LVwG N LVwG-AV-1711/002-2023

LVwG-AV-1711/002-2023Landesverwaltungsgericht04.05.2023

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; erkennungsdienstliche Behandlung; Ladungstermin; res iudicata; aufschiebende Wirkung; Erfüllungsfrist;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1711/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1711.002.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. März 2023, GZ. ***, betreffend Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung samt Ladung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.03.2023, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 65 Abs.1 und 4 iVm § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer hiermit als Beteiligter zur erkennungsdienstlichen Behandlung am 13.04.2023, 09:00 Uhr, zur Polizeiinspektion *** geladen. Der Spruchpunkt I. wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ergänzend mit dem „Hinweis“ versehen, dass einer Beschwerde gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keine aufschiebende Wirkung zukomme; der Spruchpunkt II. wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten dahingehend ergänzt, dass gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid ausgeschlossen werde, da die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung im öffentlichen Interesse liege und somit dringend geboten sei.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass seitens der Staatsanwaltschaft *** mit Anordnung vom 06.12.2022, GZ. ***, die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (Bundesrepublik Deutschland) gemäß § 55e Abs. 1 EU-JZG auf Grund des Verdachtes des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB begangen zu haben. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei er von der Polizeiinspektion *** zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer formlos von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten aufgefordert worden, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens die erkennungsdienstliche Behandlung bei der Polizeiinspektion *** durchführen zu lassen, was der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters abgelehnt habe.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.02.2023, GZ. ***, sei der Beschwerdeführer sodann gemäß § 65 Abs.1 und 4 iVm § 77 Abs. 2 SPG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet und für den 16.03.2023, 09.00 Uhr, als Beteiligter zur erkennungsdienstlichen Behandlung zur Polizeiinspektion *** geladen worden. Dieser Ladung sei er zwar nachgekommen, die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei jedoch mangels seiner Mitwirkung nicht möglich gewesen.

Im gegenständlichen Fall würden gegen den Beschwerdeführer jedenfalls schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen, dass er Mitglied in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sei. Seine Ausführungen dazu, dass im Zuge von der Staatsanwaltschaft *** mit Anordnung vom 06.12.2022, GZ. ***, angeordneten Hausdurchsuchung außer in Haushalten übliche Computer und normale Telefone nichts vorgefunden worden sein solle, seien nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein, zu zerstreuen, zumal die gegenständlichen Ermittlungen und Auswertungen noch nicht abgeschlossen seien. Derartige beschriebene Handlungen und Verdachtsmomente würden bereits für die Annahme ausreichen, dass die aufgetragene erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung (weiterer) gefährlicher Angriffe aufgrund seiner Persönlichkeit erforderlich sei. Darüber hinaus sei auch die Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) von einem derart hohen Gefährdungspotential, dass auch aus diesem Aspekt des § 65 Abs. 1 SPG die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten habe den vorliegenden Sachverhalt geprüft und stelle fest, dass die Befugnis des § 65 Abs. 1 SPG nicht schuld-, sondern gefährlichkeitsbezogen sei und im vorliegenden Fall von der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht Abstand genommen werde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen und mit einer Strafanzeige verbundenen Beschwerde vom 12.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge unverzüglich in beiden Spruchteilen den Ausspruch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen und den angefochtenen Bescheid betreffend Verpflichtung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit, allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Gänze aufheben.

Begründend führte dazu in der Sache selbst der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Anordnung der Staatsanwaltschaft *** vom 06.12.2022 nicht die „Identitätsfeststellung“ gemäß § 117 Abs. 1 StPO umfasse und die nunmehr verfügte Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung über diese Anordnung gesetzlos hinausgehe.

Entgegen des Wortlautes der Bestimmung des § 16 SPG deute die belangte Behörde § 278b StGB dahingehend um, dass „die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB“ alleine ein strafgerichtliches Verbrechen wäre und der Beschwerdeführer sich dieses begangen zu haben verdächtig gemacht habe. Es könne jedoch nicht von „schwerwiegenden Verdachtsmomenten“ im Sinne des § 65 Abs. 1 SPG die Rede sein und sei eine gegenteilige von der belangten Behörde vertretene Auffassung aus der Luft gegriffen. Die belangte Behörde lasse auch diese Feststellungen völlig unbegründet. Die belangte Behörde verkenne auch den strafrechtlichen Tatbestand des § 278b Abs. 3 in Verbindung mit § 278b Abs. 3 StGB. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut erfordere diese Bestimmung nicht nur die Mitgliedschaft zu einer terroristischen Vereinigung, sondern die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung oder eine Beteiligung an einer Aktivität durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise, dies im Wissen, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördere.

Selbst bei Unterstellung einer Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung könne ein ergänzendes Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Sinne nicht festgestellt werden und sei dies auch nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe weder delikts- noch organisationsbezogene Aktivitäten entfaltet. Ein passives Verhalten reiche nicht. Dass zudem die kriminalpolizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien, rechtfertige nicht die Anwendung des § 65 Abs. 1 SPG. Auch habe die belangte Behörde im konkreten Fall keine Prognose und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nur im Ansatz konkret dargestellt. Nicht zuletzt habe der Beschwerdeführer das Recht zu erfahren, auf welche Weise er erkennungsdienstlich behandelt werden solle und sei auch diesbezüglich der Bescheid völlig unbestimmt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 13.04.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zu GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.04.2023, GZ. LVwG-AV-1711/001-2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde vom 12.04.2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, – soweit er sich auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht –, gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen und wurde dem Antrag, der Beschwerde vom 12.04.2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, – soweit er sich auf den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezieht –, gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 VwGVG Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den Akt GZ. LVwG-AV-1500/002-2023 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

4. Feststellungen:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.02.2023, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des § 65 Abs. 1 und 4 iVm § 77 Abs. 2 SPG zur erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet (Spruchpunkt I.) und wurde der Beschwerdeführer in einem als Beteiligter zur erkennungsdienstlichen Behandlung am 16.03.2023, 09:00 Uhr, bei der Polizeiinspektion *** geladen (Spruchpunkt II.). In einem Hinweis zu Spruchpunkt I. wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung kenne aufschiebende Wirkung zukomme; im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 14.03.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben, dies verbunden mit dem Antrag, den Ausspruch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, ersatzlos aufzuheben.

Mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.03.2023, GZ. LVwG-AV-1500/001-2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde vom 14.03.2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit er sich auf die Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht, als unzulässig zurückgewiesen, zumal von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten bezogen auf diesen Spruchpunkt die aufschiebende Wirkung zu keinem Zeitpunkt normativ ausgeschlossen wurde und deshalb der Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt, und wurde weiters der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde vom 14.03.2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit er sich auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezieht, Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die Beschwerde vom 14.03.2023 gegen den angesprochenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.02.2023 in der Sache selbst liegt bislang nicht vor, sondern ist diesbezüglich das Beschwerdeverfahren noch anhängig.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.03.2023, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer – neuerlich – unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 65 Abs.1 und 4 iVm § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer als Beteiligter zur erkennungsdienstlichen Behandlung am 13.04.2023, 09:00 Uhr, zur Polizeiinspektion *** geladen.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes zur GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Amstetten sowie aus dem Akt zur GZ. LVwGAV1500/002-2023 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere aus den angesprochenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.02.2023 und vom 22.03.2023 sowie dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.03.2023.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 16 Sicherheitspolizeigesetz (SPG):

„(1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)

oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder

6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,

handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.“

§ 65 Abs. 1 SPG:

„(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.“

§ 77 SPG:

„(1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.

(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

(3) Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.

(4) Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Die behördliche Vorgangsweise dazu ergibt sich aus der Bestimmung des § 77 SPG. Die Behörde hat demnach einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, zunächst unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene der diesbezüglichen Aufforderung nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass der Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.02.2023, GZ. ***, unter Zugrundelegung des § 65 Abs. 1 und 4 iVm § 77 Abs. 2 SPG zur erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet wurde, und wurde der Beschwerdeführer auch sogleich zur erkennungsdienstlichen Behandlung am 16.03.2023, 09:00 Uhr, bei der Polizeiinspektion *** geladen. Aus dem festgestellten Sachverhalt vergibt sich auch, dass mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.03.2023 der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde vom 14.03.2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit er sich auf die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bezieht, als unzulässig zurückgewiesen wurde, zumal der Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt, und dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde vom 14.03.2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit er sich auf den Ladungsbescheid bezieht, Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, sowie dass eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die Beschwerde vom 14.03.2023 gegen den angesprochenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.02.2023 in der Sache selbst bislang nicht vorliegt. Nicht zuletzt ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass noch vor Erlassung eben dieses Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid vom 22.03.2023 den Beschwerdeführer erneut unter Zugrundelegung des § 65 Abs. 1 und 4 iVm § 77 Abs. 2 SPG zur erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet und ihn auch sogleich zur erkennungsdienstlichen Behandlung am 13.04.2023, 09:00 Uhr, bei der Polizeiinspektion *** geladen hat.

Ohne nun auf das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend einzugehen, ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und 2 SPG vorliegen, ergibt sich eben aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer sowohl mit dem Bescheid vom 27.02.2023 als auch mit jenem vom 22.03.2023 im jeweiligen Spruchpunkt I. von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert wurde. Gegen beide Bescheide wurde zwar vom Beschwerdeführer jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben; jedoch ist auch das Beschwerdeverfahren den Bescheid vom 27.02.2023 betreffend noch anhängig und liegt eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich darüber noch nicht vor. Eine nunmehrige – erneute – Verpflichtung des Beschwerdeführers widerspricht demnach dem Grundsatz der res iudicata; aus § 68 AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem).

Abgesehen davon ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die neuerliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als vom Beschwerdeführer gegen diese Anordnung Beschwerde erhoben wurde, der – siehe Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.03.2023 – ex lege aufschiebende Wirkung zukam. Mit der neuerlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur erkennungsdienstlichen Behandlung würde diese aufschiebende Wirkung gleichsam untergraben werden, sodass auch aus diesem Grund die neuerliche Anordnung unzulässig ist.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer auch in Einem zu einem – neuen – Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung geladen. Wenn auch die Einbringung der Beschwerde im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt, dazu geführt hat, dass die für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung angedrohten Sanktionen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sistiert waren, wie überhaupt auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerde gegenständlich vor dem festgesetzten Ladungstermin eingebracht wurde, bewirkte, dass auch der von der Behörde festgesetzte Ladungstermin für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an sich sistiert wurde, wird jedoch die sistierende Wirkung mit Beendigung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beendet (vgl. dazu sinngemäß VwGH 02.08.2013, 2013/21/0081), sodass nach der Rechtsbeurteilung des erkennenden Gerichtes der Beschwerdeführer bereits auf Grund des Umstandes der Einbringung einer Beschwerde nicht klaglos gestellt ist, vielmehr das erkennende Gericht meritorisch über den zu Grunde liegenden Ladungsbescheid zu erkennen hat. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052 u.a.) hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue, angemessene Erfüllungsfrist, welche im gegenständlichen Fall ein Ladungstermin ist, zu setzen.

Im Ergebnis bedeutet dies sohin, dass je nach Ausgang des zu GZ. LVwGAV1500/002-2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahrens (im Falle der Abweisung der Beschwerde und der Bestätigung des Bescheides) vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein neuer Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorzuschreiben wäre, keinesfalls jedoch von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, oder (im Falle der Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides) die neuerliche Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sowieso entfallen würde.

Nicht zuletzt ist zu beachten, dass der hier angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.03.2023 vor Erlassung des angesprochenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.03.2023 erlassen wurde, mit dem in Abänderung des Ladungsbescheides vom 27.02.2023 der Beschwerde vom 14.03.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hätte sohin vielmehr bei Nichtbefolgung des Ladungsbescheides durch den Beschwerdeführer – wie im Übrigen auch selbst im betreffenden Spruchpunkt angeführt – mit der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, konkret mit der zwangsweisen Vorführung des Beschwerdeführers vorgehen müssen. Die Erlassung eines neuerlichen Ladungsbescheides erfolgte sohin aus mehrfachen Gründen zu unrecht.

Es war sohin spruchgemäß mit einer ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus den angeführten formalen Gründen vorzugehen, wodurch sich unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides erübrigte.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des darauf abzielenden Antrages des Beschwerdeführers von einer Verhandlung absehen, weil einerseits bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und andererseits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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