LVwG N LVwG-S-1166/001-2022

LVwG-S-1166/001-2022Landesverwaltungsgericht26.04.2023

Regest

Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; inländischer akademischer Grad; Titel; unrechtmäßiges Führen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1166/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1166.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28. März 2022, Zl. ***, zu Recht:

1. A. Der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit Folge gegeben als der Tatvorwurf im Straferkenntnis wie folgt neu gefasst wird:

„Zeit: 18.07.2021

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben vorsätzlich einen inländischen akademischen Grad, nämlich jenen des ‚DI (FH)‘ (für Diplom-Ingenieur (FH)), unberechtigt geführt.

(Sie sind nur berechtigt die Bezeichnung ‚Dipl.-HTL-Ing.‘ zu führen, dabei handelt es sich jedoch um keinen akademischen Grad.)

Sie führten diesen akademischen Grad im Rahmen eines bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verfahrens wegen einer Beschwerde nach Art. 77 der VO (EU) 2016/679 iVm § 24 DSG gegen die Marktgemeinde *** wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung (Zl. ***). Sie brachten mit Schreiben vom 18.07.2021 mit dem Betreff ‚Betrifft: Stellungnahme zum Verfahrensstand – Parteiengehör vom 06.07.2021‘ eine Stellungnahme im dortigen Verfahren ein, wobei Sie sich in der Stellungnahme und im E-Mail, mit welcher die Stellungnahme eingebracht wurde, selbst als ‚DI (FH) A EUR ING‘ bzw. als ‚DI (FH) A‘ bezeichneten, nämlich:

  • Im E-Mail vom 18.07.2021, 17:06:04, schrieben Sie im Text der Signatur:

‚Mit freundlichen Grüßen

DI (FH) A‘

  • In der Kopfzeile der Stellungnahme führten Sie folgenden Adressaten an:

‚DI (FH) A EUR ING


A-***‘“

B. Die im Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe wird auf 600,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabgesetzt.

C. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wird auf 60,-- Euro herabgesetzt. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht aufzuerlegen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

  • §§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

  • §§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

  • § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

  • Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 660,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Baden) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden basiert auf der Anzeige der Datenschutzbehörde vom 6. August 2021. Mit Schreiben vom 16. September 2021 wurde von der Datenschutzbehörde eine Ergänzung eingebracht.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Baden forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2022 zur Rechtfertigung hinsichtlich einer Übertretung des Fachhochschulgesetzes auf. Dazu langte keine Stellungnahme ein.

1.3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28. März 2022 wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 05.04.2021 bis jedenfalls 18.07.2021

Ort:***. ***

Tatbeschreibung:

Sie haben vorsätzlich einen inländischen akademischen Grad, nämlich jenen des “DI (FH)“ (für Diplom-Ingenieur (FH), unberechtigt geführt.

Sie sind nur berechtigt, die Bezeichnung “Dipl.-HTL-Ing.“ zu führen, diese ist jedoch kein akademischer Grad.

Sie führten diesen akademischen Grad im Rahmen des bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verfahrens wegen einer Beschwerde nach Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 iVm § 24 DSG gegen die Marktgemeinde *** wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung.

Mit Schreiben vom 05.04.2021, Betreff: Beschwerde an die Datenschutzbehörde, brachten Sie Beschwerde nach Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 iVm § 24 DSG gegen die Marktgemeinde *** wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung bei der Datenschutzbehörde ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst als “DI (FH) Ing. A EUR ING“, nämlich:

-auf Seite 1 des Schreibens unter der Überschrift “Beschwerdeführer /Compainant“, bei Name / Name, im dortigen auszufüllenden Feld.

Sie führen diesen akademischen Grad im Rahmen des bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verfahrens zur Zahl ***:

Mit Schreiben vom 18.07.2021 Betreff: Betrifft: Stellungnahme zum Verfahrensstand – Parteiengehör vom 06.07.2021, brachten Sie eine Stellungnahme ein.

In dieser Eingabe und in der E-Mail, mit welcher Sie die Eingabe einbrachten, bezeichnen Sie sich selbst als “DI (FH) Ing. A EUR ING“ bzw. “DI (FH) A“, nämlich:

-In der E-Mail vom 18.07.2021 17:06:04, im Text der Signatur schrieben Sie folgt:

„Mit freundlichen Grüßen DI (FH) A“

-In der Kopfzeile der Stellungnahme haben Sie folgenden Adressaten angefügt:

***, dem 18.07.2021

DI (FH) A EUR ING


A-***

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 6 iVm § 24 Z 3 des Fachhochschulgesetzes verletzt und es wurde gemäß § 24 Z 3 des Fachhochschulgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt. Zusätzlich wurden Kosten in Höhe von 200,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der strafbare Tatbestand durch die Anzeige und das Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen anzusehen sei, zumal keine Rechtfertigung abgegeben worden sei. Bei der Strafbemessung sei von keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen von 1.200,-- Euro ausgegangen worden. Mildernde bzw. erschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Die Strafe erscheine angemessen und notwendig, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

1.4. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei zum „DI (FH)“ nachdiplomiert worden und zur Führung dieses Grades berechtigt, auch wenn ihm der Grad nicht mit Verleihungsurkunde verliehen worden sei. Er habe am 7. Oktober 2005 erfolgreich eine Diplomprüfung bestanden, mit der er gemäß § 14 zweiter Satz IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 auf technischem Gebiet den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten nachgewiesen habe, die jenen gleichzuhalten seien, wie sie durch ein Diplom einer entsprechenden Fachhochschule iSd §§ 1 ff. FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 nachgewiesen würden. Mit der Diplomprüfung sei die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ verbunden gewesen, was jedoch gemäß § 15 Abs. 2 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 nicht andere Berechtigungen in anderen Gesetzen ausschließe. Trotz der verliehenen Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ sei er somit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 4 zweiter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 iVm § 5 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 zusätzlich auch zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ berechtigt. Der Beschwerdeführer habe mit der Nachdiplomierung bewusst bis nach dem 1. Februar 2004, der Einführung der Übergangsbestimmung, zugewartet, weil ihm vom Gesetzgeber mit der erforderlichen Rechtssicherheit die gewünschte Nachdiplomierung versprochen worden sei. Auch im Jahr 2021 habe in Form des § 27 Abs. 4 dritter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 iVm § 6 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 eine entsprechende Rechtslage existiert. Der Gesetzgeber habe bewusst die bis zum 31. Dezember 2006 zulässige Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ wieder abgeschafft und durch die europaweit gültige äquivalente Titelbezeichnung „DI (FH)“ bzw. „Dipl. Ing. (FH)“ iSd RL 2005/36/EG und RL 2013/55/EU ersetzt. Auf Grund seiner beratenden Tätigkeit für deutsche Unternehmen sei er zur Führung der Titelbezeichnungen „DI (FH)“ bzw. „Dipl. Ing. (FH)“ nach deutschem Recht und EU-Recht berechtigt und dazu auch in Österreich berechtigt. Es liege auch nicht der von der Strafbestimmung geforderte Vorsatz vor, weil das Sachverhaltselement „unberechtigt“ nicht gegeben sei. Dem Beschwerdeführer sei auch am 3. März 2020 ein Reisepass mit dem akademischen Grad „DI (FH)“ ausgestellt worden. Auch wenn ihm dieser im November 2021 rechtskräftig entzogen worden sei, sei er zu den im Straferkenntnis vorgeworfenen Zeiten schon alleine auf Grund des Passes als öffentlicher Urkunde zur Titelbezeichnung „DI (FH)“ berechtigt gewesen.

Vorgelegt wurde vom Beschwerdeführer auch die ao. Revision gegen das hg. Erkenntnis vom 17. November 2021, Zl. LVwG-S-1119/003-2021, betreffend eine vorangegangene Bestrafung wegen vorsätzlicher unberechtigter Führung des akademischen Grades „DI (FH)“.

1.5. Die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt wurde in Folge – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in weiterer Folge am 14. April 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durch. Der Beschwerdeführer nahm persönlich an der Verhandlung teil, seitens der belangten Behörde erschien kein Vertreter. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung seinen Standpunkt dar und legte mehrere Unterlagen vor. Der Verhandlungsleiter bezog die vorliegenden Akten in das Beweisverfahren ein und ebenso drei hg. Entscheidungen (LVwG NÖ 17.2.2020, Zlen. LVwG-S-651/001-2019 und LVwG-S-651/004-2019, 2. LVwG NÖ 17.11.2021, Zl. LVwG-S-1119/003-2021, und 3. LVwG NÖ 25.11.2021, Zl. LVwG-AV-672/001-2021). Auf die Verkündung der Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer verzichtet.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer schloss eine HTL für Nachrichtentechnik und Elektronik mit Reifeprüfung ab. Am 11. März 1988 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 des IngG 1973, BGBl. Nr. 457/1972, das Recht zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ verliehen. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß den Bestimmungen des IngG 1990, BGBI. Nr. 461 idF BGBI. Nr. 512/1994 die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ („Dipl.-HTL-Ing.“) verliehen. Am 11. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer von der Föderation Europäischer Nationaler Ingenieurverbände die Bezeichnung „Europa-Ingenieur“ („EUR ING“) verliehen.

Der Beschwerdeführer schloss ein Studium weder an einer Universität noch an einer Fachhochschule ab. Der akademische Grad „DI (FH)“ wurde ihm nie verliehen und es verfügt der Beschwerdeführer über keine Urkunde, aus der hervorginge, dass er zur Führung dieses akademischen Grades berechtigt wäre.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 5. April 2021 Beschwerde nach Art. 77 der VO (EU) 2016/679 iVm § 24 DSG gegen die Marktgemeinde *** wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung bei der Datenschutzbehörde (Zl. ***). Dazu brachte er vor, dass die Meldebehörde die Namenszusätze „DI (FH)“ sowie „Ing.“ und „EUR ING“ im Melderegister gelöscht und durch „Dipl.-HTL-Ing.“ ersetzt habe. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich in dieser Beschwerde als „DI (FH) Ing. A EUR ING“.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Verfahren mit Schreiben vom 18. Juli 2021 mit dem Betreff „Betrifft: Stellungnahme zum Verfahrensstand – Parteiengehör vom 06.07.2021“ eine Stellungnahme ein, wobei diese Stellungnahme mit E-Mail vom 18. Juli 2021, 17:06:04 Uhr, an die Datenschutzbehörde übermittelt wurde. Im genannten E-Mail vom 18. Juli 2021 schrieb der Beschwerdeführer selbst im Text der Signatur:

„Mit freundlichen Grüßen

DI (FH) A“

In der Kopfzeile der genannten Stellungnahme vom 18. Juli 2021 führte der Beschwerdeführer selbst folgenden Adressaten an:

„DI (FH) A EUR ING


A-***“

Der Beschwerdeführer hielt es zum Zeitpunkt der Einbringung der Stellungnahme bei der Datenschutzbehörde am 18. Juli 2021 ernstlich für möglich und er fand sich damit ab, dass er den akademischen Grad „DI (FH)“ unberechtigt (rechtsgrundlos) führt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. Februar 2019 wegen Übertretung des § 116 Abs. 1 Z 2 iVm § 88 Abs. 2 des Universitätsgesetzes mit einer Geldstrafe von 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) bestraft. Dies weil er in drei Schreiben vom 17. Jänner 2019, 20. Jänner 2019 und 22. Jänner 2019 vorsätzlich den akademischen Grad „DI“ unberechtigt geführt habe, obwohl er nur zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ berechtigt sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 17. Februar 2020, Zl.en LVwG-S-651/001-2019 und LVwG-S-651/004-2019, nur insofern statt als die Strafe auf 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) herabgesetzt wurde.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. April 2021, zugestellt am 29. April 2021, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 6 iVm § 24 Z 3 des Fachhochschulgesetzes mit einer Geldstrafe von 5.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 112 Stunden) bestraft. Dies weil er in mehreren E-Mails im Zeitraum von 26. Februar 2020 bis 21. Jänner 2021 vorsätzlich den akademischen Grad „DI (FH)“ unberechtigt geführt habe, obwohl er nur zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ berechtigt sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 17. November 2021, Zl. LVwG-S-1119/003-2021, nur insofern statt als die Strafe auf 3.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) herabgesetzt wurde. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision erhoben.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. März 2021 den ihm am 3. März 2020 ausgestellten Reisepass mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zur Führung eines akademischen Grades nicht berechtigt sei und die Eintragungen „DI (FH)“ und „EUR ING“ unrichtig seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 25. November 2021, Zl. LVwG-AV-672/001-2021, keine Folge.

Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung die angefragte Meinung des Beschwerdeführers bezweifelt wurde (Schreiben von B vom 15. Februar 2021), wobei sich das Ministerium dann in weiterer Folge bescheidmäßig für unzuständig erklärt habe.

Die aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers stellen sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer ist Pensionist mit Bezug einer Berufsunfähigkeitspension. Er erhält – nach Abzug von Exekutionen – monatlich netto etwa 1.350,-- Euro. Er ist unterhaltspflichtig für seine Ehefrau, die nur geringfügig angestellt ist. Schulden bestehen in Höhe von etwa 70.000,-- Euro. An Vermögen besteht das Haus, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau wohnt, und ein unbebautes Grundstück (Hälfteanteil). Sowohl hinsichtlich des Hauses als auch hinsichtlich des Grundstückes bestehen Veräußerungs- und Belastungsverbote.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

Der erfolgreiche Abschluss einer HTL durch den Beschwerdeführer ist unstrittig und es liegt hinsichtlich der Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ die Ingenieururkunde vom 11. März 1988 vor. Hinsichtlich der Verleihung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ befinden sich im Verwaltungsakt der diesbezügliche Bescheid sowie die Mitteilung des Prüfungstermines und die Aufforderung zur Gebühren- und Abgabenentrichtung. In der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch noch eine Kopie der Verleihungsurkunde vorgelegt. Auch die Urkunde hinsichtlich der Verleihung der Bezeichnung „Europa-Ingenieur“ („EUR ING“) ist aktenkundig. Dass der Beschwerdeführer ein Studium weder an einer Universität noch an einer Fachhochschule abgeschlossen hat, entspricht der vorliegenden unstrittigen Aktenlage. Ebenso entspricht es der unstrittigen Aktenlage, dass dem Beschwerdeführer der akademische Grad „DI (FH)“ nie verliehen wurde und dass er auch über keine Urkunde verfügt, aus der hervorginge, dass er zur Führung dieses akademischen Grades berechtigt wäre (s. dazu auch Verhandlungsschrift S 6).

Zum Beschwerdeschreiben an die Datenschutzbehörde ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen. Ebenso sind auch die Stellungnahme vom 18. Juli 2021 und das Übermittlungs-E-Mail aktenkundig. Dass der Beschwerdeführer sich selbst im E-Mail als „DI (FH) A“ bezeichnete und im Schreiben selbst den Adressaten „DI (FH) A EUR ING“ anführte, ist schon deshalb festzustellen, weil alles andere nicht lebensnah wäre. Das Vorbringen in der Verhandlung, es könne sein, dass er einen alten Textblock übersehen habe (Verhandlungsschrift S 7) bzw. es könne sein, dass die Formulierung vom E-Mail-Programm ergänzt worden sei (Verhandlungsschrift S 8), ist zudem als vage und unsubstantiiert zu bezeichnen und wurde erst spät im Verfahren vorgebracht (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.1999, 99/02/0076). Zu den vorangegangenen zwei Straferkenntnissen wegen Übertretung des Universitätsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes und zu den dazu ergangenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist auf die in der Verhandlung zum Akt genommenen Entscheidungen hinzuweisen. Selbiges gilt für den Bescheid bzw. die Entscheidung zur Entziehung des Reisepasses. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angegeben, dass er diese Entscheidungen kenne (Verhandlungsschrift S 2). Weiters gab der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 18. Juli 2021 an die Datenschutzbehörde an, dass B vom BMBWF mit Schreiben vom 15. Februar 2021 mitgeteilt habe, „dass der akademische Grad ‚Dipl. Ing. (FH)‘ nur geführt werden kann, wenn dieser nach einem entsprechenden Fachhochschul-Diplomstudium auch verliehen wurde“ (Schreiben S 4). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer dazu an, dass von B ursprünglich bezweifelt worden sei, dass die Meinung des Beschwerdeführers zutreffe, es sei dann aber im Endeffekt offengelassen worden und er habe sich für unzuständig erklärt (Verhandlungsschrift S 6).

Die Feststellung, dass es der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung der Stellungnahme bei der Datenschutzbehörde am 18. Juli 2021 ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er den akademischen Grad „DI (FH)“ unberechtigt (rechtsgrundlos) führt, ist schon deshalb zu treffen, weil der Beschwerdeführer kein Studium abgeschlossen hat und ihm der akademische Grad „DI (FH)“ nie verliehen wurde und er auch über keine Urkunde verfügt, aus der hervorginge, dass er zur Führung dieses akademischen Grades berechtigt wäre. Hingegen verfügte er über die Verleihungsurkunde und den diesbezüglichen Bescheid, die unmissverständlich von der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ („Dipl.-HTL-Ing.“) sprechen (wobei zum Verleihungszeitpunkt am 7. Oktober 2005 auch bereits der vom Beschwerdeführer genannte § 21 Abs. 4 FHG (BGBl. I Nr. 110/2003) in Kraft war). Auch in der Urkunde zur Verleihung der Bezeichnung „Europa-Ingenieur“ („EUR ING“) vom 11. Dezember 2009 der Föderation Europäischer Nationaler Ingenieurverbände wurde der Beschwerdeführer als „Dipl.-HTL-Ing.“ bezeichnet. Des Weiteren ist auf die zum 18. Juli 2021 bereits rechtskräftig gewesene Bestrafung nach dem Universitätsgesetz zu verweisen und dabei insbesondere auch darauf, dass ihm in diesem Verfahren bereits vorgehalten wurde, dass er nur zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ berechtigt sei. Ebenso lag zum 18. Juli 2021 auch das (wenngleich damals noch nicht rechtskräftige) Straferkenntnis vom 21. April 2021 wegen Übertretung des Fachhochschulgesetzes und der (wenngleich damals ebenfalls noch nicht rechtskräftige) Reisepassentziehungsbescheid vom 22. März 2021 vor. Auch war die Meinung des Beschwerdeführers bereits vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezweifelt worden. Insofern der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, dass ihm damals seitens der Fachhochschule gesagt worden sei, er solle die Nachqualifizierung machen, damit er „DI (FH)“ sei, ist auszuführen, dass es sich dabei um ein unkonkretes und jedenfalls unbelegtes Vorbringen handelt, welches außerdem in einem Spannungsverhältnis zu dem Umstand steht, dass sich der Beschwerdeführer bei dem der Bestrafung nach dem Universitätsgesetz zu Grunde liegenden Sachverhalt als „DI“ und nicht als „DI (FH)“ bezeichnet hat. Es ist vor diesem Hintergrund dieser Ausführungen die Bestreitung vorsätzlichen Handelns als Schutzausführung zu qualifizieren und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er den akademischen Grad „DI (FH)“ unberechtigt (rechtsgrundlos) führt (s. dazu auch noch unter Punkt 4. der hg. Entscheidung).

Den Feststellungen zu den aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers wurden seine (unwiderlegten und unbedenklichen) Angaben in der Verhandlung zu Grunde gelegt (Verhandlungsschrift S 2 f.).

Darauf hinzuweisen ist allgemein im Rahmen der Beweiswürdigung noch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Beweismaß es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. etwa VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0220).

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. Der 2. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990 über die Standesbezeichnung „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 1990), BGBl. Nr. 461/1990 in der am 7. Oktober 2005 geltenden Fassung (Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ an den Beschwerdeführer), lautete:

„2. Abschnitt

Bezeichnungen ‚Diplom-HTL-Ingenieur'‘ und ‚Diplom-HLFL-Ingenieur‘

§ 14. Die Bezeichnungen ‚Diplom-HTL-Ingenieur‘ und ‚Diplom-HLFL-Ingenieur' dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden. Die Berechtigung zur Führung ist Personen zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch eine Prüfung gemäß § 18 nachgewiesen haben, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16 - Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.

§ 15. (1) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ‚Diplom-HTL-Ingenieur‘ bzw. ‚Diplom-HLFL-Ingenieur‘ verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form ‚Dipl.-HTL-Ing.' bzw. ‚Dipl.-HLFL-Ing.' ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.

(2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.

§ 16. (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ‚Diplom-HTL-Ingenieur' ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,

2. nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,

3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und

4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.

(2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ‚Diplom-HLFL-Ingenieur‘ ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,

2. nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,

3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und

4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.

(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlußprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Lehranstalten vorsehen, umfaßt.

§ 18. (1) Die Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums. Auf Antrag des Antragstellers ist die fachliche Prüfung öffentlich abzuführen.

(2) Die Prüfung gemäß § 16 Abs. 2 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums.

(3) Die Mitglieder der Sachverständigenkommission müssen ein facheinschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und einschlägig praktisch oder wissenschaftlich tätig sein.

(4) Die Prüfung hat sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 1 Z 3 bzw. § 16 Abs. 2 Z 3) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit ‚bestanden‘' zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt.

(5) Die §§ 52 ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben jeweils durch Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Prüfung und über die schriftliche Arbeit zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auch die Höhe der vom Antragsteller vor Beginn der Prüfung zu leistenden Prüfungsgebühr in einer dem Zeitaufwand und dem Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen und die Entlohnung der Sachverständigen zu regeln.

§ 19. Dem Antrag auf Verleihung der Berechtigung sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachliche Urkunden über Verlangen der Behörde auch in beglaubigter Übersetzung anzuschließen.

§ 20. Wer die Bezeichnung ‚Diplom-HTL-Ingenieur‘ oder ‚Diplom-HLFL-Ingenieur‘ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

§ 21. (1) Die Verleihung der Berechtigung ist zu beurkunden.

(2) Für die Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 109 € zu entrichten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 22. (1) Der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.“

3.2. § 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 110/2003, Inkraftgetreten am 1. Februar 2004, lautete:

„(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 in der ab 1. Februar 2004 geltenden Fassung festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.“

3.3. § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), BGBl. Nr. 340/1993 in der ab 1. Februar 2004 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 110/2003, lautete:

„(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge ‚Bakkalaureus/Bakkalaurea ...‘, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge ‚Magister/Magistra ...‘ oder ‚Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin ...‘, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung ‚(FH)‘ zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz ‚(FH)‘ ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.“

3.4. § 27 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2020, lautete:

„(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung ‚(FH)‘ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz ‚(FH)‘ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 6 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.“

3.5. § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2020, lautet:

„(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge ‚Bachelor …‘, für Fachhochschul-Masterstudiengänge ‚Master …‘ oder ‚Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …‘, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung ‚(FH)‘, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz ‚(FH)‘ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.“

3.6. § 24 des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 74/2011, lautet:

„Strafbestimmung

§ 24. Wer vorsätzlich

1. die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder

2. die Abkürzung ‚FH‘ oder

3. die in § 6 genannten akademischen Grade

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 € zu bestrafen ist.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Strafbarkeit des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er vorsätzlich einen inländischen akademischen Grad unberechtigt geführt habe: „DI (FH)“. Der Tatzeitraum wird dabei mit „05.04.2021 bis jedenfalls 18.07.2021“ angegeben und es werden dem Beschwerdeführer sowohl ein Schreiben vom 5. April 2021 als auch ein Schreiben vom 18. Juli 2021 samt Übermittlungs-E-Mail vom selben Tag angelastet.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass es sich bei dem unberechtigten Führen eines akademischen Grades um ein Dauerdelikt handelt (vgl. etwa VwGH 25.5.2018, Ra 2018/10/0067). Handelt es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein Dauerdelikt oder ein gleichzuhaltendes fortgesetztes Delikt, so wird die bis zur Zustellung des Straferkenntnisses begangene Tatzeit erfasst und darf die Begehung einer gleichartigen Tathandlung vor diesem Zeitpunkt dem Täter nicht vorgeworfen werden (vgl. etwa VwGH 18.3.1991, 90/12/0301). Eine Bestrafung deckt – ungeachtet einer im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatzeit und unabhängig davon, ob der Behörde die Fortsetzung des verpönten Verhaltens bekannt war – alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen ab. Es darf daher nicht neuerlich gegen denselben Täter eine Strafe verhängt werden und es sind nur jene Tathandlungen, die nach Zustellung des Straferkenntnisses gesetzt werden, von der Abgeltungswirkung nicht erfasst (vgl. etwa VwGH 11.4.1991, 91/06/0001; 27.2.1996, 95/04/0183; 9.10.2001, 97/21/0866; 15.9.2011, 2009/04/0112; 24.9.2014, Ra 2014/03/0023; 28.2.2018, Ra 2018/04/0004, Rz 28).

Das vorangegangene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. April 2021, zugestellt am 29. April 2021, deckt somit das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. April 2021 ab und es ist diesbezüglich keine Strafbarkeit gegeben. Das Schreiben vom 18. Juli 2021 samt Übermittlungs-E-Mail vom selben Tag ist hingegen nicht von dieser Abgeltungswirkung erfasst.

Zum Schreiben vom 18. Juli 2021 samt Übermittlungs-E-Mail vom selben Tag ist Folgendes auszuführen:

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, schrieb der Beschwerdeführer selbst im genannten E-Mail im Text der Signatur „DI (FH) A“. In der Kopfzeile der genannten Stellungnahme gab er sich selbst als „DI (FH) A EUR ING“ an. Die Eingaben waren an die Datenschutzbehörde im Rahmen eines dort anhängigen Verfahrens gerichtet. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer den akademischen Grad „DI (FH)“ durch den Gebrauch gegenüber der Behörde geführt hat und es vermag das bloße Weglassen des akademischen Grades bei der Unterzeichnung der Stellungnahme („Unterzeichner A“) daran nichts zu ändern. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist vom Schutzzweck des § 24 FHG erfasst (vgl. idS etwa VwGH 26.6.1989, 88/12/0172).

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er den akademischen Grad „DI (FH)“ unberechtigt geführt hat und er beruft sich dazu vor allem auf die ihm verliehene Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ und auf die aus seiner Sicht zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer schloss ein Studium weder an einer Universität noch an einer Fachhochschule ab. Der akademische Grad „DI (FH)“ wurde ihm nie verliehen und es verfügt der Beschwerdeführer über keine Urkunde, aus der hervorginge, dass er zur Führung dieses akademischen Grades berechtigt wäre. Dem Beschwerdeführer wurde ausschließlich die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ verliehen. Die vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen zeigen keine abweichende Beurteilung auf. Sowohl § 21 Abs. 4 FHG (BGBl. I Nr. 110/2003) als auch § 27 Abs. 4 FHG (BGBl. I Nr. 77/2020) sprechen von „akademischen Graden“ und von „Absolventinnen und Absolventen“. Es ergibt sich aus diesen Bestimmungen eindeutig, dass damit akademische Grade, die nach den Bestimmungen des FHG verliehen wurden, erfasst sein sollen. Die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ ist weder ein solcher akademischer Grad noch wurde die Bezeichnung nach den Bestimmungen des FHG verliehen. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Ingenieurgesetz 1990 („Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.“) vermag daran nichts zu ändern. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Strafbestimmung in § 12 Z 3 und Z 4 Ingenieurgesetz 2017, wonach ein unberechtigtes Führen der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. ein Führen in einer Weise, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Es ist somit die Berechtigung zur Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ nicht untergegangen und es ist auch aus dieser Bestimmung abzuleiten, dass es sich bei der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ um keinen akademischen Grad handelt. Darüber hinaus ist auszuführen, dass auch die Materialien zu den vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen ausschließen, dass die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ in den akademischen Grad „DI (FH)“ übergeführt werden sollte. Nach RV 1612 BlgNR 18. GP, S 3, sollte mit der Nachqualifizierung („Diplom-HTL-Ingenieur“) eine Bezeichnung verliehen werden, die mit den Titeln, die auf Grund einer Hochschulausbildung verliehen werden, „vergleichbar“ ist. Auch die Materialien zu § 5 Abs. 2 und § 21 Abs. 4 FHG (BGBl. I Nr. 110/2003) zeigen, dass es um eine Neuregelung der akademischen Grade ohne jegliche Bezugnahme auf die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ ging (s. RV 217 BlgNR 22. GP, S 4 zu Z 9 und S 5 zu Z 26) und es ist auch aus IA 756/A 22. GP, S 4, betreffend BGBl. I Nr. 43/2006, und aus RV 1222 BlgNR 24. GP, S 36, betreffend BGBl. I Nr. 74/2011, nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass Behörden von sich aus bei der Korrespondenz mit ihm aus der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ den akademischen Grad „DI (FH)“ gemacht hätten, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung daraus kein Recht zur Führung des akademischen Grades abgeleitet werden könnte. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus der nach seinen Angaben von ihm erfolgten Bezeichnung „DI (FH)“ in Deutschland ein Recht auf Führung dieses Grades in Österreich ableiten (vgl. in diesem Zusammenhang auch etwa VwGH 2.6.2020, Ra 2019/11/0088, zur Anerkennung von Berufsqualifikationen).

Es besteht somit keine Rechtsgrundlage für den Beschwerdeführer den akademischen Grad „DI (FH)“ zu führen. Wird ein akademischer Grad rechtsgrundlos geführt, wird er unberechtigt geführt (vgl. idS VwGH 26.6.1989, 88/12/0172).

Des Weiteren ist auszuführen, dass maßgebliche Strafnorm im vorliegenden Fall § 24 Z 3 FHG ist, weil der Beschwerdeführer einen akademischen Grad unrechtmäßig geführt hat (und nicht etwa iSd § 12 Z 4 Ingenieurgesetz 2017 seine Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ in einer Weise geführt hat, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird). § 24 Z 3 FHG verlangt für die Strafbarkeit Vorsatz. Bedingt vorsätzlich handelt, wer es ernstlich für möglich hält, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und sich damit abfindet (vgl. § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall zu Recht vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer hielt es nach den getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Einbringung der Stellungnahme bei der Datenschutzbehörde am 18. Juli 2021 ernstlich für möglich und er fand sich damit ab, dass er den akademischen Grad „DI (FH)“ unberechtigt (rechtsgrundlos) führt. Dazu ist erneut insbesondere auf die vorangegangenen Bestrafungen und die Auskunft seitens des Bundesministeriums zu verweisen. Festzuhalten ist, dass es sich bei der Frage, ob Vorsatz vorliegt, um eine Frage der Beweiswürdigung handelt (vgl. etwa VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0092). Darüber hinaus genügt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Wissen um die Möglichkeit (vgl. etwa VwGH 21.12.2000, 97/16/0404) und es schließt selbst ein fahrlässiger Rechtsirrtum, der durch entsprechendes Nachfragen zu beseitigen ist, den Vorsatz nicht aus (vgl. etwa VwGH 28.5.2008, 2007/21/0021).

Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist daher betreffend das Schreiben vom 18. Juli 2021 samt Übermittlungs-E-Mail vom selben Tag gegeben. Entsprechend den hg. Ausführungen über die Abgeltungswirkung der vorangegangenen Bestrafung ist der Tatvorwurf im Sinne einer Einschränkung spruchgemäß neu zu fassen. Der Tatvorwurf entspricht den gesetzlichen Vorgaben und es ist damit eindeutig klargestellt, wofür der Beschwerdeführer bestraft wird.

4.2. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 24 FHG ist die Höchststrafe mit Geldstrafe von bis zu 15.000,-- Euro festgelegt.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat den Schutzzweck der übertretenen Rechtsnormen nicht bloß unbedeutend beeinträchtigt und es ist auch kein lediglich geringfügiges Verschulden gegeben, zumal von geringfügiger Schuld nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. allgemein etwa VwSlg. 16.030 A/2003). Milderungsgründe sind keine gegeben, insbesondere liegt kein reumütiges Geständnis (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156) vor und es ist die bisherige Verfahrensdauer zwar nicht als kurz, aber auch noch nicht als überlang zu werten (vgl. etwa VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0212), und es ist auch noch kein länger andauerndes Wohlverhalten gegeben (vgl. etwa VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322). Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit ist ebenso nicht gegeben bzw. wies der Beschwerdeführer zur Tatzeit bereits die festgestellte rechtskräftige und nach wie vor ungetilgte Bestrafung nach dem Universitätsgesetz auf. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen (Berufsunfähigkeitspension von – nach Abzug von Exekutionen – monatlich netto etwa 1.350,-- Euro, Unterhaltspflicht für die Ehefrau, die selbst nur geringfügig angestellt ist, Schulden in Höhe von etwa 70.000,-- Euro, Vermögen in Form des bewohntes Hauses und eines Hälfteanteiles an einem unbebauten Grundstückes mit bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverboten).

Bedacht zu nehmen ist des Weiteren auf das Verbot der „reformatio in peius“ („Verschlimmerungsverbot“: § 42 VwGVG). Daraus ergibt sich, dass auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verlangt die Herabsetzung der Höhe der Strafe im Fall einer Einschränkung des Tatzeitraums oder einer sonstigen „qualitativen oder quantitativen Reduktion“ des Tatvorwurfs, sofern nicht andere Strafbemessungsgründe heranzuziehen sind, die eine Beibehaltung der festgesetzten Strafhöhe dennoch rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0024).

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände – insbesondere unter Berücksichtigung der Einschränkung des Tatvorwurfes und der ungünstigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers – ist die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe herabzusetzen. Eine Geldstrafe in Höhe von 600,-- Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Stunden ist als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen. Die Notwendigkeit der Verhängung einer höheren Strafe wurde von der Behörde im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. Eine weitergehende Herabsetzung der Geld- oder Ersatzfreiheitsstrafe kommt nicht in Betracht, weil sich die Strafhöhe bereits im unteren Bereich befindet und weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern es sollen durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden (vgl. etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).

Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

4.3. Zu den Kosten:

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Ausgehend davon ist der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren mit 60,-- Euro neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind angesichts des Verfahrensergebnisses nicht aufzuerlegen.

4.4. Zum Absehen von der Verkündung der Entscheidung:

Von der Verkündung der Entscheidung konnte auf Grund der erforderlichen Neufassung des Tatvorwurfes (vgl. etwa VwGH 12.5.2011, 2008/04/0046) und auf Grund erfolgten Verzichts (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037) abgesehen werden.

4.5. Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung überdies etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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