LVwG N LVwG-AV-674/001-2023

LVwG-AV-674/001-2023Landesverwaltungsgericht11.05.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Ausdehnung; Frist; Berechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-674/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.674.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Wimmer über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 22.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der mit 30.12.2022 eingeschränkte Betrag von EUR *** zuerkannt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2022, Zl. *** gab der Bürgermeister der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.05.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 26.02.2022 bis 08.03.2022 in Höhe von EUR *** statt und wies den darüberhinausgehenden Betrag von EUR *** ab.

Die belangte Behörde begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vorgelegten Unterlagen ergeben, dass im ersten Monat der Absonderung ein Monats-Bruttoentgelt von EUR *** und im zweiten Monat EUR *** der Dienstnehmerin zustehen würden. Als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung sei für das erste Monat EUR *** und für das zweite Monat EUR *** heranzuziehen. Für die Sonderzahlung sei EUR *** heranzuziehen, ebenso für die SV-Bemessungsgrundlage. Eine Vergütung stehe für 11 Tage zu.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 30.12.2022, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nach neuerlicher Berechnung ein Betrag von EUR *** herauskomme. Dabei legte sie auch ein aktuelles Lohnkonto 2022 und eine Berechnung bei.

3. Feststellungen

Frau B ist Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin und wurde von 26.02.2022 bis 08.03.2022 auf Grund des Verdachts einer Covid-19-Erkrankung behördlich abgesondert.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 19.05.2022 die Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum 26.02.2022 bis 08.03.2022 in Höhe von EUR ***.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 22.12.2022 über den Antrag abgesprochen und EUR *** zuerkannt. Der darüberhinausgehende Betrag von EUR *** wurde abgewiesen.

Mit Schreiben vom 30.12.2022 – sohin rechtzeitig – erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. In diesem Schreiben wurde der Betrag auf EUR *** eingeschränkt.

Für die Berechnung des Vergütungsbetrages ergeben sich für Februar 2022 folgende Werte:

Posten

Betrag in Euro

Gehalt (Zulage, Zuschläge)


Sonderzahlung (1. Quartal)


Bemessungsgrundlage (BMG) für Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV), Pensionsversicherung (PV)


BMG für Sonderzahlung (SZ) für KV, UV, PV


Für die Berechnung des Vergütungsbetrages ergeben sich für März 2022 folgende Werte:

Posten

Betrag in Euro

Gehalt (inkl. Fehlzeiten, UE, Krank)


Sonderzahlung (1. Quartal)


Bemessungsgrundlage (BMG) für Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV), Pensionsversicherung (PV)


BMG für Sonderzahlung (SZ) für KV, UV, PV


4. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zur Dienstnehmerin und ihrer Absonderung ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unstrittig.

Die Beschwerdeführerin hat die Lohnzettel für Februar und März 2022 sowie das aktuelle Lohnkonto 2022 vorgelegt, aus dem sich das für die Absonderungsmonate ausbezahlte Bruttogehalt, die Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die Höhe der zustehenden Sonderzahlungen als auch deren Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung ergeben.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen über deren Lohnverrechnung sind für das erkennende Gericht plausibel und vollständig und konnten daher der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

5. Rechtslage

§ 32 Abs. 1 bis 3a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) lautet:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

6. Erwägungen

Im gegenständlichen Fall war die betroffene Dienstnehmerin abgesondert, weshalb dieser gemäß § 7 EpiG iVm § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zusteht. Dieser Anspruch ging – durch die Auszahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf die Dienstgeberin (Beschwerdeführerin) über.

§ 32 EpidemieG 1950 ist zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Darin kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll. (vgl. VwGH am 24.06.2021 zu Zl. Ra 2021/09/0094, RZ19f).

Entsprechend dieser Judikatur ist der heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Darunter ist jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer-oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandsersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH ebenda RZ 21).

Im gegenständlichen Fall wurden die Zulagen und Zuschläge regelmäßig ausbezahlt und sind somit als Entgeltbestandteil ersatzfähig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wendet gegenständlich in Entsprechung des genauen Wortlautes des § 32 Abs. 2 EpiG eine genaue, tageweise Berechnung an. Konkret bedeutet dies, dass der Absonderungsmonat Februar mit 28 Tagen, der Monat März mit 31 Tagen und die Sonderzahlungen im 1. Quartal mit 90 Tagen zu rechnen sind.

Somit ergibt sich folgende konkrete Berechnung für den Absonderungszeitraum:

Posten

Betrag in Euro

Gehalt Februar1

Gehalt März2

Dienstgeberanteil SV Februar3

Dienstgeberanteil SV März4

Sonderzahlung gesamt5






Dienstgeberanteil SV Sonderzahlung6


Gesamtsumme


Erklärung zur Berechnung:

1 EUR *** ÷ 28 x 3 [Gehalt (inkl. Zulage, Zuschläge) ÷ Monatstage x Absonderungstage]

2 EUR *** ÷ 31 x 8 [Gehalt (inkl. Zuschläge) ÷ Monatstage x Absonderungstage]

3 Bemessungsgrundlage SV von EUR *** ÷ 28 x 17,53% x 3 (BMG SV ÷ Monatstage x Dienstgeberanteil von 17,53% x Absonderungstage)

4 Bemessungsgrundlage SV von EUR *** ÷ 31 x 17,53% x 8 (BMG SV ÷ Monatstage x Dienstgeberanteil von 17,53% x Absonderungstage)

5 Sonderzahlung 1. Quartal von EUR *** ÷ 90 x 11 (Sonderzahlung 1. Quartal ÷ Kalendertage 1. Quartal x Absonderungstage)

6 Bemessungsgrundlage SV Sonderzahlung von EUR *** ÷ 90 x 17,53% x 11 (BMG SV SZ 1. Quartal ÷ Kalendertage 1. Quartal x Dienstgeberanteil von 17,53% x Absonderungstage)

Da auf den Betrag von EUR *** eingeschränkt wurde und es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, kann nicht der Betrag von EUR *** zugesprochen werden, sondern lediglich der beantragte Betrag von EUR ***.

Eine nachträgliche, außerhalb der Einbringungsfrist des § 33 iVm. § 49 EpiG eingebrachte Ausdehnung des Vergütungsbetrages ist nicht möglich.

Es konnte daher ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** zugesprochen werden und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch nicht gefährdet wird. Die Beschwerdeführerin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nachdem das Verfahren auf der Basis umfangreich vorgelegter Unterlagen geführt werden konnte, war von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten. Eine Gefährdung der oben zitierten Grundrechte kann dadurch nicht erkannt werden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Verfahren war die konkrete Berechnung eines Verdienstentganges fraglich. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wurde dabei nicht aufgeworfen.

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