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LVwG-AV-1092/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1092/001-2022
LVwG-AV-1092/001-2022Landesverwaltungsgericht08.05.2023
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Antragsänderung; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch den B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 9. August 2022, Zl. ***, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: §§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Hinweis:
Die im Beschwerdeverfahren eingebrachte Urkundenvorlage vom 30. März 2023 und die mit Schreiben vom 27. April 2023 erfolgte Antragsänderung werden zuständigkeitshalber übermittelt.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, wurde am *** geboren und ist Staatsangehörige der Republik Indien. Sie brachte am 30. November 2021 über die Österreichische Botschaft in New Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein, welcher am 9. Dezember 2021 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einlangte. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2022 wurde der Antrag geändert auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 50 NAG.
1.2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 9. August 2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 50 Abs. 1 NAG geändert worden sei und dass gemeinsam mit dem mj. Kind die Familiengemeinschaft mit dem in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Ehemann angestrebt werde. Der Ehemann verfüge über einen bis 18. Mai 2023 befristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 49 Abs. 4 NAG. Es sei jedoch der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes nicht erbracht worden und es würde auch kein Anspruch nach Art. 8 EMRK bestehen.
1.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und es wurde das Vorliegen der Abweisungsgründe bestritten.
1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2023 zur Vorlage aktueller Unterlagen auf.
1.6. Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 30. März 2023 wurde eine Urkundenvorlage erstattet. Dabei wurde insbesondere auch eine Kopie der aktuellen Aufenthaltstitelkarte des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorgelegt („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt; ausgestellt am 21. Februar 2023 von der Bezirkshauptmannschaft Mödling, gültig bis 16. Februar 2026).
1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2023 mit, dass der beantragte Erstaufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ voraussetze, dass der Zusammenführende über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 Abs. 4 NAG verfüge. Verfüge der Zusammenführende über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei grundsätzlich der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG vorgesehen. Es wurde im Sinne des § 23 Abs. 1 NAG darüber belehrt, dass für den beabsichtigten Aufenthaltszweck ein anderer Aufenthaltstitel benötigt werde. Es wurde die Möglichkeit der Bekanntgabe einer Antragsänderung eingeräumt und es wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtgebrauch der Möglichkeit die Beschwerdeabweisung beabsichtigt sei. Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Sache des Beschwerdeverfahrens wurde hingewiesen.
1.8. Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 27. April 2023 wurde mitgeteilt, dass eine Änderung des Zwecks des Aufenthaltes bzw. eine Konkretisierung des Aufenthaltstitels auf „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG beantragt werde.
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage.
3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
3.1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ (§ 50 Abs. 1 NAG) abgewiesen.
Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 27. April 2023 wurde der Antrag – in Folge dessen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin als Zusammenführendem im Februar 2023 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt wurde – dahingehend modifiziert, dass nunmehr die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG begehrt wird.
Aus § 23 Abs. 1 NAG und aus § 13 Abs. 8 AVG ergibt sich, dass Antragsänderungen im Verfahren grundsätzlich möglich sind. Im Rechtsmittelverfahren ist die Entscheidungsbefugnis allerdings auf die „Sache“ des verwaltungsbehördlichen Verfahrens beschränkt (vgl. etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids; entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011). Die „Sache“ wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011; 17.6.2019, Ra 2019/22/0021; 9.9.2021, Ra 2020/22/0112).
Im vorliegenden Fall liegt durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Antragsmodifikation, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm mit nicht deckungsgleichen Tatbestandsvoraussetzungen zur Folge hat, der geänderte Antrag nicht mehr innerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens.
Eine solche Antragsänderung ist als Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten und es ist demgemäß der angefochtene Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 17.6.2019, Ra 2019/22/0021; 9.9.2021, Ra 2020/22/0112; 25.7.2022, Ra 2021/22/0219).
Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte auf Grund von § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG und § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Festzuhalten ist, dass angesichts des unstrittigen Sachverhaltes eine mündliche Erörterung fallbezogen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und dass einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und es ist keine Rechtsfrage zu erkennen, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hätte (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).
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