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LVwG-AV-740/001-2023•LVwG N LVwG-AV-740/001-2023
LVwG-AV-740/001-2023Landesverwaltungsgericht04.05.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; Vergütungsbetrag; Anrechnung; Erwerbsbehinderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Steuerberater, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21. Dezember 2022, Zl ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpidemieG 1950
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:„Dem Antrag von A, eingelangt am 4.7.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung vom 26.3.2022 bis 5.4.2022 in Höhe von € *** wird vollinhaltlich stattgegeben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 4.7.2022 begehrte der Antragsteller die Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung von 26.3.2022 bis 5.4.2022 im Gesamtbetrag von € ***.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag teilweise in Höhe von € *** stattgegeben und der darüberhinausgehende Betrag im Ausmaß von € *** abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der Antrag sei rechtzeitig gestellt und alle in der EpiG-Berechnungsverordnung geforderten Unterlagen seien vorgelegt worden, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens abschließend als plausibel und nachvollziehbar beurteilt werden konnten. Allerdings seien auf den Vergütungsbetrag gemäß § 32 Abs 5 EpiG sämtliche Zuwendungen anzurechnen, die dem Antragsteller nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften zugekommen sind. Als solche Zuwendung gelte jedenfalls die Vergütung von Dienstnehmern, die im selben Zeitraum, entsprechend der zeitlichen Periode zur Berechnung des IST-Einkommens behördlich abgesondert waren. Im konkreten Fall sei für eine (namentlich genannte) Dienstnehmerin mit näher bezeichnetem Bescheid ein Betrag von € *** bewilligt worden, welcher auf den Vergütungsbetrag anzurechnen sei.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst eingewendet, die Bestimmung des § 32 Abs 5 EpiG beziehe sich ausschließlich auf Beträge, die dem Vergütungsberechtigten (also den Antragsteller selbst) wegen einer solchen Erwerbsbehinderung (also wegen einer Erwerbsbehinderung aufgrund der COVID-Quarantäne des Antragstellers selbst betreffe und nicht etwa eine Dienstnehmerin) zukämen. Demzufolge wäre der Vergütungsbetrag der Dienstnehmerin nicht auf den Vergütungsbetrag des Antragstellers anzurechnen und stattdessen der beantragte Betrag in Höhe von € *** auszuzahlen.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer hat als selbständig erwerbstätige Person einen Antrag auf Vergütung seines Verdienstentganges für den Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung (26.3.2022 bis 5.4.2022) aufgrund des Verdachtes seiner COVID-19-Erkrankung fristgerecht gestellt.
Für die Dienstnehmerin C wurde mit Bescheid vom 13.10.2022, Zl *** ein Vergütungsbetrag von € *** zuerkannt.
Der beantragte Verdienstentgang des Beschwerdeführers beträgt € ***.
Mit der Antragstellung wurde entsprechend § 6 Abs 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages, insbesondere der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung bestätigt.
Von der belangten Behörde wurde die rechnerische Richtigkeit des EBITDA anhand der im übermittelten Berechnungstool angegebenen Daten überprüft (Summe der Erlöse und Erträge/Einnahmen minus Summe Aufwendungen = EBITDA) und festgestellt, dass kein Anwendungsfall des Kehrwerts oder „Quick-Fix“ vorliege.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
§ 32 EpiG lautet (auszugsweise):
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) […]
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
4.1. Der selbständig erwerbstätige Antragsteller war im oben genannten Zeitraum behördlich abgesondert. Durch die dadurch bedingte Behinderung seines Erwerbes ist ein Vermögensnachteil entstanden, für welchen eine Vergütung zu leisten ist, zumal durch die Absonderung ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ist somit Vergütungsberechtigter iSd § 32 Abs 1 EpiG.
Was die Bemessung der zu leistenden Entschädigung betrifft, errechnet sich im konkreten Fall ein Betrag von € ***, dies aus § 32 Abs 4 EpiG iVm der auf Grundlage des § 32 Abs 6 EpiG erlassenen EpiG-Berechnungsverordnung BGBl II 329/2020. Dieser Betrag wird auch von der belangten Behörde dem Akteninhalt zufolge grundsätzlich nicht beanstandet. Allerdings hat die Behörde einen - dem Beschwerdeführer als Dienstgeber einer im gleichen Zeitraum abgesonderten Dienstnehmerin - geleisteten Vergütungsbetrag angerechnet (in Abzug gebracht) und dem entsprechend (nur) einen Betrag von € *** zugesprochen.
Beschwerdegegenständlich ist daher der im Vergleich zur Antragstellung entstandene Differenzbetrag von € ***, der für den Verdienstentgang des abgesonderten Dienstnehmers in Abzug gebracht wurde. Es ist daher in rechtlicher Hinsicht die Anrechnung dieses Betrages auf Grundlage der von der Behörde herangezogenen Bestimmungen des § 32 Abs 5 EpiG iVm § 5 EpiG-BerechnungsV zu prüfen.
4.2. Ausgehend von § 32 Abs 5 EpiG ist zunächst auszuführen, dass Beträge anzurechnen sind, die dem Vergütungsberechtigten […] zukommen. Nun ist der Beschwerdeführer zwar im Fall seiner eigenen - aufgrund der behördlich verfügten Absonderung eingetretenen - Erwerbsbehinderung vergütungsberechtigt, im Fall der ebenso abgesonderten Dienstnehmerin steht ihm als Arbeitgeber jedoch kein originärer Vergütungsanspruch zu. Dem diesfalls anzuwendenden § 32 Abs 3 EpiG liegt nämlich zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht.
Aus dem Kontext der Bestimmung des § 32 Abs 5 EpiG ergibt sich weiter, dass es rechtlich relevant ist, dass Beträge anzurechnen sind, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung (also seiner eigenen Erwerbsbehinderung) nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen zukommen. Dabei handelt es sich schon nach dem Wortlaut der Bestimmung um eine auf die Person des Vergütungsberechtigten bezogene Erwerbsbehinderung.
Bei der auf den Beschwerdeführer als Dienstgeber aufgrund der Absonderung der Dienstnehmerin übergegangenen Forderung an den Bund handelt es sich jedoch nicht um einen Betrag, der idem Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Erwerbsbehinderung („aufgrund einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften“) nach § 32 Abs 5 erster Satz EpiG zugekommen ist.
Sofern sich die Behörde zur Begründung der Anrechnung auf § 32 Abs 5 letzter Satz EpiG bezieht, ist schließlich darauf zu verweisen, dass von dieser Bestimmung ausschließlich Vergütungsansprüche gemäß Abs 3 leg. cit. (Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen) betroffen sind. Der letzte Satz des § 32 Abs 5 EpiG ist aus diesem Grund daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer war daher die beantragte Summe ohne Abzug zuzusprechen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Es war im vorliegenden Fall ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären, die eine mündliche Erörterung nicht erforderlich machte. Anträge auf mündliche Verhandlung wurden nicht gestellt, im Übrigen stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine solche Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage war nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu lösen. Die Frage der Nicht-Anrechenbarkeit der in Rede stehenden Forderung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber konnte aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht zweifelsfrei beantwortet werden, auch wenn höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu nicht vorliegt bzw. nicht aufgefunden wurde.
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