LVwG N LVwG-AV-1621/001-2023

LVwG-AV-1621/001-2023Landesverwaltungsgericht12.05.2023

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Richtsatz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1621/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1621.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Antrag vom 26.01.2023, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 30.01.2023, beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2023 wurde diesem Antrag teilweise stattgegeben und wurden folgende Leistungen zuerkannt:

von 01.02.2023 bis 28.02.2023 in Höhe von € 233,79

von 01.04.2023 bis 30.04.2023 in Höhe von € 233,79

von 01.05.2023 bis 31.05.2023 in Höhe von € 167,09

von 01.07.2023 bis 31.07.2023 in Höhe von € 233,79

von 01.08.2023 bis 31.08.2023 in Höhe von € 167,09

von 01.10.2023 bis 31.10.2023 in Höhe von € 233,79

von 01.11.2023 bis 30.11.2023 in Höhe von € 167,09

von 01.01.2024 bis 31.01.2024 in Höhe von € 233,79

und folgende Geldleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs

von 01.02.2023 bis 28.02.2023 in Höhe von € 54,55

von 01.04.2023 bis 30.04.2023 in Höhe von € 54,55

von 01.05.2023 bis 31.05.2023 in Höhe von € 21,50

von 01.07.2023 bis 31.07.2023 in Höhe von € 54,55

von 01.08.2023 bis 31.08.2023 in Höhe von € 21,50

von 01.10.2023 bis 31.10.2023 in Höhe von € 54,55

von 01.11.2023 bis 30.11.2023 in Höhe von € 21,50

von 01.01.2024 bis 31.01.2024 in Höhe von € 54,55

Zudem wurde die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.02.2023 – 31.01.2024 bei der österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Eigentum bewohne, in den Monaten Februar, April, Juli, Oktober 2023 sowie Jänner 2024 Stromkosten in Höhe von jeweils € 1.123,-- zu begleichen hätte, im Februar 2023 Hausbesitzabgaben in Höhe von € 249,89 sowie in den Monaten Mai, August, November 2023 in Höhe von je € 244,09 anfallen. Die Behörde ging weiters davon aus, dass die Wohnkosten von B, C und A getragen werden und diese drei Personen in Haushaltsgemeinschaft leben. Die Behörde ging von keinem Einkommen und keinem Vermögen der Beschwerdeführerin aus, Unterhalt der Eltern B und C wäre durch Wohngemeinschaft und Berücksichtigung des Einkommens gegeben. Die Beschwerdeführerin würde die Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zeigen, da sie beim AMS vorgemerkt wäre und auch arbeitsfähig sei. Weiters legte die Behörde dieser Entscheidung ein Einkommen des B in Höhe von € 1.572,75 monatlich an Invaliditätspension zugrunde, bei C wurde kein Einkommen angenommen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die wohnbezogenen Kosten (Gemeindeabgaben und Stromkosten) nur quartalsmäßig berücksichtigt worden wären. Diese Ansicht wäre aus mehrerlei Hinsicht problematisch und hätte zur Folge, dass in den Monaten März, Juni, September und Dezember überhaupt kein Leistungsanspruch bestünde. Mittlerweile wäre hinsichtlich der wohnbezogenen Kosten eindeutig auf eine vorhandene Judikatur zu verweisen, wonach eine monatliche Aliquotierung dieser Kosten vorzunehmen wäre und würde daher um Abänderung des Bescheides dahingehend ersucht. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die Judikatur des NÖ Verwaltungsgerichtes hingewiesen.

Mit Schreiben vom 22. März 2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Aufgrund der Aktenlage steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin A, geb. ***, ist österreichische Staatsangehörige und in Niederösterreich Hauptwohnsitz gemeldet sowie dauernd aufhältig. Die Beschwerdeführerin bewohnt ein im Eigentum ihrer Eltern stehendes Wohnhaus und lebt auch mit diesen in Haushaltsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Einkommen, sie ist beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Vermögen. Der Vater der Beschwerdeführerin, Herr B bezieht eine monatliche Invaliditätspension in Höhe von € 1.572,75, die Mutter der Beschwerdeführerin Frau C bezieht kein Einkommen. Die Wohnkosten werden von diesen drei Personen getragen.

Mit Antrag vom 26.01.2023, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 30. Jänner 2023, beantragte die Beschwerdeführerin Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs.

An Ausgaben hat die Beschwerdeführerin ein Drittel der Hausabgaben zu begleichen, diese betragen vierteljährlich (nämlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) € 244,09. Zudem ist Grundsteuer in Höhe von € 5,80 pro Jahr zu begleichen. Die Stromkosten betragen € 1.123,-- und waren am 18.11.2022 sowie am 07.04.2023, 10.07.2023 und am 10.10.2023 fällig.

Die Beschwerdeführerin weist eine Behinderung auf und ist Inhaberin eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem glaubwürdigen und unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zur Zl. ***. Der Sachverhalt wurde im Wesentlichen auch nicht bestritten, der Beschwerde stützt sich lediglich auf eine quartalsweise Anrechnung der Haushaltsabgaben sowie der Stromkosten. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen sowie die Feststellungen hinsichtlich der Ausgaben und Wohnkosten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Rechnungen und aus dem Sozialhilfeantrag.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblich gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG)

(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.

(3) Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,

(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die

(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung.

(7) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 4 und Abs. 5 trägt das Land.

(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.

(9) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Sozialhilfe ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.

(10) Geldleistungen nach Abs. 5 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.

(11) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.

(3) Für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, die wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist der Richtsatz gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen.

(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.

(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.

(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.

NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV)

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 189,66.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Festzuhalten ist, dass entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der Wortlaut des § 27 VwGVG – „auf Grund der Beschwerde“ – stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der „reformatio in peius“ im VwGVG (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen) nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

Somit steht fest, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einerseits der Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits die dagegen eingebrachte Beschwerde darstellt, wobei das Verwaltungsgericht zur umfassenden Prüfung des durch die Behörde getätigten Abspruches berechtigt und verpflichtet ist, ohne dass es etwa an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. So lange das Gericht also den angefochtenen Bescheid im Rahmens seines Spruches einer tatsächlichen wie rechtlichen Überprüfung unterzieht, handelt es innerhalb seiner Kognitionsbefugnis und dürfen daher auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe all jene Personen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben sowie die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

Die Beschwerdeführerin befindet sich mangels Einkommen und Vermögen in einer sozialen Notlage, aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft und ihrem dauernden Aufenthalt in Niederösterreich gehört sie auch zum anspruchsberechtigten Personenkreis.

Hinsichtlich der gemäß § 9 NÖ SAG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bislang beim AMS als arbeitslos gemeldet war. Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass eine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft bei der Beschwerdeführerin vorliegt.

Da der Beschwerdeführerin grundsätzlich Sozialhilfeleistungen zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.

Die Höhe der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes wurden nicht beanstandet und sind aufgrund des Akteninhaltes nachvollziehbar. Diesbezüglich sind die von der Erstbehörde zuerkannten Geldbeträge weiterhin maßgeblich.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, bewohnt die Beschwerdeführerin ein im Eigentum ihrer Eltern stehendes Haus. Da sie in diesem mit ihren Eltern wohnt, kommt der Richtsatz einer in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährige Person zu tragen. Dieser Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt monatlich € 442,53,

Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen bis zu € 295,02. Da die Beschwerdeführerin jedoch Eigentum bewohnt, ist der Richtsatz um 50% zu kürzen und beträgt daher € 147,51.

Weiters kommt der Beschwerdeführerin ein Anspruch in Höhe von monatlich € 189,66 zu, weil sie eine Behinderung aufweist.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, trägt die Beschwerdeführerin die Wohnkosten gemeinsam mit ihren Eltern. Die Kosten belaufen sich, wie oben festgestellt, wie folgt:

€ 244,09 vierteljährlich an Gemeindeabgaben, jährlich € 5,80 an Grundsteuer, vierteljährlich € 1.164,08 an Stromkosten.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach diese vierteljährlich anfallenden Kosten auf das ganze Jahr aufzurechnen wären wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Ansicht im Erkenntnis vom 30. Juni 2020, Zl. LVwG-482-001/2020 vertrat und diesbezüglich auch der Verwaltungsgerichtshof eine Aliquotierung in seiner darauf bezugnehmenden Entscheidung vom 28.4.2022, Zl Ra 2020/10/0110 nicht beanstandete.

Zwischenzeitig wurde jedoch eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen und in § 14 Abs 2 NÖ SAG folgende Anordnung getroffen:

„Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welcher er fällig ist.“

Diese Bestimmung wurde mit der Novellierung des NÖ SAG aufgenommen, am 7.11.2022 im Landesgesetzblatt kundgemacht und ist für gegenständlichen Sachverhalt daher heranzuziehen.

Eine Aliquotierung der Wohnaufwände und Stromkosten war dem erkennenden Gericht daher verwehrt und sind die zuerkannten Leistungen der belangten Behörde daher nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt wurde und für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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