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LVwG-AV-1112/002-2021•LVwG N LVwG-AV-1112/002-2021
LVwG-AV-1112/002-2021Landesverwaltungsgericht11.05.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Konsenslosigkeit; Bescheidform; Auflagen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.05.2021, Zl. ***, betreffend den Abbruch mehrerer konsensloser Bauwerke, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Abweisung der Berufung mit der Maßgabe erfolgt, dass die Wortfolge „… und ***“ sowie die Wortfolge „… und das Abbruchmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen.“ sowie die darauffolgenden sechs Sätze im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, Zl. ***, vom 02.07.2022, entfallen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist mit zwei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 02.07.2020 ordnete der Bürgermeister der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) an, dass gemäß § 35 Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die ohne Bewilligung errichteten Gebäude in ***, ***, Gst. Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, vom Eigentümer abzutragen seien. Die abzutragenden Bauwerke seien hinsichtlich ihrer Lage im Einreichplan zum Betriebskonzept ***, ***, vom 10.03.2019 eingetragen. Von der Behörde seien die Bauwerke mit einer laufenden Nummer laut Niederschrift zum Lokalaugenschein vom 14.11.2017 gekennzeichnet worden. Es handle sich um folgende Bauwerke:
Nr. 1 WC: Auf einer alten Senkgrube sei das Objekt Nr. 1 „WC“ in Metallkonstruktion mit einem Außenmaß von ca. 0,8 x 0,8 m aufgesetzt worden. In diesem befinde sich eine Toilette. Diese werde mit Wasser von einem in ca 2 m Höhe angeordneten Fass versorgt. Das Wasser werde händisch vom Teich mit Behältern nachgefüllt.
Nr. 2 Garage: Westlich des östlichen Zugangs befinde sich das Gebäude Nr. 2 „Garage“ in Holzkonstruktionsbauweise. An der östlichen Stirnseite wäre ein zweiflügeliges Tor versetzt worden. Die übrigen Wände seien mit vollen Holzschalungen verkleidet. Laut Angabe des Eigentümers werde dieses Gebäude zum Abstellen von Rasenmähern, Rasentraktoren und Werkzeugen genützt.
Nr. 3 Wohnhütte: In westlicher Richtung von Teich I, vor dem beginnenden Forstbereich, befinde sich das Gebäude Nr. 3 „Wohnhütte“ in Holzkonstruktion mit Satteldachstuhl und Holzverkleidung an der Innenseite. In diesem befänden sich Schlafmöglichkeiten, einzelne Einrichtungsgegenstände und eine Heizstelle. Für die Aufnahme der Abgase des Einzelofens wäre an der Außenseite ein Schornstein errichtet worden. Für die Befeuerung würden feste Brennstoffe verwendet werden.
Nr. 4 Erdkeller: Unmittelbar neben dem Teich I befinde sich der mit Erdreich überdeckte Raum Nr. 4 „Erdkeller“ mit einer Terrasse an der Oberseite. Die Deckenkonstruktion sei in Stahlbetonbauweise mit teilweise sehr rauen, groben Untersichten hergestellt worden. Die Auflage sei offensichtlich auf mit Beton ausgefüllten Schalsteinen erfolgt. Zurzeit seien die Konturen bzw. Umrisse dieser einzelnen Schalsteine teilweise erkennbar. An der Teichseite sei in der Außenwand unmittelbar neben der Zugangstüre ein Fenster versetzt worden. Unmittelbar nach dem Zugang sei ein gemauerter Abzug vorhanden, der als Räucherkammer für Fische genutzt worden sei.
Nr. 6 Gänsestall: Westlich des bewilligten Bunkers sei das Objekt Nr. 6 „Gänsestall“ in einfacher Holzkonstruktionsweise mit einer einfachen Einzäunung errichtet worden.
Die angeführten Bauwerke 1, 2, 3, 4 und 6 seien vollständig abzutragen und das Abbruchmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgungsnachweise seien der Baubehörde vorzulegen. Der Inhalt der vorhandenen Senkgrube sei nachweislich zu entsorgen. Weiters sei die Senkgrube nachweislich vor der Verfüllung zu reinigen und die Sohle zu durchörtern, um Abfluss von Niederschlagswasser zu gewährleisten. Die Senkgrube sei mit sanitär einwandfreiem Material (Schotter) zu verfüllen. Der Abbruch von Betonteilen sei bis 80 cm unter Gelände durchzuführen. Die Baufelder seien nach Abschluss der Arbeiten mit Humus zu rekultivieren.
Der Demolierungsauftrag sei bis spätestens 15.09.2020 zu erfüllen.
Begründend führte die Baubehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass anlässlich eines Ortsaugenscheins am 14.11.2019 (gemeint: 2017) festgestellt worden sei, dass für die spruchgegenständlichen Bauwerke eine Baubewilligung nicht vorliege.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B, erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 22.07.2020, eingelangt bei der Behörde am 23.07.2020, Berufung und brachte im Wesentlichen vor, die Begründung des Abbruchsbescheides, dass keine Baubewilligung für die Gebäude vorläge, sei unzutreffend. Die Baubewilligungen wären spätestens im Jahr 1985 erteilt worden und sei mittels Urkunden aus dem Jahr 1985 nachgewiesen, dass die Gebäude konsensmäßig errichtet worden seien. Es liege dazu insbesondere ein Schreiben des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes vom 12.03.1985 und vom 02.04.1985 vor, womit je die konsensmäßige Errichtung bestätigt werde. Außerdem hätte die Baubehörde in den über 30 Jahren seither ansonsten gegen diese Gebäude etwas unternommen.
Dass bei der Baubehörde keine Akten darüber aufliegen, hieße nicht, dass kein Konsens vorliege, sondern nur, dass die Behörde die Unterlagen darüber nicht habe. Dass die gegenständlichen Bauten keine Baubewilligung hätten, sei daher willkürlich und der angefochtene Bescheid dementsprechend rechtswidrig.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: die belangte Behörde) vom 14.05.2021 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 02.07.2020, Zl. ***, betreffend die baubehördliche Anordnung zum Abbruch des konsenslosen Bauwerks bis 15.09.2020, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass keines der im Abbruchbescheid angeführten Gebäude mit den Schreiben vom 12.03.1985 und 02.04.1985 in Zusammenhang gebracht werden könne, es bzgl. der gegenständlichen Adresse lediglich einen Eintrag in den von der belangten Behörde geführten Bauaktlisten gebe, sowie auch ein vermuteter Konsens ausgeschlossen werden könne, sodass für die baubewilligungspflichtigen Bauwerke Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 keine Baubewilligung vorliege und dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst führte dieser aus, dass er dem Ermittlungsverfahren nie beigezogen worden sei und der Abbruchbescheid ohne Anhörung ergangen sei, sodass das Verfahren an Mangelhaftigkeit leide.
Der Bescheid sei auch in sich widersprüchlich. Es sei davon die Rede, dass der Beschwerdeführer die „Hütte“ abgerissen hätte. Wenn das der Fall gewesen wäre, bräuchte es keinen Abbruchbescheid.
Die Behörde müsse zugeben, dass ein Posteingangsbuch nicht auffindbar sei. Es wäre daher nur logisch, dass auch andere Aktenstücke nicht mehr auffindbar seien, und die darauf Bezug nehmende Begründung, dass der Abbruchbescheid rechtens sei, weil kein Baubescheid vorliege, sei nicht nachvollziehbar.
Ungenau bleibe, um welche Bauwerke es sich letztlich handeln solle, die abzubrechen seien. Mit dem Auftrag auf Entleerung und Auffüllung der Senkgrube beschäftige sich der angefochtene Bescheid gar nicht.
Zudem liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Bei den Bestandteilen Nr. 1 WC und Nr. 2 Garage sei die Rechtswidrigkeit des Bescheides am deutlichsten ersichtlich. Die Behörde komme nicht umhin festzustellen, dass im Gutachten vom 25.02.1984 (Schriftstück Nr. 8) unter anderem ein WC-Häuschen angegeben sei und ein Heuschober von 24 m². Diese seien auch in der Stellungnahme vom 9. Jänner 1984 (Schriftstück Nr. 7) genannt. Die Behörde gehe weiters selbst davon aus, dass es sich hierbei um Bauwerke handle, die heute noch vorhanden seien. Im Folgenden sei jedoch jede Begründung zu vermissen, warum dennoch eine Konsensmäßigkeit nicht gegeben sein soll.
Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.03.1984, Aktenzahl ***, gehe hervor, dass das Gutachten der Baubehörde I. Instanz zur Kenntnis gebracht worden sei. Daraus wiederum sei eindeutig erwiesen, dass die Baubehörde I. Instanz Kenntnis vom Bestand des WC-Gebäudes und dem Schober gehabt haben müsste. Wäre also kein Konsens gegeben gewesen, wäre diese eingeschritten.
Aus der Tatsache, dass die Baubehörde I. Instanz entgegen Kenntnis von dem WC-Gebäude und Schober nichts dagegen unternommen habe, sei nur der einzige Schluss zu ziehen, dass die Baubehörde I. Instanz Kenntnis von diesbezüglichen Genehmigungen gehabt habe, dass also Genehmigungen vorhanden gewesen sein müssten.
Wegen der fehlenden Unterlagen beim Bauamt sei der Rückschluss aus anderen Gegebenheiten notwendig. Wäre ein Baubescheid auffindbar gewesen, dann wäre dieses ganze Verfahren obsolet gewesen. Ein nicht gefundener Baubescheid als Begründung sei also eine Begründung mit sich selbst.
Klarzustellen sei, dass das Gebäude „Heuschober“ im Bescheid als „Garage“ bezeichnet sei. Es handle sich um ein und dasselbe Gebäude, welches von der Baubehörde I. Instanz 1984 nicht beanstandet worden sei.
Wenn im angefochtenen Bescheid angeführt sei, dass der Heuschober an der südöstlichen Grundgrenze gestanden sei, so gäbe es dafür überhaupt keine Grundlage. In dem Bereich sei nie ein Bauwerk gestanden, lediglich eine Futterkrippe für Heu. Die Behörde habe das vielleicht mit dem Heuschober verwechselt. Dass dieser Heuschober entgegen der von der Behörde angenommenen Grundlage weiterhin bestehe, gehe aus dem Lichtbild im ersten Bescheid hervor. Es zeige sich daraus anschaulich die Widersprüchlichkeit des Bescheides.
Im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.04.1985 (Schriftstück Nr. 14) stehe wörtlich: „Bei der am 25. Februar 1985 vom Naturschutz Konsulenten beim NÖ Gebietsbauamt *** durchgeführten Überprüfung des gegenständlichen Betriebsgebäudes für Fischerei und Bienenzucht im Grünland, wurde festgestellt, dass dieses konsensgemäß und ohne Beanstandung fertiggestellt worden ist.“
In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei daher völlig unvollständig wiedergegeben, dass dieses Schreiben lediglich die Gebühren vorschreiben würde. Es sei unerfindlich, warum die Behörde den eindeutigen Hinweis auf den Bestand und zwar den konsensmäßigen Bestand des Betriebsgebäudes übergehe.
Deutlicher könne man es wohl nicht sagen, dass ein Gebäude gemäß Baubescheid errichtet worden sei und daher ein Baubescheid vorliege.
Der Eintrag, wonach Frau C (Anmerkung: Vorbesitzerin) das Bauansuchen für eine zusätzliche nie errichtete Hütte zurückgezogen gehabt habe, auf welches der angefochtene Bescheid verweise, könne somit keine Bedeutung haben, jedenfalls nicht die Bedeutung, dass das Bestehen der hier maßgeblichen Hütte davon betroffen gewesen wäre.
Auch hier treffe zu, dass es widersinnig sei, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Hütte entfernt gehabt hätte. Dann bräuchte es ja keinen Abbruchbescheid mehr.
Nachdem es sich um die Bewirtschaftungshütte handle, die im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft genannt werde, könne es sich nur um die gegenständliche handeln.
Bei Nr. 4 Erdkeller könne es sich nur um einen Luftschutzraum handeln, der im zweiten Weltkrieg errichtet worden sei. Nachdem daneben als Bauwerk Nr. 7 ein Einmannbunker bestehe, sei dies naheliegend. Das sei auch daraus zu schließen, dass unmittelbar neben dem gegenständlichen Grundstück im zweiten Weltkrieg eine der Graspisten des *** betrieben worden sei.
Jedenfalls sei auch dieser Erdkeller im Gutachten vom 25.02.1984 genannt, was wiederum mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 14.03.1984 zur Kenntnis gekommen sei. Es treffe hier also das Gleiche zu, wie zu Nr. 1 WC und Nr. 2 Garage ausgeführt. Für den Erdkeller sei von einer mündlich erteilten Bewilligung, wie dargestellt, auszugehen.
Entgegen der Ausführung im angefochtenen Bescheid handle es sich bei dem Objekt Nr. 6 keineswegs um ein gemäß NÖ BO 2014 bewilligungspflichtiges Bauwerk. Es sei dies vielmehr eine ca. 140 cm hohe Holzkiste, die von Menschen nicht betreten werden könne und mit dem Boden nicht kraftschlüssig verbunden sei.
Die von der Behörde vorgenommene Nachschau in den Bauakten ohne Auffindung eines Baubescheides oder Ansuchens könne nicht als Begründung für die Bestätigung des Abbruchbescheides gelten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Bauakten schlicht unvollständig seien, das ergebe sich schon daraus, dass die im Bescheid zitierten Schriftstücke allesamt vom Beschwerdeführer beigebracht worden seien, und nicht von der Behörde selbst in den Bauakten aufgefunden worden wären.
Es fände sich aber im Bauakt weiters auch nicht die Unterlagen über die Anlage der Teiche zwischen 1972 und 1976, AZ ***, obwohl solche vorhanden sein hätten müssen. Dass ergebe sich daraus, dass über die Verhandlung der Teicherrichtung die Baubehörde I. Instanz anwesend gewesen sei und dem Verhandlungsleiter Plankopien übergeben habe.
Ein besonders wesentliches Argument gegen die Begründung im angefochtenen Bescheid liege darin, dass für die für den Teichbetrieb vorgeschriebene Umzäunung eine Baugenehmigung notwendig gewesen wäre. Hierüber liege dem Beschwerdeführer der Bescheid/Fertigstellungsmeldung aus 1972 vor. Auch dieser fände sich aber nicht in den Bauakten. Darin liege der eindeutige Beweis, dass der relevante Bauakt unvollständig sei.
Im Schreiben vom 23. Januar 2018 bestätige die Gemeinde, dass der Bauakt unvollständig sei.
Tatsache sei auch, dass Baubescheide auch mündlich erteilt werden können, sodass allein die Tatsache, dass kein schriftlicher Baubescheid vorliege, nicht die Konsenslosigkeit bedeuten müsse.
Zum Teil handle es sich gegenständlich auch nur um anzeigepflichtige Bauwerke. Dass die Anzeige erfolgt und zur Kenntnis genommen worden sei, folge aus der Anwesenheit der Baubehörde I. Instanz, wie oben ausgeführt.
Weiters ergebe sich die Irrigkeit der Behörde aus ihrer Suche unter „“. Zum fraglichen Zeitpunkt habe die Liegenschaft aber diese Adresse nicht geführt. Es hätte der zur Liegenschaft führende Weg damals noch keinen Namen zugewiesen gehabt, sondern sei nur als öffentlicher Feldweg bezeichnet worden. Unter „“ könne daher auch nichts gefunden werden, womit sich erweise, dass der Bescheid auf Mangelhaftigkeit beruhe.
Tatsache sei weiters, dass der Beschwerdeführer und Rechtsvorgänger seit 40 Jahren auf der gegenständlichen Liegenschaft die Fischerei als Nebenerwerb betreiben und die Betriebsgebäude dafür verwenden würden. Es könne ausgeschlossen werden, dass jemand darauf eingehe, für einen Betrieb notwendige Gebäude ohne Genehmigung zu errichten.
Es würde einen verfassungswidrigen Eingriff in sein Eigentumsrecht bedeuten, wenn ohne tatsächliche Rechtsgrundlage die Entfernung der Gebäude angeordnet werde.
Zusammenfassend werde geltend gemacht, dass für die fraglichen Bauwerke – so es sich um bewilligungspflichtige handle – die Genehmigung gegeben sei, und daher der Abbruchbescheid rechtswidrig erlassen worden sei.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, erstens, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung gegen den Abbruchbescheid Folge gegeben werde und dieser ersatzlos aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung herbeizuführen und zweitens, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schreiben vom 23.06.2021 legte die belangte Behörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Der Beschwerdeführer ist seit 2014 Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und Nr. *** in der KG ***. Grundstück Nr. *** weist die Benützungsart landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, Garten und Gewässer auf. Grundstück Nr. *** weist die Benützungsart Garten, Gewässer und Wald auf.
Auf dem Grundstück Nr. *** befindet sich östlich ein Teich. Im östlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** (in der Folge: das gegenständliche Grundstück) befinden sich folgende Objekte:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
1. westlich des östlichen Zugangs und südlich des Teiches des Grundstückes Nr. *** gelegen befindet sich das Objekt Nr. 2 „Garage“: Dieses Objekt ist in Holzkonstruktionsbauweise errichtet, verfügt über ein Dach und ist allseitig umschlossen. An der östlichen Stirnseite befindet sich ein zweiflügeliges Tor. Die restlichen Wände sind mit vollen Holzschalungen verkleidet. Das Objekt wird zum Abstellen von Rasenmähern, Rasentraktoren und Werkzeugen genutzt.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
2. das Objekt Nr. 1 „WC“: dieses befindet sich süd-westlich vom Objekt Nr. 2. Auf einer Senkgrube wurde das Objekt in Metallkonstruktion mit einem Außenmaß von ca. 0,8 x 0,8 m errichtet. In diesem befindet sich eine Toilette.
[Abweichend vom Original:
…
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3. das Objekt Nr. 3 „Wohnhütte“: dieses befindet sich nord-westlich des Objekts Nr. 1, in westlicher Richtung vom Teich des Grundstückes Nr. *** und ist ein in Holzkonstruktion errichtetes Objekt mit Satteldachstuhl und Holzverkleidung an der Innenseite. In diesem befinden sich Schlafmöglichkeiten, einzelne Einrichtungsgegenstände und eine Heizstelle. An der Außenseite wurde ein Schornstein errichtet.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
4. das Objekt Nr. 4 „Erdkeller“: dieses Objekt befindet sich nord-östlich des Objekts Nr. 3, süd-westlich des Teiches und ist ein mit Erdreich überdeckter Raum mit einer Terrasse an der Oberseite.
Die Deckenkonstruktion wurde in Stahlbetonbauweise mit teilweise sehr rauen, groben Untersichten hergestellt. An der Teichseite befindet sich in der Außenwand eine Zugangstüre und ein Fenster. Unmittelbar nach dem Zugang ist ein gemauerter Abzug vorhanden.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Bei diesen Objekten handelt es sich um bewilligungspflichtige Gebäude, welche nach 1972 errichtet wurden und für die keine baubehördliche Bewilligung vorliegt. Im Bauakt ist auch keine Bauanzeige dokumentiert. Es besteht kein baubehördlicher Konsens.
Ebenso auf diesem Grundstück befindet sich süd-westlich des Objekts Nr. 3 das Objekt Nr. 6, ein Gänsestall in Holzkonstruktionsweise mit einer einfachen Einzäunung. Dieses Objekt wurde vom Beschwerdeführer nach Erwerb des Grundstückes errichtet. Es weist eine Grundfläche von ca. 0,80 m x 1,40 m auf, hat eine maximale Höhe von 90 cm und wiegt ca. 50 kg.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Für dieses bewilligungspflichtige Bauwerk liegt keine baubehördliche Bewilligung vor und ist im Bauakt auch keine Bauanzeige dokumentiert. Es besteht kein baubehördlicher Konsens.
Die Feststellungen konnten anhand des vorgelegten behördlichen Verfahrensaktes in Verbindung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Die Feststellungen zum Eigentumsverhältnis konnten anhand des Grundbuchsauszuges vom 11.5.2023 sowie des Grundbuchsbeschlusses, Zl. TZ ***, vom 05.12.2014 getroffen werden. Jene hinsichtlich der Objekte konnten aufgrund der Niederschrift der Baubehörde I. Instanz, die anlässlich des Lokalaugenscheines der Liegenschaft in ***, ***, Gst. Nr. *** und ***, EZ ***, am 14.11.2017 angefertigt und auch vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Zum Treffen der für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Feststellungen war die Beiziehung eines Sachverständigen zur Frage, welches Alter die Bauwerke aufweisen und ob es sich bei Gebäude Nr. 4 um einen Bunker handle, nicht erforderlich, weshalb diesem Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen war. In der Niederschrift vom 14.11.2017 wurde zum Objekt Nr. 4 angegeben, dass die Auflage offensichtlich auf mit Beton ausgefüllten Schalsteinen erfolgt sei und zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins die Konturen bzw. Umrisse der einzelnen Schalsteine teilweise erkennbar gewesen seien.
Dass die oben genannten Gebäude nach 1972 errichtet wurden ergibt sich daraus, dass auf der Situationsskizze über das Grundstück Nr. ***, welche einer kommissionellen Verhandlung vom 25.05.1972 betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegt wurde, nicht aufscheinen. Zudem schienen die gegenständlichen Gebäude auch nicht am Einreichplan, datiert mit 2. August 1983, welcher für die Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes auf der EZ *** KG ***, von den damaligen Grundeigentümern und Bauwerbern D und C eingereicht wurde, nicht auf. Erstmalig im Gutachten vom 25.02.1984 wird festgehalten, dass sich auf dem Grundstück zwei getrennt voneinander liegende betonierte Bunker, ein provisorischer Schafpferch, ein aus Holz gebauter kleiner Heuschober und ein WC-Häuschen sowie auf einer Konsole aufgestellte Bienenstöcke befinden.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 53/2018, lauten:
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, (…)
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
Neu- und Zubauten von Gebäuden;
die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)
§ 35. (1) (…)
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
…
für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(…)
6.2. § 70 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 20/2022, lautet auszugsweise:
§ 70. (…)
(14) Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 32/2021, treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten § 17 Z 6 und 7a und § 57 außer Kraft.
(15) Die Bestimmung des § 59a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2021 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(16) Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(17) § 16a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2022 tritt am 1. Jänner 2030 außer Kraft.
6.3. NÖ Bauordnung 1976 – NÖ BO 2014 (= NÖ BO 1969):
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
(…);
5. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; enthält ein Bauwerk ein Dach und wenigstens zwei Wände, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, dann ist es ein Gebäude, ansonsten ist es eine bauliche Anlage;
(…)
§ 92. (1) Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:
Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden;
(…)
6.4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
6.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(…)
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Einleitend ist festzuhalten, dass auf das gegenständliche Abbruchverfahren die NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden ist, weil gemäß § 70 Abs. 16 leg.cit. die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, namentlich am 01.07.2021 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind.
Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 setzt nach Rechtsprechung des VwGH voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205; VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027 bis 0030).
Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich der vom Abbruch bedrohten gegenständlichen Objekten zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.
Die vom Abbruchauftrag umfassten Objekte Nr. 1 „WC“, Nr. 2 „ Garage“, Nr. 3 „Wohnhütte“ und Nr. 4 „Erdkeller“ sind mit dem Boden kraftschlüssig verbunden und ihre fachgerechte Herstellung erfordert ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, sodass sie als Bauwerk im Sinne der zitierten Bestimmungen zu qualifizieren sind. Zudem stellen sie Gebäude sowohl nach der NÖ BO 2014 als auch nach der NÖ BO 1976 (= NÖ BO 1969) dar, weil sie oberirdisch errichtet wurden, aus einem Dach und mindestens zwei Wänden bestehen, von Menschen betreten werden können und insbesondere zum Schutz von Menschen oder Sachen bestimmt sind.
Die gegenständlichen Gebäude unterliegen und unterlagen sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung als auch im Errichtungszeitpunkt nach dem Jahr 1972 der baubehördlichen Bewilligungspflicht:
Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 und § 92 Abs 1 NÖ BO 1976 (= NÖ BO 1969) bedarf und bedurfte die Errichtung (Neu- und Zubau) von Gebäuden einer Baubewilligung. Gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 bzw. § 2 Z 5 NÖ BO 1976 ist unter einem Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden zu verstehen, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Nach § 4 Z 7 NÖ BO 2014 bzw. § 2 Z 5 NÖ BO 1976 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Auch ist das vom Abbruchauftrag umfasste Objekt Nr. 6 „Gänsestall“, welches vom Beschwerdeführer und somit nach dem Erwerb des Grundstückes (2014) errichtet wurde, als bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne der NÖ BO 2014 zu qualifizieren:
„Kraftschlüssig“ ist eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (VwGH 21. 12. 2010, 2007/05/0247). Die Verbindung mit dem Boden ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste (VwGH 23. 2. 1999, 97/05/0267).
Das Objekt Nr. 6 hat eine Grundfläche von ca. 0,8 m x 1,4 m mit einer maximalen Höhe von 90 cm und einem Eigengewicht von ca. 50 kg. Sohin ist es allein durch den Druck seines Eigengewichtes mit dem Boden kraftschlüssig verbunden. Auch seine fachgerechte Herstellung erfordert ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen. Sowohl zum Zeitpunkt seiner Errichtung als auch zum Entscheidungszeitpunkt unterlag und unterliegt das gegenständliche Bauwerk der baubehördlichen Bewilligungspflicht gem § 14 Z 2 NÖ BO 2014.
Eine Baubewilligung und sohin ein baubehördlicher Konsens liegen gemäß den oben getroffenen Feststellungen für die verfahrensgegenständlichen Objekte (Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 6) nicht vor.
Daran ändert insbesondere auch das Beschwerdevorbringen nichts, wonach Bescheide auch mündlichen erlassen werden können:
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind Entscheidungen aufgrund der NÖ BO 2014, ausgenommen jene nach § 36, nämlich schriftlich zu erlassen. Dies erfordert die dingliche Wirkung der baurechtlichen Bescheide und war dies bereits für die Baubewilligung in § 25 der Bauordnung für Niederösterreich aus 1883 vorgesehen. Auch für die folgenden Bauordnungen ergab sich dies bereits seit Jahrzehnten aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte; seit 1970 schrieb dies § 118 Abs. 3 vor (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 § 5 S 104).
Das Erfordernis der Schriftlichkeit führt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dazu, dass ein bloß mündlich verkündeter (Baubewilligungs-) Bescheid rechtsunwirksam ist (vgl. VwGH 01.04.2008, 2007/06/0310; VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Sogar eine bloß mündlich erteilte Baubewilligung ist demnach in jenen Fällen, in welchen die Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, ein rechtliches Nichts; sie erzeugt keinerlei Rechtswirkungen (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0302). Mündliche Zusagen, auch von baubehördlichen Organen, vermögen daher eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (so VwGH 04.03.2008, 2006/05/0139). Schriftliche Baubewilligungen wurden hinsichtlich sämtlicher vom Abbruchauftrag erfasster Objekte nicht vorgelegt.
Zum Vorbringen, es bestünde hinsichtlich der gegenständlichen Bauwerke ein vermuteter Konsens ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit dann in Betracht kommt, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafürsprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes ist dann zu vermuten, wenn der Zeitpunkt der Herstellung desselben so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete in diesem Zusammenhang etwa ein Anfang der 1960er-Jahre errichtetes Gebäude nicht als alten Bestand im Sinne dieser Rechtsprechung (vgl. zu alldem VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0162, mwN) und einen Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz, um die Vermutung des Konsenses zu begründen (vgl. VwGH vom 13. Dezember 1985, 83/17/0221; VwGH vom 18.09.2000, 2000/17/0052).
Weiters hält der VwGH in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein vermuteter Konsens nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte (vgl. zu alldem VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0162, mwN).
Selbst dann, wenn die Baubehörde seit vielen Jahren in Kenntnis des Bestehens der gegenständlichen Baulichkeiten gewesen sei, aber bislang keinen Bauauftrag erteilt habe, womit offensichtlich auf einen „Verzicht“ auf die Erlassung eines solchen Bauauftrages abgezielt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass ein „Verzicht“ auf die Erlassung eines derartigen Bauauftrages den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist (vgl. VwGH vom 28. Oktober 2005, 2004/05/0190). Eine Baubewilligung kann auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl. VwGH 18. 11. 2014, 2013/05/0176). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags ist demnach auch dann zulässig, wenn ein Gebäude jahrelang unbeanstandet existierte (vgl. VwGH vom 23.07.2013, 2013/05/0012) (s.a. Riegler/Koizar, NÖ BO 2014 § 35 Rz 15).
Daraus folgt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum vermuteten Konsens und zur Kenntnis der Baubehörde über das Bestehen der gegenständlichen Abbruchobjekte jedenfalls ins Leere geht.
Auch mit dem Vorbringen, es gebe eine naturschutzrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1985, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal diese für keines der gegenständlichen Objekte erteilt wurde. Zudem kann nach Rechtsprechung des VwGH, wenn mehrere behördliche Bewilligungen erforderlich sind, die Erteilung der einen Bewilligung nicht auch die andere ersetzen (VwGH, 27.06.1989, 84/05/0226).
Die Voraussetzungen für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 – nämlich, dass für ein bewilligungspflichtiges Bauwerk die nach dem Gesetz erforderliche Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) nicht vorliegt – sind daher im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Objekte erfüllt.
Der Beschwerde ist jedoch insoweit stattzugeben, als für die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vorgesehenen Auflagen, die mit der Wortfolge „…das Abbruchmaterial [ist] ordnungsgemäß zu entsorgen“ sowie den darauffolgenden sechs Sätzen angeordnet wurden, keine rechtliche Grundlage besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Auflagen pflichtbegründende Nebenbestimmungen von begünstigenden Verwaltungsakten (vgl. VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0038, mwN), die nur dann zulässig sind, soweit sie gesetzlich bestimmt sind (vgl. VwGH 29.01.2020, Ro 2019, 05/0002, mwN). Bei der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken gemäß der NÖ BO 2014 handelt es sich weder um einen begünstigenden Verwaltungsakt, noch ist die Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit der Anordnung eines Abbruchs in § 35 NÖ BO 2014 vorgesehen. Die angeordneten Auflagen, dass das Abbruchmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen ist, sowie die Entsorgungsnachweise der Baubehörde vorzulegen sind und der Inhalt der vorhandenen Senkgrube nachweislich zu entsorgen ist sowie weiters die Senkgrube nachweislich vor der Verfüllung zu reinigen ist und die Sohle zu durchörtern ist, um Abfluss von Niederschlagswasser zu gewährleisten und die Senkgrube mit sanitär einwandfreiem Material (Schotter) zu verfüllen ist und der Abbruch von Betonteilen bis 80 cm unter Gelände durchzuführen ist und die Baufelder nach Abschluss der Arbeiten mit Humus zu rekultivieren sind, haben sohin zu entfallen.
Die gegenständlichen Objekte befinden sich allesamt auf dem Grundstück Nr. ***. Es war daher eine Spruchkorrektur vorzunehmen und die Wortfolge „… und ***“ im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, Zl. ***, vom 02.07.2020 zu streichen.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm beim verwaltungsbehördlichen Verfahren kein Parteiengehör gewährt wurde, was einen Verfahrensmangel darstellen würde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Möglichkeit hatte, zu der Gelegenheit Stellung zu nehmen. Ein allfälliger Mangel des Verfahrens wurde sohin jedenfalls saniert.
Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen (vgl. z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). Das nun gewählte Fristausmaß erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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