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LVwG-S-994/001-2023•LVwG N LVwG-S-994/001-2023
LVwG-S-994/001-2023Landesverwaltungsgericht27.04.2023
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; Forststraße; Fahrzeug; Abstellen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21. März 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (in Folge: belangte Behörde) vom 21. März 2023, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet ***, Forststraße ***, Grundstücknummer ***, KG ***
Tatbeschreibung:
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den PKW Peugeot weiß, Kennzeichen ***, auf einer für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrten Forststraße abgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 174 Abs. 3 lit. b Z 1 Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. I Nr. 104/2013i.V.m. § 33 Abs. 3 Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. Nr. 576/1987“
Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 Schlusssatz Ziffer 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. I Nr. 104/2013, eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 17. April 2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass entgegen der Tatbeschreibung die Forststraße nicht erkennbar gesperrt gewesen sei. So habe es zwar ein Schild „Forststraße“ gegeben, jedoch sei dieses ausgeblichen und durch Vegetation verdeckt gewesen. Darüber hinaus sei im Tatzeitpunkt der Schranken oben und daher die Forststraße auch nicht gesperrt gewesen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt, den Verwaltungsgerichtsakt, durch Einholung einer Lageskizze des Anzeigelegers sowie durch eine Einsichtnahme in „Google Streetview“.
4.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25. September 2022, um 12:00 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf dem Grundstück mit der Grundstücknummer ***, KG ***, einen weißen Personenkraftwagen der Marke Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen *** ab.
Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine Forststraße (***-Forststraße).
4.2. Der Beschwerdeführer befuhr diese Forststraße von Südosten (d.h vom Haus nächst der Adresse ***, ***) kommend. Die Forststraße unterscheidet sich in ihrem Belag nicht vom öffentlichen Weg, von welchem sie abzweigt. Unmittelbar nach dem Beginn der Forststraße steht am rechten Straßenrand eine kreisrunde Tafel, welche komplett weiß ist, und die Aufschrift „Forststrasse“ trägt (siehe nachfolgende Abbildung). Mehrere Meter nach dieser Tafel befindet sich eine Schrankenanlage, die zum Zeitpunkt als der Beschwerdeführer zum Abstellort zufuhr, offen war und vom Beschwerdeführer durchfahren wurde.
[Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und auf die nachvollziehbare Lageskizze des Anzeigelegers. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 lauten auszugsweise:
Strafbestimmungen
§ 174.
[…] (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer
[…] b) unbefugt im Walde
1. eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,[…].
Diese Übertretungen sind in den Fällen
[…] 2. der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
[…] mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden.
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der forstlichen Kennzeichnungsverordnung lauten auszugsweise:
§ 1. […] (9) Soll die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße gekennzeichnet werden, so erfüllt die Verwendung einer Tafel mit einem Mindestdurchmesser von 40 cm (Abbildung 4 der Anlage) das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre im Sinne des § 174 Abs. 4 lit. b des Gesetzes
[Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
7.1. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er auf einer für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrten Forststraße sein Fahrzeug entgegen § 174 Abs. 3 lit. b Z. 1 Forstgesetz 1975 abgestellt hätte.
7.2. Der Tatbestand „erkennbar gesperrt“ ist folglich eine entscheidende Grundvoraussetzung für die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 3 lit. b Z. 1 Forstgesetz 1975. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Regelung erkannt, dass die Erkennbarkeit einer Sperre etwa bei Verwendung einer – im § 1 Abs. 9 der forstlichen Kennzeichnungsverordnung umschriebenen – Tafel, die die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße kennzeichnen soll, gegeben ist (vgl. VwGH 18.6.1990, Zl. 89/10/0221).
7.3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bereich der Forststraße, welchen der Beschwerdeführer durchfahren hatte, bevor er sein Fahrzeug abstellte, zwar einen Schranken enthielt, dieser aber offen war. Im genannten Bereich der Forststraße war auch eine komplett weiße Tafel mit der Aufschrift „Forststrasse“ angebracht. Diese Tafel wies jedoch keine für (Fahr-)Verbotsschilder charakteristische rote Umrandung auf. Eine Tafel im Sinn der forstlichen Kennzeichnungsverordnung, mit der die Unzulässigkeit des Befahrens der Forststraße zu kennzeichnen wäre, lag somit nicht vor. Angesichts der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann diese Tafel keine „erkennbare“ Sperre im Sinne des § 174 Abs. 3 lit. b Z. 1 Forstgesetz 1975 begründen. Der Tatbestand der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 3 lit. b Z. 1 Forstgesetz 1975 ist daher nicht erfüllt.
7.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wurde, dass er die Forststraße ohne Zustimmung des Erhalters der Forststraße befahren und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 33 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 begangen habe. Da eine Auswechslung der Tat dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, war vorliegend auf die Erfüllung dieses Tatbestands nicht weiter einzugehen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Das Landesverwaltungsgericht konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung betragt hat.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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