LVwG N LVwG-S-541/001-2023

LVwG-S-541/001-2023Landesverwaltungsgericht10.05.2023

Regest

Verkehrsrecht; Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Straße mit öffentlichem Verkehr; Kraftfahrzeug; Abstellen; Abfallbegriff;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-541/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.541.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) betreffend Spruchpunkt 1. insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1. festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 225,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) auf den Betrag von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG mit 15,-- Euro neu festgesetzt.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird somit darauf hingewiesen, dass er gemäß § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von 150,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 15,-- Euro, insgesamt sohin 165,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu bezahlen hat.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30. Jänner 2023, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:1. 22.09.2022, 2. zumind. 26.07.2022 bis 22.09.2022

Ort:***, KG ***

1. GstNr. *** (öffentlicher Grund)

2. GstNr. *** (öffentlicher Grund)

Tatbeschreibung:

1. Sie haben das Kraftfahrzeug der Marke Ford, blau lackiert, Kennzeichen lt. Begutachtungsplakette ***, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt und somit verwendet, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war.

2. Sie haben auf dem Grundstück ***, KG ***, GstNr. *** nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Sie haben folgende Abfälle gelagert: Natursteine im Ausmaß von ca. 0,50 m3. Sie wurden durch das Bauamt der Stadtgemeinde *** mehrfach aufgefordert, die seit zumind. 26.07.2022 bestehende Ablagerung zu entfernen. Anlässlich einer Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Gewässeraufsicht, am 22.09.2022 wurde festgestellt, dass die Ablagerung, bestehend aus ca. 0,50 m3 Natursteinen, nach wie vor besteht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 36 lit.a BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I 103/1997, § 134 Abs.1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I 62/2022

zu 2. § 15 Abs. 3 BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 iVm § 79 Abs. 2 Z. 3

AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1.€ 225,00 22 Stunden§ 134 Abs.1 KFG 1967

zu 2.€ 450,00 18 Stunden§ 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002“

Weiters wurde der Rechtsmittelwerber zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der dem „Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt durch Mitarbeiter der Stadtgemeinde *** dienstlich festgestellt und nach weiteren Erhebungen der technischen Gewässeraufsicht durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebiet Anlagenrecht, zur Anzeige gebracht“ worden wäre.

Nach Wiedergabe der Einspruchsbegründung, der Stellungnahme der Stadtgemeinde *** vom 12. Jänner 2023 und Darlegung der relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) führte die belangte Behörde aus:

„Die Verwaltungsübertretungen sind durch die dienstlichen Wahrnehmungen sowie die ergänzende Stellungnahme der Stadtgemeinde *** sowie durch Ihre eigenen Angaben als erwiesen an zu sehen.“

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass mildernd das Fehlen einschlägiger Vormerkungen zu werten wäre, erschwerend wäre kein Umstand.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschuldigte erhob fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:

I.Die Behörde hat festgestellt, dass das Kraftfahrzeug der Marke Ford, laut Begutachtungsplakette ***, auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr abgestellt und somit verwendet, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war und dadurch die Rechtsvorschrift zu § 36 lit.a KFG iVm § 134 Abs. 1 KFG verletzt wurde.

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde aufgrund einer Panne auf der gegenüberliegenden Liegenschaft ***, *** abgestellt, um es anzumelden. Um keinerlei Flurschäden zu verursachen, wurde eine Plane und einer Wanne unter dem Fahrzeug angebracht. Durch Krankenstände und Stress in meiner beruflichen Tätigkeit hat sich die Anmeldung des Fahrzeuges leider verzögert. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde nach Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend entfernt.

Beweis: PV, weiter Beweise vorbehalten

In gegenständlicher Angelegenheit wurde weder der öffentliche Verkehr noch die Grünfläche durch das Abstellen meines Fahrzeuges geschädigt, daher ersuche ich um Nachsicht bei der Strafzumessung.

II.Die Behörde hat festgestellt, dass auf dem Grundstück , KG *** GstNr. nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Sie haben folgende Abfälle gelagert: Natursteine im Ausmaß von ca. 0,50m³. Sie wurden durch das Bauamt der Stadtgemeinde *** mehrfach aufgefordert, die seit zumindest 26.07.2022 bestehende Ablagerung zu entfernen. Anlässlich der Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Gewässeraufsicht am 22.09.2022 wurde festgestellt, dass die Ablagerungen, bestehend aus ca. 0,50m³ Natursteinen nach wie vor bestehen und dadurch die Rechtsvorschrift § 15 Abs. 3 AWG iVm § 79 Abs. 2 Z 3 AWG verletzt.

In gegenständlicher Angelegenheit wurde mir der Strafbescheid und die Kosten nach dem § 79 Abs. 2 Z 3 AWG auferlegt, obwohl ich in gegenständlichem Verfahren nicht Partei bin. Hierbei handelt es sich um einen formellen Mangel des Verfahrens, da die Behörde die Liegenschaftseigentümerin in gegenständlichem Verfahren als Partei führen hätte müssen.

Gegen mich wurde ein Strafbescheid erlassen, obwohl ich nicht Partei des Verfahrens bin. Die Ablagerung von Natursteinen wurde auf dem öffentlichen Grund vor der Liegenschaft *** in *** festgestellt, die Liegenschaftseigentümerin der Liegenschaft, *** in ***, wurde von diesem Umstand nicht in Kenntnis gesetzt und als Partei geführt, von Seiten der Behörde hat es weder Erhebungen noch Befragung der Liegenschaftseigentümerin gegeben, wer der Eigentümer dieser Natursteine sei.

Die Liegenschaftseigentümerin der Liegenschaft in ***, *** ist Partei eines Verfahrens, da die Steine vor ihrer Liegenschaft gelagert waren. Der Liegenschaftseigentümerin wurde bis dato zu der oben genannten Beschuldigung kein rechtliches Gehör eingeräumt.

Den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechend wird eine bescheidmäßige Willensäußerung erst dadurch (außen)wirksam, dass sie in der Rechtssphäre der Partei in Erscheinung tritt, also dem Adressaten bekanntgegeben (das heißt zugestellt oder mündlich verkündet) und damit erlassen wird (§ 62 Abs 1 AVG). Die Erlassung gegenüber einer Partei ist die Voraussetzung für das Zustandekommen bzw. die Wirksamkeit des Bescheides (VwGH 24. Mai 1991, 91/16/0014). Dagegen ist ein Bescheid, der der Partei nicht rechtswirksam zugestellt (bzw. mündlich verkündet) und damit noch nicht erlassen wurde, rechtlich nicht existent (VwGH 12. Februar 2021, Ra 2020/02/0147; Hengstschläger/Leeb, § 62 AVG Rz 1 und 8 [Stand 1. Juli 2005, rdb.at]).

Gegen den Beschuldigten Herrn A, der auf der selben Adresse wie die Liegenschaftseigentümerin wohnt wurde der Strafbescheid erlassen ohne weitere Erhebungen durchzuführen ob er der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Natursteine sei.

Aufgrund des erlassens des gegenständlichen Strafbescheides an die falsche Partei wird ersucht das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.

In eventu:

Sollte die Behörde jedoch zur Auffassung gelangen, dass Strafbescheid an die richtige Person ergangen ist, wird noch folgendes Vorbringen erstattet:

Die verfahrensgegenständlichen Natursteine sind kein Abfall im Sinne des § 2 AWG, die Natursteine sind ein hochwertiges Gartengestaltungsprodukt. Die Natursteine wurden kurzfristig auf öffentlichem Grund gelagert und wurden selbstverständliche nach Aufforderung von der Behörde umgehend entfernt.

Natursteine sind sogar nachhaltig. Jedes Material, das die Natur selbst hat "wachsen lassen", ist ökologisch, denn es ist schon da und muss nicht mit künstlicher Energie erzeugt werden. Somit hat durch die Ablagerung auf einer öffentlichen Fläche weder eine Schädigung der Grünfläche noch des Grundwassers bestanden, lediglich ein Ausmaß von 0,5m² wurde von der öffentlichen Fläche kurzzeitig in Anspruch genommen.

Beweis: PV, weiter Beweise vorbehalten“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Verwaltungsakt zur Zl. *** dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor; dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 23. September 2022, Zl. ***; weiters wurde in das Geoinformationssystem des Landes NÖ (NÖ Atlas-IMAP) betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, Einsicht genommen und ein Orthofoto per Google-Maps zum angelasteten Abstellort erstellt.

4. Feststellungen:

Am 22. September 2022 war das Fahrzeug des Beschwerdeführers der Marke Ford, blau lackiert, letztes Kennzeichen ***, im Gemeindegebiet *** im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, auf Höhe der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, auf dem befestigten Bereich vor der dort befindlichen Garage auf einer Plane auf öffentlichem Grund abgestellt. Da das Kraftfahrzeug beschädigt war, wurde eine Ölauffangwanne darunter aufgestellt. Die auf dem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette wies die Lochung 12/16 auf.

Weiters lagerte der Rechtsmittelwerber auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf öffentlichem Grund vor der Liegenschaft mit der Liegenschaftsadresse ***, ***, Natursteine im Ausmaß von ca. 0,50 m³, welche für die Gartengestaltung vorgesehen waren. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich von diesen Natursteinen entledigen wollte. Vielmehr war deren weitere Verwendung im Bereich des Gartens geplant. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzgutes Boden und Gewässer, kann durch die Lagerung der Natursteine nicht festgestellt werden.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem unbedenklichen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere auf den im behördlichen Akt enthaltenen Lichtbildaufnahmen, sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers im Strafverfahren. Dass aus dem verfahrensgegenständlichen Lagerungen keine Gewässergefährdung im angelasteten Tatzeitraum gegeben war, basiert auf dem Gutachten der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23. September 2022, Zl. ***, (Seite 2, erster Absatz).

Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten im Bereich des vorgeworfenen Abstellortes beruhen zum einen auf den im Akt befindlichen Fotos, auf denen eine Befestigung im Bereich der Garage mit der Liegenschaftsanschrift *** erkennbar ist. Es gibt zwar keine Hinweise darauf, dass der vor bzw. nach der Befestigung befindliche Grünstreifen für den Fußgängerverkehr bestimmt wäre. Aus der Einsichtnahme in das Geoinformationssystem des Landes NÖ (NÖ Atlas-IMAP) betreffend das Grundstück Nr. ***, KG , bzw. ist der festgestellte Zustand der Bereich der Liegenschaft mit der Anschrift *** jedoch klar erkennbar. Eine Zuordnung zum vorgeworfenen Abstellort kann aufgrund des Vergleiches der von der Meldungslegerin angefertigten Lichtbilder (inneliegend im behördlichen Akt) und des Google-Maps-Bildes eindeutig vorgenommen werden, zumal das Gebäude samt Garagentor und der südlich davon abgestellte blaue Container auf beiden Bildern übereinstimmend dargestellt sind.

6. Rechtslage:

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) idF BGBl. I Nr. 62/2022 regelt:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Gemäß § 36 lit. a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960 definiert die Straße als eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2019, lauten:

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

[…]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

[…]

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

[…]

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.

7. Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1:

Entscheidungswesentlich ist, ob der Beschwerdeführer das verfahrensinkriminierte Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat.

Straßen sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen „anderen Zweck“ dient, nicht als Straße im Sinne der StVO 1960 qualifiziert werden (VwGH 19.12.2003, 2003/02/0090, m.w.N.).

Auch bei einem für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn abgegrenzten Gehsteig (§ 2 Abs. 1 Z 10 StVO) oder einem Gehweg (§ 2 Abs. 1 Z 11 StVO) handelt es sich grundsätzlich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, für welche die Straßenverkehrsordnung gemäß ihrem § 1 Abs. 1 erster Satz Geltung hat. Als Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StVO nämlich auch eine für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche (VwGH 31.10.1990, 90/02/0081).

Festzuhalten ist, dass im konkreten Fall nicht festgestellt werden kann, dass der verfahrensgegenständlichen Abstellbereich für den Fußgängerverkehr bestimmt ist (vgl. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße [§ 2 Abs. 1 Z 10 StVO 1960], Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg [§ 2 Abs. 2 Z 11 StVO 1960]).

Dass nicht jede Fläche, auf der ein Fahrzeug abgestellt wird, unabhängig davon wozu sie eigentlich dient, zur Straße im Sinne der StVO 1960 wird, ist naheliegend. Ist eine Wiese jedoch zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen, kann diese - wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist - ohne weiteres als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sein (VwGH 27.06.2014, 2013/02/0193). Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs (VwGH 20.11.2013, 2011/02/0270).

Im Beschwerdegegenstand liegt eine Befestigung im Bereich der Garage vor, die unmittelbar mit dem Zweck der Raumüberwindung in Zusammenhang steht (vgl VfGH 01.03.1968, B 445/67) und als bauliche Anlage mit einer Zufahrt bzw. Ausfahrt mit dem sonstigen Straßennetz verbunden ist. Somit kann die Straße und die Anlage in einem Zug befahren werden. Dieser Umstand ist für die Qualifikation als Straße iSd Z 1 entscheidend (VwGH 27.06.2014, 2013/02/0193).

Da die als Abstellplatz gewählte Landfläche für jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist, kann sie somit als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960 qualifiziert werden. Unbestritten war das Fahrzeug zum angelasteten Tatzeitpunkt zum Verkehr nicht zugelassen, sodass der Beschwerdeführer den Tatbestand der ihm im Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich gemäß § 5 VStG um ein Ungehorsamsdelikt, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Zu Spruchpunkt 2:

Normadressat des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 ist der Abfallbesitzer iSd § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002. Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 ist als Abfallbesitzer (und für die Einhaltung der Behandlungspflichten des § 15 leg. cit. Verantwortlicher), jene Person zu qualifizieren, welche die Abfälle innehat. Verpflichteter iSd § 32 Abs. 1 AWG 1990 [nunmehr § 73 Abs. 1 AWG 2002] ist jedenfalls der Verursacher. Verursacher ist der, der die Lagerung veranlasst, unabhängig davon, ob er sich dafür eines Gehilfen bedient oder nicht (vgl. VwGH 27.05.1997, 94/05/0087).

Verpflichteter im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist nämlich in der Regel derjenige, der einen Abfall ordnungswidrig sammelt, lagert, befördert oder behandelt, oder diese ordnungswidrige Vorgangsweise veranlasst (vgl. VwGH 27.05.1997, 94/05/0087). Die von der belangten Behörde herangezogene Strafnorm für das Lagern dieser Abfälle ist die Bestimmung des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 und hat diese als Tatbild u.a. das Lagern selbst („wer nicht gefährliche Abfälle … lagert“) zum Inhalt; tatbildmäßig ausschlaggebend ist im gegenständlichen Fall somit also das Lagern selbst, nicht aber das „Verantwortlichsein“ als Liegenschaftseigentümer für das Lagern (so LVwG NÖ 29.03.2018, LVwG-S-656/001-2018).

Wesentlich ist im konkreten Fall, ob die Natursteine als Abfall zu qualifizieren sind.

Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Die Entscheidung, ob bestimmte Sachen als Abfall iSd § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 einzustufen sind, umfasst auch die Beantwortung der Fragen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nebenprodukts nach § 2 Abs. 3a AWG 2002 gegeben sind und ob ein Abfall seine Abfalleigenschaft nach § 5 AWG 2002 verloren hat (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 201/05/0215).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Sache schon dann als Abfall zu qualifizieren ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (z.B. VwGH 31.03.2016, 2013/07/0284, mwN). Von einer Entledigung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe oder Weggabe der Sache gelegen ist.

Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmungen des AWG 2002 der Umsetzung von Unionsrecht, nunmehr der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (vgl. § 89 AWG 2002), dienen. Diese Bestimmungen sind soweit methodisch möglich richtlinienkonform und im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Nach Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2008/98 bezeichnet der Ausdruck „Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich die Einstufung als „Abfall“ vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks „sich entledigen“, wobei diese Begriffe nicht eng ausgelegt werden dürfen (vgl. EuGH 14.10.2020, Sappi Austria Produktion u.a., C 629/19, Rn. 42 f, mwN). Die Frage, ob es sich um „Abfall“ handelt, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen. Dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Bestimmte Umstände können Anhaltspunkte dafür bilden, dass sich der Besitzer eines Stoffes oder Gegenstandes entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Im Zusammenhang mit Aushubmaterial hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. November 2022, Porr Bau, C 238/21, ausgeführt, zu den Umständen, die solche Anhaltspunkte darstellen können, gehöre die Tatsache, dass der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, also ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte und dessen etwaige Verwendung wegen der Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen erfolgen muss. Die Methode der Behandlung oder die Art der Verwendung eines Stoffes ist hingegen nicht entscheidend dafür, ob dieser Stoff als Abfall einzustufen ist. Unter den Begriff Abfall fallen auch Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind oder die einen Handelswert haben. Besonderes Augenmerk ist auf den Umstand zu legen, dass der fragliche Stoff oder Gegenstand für seinen Besitzer keinen Nutzen (mehr) besitzt, sodass der Stoff oder Gegenstand eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht. Dabei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung eines Stoffes oder Gegenstands ohne vorherige Verarbeitung ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob es sich um Abfall handelt. Ist die Wiederverwendung des Stoffes oder Gegenstands nicht nur möglich, sondern darüber hinaus für den Besitzer wirtschaftlich vorteilhaft, so ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Wiederverwendung hoch. In diesem Fall kann der betreffende Stoff oder Gegenstand nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/13/0045, mit Verweis auf EuGH 17.11.2022, Porr Bau GmbH, C-238/21).

Bezogen auf den konkreten Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt sich der verfahrensgegenständlichen Natursteine entledigen wollte. Vielmehr war offensichtlich geplant, diese im Rahmen der Gartengestaltung weiter zu verwenden. Es kann somit nicht erkannt werden, dass diese Steine für den Beschwerdeführer keinen Nutzen (mehr) im Tatzeitpunkt besaßen bzw. eine Last darstellten, deren sich der Rechtsmittelwerber zu entledigen suchte. Da eine solche Entledigungsabsicht im Beschwerdegegenstand sohin zu verneinen ist, sind die im Tatzeitpunkt zwischengelagerten Natursteine, die auf eine weitere Verwendung offensichtlich harrten, nicht als Abfall im subjektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren.

Die objektive Abfalleigenschaft von beweglichen Sachen ist u.a. dann gegeben, wenn deren Behandlung im öffentlichen Interesse erforderlich ist (VwGH 24.01.2013, 2009/07/0112).

Zu betonen ist dabei, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination notwendig ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).

Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 kennt zwar keine ausdrückliche Geringfügigkeitsgrenze, wohl aber enthält § 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 eine Einschränkung insofern, als auf eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus abgestellt wird. Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002) kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung des Materials entstehen, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden können (VwGH 15.09.2011, 2009/07/0162). Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen, erforderlich (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 2 Anm K24).

Für die Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 vorliegt (weshalb die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist) und die Sache daher als Abfall im objektiven Sinn einzustufen ist, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Für ihre Beantwortung bedarf es idR der Beweisaufnahme durch Sachverständige (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 1 Rz 29 mwN). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer möglichen Beeinträchtigung vorliegen (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 2 Rz 43 mwN). Anhand des Sachverständigengutachtens hat die Behörde die Entscheidung zu treffen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erforderlich ist.

Im behördlichen Verfahren wurde diesbezüglich ein Gutachten der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eingeholt, das zum Schluss kommt, dass durch die verfahrensgegenständliche Lagerung der Natursteine im angelasteten Tatzeitpunkt keine Gefährdung des Grundwassers bestanden hat. Weil auch eine Beeinträchtigung der anderen in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter nicht festgestellt werden konnte, ist eine Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser Materialien als Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 im angelasteten Tatzeitpunkt nicht erforderlich gewesen und der objektive Abfallbegriff sohin nicht erfüllt.

Weil der Beschwerdeführer sohin im angelasteten Tatzeitraum keinen Abfall gelagert hat, war das Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Verwendung eines Kraftfahrzeuges, das nicht zum Verkehr zugelassen ist und für das keine Haftpflichtversicherung besteht, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist grundsätzlich hoher Unrechtsgehalt beizumessen. Die zitierten Bestimmungen des KFG 1967 sollen gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere bzw. entsprechend ausgestattete Kraftfahrzeuge verwendet werden und dass die berechtigten Schadenersatzansprüche geschädigter Dritter gesichert werden.

Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 immerhin Geldstrafen bis zu 10.000,-- Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorsieht (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Der Beschwerdeführer hat diesen Schutzzweck durch die von ihm zu vertretende Tat daher erheblich beeinträchtigt.

Strafmildernd wurde von der belangten Behörde bereits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist. Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere ist strafmildernd nicht zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen tatsachengeständig zeigte, zumal nach ständiger Rechtsprechung nicht einmal ein ausdrückliches Geständnis bei Anhaltung auf frischer Tat Bedeutung zukommt, zumal selbst ein bei Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zu werten ist (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009). Straferschwerend liegen keine Umstände vor.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen findet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass im vorliegenden Fall mit der spruchgemäß herabgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden kann. Hinzu kommt, dass der gesetzliche Strafrahmen keine Mindeststrafe und eine Höchststrafe in Höhe von 10.000,-- Euro vorsieht. Aus den genannten Gründen war vor allem in Hinblick auf die Erstbegehung mit der spruchgemäßen Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe und der als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle.

Da zudem der Beschwerde Folge gegeben wurde, fallen dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

9. Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

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