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LVwG-AV-678/001-2023•LVwG N LVwG-AV-678/001-2023
LVwG-AV-678/001-2023Landesverwaltungsgericht11.05.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung, Verdienstentgang; unselbständig Erwerbstätiger; Berechnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Wimmer über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 27.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert werden:
I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.
II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2022, Zl. *** gab der Bürgermeister der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.06.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 03.04.2022 bis 13.04.2022 in Höhe von EUR *** statt und wies den darüberhinausgehenden Betrag von EUR *** ab.
Die belangte Behörde begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vorgelegten Unterlagen ergeben, dass im Monat der Absonderung ein Monats-Bruttoentgelt von EUR *** der Dienstnehmerin vorliegt. Als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung sei ebenso jener Betrag heranzuziehen. Für die Sonderzahlung sei EUR *** heranzuziehen, ebenso für die SV-Bemessungsgrundlage. Eine Vergütung stehe für 11 Tage zu.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.12.2022, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Sonderzahlungen nun sogar höher seien als bei der Antragstellung. Dabei legte sie auch noch ein aktuelles Lohnkonto 2022 bei.
Frau B ist Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin und wurde von 03.04.2022 bis 13.04.2022 auf Grund des Verdachts einer Covid-19-Erkrankung behördlich abgesondert.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 24.06.2022 die Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum 03.04.2022 bis 13.04.2022 in Höhe von EUR ***.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 27.12.2022 über den Antrag abgesprochen und EUR *** zuerkannt. Der darüberhinausgehende Betrag von EUR *** wurde abgewiesen.
Mit Schreiben vom 28.12.2022 – sohin rechtzeitig – erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde.
Für die Berechnung des Vergütungsbetrages ergeben sich für April 2022 folgende Werte:
Posten
Betrag in Euro
Gehalt (inkl. Fehlzeiten, ZA, UE, Krank)
Sonderzahlung (2. Quartal)
Bemessungsgrundlage (BMG) für Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV), Pensionsversicherung (PV)
BMG für Sonderzahlung (SZ) für KV, UV, PV
Die Feststellungen gründen sich auf Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Dienstnehmerin und ihrer Absonderung ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.
Die Beschwerdeführerin hat den Lohnzettel für April 2022 sowie das aktuelle Lohnkonto 2022 vorgelegt, aus dem sich das für die Absonderungsmonate ausbezahlte Bruttogehalt, die Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die Höhe der zustehenden Sonderzahlungen als auch deren Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung ergeben.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen über deren Lohnverrechnung sind für das erkennende Gericht plausibel und vollständig und konnten daher der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
§ 32 Abs. 1 bis 3a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) lautet:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
Im gegenständlichen Fall war die betroffene Dienstnehmerin abgesondert, weshalb dieser gemäß § 7 EpiG iVm § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zusteht. Dieser Anspruch ging – durch die Auszahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf die Dienstgeberin (Beschwerdeführerin) über.
§ 32 EpidemieG 1950 ist zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Darin kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll. (vgl. VwGH am 24.06.2021 zu Zl. Ra 2021/09/0094, RZ19f).
Entsprechend dieser Judikatur ist der heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Darunter ist jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer-oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandsersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH ebenda RZ 21).
Beim konkreten Feiertagsentgelt handelt es sich um keine regelmäßig gewährte Leistung des Dienstgebers und ist in den Absonderungszeitraum kein Feiertag gefallen. Aus diesen Gründen gebührt kein Ersatz für diesen Entgeltbestandteil.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wendet gegenständlich in Entsprechung des genauen Wortlautes des § 32 Abs. 2 EpiG eine genaue, tageweise Berechnung an. Konkret bedeutet dies, dass der Absonderungsmonat April mit 30 Tagen, die Sonderzahlungen im 2. Quartal mit 91 Tagen zu rechnen sind.
Somit ergibt sich folgende konkrete Berechnung für den Absonderungszeitraum:
Posten
Betrag in Euro
Gehalt April1
Sonderzahlung gesamt2
Dienstgeberanteil SV3
Dienstgeberanteil SV Sonderzahlung4
Gesamtsumme
Erklärung zur Berechnung:
1 EUR *** ÷ 30 x 11 [Gehalt (inkl. Fehlzeiten, ZA, Urlaubsentgelt, Krank) ÷ Monatstage x Absonderungstage]
2 Sonderzahlung 2. Quartal von EUR *** ÷ 91 x 11 (Sonderzahlung 2. Quartal ÷ Kalendertage 2. Quartal x Absonderungstage)
3 Bemessungsgrundlage SV von EUR *** ÷ 30 x 17,53% x 11 (BMG SV ohne Feiertag ÷ Monatstage x Dienstgeberanteil von 17,53% x Absonderungstage)
4 Bemessungsgrundlage SV Sonderzahlung von EUR *** ÷ 91 x 17,53% x 11 (BMG SV SZ 2. Quartal ÷ Kalendertage 2. Quartal x Dienstgeberanteil von 17,53% x Absonderungstage)
Die Differenz zum beantragten Betrag ergibt sich aus der Tatsache, dass das Feiertagsentgelt nicht als regelmäßige Zahlung zum ersatzfähigen Entgeltbestandteil zu zählen war und in den Absonderungszeitraum kein Feiertag gefallen ist.
Es konnte daher ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** berechnet werden und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch nicht gefährdet wird. Die Beschwerdeführerin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nachdem das Verfahren auf der Basis umfangreich vorgelegter Unterlagen geführt werden konnte, war von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten. Eine Gefährdung der oben zitierten Grundrechte kann dadurch nicht erkannt werden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine
Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren war die konkrete Berechnung eines
Verdienstentganges fraglich. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wurde
dabei nicht aufgeworfen.
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