inhaber der Bewilligung keine Pflicht hätte, das Recht auch in Anspruch zu nehmen. Deshalb könne nur das umgesetzte Projekt Einfluss auf das Widmungsverfahren haben, weshalb der vorgebrachte Grund nicht als triftig im Sinne des § 112 WRG 1959 angesehen werde. Grundsätzlich müsste wegen des Nichtvorliegens eines triftigen Grundes der Antrag abgewiesen werden; die Verlängerung der Ausführungsfrist erfolge deshalb, da das Projekt bis dato noch nicht in Angriff genommen worden sei, die Voraussetzungen sich für das Projekt nicht geändert hätten und für dessen Umsetzung eine Frist von 6 Monaten als angemessen angesehen werde. Die Fristverlängerung im Ausmaß von 6 Monaten sei gewählt worden, um der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin einen Neuantrag zu ersparen.

1.6. Dagegen richtet sich die rechtszeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung einer vollständigen Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens begehrt wird.

Begründet wird dies – wie bereits im Verfahrensverlauf – damit, dass entgegen der Meinung der belangten Behörde die Frage der Raumordnung und der Widmung ein triftiger Grund für die Verlängerung der Bauvollendungsfrist wäre. Die Entscheidung der belangten Behörde sei widersprüchlich, indem einerseits das Vorliegen eines triftigen Grundes verneint, andererseits aber doch eine – wenn auch nicht ausreichende – Fristverlängerung erfolgte. Die Behörde hätte erkennen müssen, dass das Raumordnungsverfahren innerhalb der von ihr eingeräumten Frist nicht abgeschlossen sein könnte. Die Beschwerdeführerin möchte die bewilligte Hochwasserfreistellung nur für den Fall der Umwidmung realisieren. Im Lichte der Bestimmung des § 112 Abs. 3 WRG 1959 wäre die begehrte Fristverlängerung jedenfalls nicht unangemessen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ vor.

1.7. Das Gericht holte eine Stellungnahme der Marktgemeinde *** ein, welche mittteilte, dass ein laufendes Umwidmungsverfahren bestehe, wobei „dieses Jahr“ der Gemeinderatsbeschluss geplant sei, vorbehaltlich einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts und ist unstrittig. Auch von der belangten Behörde wird nicht in Zweifel gezogen, dass im gegenständlichen Zusammenhang ein Umwidmungsverfahren im Gange ist; es gibt für das Gericht aus den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Umwidmung anzustreben und die mit dem gegen-ständlichen Vorhaben verbundenen Aufwendungen nur tätigen zu wollen, wenn sich ihr Bauvorhaben unter Beachtung der Vorgaben des Raumordnungsgesetzes verwirklichen lässt, nicht den Tatsachen entsprechen würde. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie es sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

2.2. anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG

§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.

(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach § 111a beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133 (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Im vorliegenden Fall geht es um ein Begehren einer Wasserberechtigten, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, um Verlängerung einer Baufrist im Sinne des § 112 WRG 1959.

2.3.2. Unstrittig ist zunächst, dass der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig im Sinne des § 112 Abs. 2 erster Satz leg. cit. gestellt worden ist. Strittig zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin ist alleine die Frage, ob triftige Gründe im Sinne des Gesetzes vorliegen, die die begehrte Fristverlängerung (vollumfänglich) rechtfertigen. Dass nur bei Vorliegen triftiger Gründe eine Fristverlängerung in Betracht kommt, steht aufgrund der ständigen Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 10.06.1999, 98/07/0090) außer Frage.

2.3.3. Nun hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang tatsächlich einen Wiederspruch in der Begründung der belangten Behörde aufgezeigt, weil diese trotz Verneinung des Vorliegens triftiger Gründe eine Fristverlängerung - freilich nicht im vollen Umfang des Begehrens - ausgesprochen hat. Aus diesem Wiederspruch allein vermag die Beschwerdeführerin jedoch noch nichts für sich zu gewinnen, da sie durch eine unberechtigte Teilstattgabe anstelle einer vollständigen Abweisung ihres Antrags nicht in ihren Rechten verletzt sein könnte.

2.3.4. Das Wasserrechtsgesetz definiert den Begriff „triftigen Gründe“ nicht. Nach der Judikatur soll die Verlängerung der Bauvollendungsfrist dann möglich sein, wenn nach Erlassung des Bewilligungsbescheides für die benötigte Ausführungszeit maßgebliche Umstände, die bei der Planung des Vorhabens und bei Bestimmung der Bauvollendungsfrist im Bewilligungsbescheid nicht berücksichtigt werden konnten, eintreten oder zutage kommen (vgl. VwGH 27.04.2006, 2005/07/01065). Verneint wurde das Vorliegen triftiger Gründe etwa, wenn der Wasserberechtigte trotz Kenntnis der Umstände im Bewilligungszeitpunkt nicht rechtzeitig für die Bereitstellung der zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Grundstücke gesorgt hat (VwGH 19.05.1994, 93/07/0165). Auch Gründe, die nicht die Bauausführung der bewilligten Wasseranlage selbst betreffen, sondern ein Alternativprojekt, wurden nicht als triftige Gründe iSd. § 112 Abs. 2 WRG 1959 anerkannt (VwGH 21.06.1994, 90/07/0071).

2.3.5. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin – insoweit von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt – geltend, dass das wasserrechtlich bewilligte Vorhaben in Zusammenhang – und zwar als notwendige Voraussetzung – mit einem Bauvorhaben steht, in Bezug auf welches eine Änderung der Flächen-widmung erforderlich ist, diese jedoch trotz entsprechender Bemühungen durch die Beschwerdeführerin noch nicht bewerkstelligt werden konnte, und dass sie das Wasserbauvorhaben nur umsetzen möchte, wenn die für das folgende Bauprojekt benötigte Umwidmung auch erfolgt. Damit hat sie – in Verbindung mit der Mitteilung der Gemeinde - nach Auffassung des Gerichtes durchaus plausible und triftige Gründe iSd. § 112 Abs.2 WRG 1959 ins Treffen geführt. Das Gericht vermag sich der Auffassung der belangten Behörde nicht anzuschließen, dass „die Raumordnungs-frage für das Wasserrechtsverfahren keinen Einfluss“ hätte. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es für die Widmungsänderung von „Bauland-Betriebsgebiet“ auf „Baulang-Kerngebiet“ der vorherigen Umsetzung des sogenannten Hochwasserfreimachungsprojektes bedarf, oder ob dafür bereits das Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung genügt. Im Hinblick auf das anhängige und - wie die Stellungnahme der Gemeinde *** belegt – nicht aussichtslose Umwidmungsverfahren erscheint es dem Gericht durchaus gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin durch Verlängerung der Bauvollendungsfrist und damit Aufrechterhaltung des verliehenen Wasserrechts die Gelegenheit zu geben, die als Bedingungen für eine Umwidmung bzw. Realisierung des geplanten Wohnbauvorhabens erforderlichen Wasserbauten zu errichten, sei es – nach Abklärung der offensichtlich noch offenen Raumordnungsfragen – noch vor dem Vorliegen der Umwidmung bzw. danach. Das Motiv, die mit dem gegenständlichen Wasserbauvorhaben verbundenen Aufwendungen nur setzen zu wollen, wenn die raumordnungsrechtlichen Fragen dahingehend geklärt sind, dass die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für das angestrebte Wohnbauvorhaben erwartet werden kann, erscheint dem Gericht keineswegs abwegig. Der Fall unterscheidet sich auch wesentlich im Hinblick auf die Abhängigkeit der Zulässigkeit des Wohnbauvorhaben von der Beurteilung der Raumordnungsbehörde, von der die Beschwerdeführerin sinnvollerweise die Realisierung des jenem dienenden Wasserbauvorhabens abhängig machen will, von der vom VwGH (21.06.1994, 90/07/0071) im Sinnes einer Nichtanerkennung als triftiger Grund behandelten Fallkonstellation, bei der ausschließlich innerhalb der Einflussfähre der Antragstellerin liegende Gründe die zeitgerechte Ausführung verhinderten und diese bloß das Argument der „kaufmännischen Vorsicht“ ins Treffen führen konnte.

2.3.6. In diesem Zusammenhang ist der Zweck der Regelung über die Baufristen besonders zu beachten. Im Sinne der wasserwirtschaftlichen Ordnung soll damit einerseits sichergestellt werden, dass Wasserbauvorhaben in angemessener Zeit realisiert werden, damit nicht aufrechte, aber ungenutzte Bewilligungen der Nutzung des knappen Gutes „Wasser“ durch andere, die einen dringenderen Bedarf haben, im Wege stehen; andererseits wird die Vermeidung der Hortung von Wasserrechten (etwa um sich diese zu einem frühen Zeitpunkt zu sichern, weil sie später – wenn der tatsächliche Bedarf besteht – möglicherweise nicht oder nur unter Beachtung strengerer gesetzlicher Vorgaben erlangt werden könnten) bezweckt. Gerade diese Hinderungsgründe für eine Fristverlängerung liegen im gegenständlichen Fall offenkundig nicht vor, ist doch nicht anzunehmen, dass das gegenständliche Vorhaben mit einem anderen Wasserbauvorhaben konkurrieren würde oder dass die Beschwerdeführerin eine Hortung des Wasserrechtes beabsichtigte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck gebrachten) Meinung der belangten Behörde das Vorhaben auch gegenwärtig im Fall eines Neuantrages konsensfähig wäre.

2.3.7. Ausgehend von dem für die Beurteilung maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt hält das Gericht die begehrte Fristverlängerung bis 31. Dezember 2024 für angemessen und im Hinblick auf die – wenigstens in genauer zeitlicher Hinsicht – Ungewissheit der endgültigen Widmungsentscheidung vertretbar, wogegen die jedenfalls aus heutiger Sicht zu kurz bemessene Frist des angefochtenen Bescheides dem Rechtsanspruch (vgl. VwGH 10.04.1990, 89/07/0138) der Beschwerdeführerin nicht gerecht wird.

Freilich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass § 112 Abs. 3 WRG 1959 eine maximale Bauvollendungsfrist von 15 Jahren vorsieht, nicht ein Anspruch darauf abgeleitet werden kann, dass eine derartige lange Frist, etwa durch wiederholte Verlängerungen, für Wasserbauvorhaben mit wesentlich kürzerem zeitlichen Realisierungsbedarf ausgeschöpft werden könnte.

2.3.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde der A GmbH als im Ergebnis berechtigt erweist, sodass ihr Folge zu geben war.

2.3.9. Der Durchführung einer von niemanden beantragten mündlichen Verhandlung bedurfte es nach Lage des Falles (vgl. § 24 Abs. 1 VwGVG) nicht.

2.3.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da es um eine einzelfallbezogene Anwendung der eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage ging. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.

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