LVwG N LVwG-S-1024/001-2023

LVwG-S-1024/001-2023Landesverwaltungsgericht11.05.2023

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Suchtgift; Blutabnahme; Kosten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1024/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1024.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. April 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 160,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von 800,-- Euro, zzgl. des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 80,-- Euro, der Kosten der Blutuntersuchung lt. Gebührennote Nr. 2023-01028 in Höhe von 792,-- Euro sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 160,-- Euro, insgesamt sohin 1.832 Euro,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu bezahlen hat.

Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein, den Gesamtbetrag von 1.832,-- Euro sofort und auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. April 2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:

„I.

„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:19.01.2023, 15:12 Uhr

Ort:Gemeindegebiet ***, ***, auf der Autobahn ***, Abfahrt ***, Fahrtrichtung ***

Feststellort: Anhaltebucht bei der Abfahrt

Fahrzeug:*** (Österreich), Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs.1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 6/2017, § 99 Abs.1b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€800,00168 Stunden§ 99 Abs.1b StVO 1960,

BGBl. Nr. 159/1960 idF

BGBl. I Nr. 154/20

II.

Gleichzeitig wird Ihnen die Tragung der nachfolgenden Kosten, welche nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136 beantragt und mit Bescheid bestimmt wurden, gemäß § 5a Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) vorgeschrieben:

Kosten der Blutuntersuchung laut Gebührennote Nr. *** der B BetriebsgmbH, ***, ***,

vom 31.01.2023€792,00“

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass der Rechtsmittelwerber trotz Aufforderung seine persönlichen Verhältnisse nicht bekannt gegeben habe, weshalb von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.400,-- Euro, Sorgepflichten für eine Person und keinem nennenswerten Vermögen ausgegangen worden wäre. Es wären im Verfahren weder erschwerende noch mildernde Umstände hervorgekommen.

Mit Bescheid der Landespolizeiinspektion Niederösterreich vom 3. Februar 2023 wäre die Gebühr für die chemische Untersuchung einer Blutprobe sowie Erstattung von Befund und Gutachten der B BetriebsgmbH, ***, ***, mit 792,-- Euro rechtskräftig bestimmt worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe und begründete wie folgt:

„Aufgrund das die Bemessung meines Einkommens viel zu hoch angesetzt ist und das ich dies mit dem Einkommensteuernachweis belege und beantrage eine

Herabsetzung der Strafe und dem damit verbundenen angepassten Kostenbeitrag.

Des Weiteren beantrage ich eine Auflistung der erbrachten Leistungen des B BetriebsgmbH, ***, , vom 31.01.2023 der Gebührennote Nr..“

3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Da sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage jeweils Rechtskraft eingetreten. Dem erkennenden Gericht ist demnach verwehrt, eine inhaltliche Überprüfung des Tatvorwurfes vorzunehmen. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es lediglich, die Angemessenheit der Strafhöhe unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu prüfen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafnorm des § 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) regelt Folgendes:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Der § 5 Abs. 1 StVO 1960 schreibt vor:

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsstrafbehörde lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe war im gegenständlichen Fall aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen gemäß § 20 VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte ist im Rechtsmittelverfahren zu möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter Suchtgifteinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist daher als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren. Derartige Verstöße sind mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es aus spezial- und auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen bedarf, um darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift des § 5 Abs. 1 StVO 1960 von wesentlicher Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat daher für derartige Verstöße auch einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen, wobei die gesetzliche Mindestgeldstrafe für die Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 mit 800,-- Euro festgesetzt wurde und der Strafrahmen bis 3.700,-- Euro reicht.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse haben im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 03.11.2005, 2005/15/0106).

Der Beschwerdeführer ist gemäß dem im behördlichen inneliegenden Strafregisterauszug nach den Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 vorbestraft. Die nicht getilgte Vorstrafe beruht grundsätzlich sohin nicht auf der gleichen schädlichen Neigung iSd § 33 Abs. 1 Z 1 StGB, insbesondere ist sie nicht auf jenen Charaktermangel zurückzuführen, welche Lenker von Fahrzeugen in einem alkohol- oder suchtmittelbeeinträchtigten Zustand grundsätzlich aufweisen. Daraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer bezüglich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung als relativ unbescholten zu behandeln ist. Alleine das Fehlen auf derselben schädlichen Neigung beruhender Vormerkungen, also die relative Unbescholtenheit, stellt jedoch keinen Milderungsgrund dar (VwGH 24.04.2006, 2002/09/0136).

Die bloße Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe ist nicht als ein einem reumütigen Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten (vgl. VwGH 30.01.2015, 2011/17/0081). Milderungsgründe sind somit auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe liegen somit nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nämlich diesbezüglich nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach (vgl. VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005). Es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen würden, liegen doch solche im Beschwerdegegenstand nicht vor, sodass die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 in Höhe von 800, Euro nicht unterschritten werden kann.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen. Die Verhängung einer Geldstrafe ist aber auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 30.01.2014, 2013/03/0129, VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087, mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0150, mwN).

Aus § 16 VStG ergibt sich, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht – was nach den vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Unterlagen (zumindest bezogen auf das Einkommen im Jahr 2021) zutreffen dürfte. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (so bereits VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087); aus diesem Grund wurde auch eine Ersatzfreiheitsstrafe iSd § 16 Abs. 1 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit von der belangten Behörde im nicht zu beanstandenden Ausmaß festgelegt.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war deshalb nicht möglich.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10, Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben ist, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.

4. Zum Ausspruch betreffend Barauslagen-Ersatz:

Gemäß § 5a Abs. 2 StVO 1960 sind, wenn bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 StVO 1960 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden ist, die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des GebAG vorzuschreiben.

Im Sinne des § 64 Abs. 3 VStG sind unter Barauslagen alle Kosten zu verstehen, die der Behörde aufgrund eines konkreten Verfahrens entstehen und über den gewöhnlichen Amtsaufwand hinausgehen (vgl. VwGH 30.06.1999, 98/03/0343).

§ 5a Abs. 2 StVO 1960 ist als lex specialis gegenüber § 64 Abs. 3 VStG anzusehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Kosten im Zuge des gesetzlich vorgeschriebenen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Strafverfahren entstanden sind.

Für die von § 5a Abs. 2 StVO 1960 erfassten Kosten fehlt eine dem § 66 Abs. 1 VStG vergleichbare Regelung, wonach die Kosten von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten sind, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird. Der Ausgang eines Strafverfahrens hat also keinen Einfluss auf die Kostentragungspflicht nach § 5a Abs. 2 StVO 1960 (LVwG Vlg.14.07.2020, LVwG1206/2020-R5).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Kosten der ärztlichen Untersuchung und die Blutuntersuchungskosten deshalb entstanden sind, weil der Beschwerdeführer aufgrund der damals festgestellten Umstände begründet im Verdacht stand, ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Vorführung zur klinischen Untersuchung erfolgte zu Recht auf Grundlage des § 5 Abs. 9 StVO 1960, wobei diese mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung noch nicht vorgeschrieben wurden und somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.

Voraussetzung einer Blutabnahme ist gemäß § 5 Abs. 10 StVO 1960, dass der Arzt zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt (VwGH 25.02.2020, Ro 2019/11/0006), welches Erfordernis im konkreten Fall gegeben war.

Die Höhe der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Kosten ergeben sich aus dem Gebührenbestimmungsbescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03. Februar 2023, Z. ***. Mit dieser behördlichen Erledigung wurden der B BetriebsgmbH für ihre Tätigkeit als nicht amtliche Sachverständige (Laboruntersuchung mittels massenspektrometrischer Methoden, quantitative Analyse) für die Landespolizeidirektion Niederösterreich betreffend Herrn A, geb. ***, für den Leistungszeitraum 20. Jänner 2023 bis 31. Jänner 2023 die ihr zustehenden Gebühren mit 792,-- Euro inkl. USt bestimmt.

Die B BetriebsgmbH legte nämlich eine Gebührennote vom 31. Jänner 2023, Nr. ***, in Höhe von 792,-- Euro, wobei sie für die chemische Untersuchung einer Blutprobe und Erstattung von Befund und Gutachten gemäß „Tarif ab 05/2012“ 660,-- Euro, zuzüglich 20 % USt, insgesamt 792,-- Euro der Behörde in Rechnung stellte. Auf der Rückseite dieser Honorarnote wurde eine Aufstellung gemäß § 38 Abs. 1 GebAG 1975 wie folgt vorgenommen:

„Anzahl Bezeichnung (GebAG 1975 i.d.g.F.) a EUR gesamt EUR

2§ 30,1 – Chemisch-technische Assistenz 40,00 80,00

1§ 31 (1) 2 – Reagenzien, Verbrauchtsmaterial 95,90 95,90

3§ 31(1) 3 - Urschrift 2,00 6,00

1§ 31 (1) 5 – Porto 2,50 2,50

1§ 36 – Aktenstudium 7,60 7,60

5§ 47 (1) 2c – Blutuntersuchung 58,30 291,50

5§ 47 (1) 6b – LC MS/MS-Analytik 32,10 160,50

3§ 47 (2) – Quantitative Bestimmung (pro Paramter) 29,15 87,45

1§ 31 (1) 6146,29 146,29

Endbetrag 877,74

Anmerkungen

§ 30.1

Die Heranziehung chemisch-technischer Assistenz basierte auf dem der VwGH-Judikatur entsprechenden Maßstab einer unumgänglichen Notwendigkeit (bspw. 4-Augenprinzip bei Datenerfassung und –auswertung). Zeit und Mühe für die chemische Untersuchung der übermittelten Blutprobe und damit in Zusammenhang stehende Qualitätskontrollen werden sämtlich mit den Tarifposten des § 47 angesprochen.

§ 47 (1) 2c und 6b

Für die Befundaufnahme waren drei Untersuchungsgänge unter dreimaliger Heranziehung der LC-MS/MS Analytik erforderlich (nur Blut; keine Verrechnung allfälliger Urinuntersuchungen). Um zu einer gutachterlich verwertbaren Aussage über das Vorhandensein von Substanzen zu kommen, müssen zusätzlich zur Fall-relevanten Probe mehrfach Qualitätskontrollproben untersucht werden (vgl. dazu die entsprechenden Richtlinien der Österreichischen Gesellschaft für Gerichtliche Medizin). Die Mühewaltung für die Untersuchung und Auswertung dieser Qualitätskontrollproben wurde anteilig, und zwar in der Höhe von 20 % des tatsächlichen Aufwandes, in Ansatz gebracht (2x § 47 (1) 2c und 2x § 47 (1) 6b, kein zusätzliches Ansprechen der Mühewaltungsgebühr für die quantitative Bestimmung der Qualitätskontrollparameter gemäß § 47 (2)).

Angesprochener Pauschaltarif in der Höhe von 792,00 EUR in Gebührennote ***

Die Anwendung des GebAG 1975 auf chemische Untersuchungen bei Fällen des § 5 StVO führte je nach Instituts-spezifischer Untersuchungsstrategie und § 47 (2) GebAG 1975 zu unterschiedlichen Gebühren. Das BM für Inneres ersuchte daher im Jahr 2001 die Untersuchungsstellen, die angesprochenen Beträge zu vereinheitlichen und zu pauschalieren. Diesem Ersuchen wurde im Sinne einer Kostenreduktion und Verwaltunsvereinfachung ab 2002 bundesweit entsprochen und der festgesetzte Pauschaltarif wurde auch von uns so übernommen. Das ho. Institut fühlt sich ungeachtet des Betrages, der sich aus der Aufgliederung gemäß GebAG 1975 ergibt, an diese Vereinbarung gebunden. Es daher eine Sachverständigengebühr von 792,00 EUR angesprochen.“

Da beim Beschwerdeführer die Blutuntersuchung eine Suchtmittelbeeinträchtigung ergeben hat, und zwar in einem solch hohen Ausmaß, dass per se eine Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann, sind die Kosten für diese Untersuchung durch die belangte Strafbehörde auf Grundlage des § 5a Abs. 2 StVO 1960 rechtmäßig (VwGH 07.08.2003, 2000/02/0035) vorgeschrieben worden, sodass der Beschwerdeführer zur Kostentragung zu verpflichten war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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