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LVwG-AV-1714/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1714/001-2023
LVwG-AV-1714/001-2023Landesverwaltungsgericht10.05.2023
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Rückerstattungspflicht; Härte; soziale Notlage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. März 2023, Zl. ***, betreffend Rückerstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte Leistungsfrist mit 20. Juni 2023 neu festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22. März 2023, Zl. ***, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) verpflichtet einen Betrag in der Höhe von € 356,35 (5 x € 71,27) erhaltenen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes der belangten Behörde rückzuerstatten.
Begründend dazu wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Systemfehlers am 02. Jänner 2023 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt € 427,72 (6 x € 71,27) für den Zeitraum von 15. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 nachbezahlt worden seien. Laut Bescheid der belangten Behörde vom 02. Jänner 2023, Zl. ***, erhalte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von € 71,27.
Die Beschwerdeführerin sei mit E-Mail vom 03. Jänner 2023 und darauffolgend mit E-Mail vom 16. Jänner 2023 von der belangten Behörde darauf hingewiesen worden, dass der Betrag in Höhe von € 356,35 seitens der belangten Behörde zu viel ausbezahlt worden sei.
Mit E-Mail vom 06. Februar 2023 sei die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert worden, den zu viel bezahlten Betrag an die belangte Behörde zu überweisen.
Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 15. Februar 2023 sei die Beschwerdeführerin abermals ersucht worden, diesen Betrag an die belangte Behörde zu überweisen.
Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine besondere Härte schließen lassen, weshalb spruchgemäß entschieden worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie über kein Einkommen verfüge und nicht einmal ihre Miete zahlen könne.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde.
Entscheidungsrelevante Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02. Jänner 2023 wurden der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 04. Juni 2022 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für den Zeitraum von 15. Juni 2022 bis 31. Jänner 2023 sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den Zeitraum von 15. Juni 2022 bis 31. Jänner 2023 in im Bescheid näher ausgeführten Höhe bewilligt.
Der Beschwerdeführerin standen u.a. für den Zeitraum von 15. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich € 71,27 zu.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 03. Jänner 2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Betrag von € 356,35 zu viel ausbezahlt wurde.
Mit weiterem E-Mail der belangten Behörde vom 16. Jänner 2023 wurde der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf das E-Mail vom 03. Jänner 2023 mitgeteilt, dass es bei der Nachzahlung der Sozialhilfe um eine Überzahlung in der Höhe von € 356,35 gekommen ist.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. Jänner 2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass festgestellt wurde, dass sie seit 21. Dezember 2022 selbstständig erwerbstätig ist.
Sie wurde unter einem aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Nachweise ihr allfälliges Einkommen der belangten Behörde vorzulegen.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht mitgeteilt, dass die Leistung eingestellt werden.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie derzeit kein Einkommen habe, da sie noch auf Kundensuche sei.
Mit E-Mail vom 06. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das bereits übermittelte E-Mail der belangten Behörde vom 03. Jänner 2023 aufgetragen, den zu viel erhaltenen Betrag in der Höhe von insgesamt € 356,35 (Nachzahlung von Juni 2022 wurde irrtümlich 6 x angewiesen) auf das Konto der belangten Behörde rückzuüberweisen.
Mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2023 der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin ersucht, den Betrag in Höhe von € 356,35 auf das Konto der belangten Behörde binnen einer Frist bis zum 28. Februar 2023 zurückzuerstatten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2023, Zl. ***, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 02. Jänner 2023, Zl. ***, im Spruchpunkt 1. dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes vom 01. Dezember 2022 bis 20. Dezember 2022 in Höhe von € 151,57 sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes vom Zeitraum 01. Dezember 2022 bis 20. Dezember 2022 in Höhe von € 101,05 erhält und darüber hinaus die im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 02. Jänner 2023 gewährten Leistungen mit Ablauf des 20. Dezember 2022 eingestellt werden.
Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 21. Dezember 2022 nicht mehr beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt bzw. gemeldet ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. März 2023, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin zur Zurückerstattung in der Höhe von € 356,35 (5 x € 71,27) verpflichtet.
Aufgrund eines Systemfehlers seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am 02. Jänner 2023 irrtümlich € 356,35 zu viel auf ihr Konto überwiesen. Dieser Betrag setzt sich zusammen, dass für den Zeitraum von 15. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 irrtümlicherweise 6 x der monatliche Betrag in Höhe von je € 71,27 überwiesen wurde.
Die Überzahlung wurde der Beschwerdeführerin unmittelbar im Anschluss an diese Überweisung mit E-Mail vom 03. Jänner 2023 und in der Folge weitere Male mitgeteilt.
Die Beschwerdeführerin ist seit 24. Dezember 2022 nicht mehr beim Arbeitsmarktservice *** als arbeitslos gemeldet. Mit 21. Dezember 2022 erfolgte die Bezugseinstellung der Notstandshilfe wegen Arbeitsaufnahme.
Es liegen keine Gründe für eine besondere Härte im gegenständlichen Fall vor.
Beweiswürdigung:
Die Entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie aus der Beschwerde. Darüber hinaus wurde Einsicht in einen Auszug aus dem AMS-Behördenportal genommen, aus welchem sich die Bezugseinstellung seitens des Arbeitsmarktservices mit 21. Dezember 2022 ergibt sowie dass die Beschwerdeführerin bis 24. Dezember 2022 beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos vorgemerkt war.
Dass die Beschwerdeführerin selbstständig erwerbstätig ist wurde von ihr nicht bestritten. Unstrittig ist weiters, dass eine Überzahlung an die Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 356,35 erfolgte.
Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
§ 29:
„(1) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(2) Personen, die Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 41 Abs. 2 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass sie auf die laufende Geldleistung der Sozialhilfe im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % angerechnet wird.
(4) Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(5) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.
(6) Die in § 24 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.“
Erwägungen:
In § 29 Abs. 2 NÖ SAG werden in Ausführung des § 9 Abs. 2 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes Tatbestände, welche eine Rückerstattungspflicht auslösen, normiert. Dazu gehören insbesondere die Verletzung der Anzeigepflicht, falsche Angaben oder das Verschweigen oder Verheimlichen wesentlicher Tatsachen. Weiters wird klargestellt, dass sich die Rückersatzverpflichtung auch auf jene Leistungen erstreckt, die im Beschwerdeverfahren mangels aufschiebender Wirkung der erhobenen Beschwerde zu leisten sind. Die Rückerstattungspflicht unterliegt nicht der dreijährigen Verjährungsfrist. (§ 35 Abs. 4).
Die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen sind beispielshaft aufgezählt. Daraus folgt, dass auch eine – wie im gegenständlichen Fall – auf Grund eines Systemfehlers der Behörde erfolgte Überzahlung von nicht zustehenden Geldleistungen eine Rückerstattungspflicht auslösen.
In Abs. 3 wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden kann bzw. das Ansprüche auf Rückerstattung bei einem laufenden Sozialhilfebezug in gewissen Maßen kompensiert werden können.
Im Abs. 4 wird die Möglichkeit einer Nachsicht der Rückerstattungsverpflichtung bei Vorliegen von Voraussetzungen wie der besonderen Härte geregelt.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Gründe einer besonderen Härte vor, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, kein Geld zu haben, keine Umstände dargelegt, die eine besondere Härte im Sinne des Abs. 4 des NÖ SAG begründen, insbesondere führt die Rückzahlung der € 356,35 auch nicht zu einer Verschärfung der Notlage der hilfesuchenden Person. Die Beschwerdeführerin bezieht seit der amtswegigen Einstellung keine Sozialhilfeleistungen.
Die Voraussetzungen, für eine Rückerstattung des zu viel ausbezahlten Betrages waren somit erfüllt. Der belangten Behörde kann demnach im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid die zu Unrecht bezogenen Leistungen rückfordert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Frist zum Ersatz der Leistungen neu festzusetzen war.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer nicht beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage vollständig erhoben werden konnte und es um die Klärung von einer Rechtsfrage ging.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut zugrunde gelegt wurde und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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