LVwG N LVwG-AV-1728/001-2023

LVwG-AV-1728/001-2023Landesverwaltungsgericht12.05.2023

Regest

Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Verfahrensrecht; Einwendungen; Unzulässigkeit; Beschwerdelegitimation; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1728/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1728.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, in ***, vertreten durch A Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.03.2023, Zl. ***, betreffend eine straßenrechtliche Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, vertreten durch die Landeshauptfrau, diese vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Landesstraßenplanung ST3, in ***), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit Schriftsatz vom 15.9.2022 beantragte das Land Niederösterreich, vertreten durch die Landeshauptfrau, diese vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Landesstraßenplanung ST3 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) die Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 (NÖ StraßenG) sowie die Erteilung der „wasserrechtlichen Bewilligung“ für Umbaumaßnahmen an der „Landesstraße *** – ***“ und im angrenzenden Bundesstraßennetz im Bereich der *** Anschlussstelle *** und legte näher bezeichnete Projektunterlagen bei.

1.2. Mit Schreiben vom 25.11.2022 beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch „A) öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag und B) durch persönliche Verständigung der Verfahrensparteien“ für den 19.12.2022 an. Die Anberaumung enthielt unter Anführung von „§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ (AVG) den Hinweis, dass Beteiligte ihre Parteistellung verlieren, soweit diese „nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei [der belangten Behörde] eingelangt sein.“

Die Anberaumung wurde unter anderem an die Marktgemeinde ***, z.Hd. des Bürgermeisters, „auch als Eigentümervertreter“ übermittelt mit dem Ersuchen, die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde mindestens zwei Wochen anzuschlagen. Festgestellt wird, dass die Kundmachung von 27.11.2022 bis 16.12.2022 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen war.

1.3. Die belangte Behörde führte am 19.12.2022 eine mündliche parteienöffentliche Verhandlung durch.

1.3.1. In der Verhandlung gab der Bürgermeister der Beschwerdeführerin die nachstehende Stellungnahme ab:

„Stellungnahme/Einwendungen des Herrn Bürgermeisters der Marktgemeinde *** für die Standortgemeinde und als Straßenerhalter (Gemeindestraße öffentliches Gut):

Im Rahmen der Projektsvorstellung wurde klar und deutlich festgehalten, dass es aufgrund der geplanten Umbaumaßnahmen zu einer wesentlichen Verlagerung der derzeitigen Rückstauungen von der *** aus dem *** kommend zu den Verkehrsästen der , *** () und der *** rund um die Kreisverkehrsanlage auf Höhe Firma B kommen wird. Eine Erhöhung der Rückstauungen im täglichen Verkehr wirken sich nachhaltig negativ auf die bestehenden Kreuzungspunkte mit den Gemeindestraßen (/ sowie ) an der , ( und ) an der *** () und an der *** () aus. Dadurch kommt es zu nachhaltig erheblich negativen Auswirkungen für diese bestehenden Einmündungen in das höherrangige Straßennetz.

Eine genaue Untersuchung der negativen Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf den Kreisverkehr auf Höhe Fa. B wurde nicht vorgelegt. Dies steht aus Sicht der Standortgemeinde im Widerspruch zu dem im § 9 NÖ Straßengesetz normierten Vorgaben, wie u.a.:

1)Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie- dem zu erwartenden Verkehr entsprechen, - dem öffentlichen Interesse nach § 12 a entsprechen,- die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.

Es wurde weder auf die Interessen von Fußgänger und Radfahrer noch wurden auf die übrigen Bestimmungen gemäß § 12a NÖ Straßengesetz (öffentliches Interesse) sowie in Absatz 2 festgehalten auf die überörtlichen und rechtskräftigen örtlichen Planungsakte (Entwicklungskonzept), insbesondere der Raumordnungsprogramme des Landes und der Standortgemeinde, ein Verkehrsbedürfnis oder, im Falle eines Straßenbauvorhabens des Landes, ein übergeordneter Bedarf, welcher vorhersehbar ist, nicht eingegangen, die Planung steht daher zur Gänze im Widerspruch zu § 12 a, der Antrag ist abzuweisen.

Betreffend der beabsichtigten Verlegung der öffentlichen Gemeindestraße im Bereich des km *** kann aus derzeitiger Sicht nicht zugestimmt werden. Eine Grundeinlöse ist nicht vereinbart. Des Weiteren wird die künftige Betreuung der Park Drive Anlage im Westen und gegebenenfalls Bushaltestelle gesondert zu vereinbaren sein. Im Hinblick auf die Energiepolitik des Landes wird bei Erweiterung der Park Drive Anlage auf die tastsächliche Errichtung von Stromtankstellen angeregt.“

1.3.2. Weitere Einwendungen wurden bis zum Tag vor der Verhandlung und in der Verhandlung nicht erhoben.

1.3.3. In der Verhandlung erklärte der Vertreter der mitbeteiligten Partei, den Antrag um wasserrechtliche Bewilligung vom 15.9.2022 zurückzuziehen.

1.4. Mit Schriftsatz vom 5.1.2023 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen zunächst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, sei, welches für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden solle. Außerdem sei die Beschwerdeführerin Straßenerhalterin eines Gemeindeweges, welcher an das gegenständliche Straßenbauvorhaben angeschlossen werden solle. Daraus ergebe sich eine Parteistellung im Verfahren.

Bei einer Bewilligung nach § 12 NÖ StraßenG seien die öffentlichen Interessen nach § 12a NÖ StraßenG zu berücksichtigen. Für den Fall eines Straßenbauvorhabens zur – wie gegenständlich – Verbesserung der Flüssigkeit des Verkehrs ergebe sich dies ganz klar aus der von der Abteilung ST3 – Landesstraßenplanung selbst veröffentlichten „Standardisierten Vorgehensweise zum Nachweis des öffentlichen Interesses“ für Straßenbauvorhaben in Niederösterreich. Nach den eigenen Leitlinien des Landes NÖ sei bei Straßenbauvorhaben zur Verbesserung der Flüssigkeit

des Verkehrs die Leistungsfähigkeit (Level of Service) im „Bestandsnetz“ zu erheben und sei das Vorhaben danach zu dimensionieren. Die Abgrenzung des Betrachtungsraumes für die Verkehrsuntersuchung habe nach fachlichen Kriterien zu erfolgen. Der Betrachtungsraum einer Verkehrsuntersuchung könne sich nicht auf den Bereich der unmittelbar zu errichtenden Straßenbauwerke beschränken, sondern es seien die verkehrlichen Auswirkungen im Bestandsnetz zu untersuchen. Regelmäßige Stauerscheinungen würden nicht im öffentlichen Interesse laut § 12a Abs. 2 NÖ StraßenG liegen. Die negativen Auswirkungen des Vorhabens durch Verlagerung von Stauerscheinungen auf andere Knoten und durch Verschlechterung der Verkehrsqualität bei den weiteren Kreuzungspunkten müssten daher zu einer Abweisung des Antrags auf Bewilligung des Vorhabens führen: Das Vorhaben führe auf den Rampen der Autobahn zu einer Verbesserung der Verkehrsqualität, im Straßennetz der Gemeinde aber zu einer wesentlichen Verschlechterung. Die jedenfalls notwendige vollständige Verkehrsuntersuchung sei nicht angestellt worden.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.3.2023 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei in Spruchpunkt I. unter Anwendung von §§ 2, 9, 12 und 12a NÖ StraßenG und unter Vorschreibung einer näher bezeichneten Auflage die straßenrechtliche Bewilligung für den Umbau der Landestraße *** im Bereich der *** Anschlussstelle *** und sprach aus, dass „das Bauvorhaben nach Maßgabe der mit den Daten dieses Bescheides versehenen Projektsunterlagen sowie entsprechend der […] Projektsbeschreibung zu erfolgen“ habe.

Der Projektbeschreibung ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„Verkehrstechnisch

Sowohl in der Früh- als auch in der Abendspitze treten im Zuge der AST *** bei den beiden Kreisverkehrsanlagen der *** regelmäßig Überlastungen auf, welche zu teils erheblichen Rückstauerscheinungen, im Besonderen bis auf die Hauptfahrbahn der ***, führen. Vorrangig zur Verbesserung dieser Verkehrssicherheits-Problematik sollen Ertüchtigungsmaßnahmen unter Beachtung der zukünftigen Verkehrsentwicklung getroffen werden und wurde hierzu das vorliegende verkehrstechnische Projekt erstellt.

[…]

Im Zuge der gegenständlichen gewählten Ausführungsvariante sind aus fachlicher Sicht im Wesentlichen folgende Maßnahmen geplant:

Rampen der ASt ***:

-Verbreiterung der Rampe *** (Abfahrt RFB ***) zur Schaffung zweier Fahrstreifen

-Verbreiterung der Rampe *** (Abfahrt RFB ***) zur Schaffung zweier Fahrstreifen

-Errichtung eines Bypasses von Rampe *** zur *** Richtung *** samt Rechtseinbiegestreifen

-Errichtung eines Bypasses (Bypass *** neu) von der *** zur Rampe *** (Auffahrt RFB ***), Auflassen des bestehenden Anschlusses der Rampe *** an den östlichen Kreisverkehr

*** ***:

-Verbreiterung des Abschnittes der *** zwischen den beiden Kreisverkehren der ASt *** zur Schaffung einer Verkehrsführung 2+1

-Errichtung eines Bypasses bei Kreisverkehr West von *** kommend in Richtung Kreisverkehr Ost

-Errichtung UVLSA beim Kreisverkehr Ost und Kreisverkehr West

weiters:

-Auflassen der bestehenden Park- Drive-Anlage beim östlichen Kreisverkehr

(Entfall 17 Stellplätze)

-Erweiterung der bestehenden Park- Drive-Anlage beim westlichen Kreisverkehr (zusätzlich 18 Stellplätze, Gesamt 129 Stellplätze) und Abänderung der Anbindung (richtungsgebundene Zufahrt über Kreisel und neue Ausfahrt in ***)

-Teilverlegung des Wirtschaftsweges an Südseite *** östlich des Kreisverkehrs Ost

-neue Busbucht FR *** im Zuge der *** auf Höhe der Park- Drive-Anlage vor der Einmündung in den Kreisverkehr West

[…]

Die Trennung der Projektbereiche der ASFiNAG und des Landes Niederösterreich erfolgt bei den Anschlüssen der Rampen an die Kreisverkehre bzw. für die Bypässe bei den jeweiligen Trenninselspitzen. Die grafische Darstellung der Projektgrenzen kann den Einreichunterlagen entnommen werden.

[…]

Der untersuchte Referenzplanfall „Kreisverkehre mit zusätzlichen Bypässen ohne UVLSA“ zeigt in der Abendspitzenstunde 2027 am westlichen und östlichen Kreisverkehr jeweils eine Überlastung der Zufahrt von der *** kommend mit einem anwachsenden Rückstau bis auf die Hauptfahrbahn der ***. Beim Maßnahmenplanfall „Kreisverkehre mit zusätzlichen Bypässen mit UVLSA“ sind in der Morgen- und Abendspitzenstunde 2027 keine Überlastungen laut Projektersteller zu sehen.

In Abhängigkeit der tatsächlichen Verkehrsentwicklung wird bei nicht mehr gegebener Leistungsfähigkeit der UVLSA ein Umbau, etwa zu einer vollständig signalgeregelten Kreuzung erforderlich. Die gegenständlichen straßenbaulichen Maßnahmen sind so geplant, dass sie weitgehend für einen späteren Vollausbau (z. B. mit VLSA) erhalten werden können.

[…]

Unter Hinweis auf gewisse Unsicherheiten (Covid-Pandemie, Teuerungswelle, …), dessen Auswirkungen auch zu einem anderen Ergebnis führen können, reicht in der Abendspitze 2030 der Simulation der Rückstau auf der Abfahrtsrampe beim westlichen Kreisverkehr bis zum Trenninselspitz zurück. Somit wäre ein kritischer Punkt hinsichtlich einer Rückstaubildung bis auf die Hauptfahrbahn der *** erreicht. Auf der *** zeigen sich ebenfalls etwas höhere Staulängen. Die Simulation für das Jahr 2030 wird seitens der C GmbH als gerade noch leistungsfähig eingestuft. Die Simulationen der Jahre 2033 und 2040 weisen Überlastungen mit größeren, anwachsenden Staulängen auf. Auf Basis der Simulation wird der Überlastungszeitpunkt des Systems für das Jahr 2031 angegeben. Mit einer Überlastung wird zuerst auf der Ausfahrtsrampe beim westlichen Kreisverkehr in der Abendspitze gerechnet.

[…]“

In Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde die „Einwendungen des Bürgermeisters der [Beschwerdeführerin] für die Standortgemeinde und als Straßenerhalter vom 19.12.2022 als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensgangs und Wiedergabe der von den Amtssachverständigen (ASV) für Verkehrstechnik, Naturschutz und Wasserbautechnik eingeholten Gutachten aus, dass das geplante Vorhaben aus verkehrstechnischer Sicht zur Umsetzung geeignet sei. Durch die Umbaumaßnahmen und die Ausstattung der *** mit einer Teilsignalisierung werde unter einem eine Vermeidung von Rückstauungen auf die *** der *** erzielt. Dadurch werde im Vergleich zum Bestand die Leistungsfähigkeit gesteigert und stelle somit das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine wesentliche Verbesserung im Vergleich zum Bestand im Sinne der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dar. Aus den bei den ASV eingeholten Gutachten hätten sich keine Bedenken gegen die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung des vorgesehenen Projektes ergeben. Seitens der Nachbarn seien keine Einwendungen erhoben worden, die NÖ Umweltanwaltschaft habe keine Bedenken vorgebracht.

Zu den vom Bürgermeister der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin als Straßenerhalterin lediglich ein Recht auf die straßenbau- und verkehrstechnisch einwandfreie Anbindung der neuen oder umgestalteten Straße habe. Dass eine Anbindung nach Umbau nicht mehr bestünde, sei nicht einmal behauptet worden. Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde sei ordnungsgemäß geladen worden. Parteienrechte in der Funktion als Standortgemeinde seien in § 13 NÖ StraßenG nicht normiert.

Zu den „offensichtlich als Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahme durchgeführt werden sollen, erhobenen Einwendungen“ sei auszuführen, dass Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte Anspruch darauf hätten, dass das Straßenvorhaben den in „§ 9 Abs. 1 Punkt 1, 2, 6 und 7 des NÖ Straßengesetzes 1999“ angeführten Anforderungen entspreche, insoweit dadurch ihre verdinglichten Rechte berührt seien. Aus den eingeholten Gutachten ergäben sich keine rechtlichen und fachlichen Bedenken. Aus dem Vorbringen sei weiters nicht zu entnehmen, dass die verdinglichten Rechte der Beschwerdeführerin berührt wären.

Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin habe lediglich widersprechende Behauptungen (z.B. nachteilige Auswirkungen auf das höherrangige Straßennetz; keine Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, der Radfahrer und Fußgänger;) aufgestellt, ohne diese inhaltlich zu belegen. Auf das Vorbringen betreffend Verlegung der öffentlichen Gemeindestraße, Grundeinlöse, Betreuung der Park Drive Anlage und Errichtung von Stromtankstellen sei nicht näher einzugehen, zumal diese Einwendungen nicht vom Gegenstand des Verfahrens betroffen gewesen seien. Auf die am 9.1.2023 ergänzend eingelangte Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei nicht näher einzugehen gewesen, weil die Verhandlung am 19.12.2022 geschlossen worden sei. Einwände, welche als verspätet abzuweisen gewesen wären, seien nicht erhoben worden.

1.6. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin vom gegenständlichen Straßenbauvorhaben insofern betroffen sei, als das Grundstück Nr. ***, KG ***, deren Eigentümerin die Beschwerdeführerin sei, für das gegenständliche Straßenbauvorhaben projektgemäß in Anspruch genommen werden solle, wofür ein bestehender Gemeindegüterweg verlegt werden müsse. Weiters werde die Verkehrsqualität im Straßennetz der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin genieße auf Grund von § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ StraßenG Parteistellung im Bewilligungsverfahren. Außerdem sei sie Straßenerhalterin eines Gemeindeweges, der an das gegenständliche Straßenbauvorhaben angeschlossen werden solle, weshalb ihr nach § 13 Abs. 1 Z 4 NÖ StraßenG Parteistellung zukomme.

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen ein Straßenbauvorhaben durchgeführt werde, könnten Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Errichtung einer Straße in Frage stellen und hätten Anspruch darauf, dass ihr Grundeigentum durch ein nicht erforderliches Vorhaben bzw. über den notwendigen Rahmen hinaus nicht herangezogen werde. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht nur auf die Geltendmachung einer verkehrstechnisch einwandfreien Anbindung und auf eine Berührung der verdinglichten Rechte limitiert. Der Beschwerdeführerin komme auch das Recht zu, das fehlende öffentliche Interesse am beantragten Straßenbauvorhaben bzw. das Überwiegen gegenläufiger öffentlicher Interessen geltend zu machen.

Die Einreichunterlagen würden keine verkehrstechnische Untersuchung umfassen, die die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Verkehrsqualität im Straßennetz der Beschwerdeführerin, insbesondere auf den nächsten Kreisverkehr in Richtung Osten (Knoten //) sowie auf die weiteren Kreuzungspunkte an der *** und der *** analysierten. Das gegenständliche Straßenbauvorhaben bewirke eine wesentliche Verlagerung der derzeitigen Rückstauungen von der *** aus dem *** kommend zu den Verkehrsästen der , *** () und der *** rund um die Richtung Osten nächstgelegene Kreisverkehrsanlage auf Höhe der Firma B. Diese Rückstauungen wirkten sich in weiterer Folge negativ auf die bestehenden Kreuzungspunkte mit den Gemeindestraßen (/*** sowie ) an der , *** und *** an der *** () und an der *** () aus.

Ferner liege für das geplante Vorhaben auch kein übergeordneter Bedarf im Sinne des § 12a Abs. 3 NÖ StraßenG vor. Das gegenständliche Vorhaben sei nur eine kostengünstigere Zwischenausbaustufe, für die jetzt schon klar sei, dass die Anforderungen an das Straßennetz in einem Prognosezeitraum von 20 Jahren nicht befriedigt werden könnten.

Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei das vom ASV für Verkehrstechnik erstattete Gutachten nicht schlüssig. Eine Einwendung, wonach eine Befundaufnahme unzureichend oder ein Gutachten unvollständig sei, hätte auch dann Gewicht, wenn dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werde.

1.7. Weitere Feststellungen:

Die Marktgemeinde *** ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Das Grundstück ist von Baumaßnahmen insofern betroffen, als das Grundstück laut Projekt für die Errichtung eines Bypasses von Rampe *** der *** zur *** Richtung *** samt Rechtseinbiegestreifen in Anspruch genommen werden soll. Parallel zur Rampe *** der *** (Fahrtrichtung ***)/geplanter Bypass 4 in Richtung Kreisverkehr, dann in einem Bogen am Kreisverkehr vorbei (Richtung Süd-Osten) und anschließend südlich entlang der *** verläuft ein unbefestigter Wirtschaftsweg. Dieser soll projektgemäß durch die Errichtung des Bypass 4 versetzt werden. Auf Höhe *** km *** soll eine Anpassung des Wirtschaftsweges dergestalt erfolgen, dass an dieser Stelle eine Einmündung in die und dadurch an ein Anschluss an die *** hergestellt wird. Diese Einmündung soll auf Grundstück Nr. ***, KG *** (Grundstückseigentümer: D und E), bzw. Grundstück Nr. ***, KG *** (Grundstückseigentümer: F), realisiert werden.

Festgestellt wird, dass die Anschlusspunkte der Gemeindestraßen der Beschwerdeführerin ***, ***, ***, *** und *** an die jeweiligen Landesstraßen ***, *** und *** durch das Straßenbauvorhaben projektgemäß nicht verändert werden. Es erfolgt kein neuer oder geänderter Anschluss der genannten Gemeindestraßen an die genannten Landesstraßen, die Anschlusspunkte der Gemeindestraßen an das Landesstraßennetz sind vom Projekt baulich insoweit nicht betroffen, als es dort zu keinen baulichen Änderungen kommen soll.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere der verfahrenseinleitende Antrag vom 15.9.2022, Projektunterlagen, die Anberaumung der mündlichen Verhandlung, das Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2022, den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 5.1.2023, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2. ergeben sich aus der Kundmachung der mündlichen Verhandlung samt entsprechendem Vermerk über den Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde im Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2022, jene zu Pkt. 1.3. aus dem Verhandlungsprotokoll, welches nicht beeinsprucht wurde. Die Feststellungen zu Pkt. 1.7. waren anhand der aufliegenden Projektunterlagen, insbesondere anhand der Einlagen E03.1, E03.2 und E03.3 (Lagepläne), der Einlagen E11 und E12 (Grundeinlöse- und Übertragungsflächenplan und -verzeichnis) sowie durch Einschau in die Grundstücksdatenbank zu treffen. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erwies sich der Verwaltungsakt als unbedenklich und konnte der Entscheidung ohne ergänzende sachverhaltsbezogene Ermittlungen zugrunde gelegt werden.

3. Rechtslage:

3.1. Art. 132 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:

„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 (NÖ StraßenG) lauten auszugsweise:

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie

[…]

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

(2) – (4) […]

(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.

Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.

(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(7) Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.

(1) Im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn

(3) Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist.

(4) Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:

„§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) […]

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Zum Umfang der Parteistellung in einem Verfahren nach § 12 NÖ StraßenG:

4.1.1. Ausgangspunkt des Verfahrens ist der verfahrenseinleitende Antrag vom 15.9.2022 der mitbeteiligen Partei, mit dem sie um Bewilligung von Umbaumaßnahmen öffentlicher Straßen angesucht hat, weshalb die belangte Behörde ein Verfahren nach § 12 NÖ StraßenG eingeleitet hat. Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z 2 NÖ StraßenG sind „die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden“, sohin gegenständlich die Beschwerdeführerin, zur mündlichen Verhandlung der Behörde zu laden. Daraus ergibt sich jedoch noch keine Parteistellung, ist der Kreis der Parteien in einem Bewilligungsverfahren nach § 12 NÖ StraßenG denn in § 13 NÖ leg. cit. abschließend geregelt. Wiewohl die betroffene Gemeinde als Standortgemeinde ein Recht darauf hat, an der abzuhandelnden mündlichen Verhandlung teilzunehmen, ist eine ihr allenfalls zukommende Parteistellung im Verfahren anhand der Bestimmung des § 13 NÖ StraßenG zu prüfen. Die der Beschwerdeführerin als Gebietskörperschaft (Gemeinde) allenfalls zukommenden Parteienrechte ergeben sich deshalb nicht aus einer Einstufung als Formalpartei, der eine Beschwerdeberechtigung durch den Materiengesetzgeber gesondert einzuräumen wäre (vlg. Köhler, in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Art. 132 B-VG Rz 7), sondern insoweit, als ihr subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, deren Beeinträchtigung zumindest möglich ist.

4.1.2. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren lässt sich denkmöglich auf drei Tatbestände stützen:

1. ) als Eigentümerin eines Grundstückes, auf dem die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen (§ 13 Abs. 1 Z 2 leg. cit.);

2. ) als Eigentümerin eines Grundstückes, das an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzt (sog. „Nachbarn“; § 13 Abs. 1 Z 3 leg. cit.); schließlich

3. ) als Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen (§ 13 Abs. 1 Z 4 leg. cit.).

Nachbarn (Z 3) sind ex lege nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in § 13 Abs. 2 NÖ StraßenG erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

Ein Eigentümer im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ StraßenG ist nicht auf die Geltendmachung der in § 13 Abs. 2 leg. cit. genannten Rechte beschränkt; er kann im Straßenbewilligungsverfahren auch die Notwendigkeit der Errichtung der Straße in Frage stellen (vgl. VwGH 15.6.2004, 2004/05/0085; 23.2.2010, 2007/05/0285). Im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung kann der betroffene Grundeigentümer auch die gewählte Variante in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 24.11.2008, 2006/05/0142). Dies ist insofern konsequent, als die Frage der Notwendigkeit in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht neuerlich hinterfragt werden könnte, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums es also gebietet, diese Frage bereits im Bewilligungsverfahren relevieren zu können (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/06/0015).

Die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 NÖ StraßenG - abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs - betreffen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ StraßenG Parteistellung genießenden Eigentümers (vgl. VwGH 28.11.2014, Ro 2014/06/0006, mHa VwGH 16.9.2009, 2007/05/0013).

Der Erhalter einer betroffenen Landes-, Gemeinde und Privatstraße hat nach § 13 Abs. 1 Z 4 NÖ StraßenG wiederum das Recht auf die straßenbau- und verkehrstechnisch einwandfreie Anbindung der neuen oder umgestalteten Straße (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht12, S. 2216).

4.1.3. Aus § 42 Abs. 1 AVG folgt wiederum, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde zulässige Einwendungen erhebt, im konkreten Fall bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 19.12.2022.

Unter einer „Einwendung“ ist die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH 17.4.2012, 2009/05/0054). Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiell-rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet (VwGH 28.5.2019, Ra 2019/05/0074). Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d.h. welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein (vgl. VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074). Es muss zumindest ersichtlich sein, aus welchen Gründen sich die Partei gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung von ihr vorgebracht wird (vgl. VwGH 19.5.2015, 2013/05/0190). Die erforderliche Spezialisierung einer Einwendung hat aber lediglich in Bezug auf das subjektive Recht zu erfolgen (vgl. VwGH 1.11.2006, 2005/05/0327).

4.2. Das bedeutet Folgendes für den konkreten Fall:

4.2.1. Vom Bürgermeister der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung „für die Standortgemeinde und als Straßenerhalter (Gemeindestraße öffentliches Gut)“ die Einwendung erhoben, dass die geplanten Umbaumaßnahmen zu einer „wesentlichen Verlagerung der derzeitigen Rückstauungen von der *** aus dem *** kommend zu den Verkehrsästen der , *** () und der *** rund um die Kreisverkehrsanlage auf Höhe Firma B kommen“ würde. Dies würde sich negativ „auf die bestehenden Kreuzungspunkte mit den Gemeindestraßen (/ sowie ) an der , ( und ) an der *** () und an der *** ()“ auswirken, was nachhaltig erheblich negativen Auswirkungen für diese bestehenden Einmündungen in das höherrangige Straßennetz zur Folge hätte. Weiters wurde vorgebracht, dass eine „genaue Untersuchung der negativen Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens […] nicht vorgelegt“ worden sei, was „im Widerspruch zu den im § 9 NÖ Straßengesetz normierten Vorgaben“ stünde. Auf das öffentliche Interesse nach § 12a NÖ StraßenG sei nicht eingegangen worden.

4.2.2. Dieses Vorbringen bezieht sich nun nicht auf die in § 13 Abs. 2 NÖ StraßenG genannten subjektiv-öffentlichen Rechte, weshalb der Verlust einer allenfalls aus § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ StraßenG abzuleitenden Parteistellung bereits deshalb mit Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.12.2022 eingetreten ist.

Die Einwendungen betreffen ferner nicht das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende und von den geplanten Baumaßnahmen betroffene Grundstück Nr. ***, KG ***. Die Notwendigkeit des Bauvorhabens in Bezug auf das genannte Grundstück wird in den Einwendungen gerade nicht in Frage gestellt. Vielmehr wird eine potentielle Beeinträchtigung öffentlicher Interessen in Form des Rückstaus auf das bereits bestehende (Gemeinde-)Straßennetz unter anderem der Beschwerdeführerin behauptet. Dieses Vorbringen betrifft die von der Straßenbaubewilligungsbehörde zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung nach § 9 Abs. 1 NÖ StraßenG, welche - abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs - keine subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ StraßenG betreffen (s.o.). Die Frage des zu erwartenden Verkehrs das Grundstück Nr. ***, KG ***, betreffend, wird allerdings ebenso wenig aufgeworfen.

Ebenso handelt es sich nicht um eine zulässige Einwendung, wenn dem Projekt vorgeworfen wird, dass es gegen Gesetze verstoße (VwGH 24.3.1992, 88/05/0135), wenn nur Paragraphen des einschlägigen Materiengesetzes ohne weitere konkrete Darlegung der Rechtsverletzungen aufgezählt werden (VwGH 23.1.1996, 94/05/0133), oder wenn die Einhaltung gewisser Bestimmungen begehrt wird (VwGH 22.12.2015, Ro 2014/06/0076).

Zum Vorbringen, dass der „beabsichtigten Verlegung der öffentlichen Gemeindestraße im Bereich des km *** […] aus derzeitiger Sicht nicht zugestimmt werden“ könne, ist auszuführen, dass es sich dabei nicht um eine taugliche Einwendung handelt, zumal ein Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter einer Bedingung einverstanden zu sein, nicht ausreichend ist (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084).

Zur aus § 13 Abs. 1 Z 4 NÖ StraßenG denkmöglich abzuleitenden Parteistellung ist festzuhalten, dass sich die behaupteten Rückstauungen auf die Landesstraßen ***, *** und *** samt deren Kreuzungspunkten zum Gemeindestraßennetz beziehen, wobei diese Anschlussstellen projektgemäß im Bestand nicht verändert werden sollen. Die genannten und betroffenen Gemeindestraßen werden nicht an vom Bauvorhaben betroffene Verkehrsflächen im Rahmen des Projekts angeschlossen.

Zum Wirtschaftsweg, welcher auf Höhe der *** km *** dergestalt umgestaltet werden soll, dass an dieser Stelle ein Anschluss an die *** erfolgt, wurde schließlich eine fehlende straßenbau- und verkehrstechnisch einwandfreie Anbindung nicht behauptet.

4.2.3. Die ergänzend eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5.1.2023 ändert nun am Vorgesagten nichts, wird denn darin im Wesentlichen die behauptete Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nach § 12a NÖ StraßenG wiederholt. Auch wenn es einer Partei frei steht, eine Begründung der Einwendungen zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen (vgl. VwGH 15.12.1992, 92/05/0238), so müssen die Einwendungen ursprünglich schon in zulässiger Weise eingebracht worden sein. Aus der ergänzenden Stellungnahme war deshalb für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

4.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels tauglicher Einwendungen bereits im behördlichen Verfahren ihre Parteistellung durch Präklusion verlor.

4.4. Zur Beschwerdelegitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

4.4.1. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung (vgl. z.B. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).

Die Beschwerdeführerin tritt im gegenständlichen Verfahren nicht als Amtspartei auf, sondern insoweit, als ihr subjektiv-öffentliche Rechte zukommen (s.o.). Zur Geltendmachung öffentlicher Interessen (und damit zur Auslösung einer Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung von objektivem Recht) sind jedoch allenfalls Amtsparteien berechtigt. Nur diese können neben dem Konsenswerber selbst eine Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Bereich des objektiven Rechts auslösen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Gebietskörperschaften im Fall der Einräumung der Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht bereits auf Grund ihrer Rechtspersönlichkeit allein eine Beschwerdeberechtigung zukommt (VfGH 27.2.2018, E 2179/2017).

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde mangels Erheben zulässiger Einwendungen ihre Parteistellung verloren hat, fehlt es ihr im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an der Beschwerdelegitimation.

4.4.2. Die Beschwerde war demnach bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

4.5. Von der Durchführung einer – im Übrigen gar nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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