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LVwG-S-638/001-2023•LVwG N LVwG-S-638/001-2023
LVwG-S-638/001-2023Landesverwaltungsgericht05.05.2023
Ordnungsrecht; einstweilige Verfügung; Verwaltungsstrafe; Gewaltschutz; Auflage; Schutzzweck;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.02.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Verstoßes gegen Auflagen einer Einstweiligen Verfügung nach der Exekutionsordnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 50,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 325,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 14.01.2023, 10:25 Uhr
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Am 16.12.2022 wurde vom Bezirksgericht *** eine einstweilige Verfügung § 382c EO erlassen, wonach Ihnen die Rückkehr zur Wohnung der Gefährdeten Partei in ***, ***, inkl. Umkreis von 100m untersagt wurde. Sie haben sich entgegen der getroffenen Anordnung an die Wohnung der Gefährdeten angenähert
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 1 Abs. 1 Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen, BGBl. I Nr. 152/2013 idF. BGBl. I Nr. 202/2021 iVm. § 382c Abs. 3 Exekutionsordnung, RGBl.Nr. 79/1896 idF. 86/2021“
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 250,- und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von € 25,-.
Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die angelastete Tat auf Grund der vorliegenden Videoaufzeichnung als erwiesen anzunehmen sei. Darauf sei eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt vor der gegenständlichen Wohnung der gefährdeten Partei aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe die angelastete Tat bestritten, hätte jedoch keine glaubhaften Angaben machen können, um die Vorwürfe zu entkräften. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend seien keine Umstände zu werten gewesen.
Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt in ***, NÖ, gewesen sei, er könne deshalb die angelastete Tat nicht begangen haben. Die im Straferkenntnis genannte Videoaufnahme sei außerdem rechtswidrig entstanden, weshalb eine Verwertung im Verfahren zu unterbleiben habe. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer aus seiner Wohnung an der Adresse ***, ***, wichtige Gegenstände geholt hätte, dies jedoch immer in Absprache mit der gefährdeten Partei. Es werde deshalb beantragt, das Verfahren einzustellen.
3.1. Am 16.12.2022 erließ das Bezirksgericht *** gegenüber dem Beschwerdeführer A, geb. am ***, gemäß § 382c Exekutionsordnung eine Einstweilige Verfügung, die ihm unter anderem die Rückkehr zur Wohnung der gefährdeten Partei B, geb. am ***, an der Adresse ***, ***, mitsamt der gesamten Liegenschaft mit darauf befindlichen Wohnhaus und dazugehöriger Garage sowie einem Umkreis von 100 Meter untersagte.
Im Mehrparteienhaus an der Adresse ***, ***, befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der von der genannten Einstweiligen Verfügung betroffenen Wohnung Top *** die Wohnung Top ***. Die Wohnung Top *** wird vom Beschwerdeführer benutzt.
3.2. Der Beschwerdeführer hielt sich am 14.1.2023, jedenfalls zwischen 10:23 und 10:28, in der Wohnung Top *** auf. Somit betrat er den und hielt er sich zu diesem Zeitpunkt innerhalb des von der Einstweiligen Verfügung betroffenen Schutzbereichs um die Wohnung der gefährdeten Partei an der Adresse ***, ***, auf. Eine Kontaktaufnahme mit der Polizei oder der Sicherheitsbehörde im Vorfeld zur Absprache einer genauen Vorgangsweise erfolgte nicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Einstweilige Verfügung aufrecht. Nachdem er bei der Wohnung in *** war, welche er über das gemeinsame Stiegenhaus, über das auch die Wohnung Top *** erreicht wird, betreten hatte, fuhr der Beschwerdeführer zum Schießplatz nach *** (NÖ), wo er mit C und D verabredet war. Dort zeigte der Beschwerdeführer seinen Bekannten seinen neuen Hund, Rasse Deutsch-Kurzhaar.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***. Weiters hat es am 27.4.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer befragt und D, C und B als Zeugen einvernommen wurden.
Strittig im Verfahren war, ob sich der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt – dem 14.1.2023 um 10:25 – tatsächlich an seiner Wohnung ***, ***, und somit innerhalb des von der Einstweiligen Verfügung betroffenen Schutzbereichs aufgehalten hat.
Wiewohl nicht daran zu zweifeln war, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich am 14.1.2023 in *** am Schießplatz aufgehalten hat (übereinstimmende Zeugenaussagen der Zeugen C und D), war jedoch die genaue Ankunftszeit des Beschwerdeführers am Schießplatz strittig. Für die vom Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung vorgebrachte Variante, er sei an diesem Tag in der Früh von *** direkt und ohne Halt in *** nach *** gefahren, wären zunächst die Aussagen der Zeugen C und D ins Treffen zu führen. Diese hatten übereinstimmend ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer am 14.1.2023 jedenfalls zwischen 10:00 und 11:00 Uhr gemeinsam mit ihnen in *** am Schießplatz aufgehalten hätte. Dazu im Widerspruch steht jedoch die von der Zeugin B im Verfahren vorgelegte Videoaufnahme, welche den Beschwerdeführer um 10:23 und 10:28 im Stiegenhaus gegenüber der Wohnung Top ***, ***, in ***, zeigt. Zusätzlich sagte die unter Wahrheitspflicht stehende Zeugin B in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aus, das Datum der gegenständlichen Videoaufnahme insoweit nicht manipuliert zu haben, als sie nicht wisse, wie so etwas technisch zu bewerkstelligen sei. Sie machte dahingehend in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Ferner legte sie bereits am 14.1.2023 der Polizei das auch in der Verhandlung hergezeigte Video vor, wie der im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Anzeige zu entnehmen ist.
Zum von der Zeugin B vorgelegten Video ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig ist, wenn das Gesetz dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (VwGH 20.12.2012, 2011/08/0070, mHa VwGH 8.10.1984, 84/10/0191). Dies war fallbezogen nicht anzunehmen. Zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung ist überdies die Datenschutzbehörde berufen.
Das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte Chatprotokoll, aus dem sich ergeben sollte, dass er am 14.1.2023 in *** und nicht in *** gewesen hätte sein sollen, kann dabei die Feststellungen nicht entkräften. Wenn der Beschwerdeführer um 10:56 Uhr die Nachricht verfasst haben sollte, er sei in ***, ist dadurch noch nichts gewonnen. So war er an diesem Tag tatsächlich in *** am Schießplatz verabredet. Außerdem befindet sich *** von *** ca. 30 Minuten Fahrtzeit mit dem Auto entfernt. Wenn der Beschwerdeführer nun bis 10:28 Uhr in der Wohnung in *** war und sich sodann auf den Weg nach *** gemacht hat, hielt er sich um 10:56 Uhr bereits in der Nähe des Schießplatzes in *** auf bzw. war gerade auf dem Weg dorthin. Überdies zeigte das vom Beschwerdeführer in der Verhandlung hergezeigte Video, welches ihn am Schießplatz in *** zeigt, einen Zeitstempel von 11:19 Uhr, woraus sich demnach auch kein zeitlicher Widerspruch ableiten lässt. Hinzu kommt als weiteres Indiz, dass das vom Beschwerdeführer hergezeigte Video ihn mit einer schwarzen Daunenjacke zeigt. Eine solche hatte er auch auf dem von der Zeugin B angefertigten Video vom selben Tag an.
Die Zeugen C und D sagten ferner übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, dass sie mindestens einmal pro Woche am Schießplatz in ***, für gewöhnlich immer zur selben Uhrzeit, verabredet seien. Bei wohlwollender Betrachtung der Aussagen der Zeugen D und C ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung beileibe nicht ausgeschlossen, dass sich die Zeugen im Hinblick auf den genauen Zeitpunkt des Treffens am 14.1.2023, welches vor etwas mehr als drei Monaten stattfand, um eine Stunde hätten irren können und der Beschwerdeführer erst um ca. 11:00 Uhr eingetroffen ist. Dass der Beschwerdeführer im Ergebnis am Schießplatz in *** war, stand außer Zweifel. Die Aussage der Zeugen C und D, er sei bereits um 10:00 Uhr dort gewesen, ist jedoch durch die übrigen Beweisergebnisse eindeutig widerlegt. Das Verwaltungsgericht musste deshalb zum Schluss kommen, dass die Zeugen C und D dadurch, dass sie darauf beharrten, der Beschwerdeführer sei am 14.1.2023 bereits um 10:00 Uhr am Schießplatz gewesen, diesen mit ihrer Aussage decken wollten.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO) lauten auszugsweise:
§ 382c. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013, idF. BGBl. I Nr. 202/2021, lauten auszugsweise:
§ 1. (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
[…]“
6.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach § 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 Exekutionsordnung zuwiderhandelt.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Einstweiliger Verfügung vom 16.12.2022 untersagt, sich der Wohnung an der Adresse ***, ***, samt einem Schutzbereich im Umkreis von 100 Metern, anzunähern. Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer am 14.1.2023, zwischen 10:23 und 10:28 Uhr, im Nahebereich der Wohnung an der Adresse ***, ***, aufgehalten. Dadurch hat er gegen die Verpflichtung aus der Einstweiligen Verfügung, welche auf Grundlage des § 382c EO erlassen wurde, verstoßen. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat war deshalb erfüllt.
6.2. Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Außerdem hat er nicht dargetan, dass es für ihn aus zwingenden Gründen dringend erforderlich gewesen wäre, seine Wohnung und damit den Schutzbereich zu betreten (z.B. dringende lebensnotwendige Medikamente). Solche Gründe sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb ihm die angelastete Tat auch subjektiv vorwerfbar ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der gegenständlichen vom Beschwerdeführer verletzten Norm liegt darin, zu gewährleisten, dass einstweilige Verfügungen, deren Zweck darin liegt, gefährdete Personen zu schützen, zur Wahrung der Rechtssicherheit eingehalten werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität der Beeinträchtigung durch die Taten ist somit jeweils hoch.
In spezialpräventiver Hinsicht gilt es nunmehr, dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass gerichtliche Entscheidungen jeglicher Art zu befolgen und zu beachten sind. In generalpräventiver Hinsicht gilt es, die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Straftaten abzuschrecken.
Die belangte Behörde blieb mit der verhängten Geldstrafe von € 250,- im untersten Rahmen der bis € 2.500,- reichenden Strafdrohung (gegenständlich kein Wiederholungsfall). Die verhängte Strafe erweist sich im Ergebnis als angemessen, aber auch notwendig, weshalb die Strafe zu bestätigen war.
6.4. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:
Die Beschwerde war im Ergebnis abzuweisen, weshalb gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, sohin € 50,-, vorzuschreiben waren.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären.
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