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LVwG-AV-1109/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1109/001-2023
LVwG-AV-1109/001-2023Landesverwaltungsgericht02.05.2023
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Hinterlegung; Abgabestelle;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde von A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Bescheidzustellung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: der Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C, C1, CE, C1E, F bis einschließlich 20. Oktober 2022 entzogen, die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.
Entsprechend dem behördlichen Zustellnachweis (RSb) konnte dieser Bescheid an der Abgabestelle nicht zugestellt werden. Dieser wurde entsprechend dem behördlichen Zustellnachweis am 25. Februar 2022 (erster Tag der Abholfrist) bei der C-Geschäftsstelle *** hinterlegt, eine Verständigung über diese Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt. Die Sendung wurde bei der C-Geschäftsstelle innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht abgeholt und an die Behörde retourniert.
Mit Eingabe vom 8. April 2022 gab der nunmehrige Beschwerdeführer, neben umfassenden Ausführungen zum Vorfallsgeschehen vom 20. Februar 2022 (Verkehrsunfall) an, dass sein Anwalt und er seit sechs Wochen auf einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft warteten und beantrage er die Ausfolgung des Führerscheines.
In der Folge übermittelte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Email vom 8. April 2022 dem Beschwerdeführer eine Bescheidausfertigung und teilte diesem mit, dass der Bescheid durch Hinterlegung am 28. Februar 2022 zugestellt worden sei. Der Bescheid sei innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt worden und mit 15. März 2022 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2022 stellte der Beschwerdeführer – nunmehr anwaltlich vertreten – den Antrag auf Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, Zl. ***, in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, Zl. ***, sowie auf Übermittlung einer Aktenabschrift.
Die Hinterlegungsanzeige sei ihm niemals zugegangen. Er könne nicht gänzlich ausschließen, dass dieses Poststück zwischen Prospekten, Reklamematerial und sonstigen Zusendungen gelegen sei und er dieses irrtümlich entsorgt habe.
So ihm die Hinterlegungsanzeige tatsächlich mit 28. Februar 2022 zugestellt worden sei, habe er dennoch von dem Bescheid nicht Kenntnis erlangt und sei er gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden treffe, daran gehindert vom Bescheid Kenntnis zu erlangen und gegen diesen fristgerecht Vorstellung zu erheben. Er arbeite grundsätzlich sehr gründlich seine gesamte Post durch und sei ihm ein derartiges Versehen noch nie passiert, halte er dies für sehr unwahrscheinlich und sei ihm kein Verschulden vorzuwerfen. Er habe erstmalig mit der elektronischen Übermittlung des Bescheides am 8. April 2022 Kenntnis von der Existenz des Bescheides erlangt.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführervertreter eine Aktenabschrift übermittelt.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erließ nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Bescheid vom 9. Juni 2022, Zl. ***, mit welchem unter Spruchpunkt I) der Antrag vom 21. April 2022 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen den Bescheid vom 23. Februar 2022, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen, unter Spruchpunkt II) die Vorstellung vom 21. April 2022 gegen den Bescheid vom 23. Februar 2022, Zl. ***, als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, Zl. ***, nach Durchführung eines Zustellversuches am 25. Februar 2022 und Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach am 28. Februar 2022 beim Zustellpostamt hinterlegt worden sei. Dieser Bescheid sei vom Zustellpostamt mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an die Behörde zurück übermittelt worden.
Im vorliegenden Fall liege das „Ereignis“ des § 71 Abs. 1 AVG, welches den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist hinderte darin, dass er von der Zustellung des Bescheides keine Kenntnis erlangte, da die Hinterlegungsanzeige in der Post neben dem Vorhandensein von Werbematerial von ihm nicht vorgefunden worden sei. Er habe damit rechnen müssen, dass ihm von der Führerscheinbehörde nach der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung innerhalb kurzer Zeit der Entziehungsbescheid auf dem Postweg übermittelt werde. Indem der Wiedereinsetzungswerber angab, nicht ausschließen zu können, dass das Poststück zwischen Prospekten und Werbeanzeigen versehentlich entsorgt worden sei, lasse der Umstand, dass dieser in Erwartung eines Entziehungsbescheides der Behörde war, eine Subsumtion des Übersehens der Hinterlegungsanzeige unter lediglich einen minderen Grad des Versehens nicht zu. Es lägen somit die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.
Zu Spruchpunkt II) wurde ausgeführt, dass – ausgehend von einer Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 28. Februar 2022 und trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung die Vorstellung erst am 21. April 2022, also nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, eingebracht worden sei, weshalb diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen sei.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Oktober 2022, LVwG-AV-717/001-2022, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um einen Eventualantrag handle, über welchen mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid abgesprochen wurde, bevor die belangte Behörde rechtskräftig über den Hauptantrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Februar 2022, Zl. ***, abgesprochen hat.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9. Jänner 2023, Zl. ***, wurde der Antrag auf Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, Zl. ***, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass kein Recht auf neuerliche Bescheidzustellung besteht, indem der Bescheid vom 23. Februar 2022, Zl. ***, am 25. Februar 2022 ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer – rechtsanwaltlich vertreten – fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9. Jänner 2023, Zl. ***. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufhebung des angefochtenen Bescheides, Stattgabe des Antrages auf Zustellung des Bescheides vom 23. Februar 2022, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, Zl. ***, nie rechtswirksam zugestellt worden sei. Erstmalig habe der Beschwerdeführer von der Existenz dieses Bescheides erfahren, als ihm am 8. April 2022 der Bescheid elektronisch übermittelt worden sei, welcher Vorgang den Zustellmangel aber nicht heilen könne. Die Bezirkshauptmannschaft habe Erhebungen durchgeführt, die C AG habe ausgeführt, dass die Zustellung von Behördensendungen an der Abgabestelle *** nicht sehr einfach sei, da keine Klingel vorhanden sei, der Postkasten sich auf einem ziemlich schiefen Gartenzaun befinde, zur Hälfte offen stehe und eine Zeitungsrolle zur Verfügung stehe, in welche die Post eingelegt werde. Am 25.02.2022 habe sich der Zusteller durch Hupen bemerkbar gemacht, da sich niemand gemeldet habe, sei die gegenständliche Sendung hinterlegt und die Verständigung der Hinterlegung in die Abgabestelle eingelegt.
Eine Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 ZustellG sei nur zulässig, wenn zuvor ein ordnungsgemäßer Zustellversuch erfolglos gewesen sei. Das bloße Sitzen im Fahrzeug und Hupen sei aber kein tauglicher und zulässiger Zustellversuch. Es könne nach den Erhebungsergebnissen und den erstinstanzlichen Feststellungen nicht davon die Rede sein, dass das Dokument am 25.02.2022 an der Abgabestelle dem Beschwerdeführer nicht persönlich hätte zugestellt werden können.
Es sei sehr wohl eine funktionsfähige Klingel angebracht gewesen und hätte der Postzusteller diese zumindest betätigen und auf eine Reaktion warten müssen. Der Postzusteller habe offenkundig nicht einmal versucht eine Zustellung durchzuführen und daher völlig unzulänglich nur gehupt. Aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Zustellversuches hätte in der Folge gar keine Zustellung durch Hinterlegung vorgenommen werden dürfen.
Weiters stelle die an beiden Enden offene Zeitungsrolle keine ordentliche Abgabeeinrichtung für die Zustellung und das Einlegen einer Hinterlegungsmitteilung dar. Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG wäre die Verständigung der Hinterlegung in die bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen gewesen oder an der Eingangstür (Wohnungs-, Haus- oder Gartentüre) anzubringen gewesen. Nur so hätte eine ordnungsgemäße Zustellung der Hinterlegungsverständigung und damit auch der eigentlichen Zustellung durch Hinterlegung bewirkt werden können. Eine an beiden Seiten offene Zeitungsrolle sei keine zulässige Abgabeeinrichtung, indem Schriftstücke daraus leicht herausfallen oder vom Wind herausgeweht werden könnten. Die Zustellung durch Hinterlegung sei nicht rechtswirksam bewirkt worden, dem Antrag auf Bescheidzustellung sei daher stattzugeben gewesen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des Postzustellorganes D als Zeugen und Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie den Gerichtsakt.
Der Beschwerdeführer gab Folgendes an:
„Wenn mir meine Aussage vom 7.10.2022 im Verfahren LVwG-AV-717/001-2022 vorgehalten wird, so erhebe ich diese zu meiner Aussage auch in diesem Verfahren.
Ich habe kurz vor Erhebung der gegenständlichen Beschwerde dieses Jahr im Februar ein Foto der Situation meines Briefkastens gemacht. Die Situation war allerdings schon im Vorjahr, das heißt im Februar 2022, genauso wie lichtbildlich dargestellt.
Man sieht, dass am Gartenzaun ein Fragment eines Briefkastens befestigt ist und zwar fehlt bei diesem metallenen Briefkasten die vordere Abdeckung zur Gänze, das heißt es ist jetzt nur mehr ein vorne offenes Gehäuse vorhanden. In diesem Gehäuse befindet sich die Klingel zum Wohnhaus. Unter diesem Briefkastenfragment befindet sich eine Zeitungsrolle mit der Aufschrift „Zeitungen“. In diese Zeitungsrolle wird die komplette Post immer hineingegeben. Einen anderen Briefkasten gibt es dort nicht. Die Holztüre auf der das Briefkastenfragment und die Zeitungsrolle befestigt sind, ist stets verschlossen. Ich halte vier Hunde, die sich sowohl im Haus als auch im Garten aufhalten, und deshalb ist hier immer zugesperrt.
Die Klingel, welche man auf dem Lichtbild sieht, funktioniert. Es handelt sich um eine Funkklingel. Diese Klingel ist lediglich festgeklebt. Ich wollte sie nicht am Postkasten festschrauben. Wenn jemand diese Klingel drückt, so kann ich das sowohl im Erdgeschoss als auch im ersten Stock hören. Es ist bei mir aber so, dass jemand nicht einmal an die Klingel drücken müsste. Ich würde sofort wissen, wenn jemand vor der Tür steht. Es ist so, dass meine Hunde sofort anschlagen, wenn nur ein Auto mit laufendem Motor vor dem Haus stehen bleibt. Dann schaue ich sofort hinaus was los ist.
Ob am 25.02.2022 oder etwa am Tag davor jemand an der Klingel geklingelt hätte bzw. ob das Postzustellorgan angeklingelt hat, das kann ich am heutigen Tag natürlich nicht mehr sagen. Es sind ja auch die Hinterlegungszettel regelmäßig in die Zeitungsrolle hineingegeben worden. Ich habe z.B. vorige Woche wieder einen gelben Hinterlegungszettel auf der Straße liegen gesehen, welcher für mich bestimmt war. Warum der auf der Straße lag, kann ich nicht mit Sicherheit sagen, ich nehme an, der Wind hat ihn aus der Zeitungsrolle geblasen.
Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:
Die Zeitungsrolle ist an beiden Seiten offen, das heißt, wenn Wind geht, kann ein einzelner Zettel durchaus herausgeblasen werden. Ich gebe dazu an, dass aber immer viel Werbematerial kommt und deshalb die Post immer fest in der Zeitungsrolle drinnen steckt.
Die Hunde schlagen bei jedem Auto, das stehen bleibt an, nicht aber bei Autos die vorbeifahren.
Die *** ist eine viel befahrene Straße.
Die Hunde sind entweder im Haus oder im Garten. Die Hunde schlagen auch im Haus an, wenn ein Auto draußen stehen bleibt. Es ist noch nie vorgekommen, dass ein Hinterlegungszettel mit Tixo angeklebt worden wäre.“
Der Zeuge D gab Folgendes an:
„Ich bin Postzustellorgan bei der C AG. Ich war ca. vier oder fünf Jahre regelmäßig und grundsätzlich in *** eingesetzt. Ich kenne mich daher mit den örtlichen Gegebenheiten dort bestens aus.
Im Februar 2022 hatte ich bereits einen anderen Dienstort und war nur mehr aushilfsweise dort eingesetzt.
An den konkreten Zustellvorgang kann ich mich zwar nicht erinnern, ich kann aber sagen, wie ich grundsätzlich immer die Zustellungen bei Herrn A gemacht habe.
Ich habe die Zustellungen bei Herrn A prinzipiell so gemacht, dass ich an der Klingel, welche in dem Postkastenfragment angebracht ist, angeläutet habe. Man hat zwar vom Standort von außen nicht gehört, dass die Klingel läutet, doch hat man die Hunde bellen gehört, wenn man angeklingelt hat.
Sobald ich etwas zum Unterschreiben hatte, habe ich das immer so gemacht, dass ich angeläutet habe. Es war bei Herrn A so, dass er eine Abstellgenehmigung erteilt hatte für Pakete und Einschreibebriefe. Dann hat man diese Pakete und Einschreibebriefe in der Werkstätte hinterlegt. Es war so, dass man durch das Gartentor durchgehen konnte. Es gab ein Riegel den man von außen betätigen konnte und wurden dann die Pakete und Einschreibebriefe in dem Werkraum dann hinterlegt, wo sie vor Witterung geschützt waren.
Bei RSb-Briefen war die Vorgangsweise so, dass ich eben angeläutet habe und wenn niemand geöffnet hat, habe ich den Verständigungszettel zur Hinterlegung in die Zeitungsrolle eingelegt. Das war bestimmt auch am 25.02.2022 so.
Ich habe damals im Gegenstand den gelben Zettel (Verständigung zur Hinterlegung) komplett ausgefüllt und in der Zeitungsrolle hinterlegt. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob das damals das einzige Briefstück war, welches ich in die Zeitungsrolle hineingetan habe.
Ich habe die Hinterlegungszettel deshalb in die Zeitungsrolle hineingetan, weil das für mich die einzige Möglichkeit war. Es wurde immer so gemacht.
Ich weiß, dass dieser verfahrensgegenständliche RSb-Rückschein von mir ausgefüllt wurde. Ich kenne meine Schrift. Außerdem ist das nachvollziehbar, weil das auf meinem Gerät eingegeben wurde. Wenn in der Auskunft der C AG von einer Auskunft der zuständigen Basenleitung die Rede ist, dann wird diese Auskunft mein Vorgesetzter erteilt haben.
Wenn in dieser Auskunft davon die Rede ist, „Am 25.02.2022 machte sich der Zusteller durch Hupen bemerkbar“, so gebe ich an, dass ich nicht mehr weiß, ob ich damals gehupt habe. Ich bin aber sicher ausgestiegen und habe angeläutet. Ich weiß das deshalb so genau, weil ich gleich gegenüber auch einen Postkasten zu bedienen habe und habe ich immer beide gleichzeitig sozusagen erledigt.
Ich meine das so, dass ich mit dem Auto stehen geblieben bin, ausgestiegen bin und dann zu Fuß beide Briefkästen sozusagen erledigt habe.
Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:
Die Zeitungsrolle ist auf beiden Seiten offen. Für mich ist diese Zeitungsrolle eine geeignete Abgabeeinrichtung, während der Briefkasten bzw. das Fragment des Briefkastens keine geeignete Abgabestelle ist, weil dieser vorne offen ist und alles herausfallen würde.
Die Post und die Verständigungen von RSb-Briefen bzw. die Verständigung von der Hinterlegung von RSb-Briefen habe ich nie in die Werkstätte gelegt, sondern immer in die Zeitungsrolle getan. Warum ich das so gemacht habe kann ich nicht sagen.
Bei der C gibt es Schulungen bezüglich der ordnungsgemäßen Zustellung von behördlichen Schriftstücken.
Ich habe den Hinterlegungszettel nicht an der Gartentüre angeklebt, weil ich kein Tixo mithabe. Aus meiner Sicht könnte theoretisch durchaus passieren, wenn ein starker Wind geht und der Hinterlegungszettel das einzige Stück ist, welches in der Zeitungsrolle steckt, dass dieses vom Wind herausgeblasen wird.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt in seiner Entscheidung dem unbedenklichen Akteninhalt, welchem beschwerdeführerseits nicht entgegengetreten wurde sowie der glaubwürdigen Aussage des Zeugen D.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C, C1, CE, C1E, F bis einschließlich 20. Oktober 2022 entzogen, die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.
Dieser Bescheid wurde am 25. Februar 2022 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2022 stellte der Beschwerdeführer – anwaltlich vertreten – den Antrag auf Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, Zl. ***, in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, Zl. ***, sowie auf Übermittlung einer Aktenabschrift.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9. Jänner 2023, Zl. ***, wurde der Antrag auf Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, Zl. ***, abgewiesen.
§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument
behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Einleitend ist festzuhalten, dass grundsätzlich ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides nicht besteht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist (vgl. VwGH vom 22.02.2001, Zl. 99/20/0487 u.a.).
Es ist daher im Wesenskern zu klären, ob im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, Zl. ***, durch Hinterlegung stattgefunden hat.
Es benötigt zwei Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zustellung durch Hinterlegung und zwei weiterer Voraussetzungen damit die Zustellung wirksam ist. Die Voraussetzungen, damit hinterlegt werden kann, sind zum einen die Abwesenheit des Empfängers bzw. eines geeigneten Ersatzempfängers an der Abgabestelle und zum anderen die begründete Annahme des Zustellers, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Abwesend ist ein Empfänger dann, wenn er an der Abgabestelle tatsächlich nicht anwesend ist, oder aber wenn dem Zusteller die Anwesenheit des Empfängers trotz seiner Bemühungen nicht bekannt wird. Wenn einem Zusteller etwa trotz Läuten nicht geöffnet wird und dem Zusteller nicht erkennbar ist, dass sich dennoch jemand in der Abgabestelle befindet, so hat er berechtigt von einer Abwesenheit auszugehen.
Indem im Gegenstand das Postzustellorgan angegeben hat, dass er bei Zustellungen an den Beschwerdeführer prinzipiell angeläutet hat und wenn niemand geöffnet hat, er den Verständigungszettel in die Zeitungsrolle eingelegt hat, dies bestimmt auch bei der gegenständlichen Zustellung so gewesen ist, konnte der Zusteller aus objektiven Tatsachen (nicht Öffnen trotz Anläutens) den subjektiven Eindruck gewinnen, dass der Empfänger von der Abgabestelle abwesend war.
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, lagen nicht vor, der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, sich zum Zustellzeitpunkt regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten zu haben und nicht ortsabwesend gewesen zu sein.
Der Zusteller konnte daher im Gegenstand zu Recht davon ausgehen, dass eine Zustellung durch Hinterlegung zulässig ist.
Wenn ein Zusteller davon ausgeht, dass eine Zustellung durch Hinterlegung zulässig ist, so hat er zwei weitere Voraussetzungen zu beachten, um eine rechtswirksame Zustellung zu erreichen. Er muss eine taugliche Verständigungsanzeige an der Abgabestelle in geeigneter Form zurücklassen.
Es ist im verfahrensgegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Zusteller eine taugliche Verständigungsanzeige gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG hinterlassen hat, indem er glaubhaft angab, den „gelben Zettel“ komplett ausgefüllt zu haben.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist die Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.
In erster Linie sind Verständigungen gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG im Briefkasten oder Brieffach einzulegen. Ungeeignet für Verständigungen sind jedoch aufgebrochene oder kaputte Briefkästen, wenn der Schaden derart massiv ist, dass der betreffende Briefkasten nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen kann.
Im vorliegenden Fall befindet sich an der Abgabestelle lediglich das unvollständige Gehäuse eines Briefkastens, indem die vordere Abdeckung zur Gänze fehlt. In einem solchen Fall kann der Briefkasten nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen, indem eingelegte Poststücke solchermaßen weder vor dem Zugriff Unberechtigter noch vor Witterungseinflüssen bzw. Herausfallen geschützt wären.
Im Verfahrensgegenstand konnte der Zusteller solchermaßen an der Abgabestelle keinen Briefkasten und kein Brieffach feststellen und hat folgerichtig die Verständigung an der Abgabestelle zurückgelassen.
Wenn der Zusteller an der Abgabestelle für den Empfänger keinen Briefkasten oder kein Brief- bzw. Postfach zweifelsfrei feststellen kann, hat er die Verständigung an der Abgabestelle zurückzulassen und zwar derart, dass die Art des Zurücklassens die größtmögliche Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält (VwGH 8.9.2014, 2013/06/0084).
Im Gegenstand erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Einlegen der Verständigung von der Hinterlegung in der Zeitungsrolle, welche unter dem defekten Briefkasten angebracht war und der Deponierung sämtlicher Poststücke des Beschwerdeführers diente, als jene Möglichkeit diese Verständigung an der Abgabestelle zurückzulassen, welche möglichst große Gewähr bietet, dass diese Verständigung in die Sphäre des Empfängers gelangt.
Erst wenn auch die Zurücklassung einer Verständigung an der Abgabestelle nicht möglich ist, ist als ultima ratio eine Verständigung an der Eingangstüre anzubringen. Als Eingangstüre kommt hierbei jene Türe in Frage, die dem Zusteller den Zugang zur Abgabestelle verwehrt, im Gegenstand die Gartentüre. (In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Gartentüre stets versperrt war – Verhandlungsschrift vom 19.04.2023, Seite 1).
Es kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weder erkannt werden, dass ein Zurücklassen der Verständigung an der Abgabestelle nicht möglich gewesen wäre, noch, dass ein Anbringen der Verständigung an der Gartentüre eine größere Gewähr geboten hätte, dass diese Verständigung in die Sphäre des Empfängers gelangt als das Einlegen der Verständigung in die Zeitungsrolle.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Zusteller die Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß hinterlassen und folglich eine gültige Zustellung durch Hinterlegung vorgenommen hat.
Gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Das Risiko der Beschädigung bzw. Entfernung einer ordnungsgemäß hinterlassenen Hinterlegungsanzeige trägt der Empfänger. Dass die in der Zeitungsrolle eingelegte Hinterlegungsanzeige entfernt worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, sondern hielt es für möglich, dass er (oder die vier anderen Personen, die regelmäßig die Post aus der Zeitungsrolle entnahmen) diese versehentlich entsorgt hatten.
Als zugestellt gilt eine hinterlegte Sendung ab dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitlag, im Gegenstand also am 25. Februar 2022.
Indem eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, Zl. ***, durch Hinterlegung am 25. Februar 2022 stattfand, ein Recht auf neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Bescheides nicht besteht, hat die Bezirkshauptmannschaft zutreffend den Antrag auf Zustellung des Bescheides abgewiesen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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