LVwG N LVwG-AV-1174/001-2022

LVwG-AV-1174/001-2022Landesverwaltungsgericht08.05.2023

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligungsverfahren; Wasserbenutzungsrecht; subjektiv-öffentliche Rechte;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1174/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1174.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29. August 2022, ***, betreffend Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:

-die bewilligten maximalen Entnahmemengen betragen:13,3 l/s, 470 m³/d und 18.132 m³/a, wobei eine Wasserentnahme nur erfolgt, wenn zu Betriebsbeginn jedes Tages am amtlichen Pegel *** in der *** eine Wasserführung von zumindest 4,0 m³/s angezeigt wird

-das der Bewilligung zugrundeliegende Projekt wird dahingehend abgeändert, dass die Wasserentnahme nicht mittels einer durch ein Dieselaggregat betriebenen Pumpe, sondern durch die in den beiliegenden Unterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden und als solcher gekennzeichnet sind, näher beschriebene elektrisch betriebenen Pumpe der Type *** mit einer Nennleistung von 13,3 l/s erfolgt

-die Auflagen des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich auf das infolge der Projektsänderung nicht mehr antragsgegenständliche Dieselaggregat beziehen, entfallen (Auflagen 3. und 8.)

-anstelle der Auflagen 14. bis 16. tritt folgende Bestimmung:täglich vor jeder Inbetriebnahme der Bewässerungsanlage ist die Wasserführung in der *** beim amtlichen Pegel *** zu ermitteln (abfragbar im Internet). Der Pumpbetrieb darf jeweils nur begonnen werden, wenn der zuvor am selben Tag abgelesene Pegelwert zumindest 4,0 m³/s beträgt.Im Rahmen der zu führenden Betriebsaufzeichnungen (vgl. Auflage 6.) ist für jeden Beregnungstag der abgelesene Wert des Pegels *** unter Angabe der Uhrzeit der Ablesung festzuhalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 16, 21, 102 Abs. 1 lit. b, 111 Abs. 1 und 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 252/1990 idgF)

§ 13 Abs. 1 und 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 9 Abs. 1, 17, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 130 Abs. 1, Art. 132 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 18. Februar 1998, ***, (in der Folge auch: Bescheid 1998), zugestellt allen Parteien am 20. Februar 1998, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge auch: die belangte Behörde) dem B die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus dem *** im Bereich der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG *** zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen auf Grundstücken in der KG *** mit einer Gesamtfläche von ca. 16,3 ha, wobei die zulässige Entnahme mit 1000 l/min (16,6 l/s), 60 m³/h und 19100 m³/a festgelegt wurde.

Gleichzeitig wurden dem Konsenswerber Auflagen erteilt, darunter die Nr.1, welche ihn zur Errichtung eines Lattenpegels im Bereich der Entnahmestelle verpflichtete, und die Nr. 2, die eine Entnahme bei einer Wasserführung von weniger als 3,42 m³/s im Werkskanal untersagte.

Dieses Wasserrecht war befristet bis zum 31. März 2008 erteilt worden.

1.2. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2004, ***, (in der Folge auch: Bescheid 2004) erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See der D GesmbH, der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin A GmbH, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung („Revitalisierung“) einer Wasserkraftanlage am ***(werks)kanal in der Katastralgemeinde *** mit einer Leistung von 340 kW und einem Jahresarbeitsvermögen von 1,800.000 kWh nach Maßgabe vorgelegter Projektsunterlagen und der in den Bescheid aufgenommenen Entwurfsbeschreibung sowie unter Vorschreibung von Auflagen (in der Folge auch: Wasserkraftwerk ***). Den Projektsunterlagen ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Wasserkraftanlage an der Stelle einer Vorgängeranlage hergestellt werden sollte, deren maschineller Bestand nach Erlöschen des Wasserrechts im Jahre 1976 entfernt worden war. Die nun wasserrechtlich bewilligte Kraftwerksanlage ist auf eine maximale Wasserführung im *** von 10,6 m³/s ausgelegt, die Nutzfallhöhe wird mit 4,10 m und das Jahresarbeitsvermögen mit 1,800.000 kWh angegeben.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gemäß § 121 Abs. 1 und 2 WRG 1959 fest, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt.

Für den Konsens des Wasserkraftwerks *** maßgebliche Änderungen wurden weder im Rahmen der wasserrechtlichen Kollaudierung noch danach genehmigt.

Im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung (und auch der Kollaudierung) für das Wasserkraftwerk *** war das unter 1.1. beschriebene Wasserbenutzungsrecht aufrecht.

1.3. Mit Bescheid vom 15. April 2008, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha dem B (neuerlich) die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme im Bereich der Grundstücke *** und ***, KG ***, diesmal mit einer Wasserentnahme im Ausmaß von maximal 47 m³/h und 18.360 m³/a zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen im Ausmaß von 15,32 ha in den Katastralgemeinden *** und ***. Gemäß Auflage 2. dieses Bescheides war die Beregnung untersagt, wenn die Wassermenge im *** einen Wert von 4,0 m³/s unterschritten hatte.

Nach Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Entscheidung durch den Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde sowie Aufhebung dessen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 06. Mai 2014, LVwGAV42/001-2014, die (als Beschwerde zu behandelnde) Berufung der Beschwerdeführerin ab. Deren Revision scheiterte.

1.4. In der Folge beantragte E als Rechtsnachfolger seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters B die Wiederverleihung dieses (1.3.) Wasserbenutzungsrechtes. Den diesem Begehren stattgebenden Bescheid der belangten Behörde behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2019, LVwG-AV- 965/001-2019, aufgrund einer Beschwerde der A GmbH mit der Begründung, dass die Wiederverleihung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist beantragt worden sei. Daher wurde das Ansuchen auf Wiederverleihung gleichzeitig zurückgewiesen.

1.5. Daraufhin stellten E und F als gemeinsame Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes einen „Neuantrag“, wobei Anlagen, Wassermengen und zu bewässernde Grundstücke gegenüber dem Vorantrag (Wiederverleihung) unverändert bleiben sollten. Vorgesehen ist also wiederum die Wasserentnahme aus dem *** im Bereich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, zur Beregnung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Gesamtausmaß von 15,1 ha in den Katastralgemeinden *** und ***.

1.6. Mit Bescheid vom 29. August 2022, ***, wurde schließlich die beantragte Bewilligung im Ausmaß von maximal 13,1 l/s, 470 m³/d, 18.132 m³/a für die Beregnung parzellenmäßig näher bezeichneter Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 15,1 ha befristet bis 31. August 2047 erteilt und angeordnet, dass die Anlage mit der in den Spruch aufgenommenen Projektsbeschreibung und den vorgelegten Projektsunterlagen übereinstimmen müsse. Weiters wurden mehrere Auflagen vorgeschrieben, darunter die Auflage 2, welche eine Dichtheitsprobe der Leitungen vor Inbetriebnahme anordnet, sowie die Auflagen 3. und 8., welche Vorkehrungen zum Schutz vor Verunreinigungen durch das zum Betrieb der Pumpe dienende Dieselaggregat bzw. dessen Betriebsstoffe vorsehen. Die ebenfalls erteilten Auflagen 14.,15. und 16. haben folgenden Wortlaut:

„14. Eintrag der Pegelwerte *** und *** und Lattenpegel im *** in das Betriebsbuch bei jeder Entnahme.

15. Anbringen einer Markierung an der Pegellatte im *** auf Höhe des Wasserstandes zum geforderten Mindestdurchfluss.

16. Jährliche Kontrolle der Markierung am Lattenpegel als Untergrenze der erlaubten Wassermenge zur Entnahme über die Differenz der Pegel *** und *** im Bereich der Niedrigwasserführung wird empfohlen, da sich Durchflussprofile ändern können (z.B. durch Anlandungen, Verkrautung) und damit die Wasserstands-Durchflussbeziehung verändern können. Die jährliche Überprüfung der Höhe der Markierung ist entsprechend zu dokumentieren.“

Eine Festlegung der „erlaubten Wassermenge“ im Sinne der Auflage 16. erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.

Im Spruchteil III. werden Einwendungen der A GmbH als unbegründet abgewiesen.

Begründend gibt die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag sowie die im Verfahrensverlauf abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen wörtlich wieder. Danach folgen Zitate der für maßgeblich erachteten Rechtsgrundlagen und der Formelsatz, dass sich die Sachentscheidung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die angeführten Rechtsgrundlagen stütze; das Verfahren hätte ergeben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen und das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtige noch bestehende Rechte verletze. Weiters erfolgen Auseinandersetzungen mit den Einwendungen der A GmbH, wobei die belangte Behörde eine Rechtsverletzung mit der Argumentation verneint, dass „eine Beeinträchtigung der A GmbH“ nicht messbar, sondern bloß theoretisch berechenbar wäre.

1.7. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A GmbH, in der sie – nach Darlegung des Sachverhalts mit Schwerpunkt auf die für maßgeblich erachteten Punkte – aufs Wesentliche zusammengefasst folgendes geltend macht:

-das Verfahren sei mangelhaft, da den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen worden sei

-die Projektsunterlagen seien im Hinblick auf die bloß schematische Darstellung der Entnahme aus dem Werkskanal ungenügend und nicht ausreichend konkret

-die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht zu einem Lokalaugenschein eines Sachverständigen nicht beigezogen worden

-die Funktionstüchtigkeit der (bestehenden) Anlage mittels Dichtheitsprobe hätte vor Erteilung der Bewilligung durchgeführt werden müssen

-die vorgesehene Pumpe sei überdimensioniert, weil sie eine Entnahme von 100 l/s erlaube, wobei in keiner Weise kontrollierbar sei, ob die demgegenüber nur 13,1 l/s ausmachende maximale Konsenswassermenge eingehalten würde

-die belangte Behörde hätte nicht nur die Auswirkungen der Entnahmemenge von ca. 13 l/s prüfen, sondern auch die Summationswirkung im Zusammenhang mit anderen für die Wasserführung im *** maßgeblichen Wasserbenutzungen ermitteln müssen

-der Amtssachverständige für Hydrologie hätte die bei der *** vorgeschriebene Mindestdotierung einer Fischaufstiegshilfe mit 550 l/s nicht berücksichtigt bzw. sei von falschen Voraussetzungen angegangen

-es hätte zur Beurteilungen der Auswirkungen der Wasserentnahme auf ihr Wasserrecht ein Pumpversuch durchgeführt werden müssen

-es sei zu Unrecht von einem Bewässerungsbedarf für bestimmte Kulturen ausgegangen worden

-es sei zu Unrecht die hygienische Eignung des Wassers des *** zur „Bewässerung künftiger Lebensmittel“ nicht geprüft worden

-die Dauer der Befristung des Wasserrechts von 25 Jahren sei unangemessen lange

-es hätte die Alternative der Entnahme aus dem Grundwasser geprüft werden müssen bzw. die Entnahme aus einem existierenden Teich

Schließlich wurden die Abweisung des Bewilligungsantrages, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde begehrt.

1.8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.9. Im Zuge der ihnen seitens des Gerichts eingeräumten Äußerungsmöglichkeit brachten die Antragsteller (Konsenswerber) und Beschwerdegegner F und E vor, das die Prozessführung durch die Beschwerdeführerin mutwillig und rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Trotz Substanzlosigkeit ihrer Vorwürfe hielte die Beschwerdeführerin mit besonderer Hartnäckigkeit an ihrem Standpunkt fest und verhindere seit 14 Jahren, dass die Beschwerdegegner das ihnen zustehende und erforderliche Wasserrecht endlich ausüben könnten. Dies praktiziere sie auch in anderen Wasserrechtsverfahren betreffend Wasserentnahmen aus dem ***. Die Beschwerdeführerin sei ausschließlich vom Motiv der Verhinderung der Wasserentnahme geleitet. Die Beschwerdeführung sei schikanös im Sinne der Rechtsprechung zu § 1295 ABGB.

Weiters wird dem Vorbringen der Beschwerde in den einzelnen Punkten entgegengetreten und schließlich die Abweisung der Beschwerde „wegen Unzulässigkeit“ begehrt.

1.10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 21. Februar 2023 und 02. Mai 2023 mündliche Verhandlungen durch, bei denen die Parteien gehört und die Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserbautechnik ergänzende Stellungnahmen abgaben bzw. im Verfahrensverlauf erstattete Gutachten erläuterten.

1.11. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens änderten die Beschwerdegegner ihren Bewilligungsantrag dahingehend ab, dass anstelle der ursprünglich vorgesehenen mittels eines Dieselaggregates betriebenen Pumpe eine elektrisch angetriebene installiert werden sollte, deren maximale Entnahmeleistung mit 13,3 l/s beschränkt ist. Weiters wurde der Konsensantrag dahingehend eingeschränkt bzw. präzisiert, dass die Wasserentnahme nur erfolgen sollte, wenn in der *** beim Pegel *** eine Mindestwasserführung von 4,0 m³/s vorhanden ist.

1.12. Das Gericht hat im Zuge des Verfahrens sämtliche Vorakten betreffend die gegenständliche Wasserentnahme des landwirtschaftlichen Betriebs B aus dem *** beigeschafft, welche durch Verzicht auf die Verlesung in das Verfahren einbezogen wurden. Weiters liegen dem Gericht die Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See betreffend das Wasserkraftwerk *** der Beschwerdeführerin vor.

1.13. Die verfahrensgegenständliche Wasserentnahme soll – wie auch schon aufgrund der Bewilligungen 1998 und 2008 - aus dem *** im Bereich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, erfolgen. Das Wasser zur Speisung des *** wird bei der sogenannten *** bei *** aus der *** ausgeleitet. Bei der Wehranlage *** ist (künftig vorgesehen) eine Wassermenge von 550 l/s als Restwasser bzw. zur Dotation einer Fischaufstiegshilfe abzugeben (Bescheid vom 18. März 2019, ***); um diese Wassermenge verringert sich die für den *** zur Verfügung stehende Ausleitungsmenge. Dies bedeutet, dass bei einer Wassermenge von 4,0 m³/s in der *** beim dortigen Pegel *** und tatsächliche Dotation der erwähnten Fischaufstiegshilfe im vorgesehenen Ausmaß lediglich eine Menge von 3,45 m³/s in den *** abgeleitet wird.

Die Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin befindet sich in *** im Verwaltungsbezirk Neusiedl am See. Abgesehen von dem gegenständlich beantragten Wasserrecht bestehen zwei Wasserrechte zur Beregnungswasser-entnahme aus dem *** im Bezirk ***, somit oberhalb der Wasserkraftanlage ***, im Ausmaß von jeweils bis zu 16 l/s (Wasserbuchpostzahlen *** und ***).

Abzüglich der Dotationswasserabgabe von 550 l/s und der beiden bestehenden Entnahmerechte (gleichzeitige Ausnutzung im höchstmöglichen Ausmaß unterstellt) ergibt sich rechnerisch bei einer Wasserführung der *** von 4,0 m³/s beim Pegel *** eine Wasserführung im *** von rund 3,42 m³/s, somit jener Wert, der als die zulässige Grenze der Entnahme im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für den Rechtsvorgänger der Antragsteller im Jahre 1998 festgelegt war.

Beim Pegel *** handelt es sich um eine Einrichtung im Rahmen des hydrografischen Messnetzes in Niederösterreich, die eine zuverlässige Ermittlung der Wasserführung der *** an jenem Punkt und damit auch der (nach Abzug der in der *** ab der *** verbleibenden Restwassermenge) für die Ausleitung im *** zur Verfügung stehenden Menge erlaubt. Durch eine Ablesung dieses Pegels kann in zuverlässigerer Weise die Einhaltung der Vorgabe, bei welcher Menge eine Wasserentnahme mittels der Anlage der Konsenswerber nicht mehr zulässig ist, sichergestellt werden, als dies mit dem laut Bescheid 1998 vorgesehenen Lattenpegel der Fall war.

Bei der Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin wirkt sich die Wasserentnahme im beantragten Ausmaß durch eine zu erwartende verminderte Energieausbeute aus. Bei vollständiger Ausnützung des Konsenses ist mit einem Verlust von ca. 150 kW/a zu rechnen, dies im Vergleich zur Energiegewinnung beim Unterbleiben jeder Wasserentnahme im Sinne des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes.

Ein Stillstand der Turbine des Kraftwerks *** und damit der Ausfall der Energieproduktion bedingt durch die Wasserentnahme im beantragten Umfang ist nicht zu erwarten, da der Turbinenausfall erst im Bereich einer Wasserführung von etwa 2 m³/s im *** eintritt, dessen Herbeiführung durch die gegenständliche Wasserentnahme schon im Hinblick auf die erfolgte Antragsgestaltung (Wasserentnahme nur bei einer Mindestwasserführung von 4,0 m³/s in der ***, entsprechend 3,42 m³/s im Werkskanal) ausgeschlossen ist.

Die nunmehr (laut Projektsänderung im gerichtlichen Verfahren) vorgesehene elektrisch betriebene Pumpe hat eine maximale Leistung von 13,3 l/s; eine Überschreitung dieses Wertes beim Betrieb der Anlage ist technisch ausgeschlossen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf, den Inhalt behördlicher Schriftstücke bzw. aktenmäßig erfasster Eingaben der Parteien ergeben sich aus den unstrittigen Aktenunterlagen der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sowie des Gerichts.

Aus diesen Aktenunterlagen ergibt sich – und dies ist auch unstrittig – die örtliche Situation, die Entnahmeverhältnisse sowie die Regelungen betreffend Restwasser/ Dotationsmenge FAH und bestehende Entnahmerechte.

Die Feststellung, dass bei der nunmehr vorgesehenen Pumpe (Projektsänderung im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) die maximal mögliche Entnahme 13,3 l/s ist, ergibt sich aus den – unbestritten gebliebenen – Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen G, welcher nachvollziehbar anhand der vorliegenden Projektsunterlagen und darin enthaltenen Leistungskurven dargestellt hat, dass die genannte Entnahmemenge die höchstmögliche und dies auch nur bei optimalen Verhältnissen ist.

Was den Pegel *** und seine Eignung zur Überwachung der für die zulässige Inbetriebnahme der Beregnungsanlage maßgeblichen Wasserführung anbelangt, folgt das Gericht den in gleicher Weise nachvollziehbaren und fachlich unbestrittenen Ausführungen des hydrologischen Amtssachverständigen H bei der mündlichen Verhandlung. Der Amtssachverständige hat schlüssig dargelegt, dass der Pegel *** geeignet ist, einerseits die im *** vorhandene Wassermenge zu ermitteln und andererseits – unter Berücksichtigung in Betracht kommender Entnahmen – die resultierende Wasserführung im *** zu bestimmen. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar begründet, dass diesem amtlichen Pegel eine höhere Genauigkeit zukommt, als einer Ablesung von einem im Werkskanal zu errichtenden Lattenpegel, bei dem Ungenauigkeiten von 5 % zu erwarten wären. Den im Zuge der mündlichen Verhandlung von Beschwerdeführerseite geäußerten Bedenken an der Richtigkeit der Anzeige bzw. Zuverlässigkeit des Pegels ***, welche im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt sind (was schon dadurch deutlich wurde, dass eine Ungenauigkeit daraus abzuleiten versucht wurde, dass die etwa 50 Flusskilometer voneinander entfernten Pegel *** und *** zum selben Zeitpunkt denselben Wasserführungswert anzeigten), ist der Sachverständige mit plausibler Begründung entgegengetreten. Soweit von Beschwerdeführerseite geltend gemacht wurde, dass einem Lattenpegel im Werkskanal gegenüber dem Pegel in *** der Vorzug zu geben sei, weil dessen Beeinflussung durch Anlandungen im Werkskanal zu erwarten sei, ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen unschlüssig ist. Es ist nicht zu sehen, weshalb Anlandungen im Werkskanal die Wasserführung in der *** und damit den Pegel *** beeinflussen würde, vielmehr ist das Gegenteil anzunehmen, nämlich, dass die Anlandungen im Werkskanal unter Umständen die Aussagekräftigkeit eines beim Lattenpegel in diesem Kanal abgelesenen Wertes beeinflussen könnten (etwa wenn sich in Folge dieser Anlandungen im Nahbereich des Pegels ein Rückstau bildet bzw. eine Einengung des Abflussquerschnittes eintritt). Dieser Einwand spricht in Wahrheit dafür, dem Pegel *** als Hilfsmittel zur Bestimmung der maßgeblichen Wasserführung den Vorzug zu geben. Soweit auf mögliche Störungen des Pegels durch Betriebsmängel bei einem Kraftwerk in der *** Bezug genommen wird, ist anzumerken, dass Betriebsstörungen wohl nirgends auszuschließen sind, jedoch gerade bei einem amtlichen Pegel davon ausgegangen werden kann, dass unplausible Werte dort am ehesten bemerkt und die Ursachen dafür am raschsten behoben werden würden. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass die maximal zulässigen Entnahmemengen durch die Vorgabe der Einhaltung einer Mindestwasserführung nicht berührt werden und letztere weit über der – nach den Angaben der Beschwerdeführerin, welche zugrunde gelegt werden - eine Abschaltung der Turbine bewirkenden Wasserführung liegt.

Was die mögliche Beeinflussung der Wasserkraftanlage durch eine in Folge der Wasserentnahme reduzierte Triebwassermenge anbelangt, erscheint dem Gericht die im Verfahrensverlauf von Sachverständigerseite vorgenommene theoretische Berechnung plausibel. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass eine Beeinträchtigung deshalb nicht gegeben wäre, weil sie „nicht messerbar, sondern bloß theoretisch berechenbar“ ist, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Das Gericht hält es vielmehr denklogisch für folgerichtig, dass, da die Leistung einer Wasserkraftanlage – abgesehen von der technischen Konzeption der Anlage – wesentlich durch Wassermenge und Fallhöhe bestimmt wird, bei Beeinflussung des Parameters „Wasserführung“ eine Beeinflussung der Energieausbeute erfolgt. Im Übrigen ist die Größenordnung (etwa 150 kW/a) auch im Verfahrensverlauf von keiner Seite substantiell bestritten worden. Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, kommt der Frage des exakten Ausmaßes des entnahmebedingten Leistungsverlustes keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, sodass es diesbezüglich keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Gleiches gilt für die Frage des sogenannten Summationseffektes; da dieser sich aus denselben rechtlichen Gründen nicht als entscheidungswesentlich erweist, können weitere Überlegungen dazu unterbleiben. Im Übrigen ist das Gericht der Ansicht, dass es im gegenständlichen Zusammenhang keines Rückgriffs auf Summationseffekte bedürfte, um eine Auswirkung der gegenständlichen Wasserentnahme auf den Betrieb der Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin darzutun.

Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahrensverlauf (Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie in der Beschwerde) die Aufnahme weiterer Beweise begehrt hat, sind diese – wie ebenfalls aus der rechtlichen Beurteilung deutlich wird – nicht erforderlich, da von ihrem Ergebnis die Entscheidung nicht abhängt.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 16. Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen – wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden – erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.

§ 102. (1) Parteien sind:

(…)

§ 111. (1 ) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(2 ) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

(…)

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

(…)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Bei der gegenständlichen Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte Parteibeschwerde im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, deren Wesen in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde besteht. Demgemäß kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 leg.cit. Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, die zumindest möglich sein muss. Insoweit ist hierauf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde/Revision übertragbar (z.B. VwGH 11.09.2017, Ro 2017/17/0019; 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Demgegenüber obliegt einer auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkten Partei die Wahrnehmung des objektiven Rechtes nicht. Daher ist die Parteibeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches der Beschwerdeführerin zukommt, behauptet wird (z.B VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Daraus folgt mit der Relevanz für den gegenständlichen Fall, dass die objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides von einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkten Partei im Beschwerdeverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann; mit anderen Worten: selbst wenn das Gericht zum Ergebnis käme, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig wäre, darf es dies nicht aufgreifen, wenn eine Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin damit nicht verbunden ist (bzw. wenn es sich bei den geltend gemachten nicht um der Beschwerdeführerin zustehende subjektiv-öffentliche Rechte handelt).

Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche losgelöst von der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Es trifft in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Judikatur zum Beschwerde-/Revisionsverfahren zu, wonach derartige Rechtsverletzungen nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. z.B. VwGH 06.06.2019, Ra 2018/20/0432 mwN).

Im übrigen werden Mängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch die mängelfreie Verfahrensführung des Gerichtes saniert.

3.2.2. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Gericht (lediglich) zu prüfen hat, ob durch die Erteilung der Bewilligung bzw. die Ausübung der damit verliehenen Berechtigung in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Nach Lage des Falles käme eine Rechtsverletzung ausschließlich in Bezug auf das unter Punkt 1.2. angeführte Wasserrecht zur Ausnutzung der Wasserkräfte des *** („Wasserkraftwerk ***“) in Betracht.

3.2.3. Nun steht außer Frage, dass verliehene Wasserbenutzungsrechte gemäß § 12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit.b WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend andere Wasserbenutzungsanlagen Parteistellung vermitteln.

Aus dem System des Wasserrechtsgesetzes (vgl. die §§ 12 Abs. 2, 16, 17 und 21 Abs. 3 WRG 1959) ergibt sich der Grundsatz, dass bestehende Wasserrechte den Vorzug gegenüber neuen Bewerbungen genießen. Unbestritten ist, dass die gegenständliche Bewerbung um ein Wasserbenutzungsrecht im Verhältnis zum Recht der Beschwerdeführerin das spätere ist. Die Beschwerdeführerin hat daher einen Anspruch darauf, dass ihr Recht durch die Erteilung einer Bewilligung an die Beschwerdegegner nicht verletzt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt es in Bezug auf eine Rechtsverletzung keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (vorbehaltlich der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten) entgegenstehende Rechtsverletzung dar (zB VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0055; 28.03.2018, Ra 2017/07/0096). Es ist daher der Beschwerdeführerin zuzubilligen, auch eine befürchtete bloß geringe negative Beeinflussung der Energieausbeute ihrer Wasserkraftanlage und einen damit verbundenen bloß geringen Schaden geltend zu machen. Mag es vielleicht auch kleinlich erscheinen, ist in der Abwehr eines derart geringen Nachteils, etwa wie vorliegend ein Verlust entsprechend einem zweistelligen Eurobetrag im Jahr (entgangener Erlös für ca. 150 kW elektrischer Energie), noch nicht als unzulässige schikanöse Rechts-ausübung zu werten. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beschwerdeführerin – nicht von vornherein zu Unrecht – befürchtet, dass sie sich mit weiteren Vorhaben zur Wassernutzung konfrontiert sehen könnte, die das für ihre Wasserkraftanlage zur Verfügung stehende Wasserdargebot schmälern würden. Es ist auch nicht illegitim, Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Konsenses zu begehren und – wie im vorliegenden Fall – in Frage zu stellen, wie bei einer Pumpe mit wesentlich größerer Leistung der Konsens eingehalten werden würde (was im Verfahrensverlauf auch zur Projektsänderung geführt hat, da offensichtlich nicht von vornherein sichergestellt werden kann, dass bei einer Pumpe mit einer im günstigsten Fall möglichen Entnahmemenge von 100 l/s die Einhaltung einer maximalen Entnahmemenge von etwa 13 l/s – auch ohne Konsensüberschreitungs-absicht - jederzeit gewährleistet ist). Die Beschwerde kann aus diesen Gründen also nicht als rechtsmissbräuchlich erachten werden.

3.2.4. Von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der zulässigen Beschwerde ist allerdings, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung tatsächlich eintritt. In diesem Zusammenhang ist das der Beschwerdeführerin zustehende Recht in den Blick zu nehmen. Dieses wurde mit der zitierten Bewilligung vom 23. Dezember 2004 erteilt und in der Folge weder durch die wasserrechtliche Kollaudierung noch durch eine Änderungsbewilligung maßgeblich abgeändert. Im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für die Wasserkraftanlage war jedoch ein dem nunmehr beantragten Wasserrecht gleichendes (bzw. dieses hinsichtlich der Entnahmemenge, sowohl was die Spitzenentnahme pro Sekunde und Stunde als auch die Jahresentnahmemenge anbelangt sogar umfangreicheres und hinsichtlich der täglichen Entnahme nicht weiter eingeschränktes) Recht bestehend. Mit anderen Worten: Im Zeitpunkt der Erteilung des Wasserrechtes der Beschwerdeführerin war das Wasserdargebot für die Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin bereits im Umfang jenes Konsenses aus 1998 (rechtlich) geschmälert.

Die Beschwerdeführerin konnte somit von vornherein nicht davon ausgehen, dass ihr das gesamte in den *** eingeleitete Wasser für ihre Anlage zur Verfügung stehen würde. Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 nicht, garantiert dieser doch keinesfalls eine bestimmte Wassermenge bzw. deren jederzeitige ungeschmälerte Verfügbarkeit (aus den dort genannten Parametern ergibt sich lediglich die günstigstenfalls in Betracht kommende Leistung der Wasserkraftanlage). Mit anderen Worten: Das Wasserrecht der Beschwerdeführerin umfasst gar nicht das Recht auf die von der Bewilligung aus 1998 beanspruchte Wassermenge (der Konsens aus 2008/2014 samt Begrenzung der Entnahme mit einer bestimmten Wasserführung im *** ist demgegenüber nicht maßgeblich, weil er erst nach Erwerb der Bewilligung 2004 eingeräumt wurde).

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Wiederverleihung ausgesprochen, dass wohl grundsätzlich nicht von einer Beeinträchtigung eines rechtmäßig ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes gesprochen werden könne, wenn dieses Recht erst zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem das zur Wiederverleihung anstehende Wasserbenutzungsrecht bereits rechtskräftig bestand und der Inhaber des nachträglich begründeten bestehenden Wasserbenutzungsrechtes von vornherein, also schon bei der Begründung seines Rechtes, vom Bestand des älteren Rechtes ausgehen musste und sein Recht nur unter Berücksichtigung dieses älteren rechtskräftigen Rechtes ausüben konnte (VwGH 24.05.2012, 2011/07/0239).

In Weiterführung dieses Gedankens macht es aber keinen Unterschied, ob eine Wiederverleihung erfolgt, oder ein gleichartiges Wasserrecht neu erteilt wird; wenn nämlich das Recht der Beschwerdeführerin um die Wasserentnahmebefugnis aus dem Wasserrecht 1998 eingeschränkt war, hätte es einer ausdrücklichen bescheidmäßigen Änderung des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin bedurft, um etwa nach dem Erlöschen des Wasserrechtes aus 1998 einen Anspruch auf ungeschmälerte Nutzung auch der darauf entfallenden Wassermenge zu erwerben. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Sofern also den Beschwerdegegnern ein inhaltsgleiches Recht, soweit es um die für die Beschwerdeführerin maßgebliche Wasserentnahmemengen geht, verliehen wurde, kann die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt sein. Dies ist im Gegenstand, jedenfalls nach der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Antragsmodifikation der Fall. Die vorgesehene Wasserentnahme erfolgt zu den gleichen Zwecken und im Verhältnis zum Recht aus 1998 sogar in etwas eingeschränkten Ausmaß, sowohl in Bezug auf die Wassermengen als auch die zu bewässernden Flächen. Materiell stellt sich das nun beantragte Recht somit – wegen geringerer Entnahmemengen - als Minus gegenüber der Bewilligung aus 1998 dar; unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren er-folgten Antragsmodifikation, die in der (inhaltsgleichen) Übernahme der 1998 verfügten Beschränkung der Entnahme bei einer Wasserführung von 3,42 m³/s im *** besteht, ist auch ausgeschlossen, dass es durch eine für die Beschwerdeführerin ungünstige Verlagerung der Entnahmezeiten (die Maximalentnahmemenge wird dadurch ohnedies nicht berührt) zu zusätzlichen Beeinträchtigungen kommt (etwa durch Unterschreitung der zur Aufrechterhaltung des Turbinenlaufs erforderlichen Wassermenge). Die Bezugnahme auf die Wasserführung in der *** beim Pegel *** stellt diesbezüglich keine inhaltliche Änderung (gegenüber 1998) dar, da, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, es sich hiebei um eine inhaltsgleiche und sogar eine zuverlässigere Form der Beschränkung des Entnahmerechtes handelt.

Was die im Zuge des Beschwerdeverfahrens erfolgt Antragsänderung (andere Pumpe, maximale Entnahme pro Sekunde entsprechend der Leistungsfähigkeit der Pumpe von 13,3, l/s anstelle der ursprünglich beantragten 13,1 l/s bei sonst gleichbleibenden Maximalentnahmemengen) anbelangt, ist festzuhalten, dass Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig sind. Soweit sich eine Änderung des Antrags im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG hält (also das Wesen der Sache nicht verändert wird) und zudem die Grenze des Beschwerdegegenstandes nicht überschritten ist, hat das Gericht über den geänderten Antrag in der Sache zu entscheiden (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2022/02/0208). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, auch zumal das Recht der Beschwerdeführerin (ebenso wenig wie andere Rechte) durch die beantragten Änderungen nicht bzw. auch nicht anders (nachteilig) berührt wird (zu den Kriterien für die Wesentlichkeit einer Antragsänderung vgl. zB VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071).

Abgesehen davon, dass, wie der wasserbautechnischen Amtssachverständige plausibel dargestellt hat, die Gesamtentnahme für Auswirkungen auf fremde Rechte maßgeblich ist und die vorgenommene Änderung im Bereich der Messtoleranz liegt, kommt eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht in Frage, da die nunmehr begehrte maximale Entnahmemenge auch auf die Sekunde bezogen noch immer deutlich unter der im Jahre 1998 konsentierten liegt. Es ist daher von einer zulässigen Antragsänderung im Beschwerdeverfahren auszugehen. Dies trifft selbstredend für den Austausch des Pumpentyps ebenfalls zu, wird doch dadurch – auch zugunsten der Beschwerdeführerin - sichergestellt, dass von vornherein eine Konsensüberschreitung beim Betrieb der Pumpe – anders als dies beim ursprünglich vorgesehenen Anlagentyp der Fall gewesen wäre – ausgeschlossen ist.

3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass das Vorhaben der Beschwerdegegner im nunmehr antragsgegenständlichen Umfang die wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Die wasserrechtliche Bewilligung war daher mit den vorgenommenen Antragsmodifikationen zu erteilen, wobei die darauf bezüglichen Auflagen des angefochtenen Bescheides anzupassen waren. Einerseits entfallen die Auflagen hinsichtlich des nunmehr nicht mehr zur Verwendung gelangenden Dieselaggregats (Auflagen 3. und 8.); andererseits erschien dem Gericht aus den genannten Gründen die Änderung der Auflagen 14. bis 16 durch die vorgenommene Regelung angebracht. Abgesehen davon, dass diese Auflagen in der Form des angefochtenen Bescheides ins Leere gingen, da es belangte Behörde unterlassen hat, einen maßgeblichen Wasserführungswert eindeutig festzulegen, erscheint die nun gewählte Regelung präziser, praktikabler und besser geeignet, eine zuverlässige Einhaltung des Konsenses, welcher nunmehr auch die Grenze für die zulässige Entnahme aus dem Gewässer festlegt, gewährleistet.

3.2.6. Da, wie bereits dargelegt, das Gericht in den angefochtenen Bescheid nur insoweit eingreifen darf, als es um die geltend gemachten Rechte der Beschwerdeführerin geht, ist dem Gericht eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der bloß die öffentlichen Interessen berührenden Aspekte verwehrt. Wenn die Beschwerdeführerin, wie dargestellt, durch das gegenständliche Vorhaben nicht in ihren Rechten beeinträchtigt wird, spielt es auch keine Rolle, ob die nur im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen maßgeblichen Anforderungen des Bedarfes und der Eignung des entnommenen Wassers für den angestrebten Zweck gegeben sind. Deshalb bedurfte es auch nicht der von der Beschwerdeführerin geforderten Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, etwa der Einholung eines medizinischen Gutachtens.

Was das Vorbringen betreffend die mangelnde Präzision der Einreichunterlagen anbelangt, ist nicht zu erkennen, inwieweit etwa fallbezogen der exakte Verlauf von Leitungen (welche unstrittig nicht auf Grund der Beschwerdeführerin verlegt werden sollen) für die Rechte der Beschwerdeführerin maßgeblich sein könnte. Was die Forderung einer Dichtheitsprobe vor Erteilung der Bewilligung anlangt, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass Leitungsverluste die Rechte der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen könnten, da alleine die zulässige Wasserentnahme für ihre Rechte bestimmend ist und die Beschwerdegegner nicht berechtigt wären, Leitungsverluste durch zusätzliche Entnahmen über den zugestandenen Konsens hinaus zu kompensieren. Im Übrigen handelt es sich beim wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren um ein Projektsgenehmigungsverfahren, wobei nur das Projekt und nicht die allenfalls bereits bestehenden Anlagen der Beurteilung zugrunde zu legen sind (zB VwGH 18.12. 2012, 2011/07/0217). Die Gewährleistung der Vermeidung von Wasserverlusten und damit der Beschränkung einer Bewilligung auf den tatsächlichen Bedarf wird daher durch die Erteilung einer entsprechenden Auflage, deren Erfüllung im Zuge des wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens zu überprüfen sein wird, in angemessener und zulässiger Weise Rechnung getragen.

Was die Dauer der eingeräumten Bewilligung anlangt, ist auch hier dem Gericht ein Eingriff nicht gestattet, vermag doch die Beschwerdeführerin nicht dazulegen, dass die Frage der Verletzung ihrer Rechte von der Dauer der verliehenen Bewilligung für die Beschwerdegegner abhinge. Auch die vorgenommenen Projektsänderungen eröffnen eine solche Eingriffsmöglichkeit nicht, da sie die für die Beurteilung der vorzunehmenden Befristung maßgeblichen Aspekte nicht berühren.

3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich also, dass im Rahmen des Beschwerdegegenstandes der angefochtene Bescheid abzuändern war wie im Spruch. Dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Versagung der Bewilligung konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein.

3.2.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage (vgl. die angeführten Zitate) auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 BVG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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