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LVwG-AV-1125/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1125/001-2023
LVwG-AV-1125/001-2023Landesverwaltungsgericht09.05.2023
Ordnungsrecht; Namensrecht; Namensänderung; Familienname; Minderjährige; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, *** ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Jänner 2023, GZ. *** (mitbeteiligte Partei: C, ***, ***, als gesetzliche Vertreterin der mj. D) betreffend Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Jänner 2023, GZ. *** wurde der Familienname der minderjährigen D, geboren am *** in *** (Standesamt ***, Zahl ***), wohnhaft in ***, ***, österreichische Staatsbürgerin, in E geändert.
Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass D am *** als Kind von Frau F und Herrn A in *** geboren (Standesamt ***, Zl. ***) worden sei.
Die Kindesmutter habe in aufrechter Ehe wieder ihren Mädchennamen E angenommen. 2019 sei die Scheidung erfolgt und hätten die Kindeseltern die gemeinsame Obsorge für die Minderjährige vereinbart.
Nun habe das durch seine obsorgeberechtigte Mutter vertretene Kind die Änderung seines Familiennamens von „G“ in „E“ beantragt.
Die Zustimmung des obsorgeberechtigten Kindesvaters zur Änderung des Familiennamens der Minderjährigen auf den Namen E sei pflegschaftsgerichtlich mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 17.02.2022 (rechtskräftig seit 24.05.2022) ersetzt worden.
Am 26.09.2022 sei die Minderjährige von der Behörde vorgeladen und zur Namensänderung befragt worden und habe diese angegeben, dass sie so heißen möchte wie ihre Mutter, nämlich E.
Dem Kindesvater sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.10.2022, ***, Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. In seiner Stellungnahme seien vom Kindesvater allerdings keine Umstände vorgebacht worden, in denen die entscheidende Behörde Bedenken hinsichtlich des Kindeswohles erkennen würde. Weder allfällig anderslautende Vereinbarungen zwischen den Elternteilen noch eine Namensänderung der Kindesmutter während aufrechter Ehe hätten Bezug auf das Kindeswohl. Auch lange Vornamen mit langen Nachnamen würden im Leben keine Nachteile mit sich bringen würden. Es handle sich bei dem gewählten Nachnamen weder um einen erheblich schwer bzw. untypisch auszusprechenden, zu schreibenden oder sehr langen Namen.
Unabhängig davon sei die Zustimmung des obsorgeberechtigten Kindesvaters zur Änderung des Familiennamens der Minderjährigen gerichtlich ersetzt worden.
Da das Kind den Familiennamen der obsorgeberechtigten Mutter erhalten solle, bei der es aufwachse und sich nicht nur vorübergehend in Pflege befinde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Vater der Minderjährigen fristgerecht Beschwerde erhoben, auf seine Stellungnahme vom 01.11.2022 verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass sich seit ca. 4,5 Jahren der Familienname der Kinder vom Familiennamen der Ex-Frau unterscheide. Dies habe für die Kinder zu keinem Zeitpunkt ein Problem dargestellt, bis von Seiten der Ex-Frau der psychische Druck auf die Kinder und auf den Beschwerdeführer massiv erhöht worden sei, um – koste es was es wolle – eine Namensänderung der Kinder zu erzwingen.
Es seien falsche Tatsachen betreffend des Familiennamens der Kinder vorgetäuscht worden:
Anmeldung der Kinder D und H unter falschen Familiennamen in Schule und Musikschule:
Gemäß den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (Bestätigungen der Meldung
vom 06.02.2023 würden die Kinder mit Stichtag 06.02.2023 folgende Namen tragen:
D (geb. ***)
H (geb. ***)
I (geb. ***)
Im März 2022 habe C eine „Feier zur Namensänderung der Kinder von G auf E“ gemeinsam mit den Kindern veranstaltet. Gemäß mündlicher Mitteilung von D habe das bei allen drei Kindern Unverständnis erzeugt, da keinem Kind klar gewesen sei, was es da zu feiern gäbe.
Im Herbst 2022 sei D durch C – ohne Wissen des Beschwerdeführers - unter falschem Familiennamen (E statt G) in der Musikschule angemeldet worden. Am 19.11.2022 habe der Beschwerdeführer schriftlich (per WhatsApp) versucht dies mit C aufzuklären. Der Einwand sei jedoch von C ignoriert worden. Die Schulnachricht von D vom 03.02.2023 (siehe Anhang 5) sei auf einen falschen Familiennamen ausgestellt (E statt G). Die Schulnachricht von H vom 03.02.2023 (siehe Anhang 6) sei auf einen falschen Familiennamen ausgestellt (E statt G), wobei im Schulhort H unter seinem korrekten Familiennamen geführt werde (siehe Anhang 7). Betreffend der falschen Familiennamen auf den Schulnachrichten vom 03.02.2023 habe der Beschwerdeführer am 04.02.2023 versucht dies schriftlich (per WhatsApp) mit C aufzuklären. Ihre Antwort sei gewesen: (Zitat):
„Der Pflegschaftsrichter hat uns diese Auskunft erteilt und mehrfach bestätigt, dass die Kinder bereits E heißen… Bitte gerne um Kontakt deinerseits zu unserem Pflegschaftsrichter, er wird dir dasselbe sagen wie mir“ (Zitat Ende).
Trotz des zweifachen schriftlichen Ersuchens des Beschwerdeführers die Kontaktdaten des Pflegschaftsrichters zu bekommen, um die Sache aufzuklären, habe sich C bis heute geweigert dem Beschwerdeführer diese Kontaktdaten zu geben.
Die Aussagen von C betreffend Familiennamen auf den Schulnachrichten vom 03.02.2023 stünden im Widerspruch zu den Tatsachen gemäß Zentralem Melderegister (siehe Anhänge 2 und 3).
Auch durch das oben genannte mehrfache Vortäuschen falscher Tatsachen betreffend des Familiennamens der Kinder werde durch C psychischer Druck auf die Kinder ausgeübt.
Gemäß § 4 Abs 2 Namensänderungsgesetz (NÄG) habe die Behörde - soweit tunlich - vor der Bewilligung Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht worden sei, anzuhören.
Da von Seiten C jedoch – betreffend Familiennamensänderung der Kinder und auch vor volljährigen Zeugen – psychischer Druck auf die Kinder ausgeübt worden sei, wäre es zum Wohle der Kinder diese erst im Alter einer entscheidungsfähigen Person anzuhören.
Gem. § 156 Abs 2 ABGB würden entscheidungsfähige Personen ihren Familiennamen selbst bestimmen. Die Entscheidungsfähigkeit werde bei mündigen Minderjährigen vermutet. Gem. § 21 Abs 2 ABGB spreche man von mündigen Minderjähren ab einem Alter von 14 Jahren.
Demzufolge beantrage der Beschwerdeführer, die Kinder D, H und I ab Erreichen des 14 Geburtstages selbst über ihren Familiennamen entscheiden zu lassen. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Familienname aller Kinder unverändert bei G bleiben.
Zum Beweis seines Vorbringens wurden der Beschwerde folgende Unterlagen angeschlossen:
-Stellungnahme A vom 01.11.2022
-Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister von D vom 06.02.2023
-Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister von H vom 06.02.2023
-Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister von I vom 06.02.2023
-Schulnachricht von D vom 03.02.2023 – Falscher Familienname
-Schulnachricht von H vom 03.02.2023 – Falscher Familienname
-Schreiben Schulhort von H vom 21.01.2023
-Zahlungsbelege vom 29.01.2023 (3 Stk.) betreffend Pauschalgebühr für Beschwerden
Mit Schreiben vom 10.02.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsakt.
Bereits aufgrund des Akteninhaltes steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Mit schriftlichem Antrag vom 26.09.2022 beantragte Frau C als gesetzliche Vertreterin der mj. D, geb. ***, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, den Familiennamen des Kindes von „G“ in „E“ zu ändern. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Mutter den Mädchennamen wieder angenommen habe und die Kinder (D und ihre Geschwister) ständig bei ihr leben würden und daher auch den Namen der Mutter (Gleichheit des Familiennamens mit dem familiären Umfeld) haben sollten. Da der Vater mit der Namensänderung nicht einverstanden sei, habe man die Unterschrift zur Namensänderung vom zuständigen Pflegschaftsgericht ersetzt.
Angeschlossen waren diesem Antrag Geburtsurkunde, Staatsbürgerschafts-nachweis und Meldezettel von Mutter und Kind, Heiratsurkunde der Eltern, Nachweis der Vertretungsbefugnis, Scheidungsvergleich und rechtskräftiger Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 17.02.2022 betreffend der pflegschaftsgerichtlichen Zustimmung zur Namensänderung sowie Beschluss des Landesgerichtes *** vom 20. April 2022, mit dem dem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes *** keine Folge gegeben wurde.
D hat im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde selbst angegeben, so heißen zu wollen wie ihre Mutter, nämlich E.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Kindesvater die Möglichkeit gegeben, sich zu diesem Antrag zu äußern.
Mit E-Mail vom 01.11.2022 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass das Wohl der Kinder durch eine Namensänderung (Antrag eingebracht durch C, geb. ***) gefährdet wäre.
Am Tag der Hochzeit (***) habe C den Familiennamen G angenommen. Im Rahmen der gemeinsamen Familien- und Kindernamensplanung sei beschlossen worden den kurzen Familiennamen der Kinder (G) mit jeweils einem langen Vornamen zu kombinieren. Im Falle einer Namensänderung des Familiennamens der Kinder von „G“ auf „E“ würden die bewusst gemeinsam gewählten langen Kindervornamen plötzlich – und völlig im Widerspruch zur gemeinsamen Festlegung mit der Ex-Frau – mit einem langen Familiennamen kombiniert, was für die Kinder in der Schule und im zukünftigen Leben ausschließlich Nachteile mit sich bringen würde.
Am 24.08.2018 sei durch die antragstellende Partei - ohne jegliche Vorankündigung innerhalb der Familie oder bei Verwandten und Freunden - eine Namensänderung von F auf ihren Mädchennamen „C“ erfolgt.
Die antragstellende Partei habe somit in noch aufrechter Ehe und bereits 2018 bewusst einen Familiennamen angenommen, der sich vom Familiennamen der eigenen Kinder unterscheide.
Die Einvernehmliche Scheidung sei am 05.09.2019 gewesen, wobei – ohne nennenswerten finanziellen Ausgleich für mich - das Einfamilienhauseigentum auf C übergegangen sei, damit – zum Wohle der Kinder - die drei gemeinsamen Kinder weiterhin im Einfamilienhaus mit Adresse ***, *** wohnen hätten können. Bereits mit 22.08.2019 habe der Vater den Hauptwohnsitz auf ***, *** geändert. Somit sei bereits vor dem Scheidungstermin im Konsens vereinbart gewesen, dass eine gemeinsame Erziehung der Kinder in *** erfolgen könne und die Kinder somit kurze Wege zu beiden Elternteilen hätten (Fußweg zwischen *** und *** ca. 1 km).
Auch im Scheidungsvergleich vom 05.09.2019 sei dies auf Seite 2f schriftlich folgendermaßen vereinbart:
„Zur Ermöglichung von Lebensverhältnissen der gemeinsamen Kinder, welche jener bei aufrechter Ehe nahekommen und unter Berücksichtigung des Wohles der gemeinsamen Kinder, sollen diese auch weiterhin in ***, *** wohnen und aufwachsen können“.
Gegen den ausdrücklichen Willen und entgegen den Vereinbarungen im Scheidungsvergleich vom 05.09.2019 habe die Ex-Frau allerdings innerhalb von ca. 9 Monaten das Einfamilienhaus in ***, *** verkauft und habe den Wohnsitz der drei gemeinsamen Kinder nach ***, *** verlegt. Somit seien die Kinder von dem Vater geographisch getrennt worden (Einfache Strecke - mehr als 100 km, Fahrdauer mit dem Auto: deutlich mehr als 1 h).
Weiters sei – infolge des Umzuges – für D und H ein Schulwechsel und für I ein Kindergartenwechsel erforderlich gewesen. Die Tatsache, dass sich der Vater mündlich und schriftlich gegen den Umzug sowie gegen den dadurch erforderlichen Schul- und Kindergartenwechsel der Kinder ausgesprochen habe, habe die Ex-Frau ignoriert.
Betreffend Schulwechsel sei anzumerken, dass H mittlerweile bereits seine dritte Volksschule besuche. Nach dem Wechsel von *** nach *** sei ein weiterer Volksschulwechsel nach *** erfolgt. Vom erfolgten Volksschulwechsel von *** nach *** sei der Vater nicht durch die Ex-Frau, sondern durch J (geb. ***) informiert worden.
Die Begründung für diesen Umzug gegen sei die Priorisierung der Themenbereiche „Jagd“ und „Jagdbekanntschaften“ im Leben der Ex-Frau gewesen, da der neue Wohnsitz in der Nähe des Hauptjagdgebietes meiner Ex-Frau liege. Somit habe auch in diesem Fall die Ex-Frau die eigenen Bedürfnisse über die Bedürfnisse und das Wohl der gemeinsamen Kinder gestellt.
Der Familienname der Mutter der Kinder unterscheide sich seit mehr als vier Jahren vom Familienname der Kinder, was auch für die Kinder zu keinem Zeitpunkt ein Problem dargestellt habe, bis von Seiten der Ex-Frau der psychische Druck auf die eigenen Kinder massiv erhöht worden sei, um – koste es was es wolle – eine Namensänderung der Kinder zu erzwingen.
Symptomatisch für dieses offensichtlich ausschließlich egoistische Verhalten der Ex-Frau C sei folgender Vorfall vom Sonntag 19.12.2021:
Die Mutter von C (J geb. ***) habe – wie so oft an Kinderbetreuungswochenenden meiner Ex-Frau – in ***, *** die Enkelkinder betreut. Die Ex-Frau habe diese Zusammenkunft genutzt, um vor den drei Kindern, J und dem Vater der Kinder äußerst lautstark und mit höchst aggressivem Tonfall vorzubringen, dass alle drei Kinder unbedingt den Familiennamen „E“ annehmen wollten und nur der Vater diesem großen Wunsch der Kinder im Wege stehe.
Trotz des äußerst aggressiven und einschüchternden Auftretens der Ex-Frau habe der Sohn H die Kraft gefunden mit folgenden Worten zu widersprechen (Zitat): „Mir ist es egal ob ich G oder E heiße“.
Die Ex-Frau habe somit nicht davor zurückgeschreckt psychischen Druck auf die eigenen Kinder aufzubauen und gegen den Willen der Kinder falsche Behauptungen aufzustellen.
Am Donnerstag 23.12.2021 habe der Vater die Kinder abgeholt um mit Ihnen den 23.12./24.12. bzw. Weihnachten zu verbringen. Der Vorfall vom 19.12.2021 (siehe oben) habe H offensichtlich die ganze Woche lang belastet, da er dem Vater gegenüber sehr rasch folgendes mündlich mitgeteilt hat (Zitat): „Ich habe schon immer G geheißen. Ich verstehe nicht, warum ich plötzlich anders heißen soll. Ich will nicht anders heißen“. Daraufhin habe er ihm versprochen sich dafür einzusetzen, dass er seinen Familiennamen nicht ändern müsse.
Auch in diesem Fall habe die Ex-Frau nicht davor zurückgeschreckt psychischen Druck auf die eigenen Kinder aufzubauen, um ihre persönlichen Ziele zu erreichen.
Mit Eingangsdatum 23.12.2021 habe die Ex-Frau folgendes Schreiben an das Bezirksgericht *** gerichtet: „Antrag auf Zustimmung zur Namensänderung des Familiennamens der Kinder D (), H () und I (***) von G auf E.
In diesem Schreiben habe die Ex-Frau folgende falsche Behauptungen aufgestellt: Wörtlich:
-„Im Zuge der Scheidung hat die Mutter der Kinder wieder ihren ursprünglichen Familiennamen angenommen“: Diese Aussage ist falsch. Die Mutter der Kinder hat tatsächlich während aufrechter Ehe (im August 2018) ihren Familiennamen geändert. Die Scheidungsklage wurde von meiner Ex-Frau im März 2019 eingebracht.
-„Die Eltern des Kindesvaters sind bereits vor Geburt der Kinder verstorben, in seiner Familie besteht nur zu einem Bruder Kontakt“: Diese Aussage ist falsch da auch persönlicher Kontakt zu meiner Schwester K (geb. ***) und mehreren Cousins und Cousinen von D, H und I besteht. Da ich eine Partnerin L (geb. ***) habe, verbringen meine drei Kinder in der Regel jedes zweite Wochenende und immer wieder Einzeltage dazwischen mit mir, L und ihren Kindern M (geb. ) und N (). Die Kinder verstehen sich untereinander sehr gut und fühlen sich in diesem Umfeld sehr geborgen. Der oben dargestellte Kontakt zu meiner Verwandtschaft und das enge Verhältnis zu mir und meiner Patchworkfamilie kann – falls gewünscht – auch gerne mittels Fotos nachgewiesen werden.
-„Für die Kinder ist die Situation schwierig, da sie gerne den Namen der Mutter und ihrer engsten Familie tragen würden“. – Diese Aussage ist falsch. Siehe exemplarisch die obenstehend beschriebenen Vorfälle vom 19.12.2021 und 23.12.2021. Volljährige Zeugen: J und A
-„Der Vater übt diesbezüglich leider auch psychischen Druck auf die Kinder aus. Beispielsweise hat er dem jüngsten Sohn angedroht, dass dieser ihn nicht mehr besuchen dürfe, wenn er nicht seinen Namen behält“: - Diese Aussage ist eine reine Erfindung meiner Ex-Frau und soll von ihrem ausgeübten psychischen Druck auf die Kinder ablenken. Wie oben beschrieben verbringe ich meine gemeinsame Zeit mit meinen Kindern in der Regel nicht alleine, sondern gemeinsam mit L und Ihren beiden Kindern im Alter von 11 und 13 Jahren. Somit kann auch L (wohnhaft in ***, ***) als Zeugin dienen, dass ich keinerlei psychischen Druck auf meine Kinder ausübe. Bezüglich I gab es lediglich die Sondersituation, dass für ihn über einen langen Zeitraum kein gültiges Reisedokument vorlag (Reisepass abgelaufen). Obwohl mehrfach schriftlich und mündlich mit meiner Ex-Frau vereinbart, und obwohl ich – wie vereinbart – die Passfotos für die Kinder organisiert und finanziert habe, hat meine Ex-Frau keinen neuen Reisepass für I ausstellen lassen, weshalb ich angekündigt habe, dass I in diesem Fall – infolge fehlendem Reisedokument – nicht auf den angekündigten Kurzurlaub nach Tschechien mitfahren kann.
-„Psychische Belastung der Kinder infolge Namensungleichheit zur Mutter“: Dazu ist festzustellen, dass F bereits im August 2018 entschieden hat, dass eine Familiennamensungleichheit unserer Kinder zur Mutter bestehen soll, da sie ja in aufrechter Ehe selbst entschieden hat einen anderen Familiennamen als Ihre Kinder anzunehmen. Für mehr als drei Jahren bestand diesbezüglich keinerlei psychische Belastung der Kinder. Erst durch den Aufbau von psychischem Druck auf unsere Kinder durch meine Ex-Frau ist diese Thematik entstanden siehe auch beispielsweise die oben beschriebenen Vorfälle vom 19.12.2021 und 23.12.2021. Betreffend dem angesprochenen „Entwicklungsgespräch“ von I ist es erstaunlich, dass ich weder dazu eingeladen war noch über den Gesprächsinhalt informiert wurde, obwohl meine Ex-Frau gem. Pkt. 4.3 des Scheidungsvergleiches vom 05.09.2019 die Verpflichtung hat mich über alle wichtigen Belange die Kinder betreffend zu informieren. Ich werde nur dann von meiner Ex-Frau aufgefordert an z.B. Elternabenden teilzunehmen, wenn sie z.B. Jagdtermine oder andere Freizeitaktivitäten priorisiert.“
Von Seiten der Ex-Frau seien wiederholt ihre Interessen dem Wohle der Kinder vorgezogen worden:
Umzug von *** nach *** und dadurch erschwerter Kontakt zum Kindesvater
Wiederholter Schul- und Kindergartenwechsel der Kinder
Ausübung von psychischem Druck auf Kinder auch vor volljährigen Zeugen um eine Namensänderung der Kinder zu erzwingen
Systematisches vorziehen Ihrer Freizeitaktivitäten einschl. Jagd gegenüber unseren Kindern, insbesondere an ihren Kinderbetreuungswochenenden (Kinderbetreuung durch J)
Gem. § 156 Abs 2 ABGB würden entscheidungsfähige Personen ihren Familiennamen selbst bestimmen. Die Entscheidungsfähigkeit werde bei mündigen Minderjährigen vermutet. Gem. § 21 Abs 2 ABGB spreche man von mündigen Minderjähren ab einem Alter von 14 Jahren.
Demzufolge werde beantragt, die Kinder D, H und I ab Erreichen des 14 Geburtstages selbst über ihren Familiennamen entscheiden zu lassen. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Familienname aller Kinder unverändert bei G bleiben.
Im rechtswirksamen Scheidungsvergleich vor dem Bezirksgericht *** vom 05.09.2019 wurde hinsichtlich der Kinder der Antragstellerin und dem nunmehrigen Beschwerdeführer vereinbart, dass das Recht der Obsorge weiterhin der Frau und dem Mann gemeinsam zusteht. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die Kinder überwiegend im von der Frau geführten Haushalt betreut werden.
Festgestellt wird weiters, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 17. Februar 2022, ***, rechtskräftig sei 24.05.2022 die Zustimmung des Vaters A zur Namensänderung seiner drei Kinder D, geb. ***, H, geb. *** und I, geb. *** auf den künftigen Familiennamen „E“ durch das zuständige Pflegschaftsgericht ersetzt wurde.
Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des nunmehrigen Beschwerdeführers und Vaters der Kinder wurde mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 20. April 2022, Zl. ***, rechtskräftig seit 24.05.2022, keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zwar im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht aufgrund eines Zustellmangels keine Äußerung des Vaters möglich war und dies einen Rekursgrund darstellt, dass aber ein solcher nur relevant ist, wenn er zum Nachteil für den Rechtsmittelwerber Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte. Diesen Einfluss hat der Rechtsmittelwerber aber nicht dargelegt.
Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich im Konkreten aus den jeweils Bezug habenden Urkunden, die im Verwaltungsakt erliegen, so aus dem verfahrenseinleitenden Antrag, der Geburtsurkunde der Antragstellerin, dem Reisepass der Antragstellerin, der Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, dem Scheidungsvergleich, dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 17.02.2022, ***, Entscheidung des Landesgerichtes *** vom 20.04.2022, ***, sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in seiner Beschwerde.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Namensänderungsgesetz (NÄG):
„(1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
(…)
(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.“
§ 2 Abs. 1 Z 9 NÄG:
„(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
(…)
9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
(…)“
§ 3 NÄG:
„(1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;
4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;
7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.
(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
1. im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;
2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.“
§ 4 NÄG: Anhörungen
(1) Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.
(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.
(3) Hat das anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist es mündlich bei der nach § 7 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören. In den übrigen Fällen kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen.
§ 8 Abs. 1 NÄG:
„(1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
2. der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.“
§ 155 Abs. 1 und 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):
„(1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
(2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.“
§ 156 Abs. 1 und 2 ABGB:
„(1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
(2) Entscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.“
§ 158 Abs. 1 ABGB:
„(1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.“
§ 167 Abs. 1 und 2 ABGB:
„(1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Vom Beschwerdeführer wurde als Kindesvater die gegenständliche Beschwerde eingebracht. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese subjektiv-öffentlichen Parteirechte, welche sich aus dem jeweils anwendbaren Materiengesetz ergeben, ermöglichen schließlich eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren gemäß
§ 8 AVG.
Die Parteistellung im Zusammenhang mit einer Namensänderung ergibt sich zunächst aus § 8 Abs. 1 NÄG, wobei dem Wortlaut entsprechend diese Regelung keine abschließende ist (arg. „jedenfalls“). Ohne jeden Zweifel haben im verfahrensgegenständlichen Fall aber beide obsorgeberechtigte Elternteile Parteistellung.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde eben diese Parteistellung auch insofern beachtet, als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Äußerung zum verfahrenseinleitenden Antrag gegeben wurde, wovon der Beschwerdeführer auch mit Schriftsatz vom 1.11.2022 Gebrauch gemacht hat und sich gegen die Namensänderung seiner Kinder ausgesprochen hat.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 NÄG ist eine Änderung des Familiennamens eines österreichischen Staatsbürgers auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 2 vorliegt und die Bestimmung des § 3 einer Bewilligung nicht entgegensteht.
Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG bereits dann vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. Eine darauf gestützte Änderung des Familiennamens darf allerdings in einem Fall wie dem vorliegenden unter anderem gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG dann nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.
Eingebracht wurde der Antrag auf Namensänderung im verfahrensgegenständlichen Fall durch die Mutter der Kinder, die aufgrund des mit dem Vater getroffenen Scheidungsvergleichs ebenso wie dieser selbst obsorgeberechtigt und damit die mit der Pflege und Erziehung der Kinder betraute Person ist. Weiters wurde in diesem Vergleich unter Punkt 4.2 festgelegt, dass sich die Kinder überwiegend bei der Frau aufhalten sollen und hauptsächlich im von der Frau geführten Haushalt betreut werden. Da Frau C aber nicht die alleinige Obsorge über die Kinder zukommt, wäre unter Zugrundelegung des § 7 Abs. 2 iVm § 189 Abs. 1 Z 1 ABGB die Zustimmung des Beschwerdeführers für die beantragte Namensänderung Voraussetzung.
Soweit in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass er seine Zustimmung verweigert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Zustimmung ersatzweise durch das Pflegschaftsgericht (Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 17.02.2022, *** iVm Beschluss des Landesgerichtes *** vom 20.04.2022, ***) rechtskräftig erteilt wurde. Aus diesem Grund muss auf das diesbezügliche Vorbringen nicht näher eingegangen werden.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen Umstände gegen die beantragte Namensänderung aufzeigen will, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl „abträglich“ im Sinne der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG wäre (vgl. VwGH 20.03.2013, 2012/01/0054; VwGH 17.09.2002, 2002/01/0377) ist Folgendes auszuführen:
Sämtliche vom Beschwerdeführer genannten Gründe sind möglicherweise Unfreundlichkeiten bzw. Unstimmigkeiten zwischen den Elternteilen, begründen aber nicht automatisch, dass eine Namensänderung dem Kindeswohl abträglich wäre. Hier ist eine Interessensabwägung erforderlich. Maßgeblich bei der Prüfung ist in Anlehnung zur Rechtsprechung in Pflegschaftssachen hier einerseits zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Minderjährigen mit seinem familiären Umfeld dem Kindeswohl mehr entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen, anderslautenden Familiennamens. Andererseits ist zu berücksichtigen bzw. zu prüfen, ob die angestrebte Namensänderung geeignet ist, das Kind vom Elternteil, dessen Namen es verlieren soll, zu entfremden.
Bereits aus dem Akteninhalt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Entfremdung des Kindes stattfinden könnte. Dass das Kind aber überwiegend im Haushalt der Mutter lebt (und folglich der Judikatur nach die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Minderjährigen mit seinem familiären Umfeld dem Kindeswohl mehr entspricht), wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden und war zudem seitens der Ehegatten im Scheidungsvergleich auch ausdrücklich festgelegt.
Auch das Landesgericht *** ist in seiner Entscheidung über den Rekurs betreffend der ersatzweisen Zustimmung des Gerichtes zur Namensänderung im Zuge einer dementsprechende Interessensabwägung zu dem gleichen Schluss gekommen und hat dem Rechtsmittel keinen Erfolg beschieden.
Insgesamt ist offenkundig, dass das Beschwerdevorbringen ausschließlich darauf hinzielt, dass der Beschwerdeführer aus eigenen Gründen darauf Wert legt, dass das Kind weiterhin seinen Familiennamen führt, demnach dieses Vorbringen ausschließlich auf ein eigenes Begehren des Beschwerdeführers gründet. Ebenso ist aber offenkundig, dass es dem Kindeswohl entspricht, dass das minderjährige Kind den gleichen Familiennamen wie seine Mutter führt, mit der das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall nicht als derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (vgl. VwGH 20.03.2013, 2012/01/0054).
Bemerkt wird, dass auch die minderjährige D, geb. *** im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 2 NÄG gehört wurde. Sie hat dabei vor Ort ausdrücklich angegeben, dass sie so heißen will wie ihre Mutter, nämlich E und daher mit der Namensänderung einverstanden ist.
Zumal sohin insgesamt kein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, ein solcher Versagungsgrund vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird und sich auch aus seinem Vorbringen nicht erschließt, und im Gegenteil die Änderung des Familiennamens im begehrten Sinne dem Kindeswohl entspricht, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte ungeachtet des darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird in diesem Zusammenhang auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. auch VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) sowie darauf, dass gegenständlich eine Einzelfallentscheidung vorliegt (vgl. dazu etwa VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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