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LVwG-AV-896/001-2023•LVwG N LVwG-AV-896/001-2023
LVwG-AV-896/001-2023Landesverwaltungsgericht04.05.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Anbringen; Beschwerde; Verbesserung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Dr. Grassinger zur mit Schriftsatz (offenkundig) der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27. Jänner 2023, ***, zur „Entscheidung“ vorgelegten und von der Behörde als „Beschwerde“ bezeichneten E- Maileingabe von Frau A, p.A. B GmbH, ***, ***, vom 12. Dezember 2022, (im Zusammenhang mit dem am 18. Februar 2022 bei der Behörde eingelangten Antrag der B GmbH auf Vergütung des Verdienstentganges für einen namentlich bezeichneten Dienstnehmer nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich protokolliert zu LVwG-AV-896/001-2023, nachstehenden
BESCHLUSS:
Das durch behördliche Vorlage der E- Maileingabe vom 12. Dezember 2022, Einschreiterin: Frau A, p.A. B GmbH, ***, ***, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu LVwG-AV-896/001-2023 eingeleitete Verfahren wird, da es sich bei der Eingabe von Frau A, p.A. B GmbH, ***, ***, nicht um eine Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) handelt, eingestellt.
Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 10.12.2022, ***, wurde auf Rechtsgrundlage des § 32 Abs. 1 bis 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, idgF, dem Antrag der Antragstellerin B GmbH, eingelangt am 18.02.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, in der Höhe von EUR ***, für den beantragten Zeitraum vom 17.11.2021 bis 29.11.2021, teilweise in der Höhe von EUR *** stattgegeben.
Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen.
Frau A, p.A. B GmbH, ***, ***, brachte mit E-Mail-Eingabe vom 12.12.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha nachstehendes Anbringen ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Können Sie mir bitte sagen warum € *** abgewiesen werden?
Anbei unsere Berechnung.
Vielen Dank!“
Im Betreff wurde ausgeführt: „[EXTERN] AW: ***, C (geb. ***), D.2.4 Bescheid Teilstattgebung“.
Im bezeichneten Schriftsatz der Einschreiterin findet sich kein Hinweis auf die Erhebung einer Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aus dem von der Behörde vorgelegten Vergütungsakt, ***, sowie insbesondere aus dem darin enthaltenen Schriftsatz der Einschreiterin laut E-Mail-Eingabe vom 12.12.2022.
Rechtlich wurde erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG hat die Verwaltungsbehörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Durch die Vorlage der (vermeintlichen) Beschwerde seitens der Behörde mit Schriftsatz vom 27.01.2023, ***, (gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG), wurde das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeleitet.
Gemäß § 34 Abs. 1, erster Satz, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes, wegen eines von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Anbringens ein Beschwerdeverfahren durchzuführen und über dieses Anbringen zu entscheiden, nur bei Anbringen besteht, die eine (Bescheid)Beschwerde im Sinn des Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellen.
Anbringen, die überhaupt nicht als Beschwerde zu qualifizieren sind, sind nicht in Behandlung zu nehmen und sind daher auch keinem Mängelbehebungsverfahren gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zugänglich.
Eine Parteienerklärung (Eingabe, Anbringen), die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Beschwerde darstellt, darf nicht nachträglich im Wege einer Mängelbehebung in eine wirksam eingebrachte Beschwerde umgewandelt werden.
Hinsichtlich des Anbringens laut E-Mail-Eingabe von „A, B GmbH, Assistenz der Geschäftsführung, ***, ***, Tel: ***, Mail: ***, ***“, ergab sich, dies ungeachtet der Frage der Zuordenbarkeit und der Bevollmächtigung dieser Einschreiterin zur bzw. durch die B GmbH, gegenüber welcher der verfahrensgegenständliche Bescheid der Behörde ergangen ist, mangels Vorliegens der Anfechtung einer behördlichen Entscheidung (eine solche war der Eingabe vom 12.12.2022 inhaltlich auch nicht nur andeutungsweise zu entnehmen) keine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 34 VwGVG.
Der Umstand, dass die Einschreiterin A in ihrem E-Mail im Betreff in keiner Weise den Willen zur Einbringung einer Beschwerde andeutete und sich der Inhalt der E-Mail-Eingabe vom 12.12.2022 ausschließlich in der Fragestellung erschöpfte, dass ersucht werde, zu sagen, warum € *** abgewiesen worden seien, wenngleich unter Anschluss der von der Einschreiterin übermittelten Berechnung, stellte nach der rechtlichen Beurteilung der zur Entscheidung berufenen Richterin selbst bei extensiver Auslegung kein Vorbringen dar, aus welchem sich auch bloß andeutungsweise der Wille ergeben hätte, den zu Grunde liegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 10.12.2022, ***, anfechten zu wollen.
In der Eingabe wurde nichts angefochten, das heißt, als rechtwidrig (oder explizit zumindest als falsch) bezeichnet.
Auch wenn es in der Auslegung einer Eingabe nicht formell um die Verwendung von Wörtern wie „Beschwerde“ oder dergleichen geht, muss zur Einstufung eines Anbringens als Beschwerde doch materiell explizit etwas vorgebracht werden, das dem anfechtenden Charakter einer Beschwerde entspricht.
Dies geschieht jedenfalls nicht durch das Vorbringen, wie gegenständlich im E-Mail vom 12.12.2022, welches sich lediglich als Auskunftsersuchen um Mitteilung hinsichtlich des abgewiesenen Betrages von € *** darstellte, nicht jedoch um eine Anfechtung der zu Grunde liegenden Entscheidung der Behörde laut Bescheid vom 10.12.2022, ***.
Eine Anfrage, warum die Behörde einen konkret bezifferten Betrag abgewiesen habe, stellt sich als Auskunftsersuchen um die vorgenommene Berechnung und deren Ergebnis dar, impliziert aber keinesfalls selbstredend im Umgang mit Entscheidungsträgern einen konkreten Anhaltspunkt für einen Widerspruch in Bezug auf den abgewiesenen Teilbetrag.
Eine allfällig intendierte umgangssprachliche Drohgebärde würde darüber hinaus ebenfalls keinen Anhaltspunkt für die Wahl einer im Schriftverkehr zur Wahrung fristgebundener Eingaben üblichen Ausdrucksform darstellen.
Da gemäß § 13 Abs. 1 AVG Rechtsmittel schriftlich einzubringen sind und ein schriftliches Anbringen, welches keine (Bescheid)Beschwerde im Sinn des Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellt, nicht nachträglich in eine Beschwerde umgewandelt werden kann bzw. auch nicht einem Verbesserungsauftrag im Sinn des § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG zugänglich ist, die E-Mail-Eingabe vom 12.12.2022 jedoch unter Anschluss des das Verfahren *** betreffenden Vergütungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die Behörde vorgelegt wurde, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das bei ihm durch die Vorlage der vermeintlichen Beschwerde anhängig gewordene Verfahren beschlussgemäß einzustellen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt unstrittig war, der Akt erkennen ließ, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erfolgt, dem Artikel 6 Abs. 1 EMRK und Artikel 47 GRC nicht entgegenstanden und da eine öffentliche mündliche Verhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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