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LVwG-AV-1242/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1242/001-2022
LVwG-AV-1242/001-2022Landesverwaltungsgericht26.04.2023
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Parken; Kurzparkzone; Ausnahmebewilligung; persönliches Interesse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A in *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06.09.2022, , in einem Verfahren betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das zeitlich uneingeschränkte Parken eines Kraftfahrzeuges auf Gemeindestraßen in der Kurzparkzone „“ nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 BundesVerfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit E-Mail samt zwei Anhängen vom 15.01.2022, bat Frau B namens der BewohnerInnen der „***“ bei der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** um „Berücksichtigung *** für Anrainerparken in der geplanten Kurzparkzone (Grenzgebiet ***)“ und führte dazu Inhaltliches aus.
Dem genannten E-Mail waren als Anhänge ein zwischen der Marktgemeinde *** und der C Genossenschaft mit beschränkter Haftung abgeschlossener Servitutsvertrag vom 29.01.2002 sowie eine Liste mit der Überschrift „Antrag Ausnahme Kurzparkzone für AnrainerInnen, wohnhaft in ***, ***“ angeschlossen.
Der letztbezeichnete Antrag laut Liste wurde unter Angabe des Titels sowie des Vor- und Zunamens (u.a.) der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei gleichzeitigem Anführen von „“ sowie des behördlichen KFZ-Kennzeichens „“, von der Beschwerdeführerin in der nach den Daten sie betreffenden Zeile unterfertigt, sodass festzustellen war (und auch von der Bürgermeisterin als Behörde erster Rechtsstufe rechtmäßiger Weise festgestellt wurde), dass die Beschwerdeführerin in eigenem Namen einen Antrag auf Ausnahme von der Kurzparkzone für AnrainerInnen, wohnhaft in ***, ***/ ***, gestellt hat.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und nach Gewährung von Parteiengehör hat die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Verkehrsbehörde I. Instanz (im Folgenden: Behörde I. Instanz) gegenüber der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24.05.2022, ***, das Ansuchen vom 15.01.2022 auf Rechtsgrundlagen des § 45 Abs 4 iVm § 43 Abs 2a Z 1 sowie § 94d Z 6 StVO iVm der Gebietsabgrenzungsverordnung der Marktgemeinde *** vom 21.01.2022 abgewiesen.
Begründend führte die Behörde I. Instanz, nach Wiedergabe des Antrages, des Sachverhaltes, der abgegebenen Stellungnahme und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen – zusammenfassend – aus, dass es im Fall der Beschwerdeführerin an einer wesentlichen Voraussetzung zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung, nämlich am Wohnsitz innerhalb des von der Gebietsabgrenzungsverordnung näher beschriebenen Gebiets, in dem eine Ausnahmegenehmigung überhaupt in Betracht kommt, fehle. Aufgrund von kompetenzrechtlichen Bestimmungen könne die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Verkehrsbehörde I. Instanz ausschließlich Verordnungen auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** erlassen und es sei ihr daher verwehrt, etwa Verordnungen, die sich auf das Gebiet der *** beziehen, zu erlassen. Der Vorhalt, dass die diesbezügliche Gebietsabgrenzungsverordnung mangelhaft wäre, gehe daher ins Leere, weil solche Verordnungen eben nur für gewisse Gebiete, die innerhalb der jeweiligen Gebietskörperschaft liegen, erlassen werden dürften. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei daher mangels Antragslegitimation abzuweisen gewesen.
Über die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.06.2022 dagegen fristgerecht erhobene Berufung hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) - dies nach korrekter Beschlussfassung unter Zugrundelegung des Bescheidkonzeptes - mit Bescheid vom 06.09.2022, ***, dahingehend entschieden, dass die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** auf Rechtsgrundlagen der §§ 45 Abs 4, 43 Abs 2a Z 1 und 94d Z 6 StVO abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde legte in der rechtlichen Wertung ihres Bescheides unter Bezugnahme auf die Gebietsabtretungsverordnung vom 24.01.2022, ***, im Wesentlichen dar, dass eine Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg gemäß § 45 Abs 4 bzw. 4a StVO u.a. (gemäß lit a der Verordnung) „Bewohner:innen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr mit Wohnsitz innerhalb der Gebietsabgrenzung, die die Voraussetzung des § 45 Abs. 4 StVO 1960 erfüllen“, beantragen könnten.
Die Wohnhausanlage der Beschwerdeführerin und somit der (Haupt-)Wohnsitz befinde sich auf dem Gemeindegebiet der *** und sei daher explizit nicht im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** und somit auch nicht im Bereich des von der Gebietsabgrenzungsverordnung umschriebenen Gebietes gelegen.
Grundsätzliche Voraussetzung zur erfolgreichen Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg sei, dass die Beschwerdeführerin den Wohnsitz innerhalb der oben genannten Gebietsabgrenzung habe, was nicht der Fall sei, da sie ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland, das außerhalb des von der Gebietsabgrenzungsverordnung näher beschriebenen Gebietes liege, habe.
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei daher mangels Antragslegitimation abzuweisen gewesen.
Die Ausführungen, dass es sich bei dem Wohnsitz bei der Beschwerdeführerin um eine echte Enklave ohne Anbindung an das *** Straßennetz handle, könne nichts an der Tatsache ändern, dass die Adresse *** nicht in dem von der Gebietsabgrenzungsverordnung näher beschriebenen Gebiet liege.
In unmittelbarer Nähe zum Wohnsitz sei ein zeitlich unbegrenztes Abstellen des Fahrzeuges möglich, weshalb ein persönliches Interesse der Beschwerdeführerin nicht vorliege.
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO abzuweisen gewesen.
Weder aus der zivilrechtlichen Vereinbarung, dass eine Brücke als Zufahrt genützt werden könne noch aus dem Gleichheitsgrundsatz sei ableitbar, dass die Gebietsabgrenzungsverordnung eine konkrete Adresse beinhalten oder ein konkretes Gebiet einschließen müsse oder könne, das außerhalb der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinde liege.
Die Gebietsabgrenzungsverordnung sei von der Marktgemeinde *** ordnungsgemäß erlassen und ordnungsgemäß kundgemacht worden und daher durch die Verkehrsbehörde anzuwenden.
Der gegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin 08.09.2022 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat mit dem am 05.10.2022 zur Post gegeben Schreiben vom gleichen Tag fristgerecht ein Rechtsmittel gegen diesen Berufungsbescheid ergriffen und angegeben, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Als Begründung führte sie Nachfolgendes aus:
„1.Sachverhaltsdarstellung:
Seit Errichtung der Anlage im Jahr 1999 wohnen wir in einem der Reihenhäuser in der ***, ***, unmittelbar an der Gemeindegrenze zu ***. Abgesehen von Auffassungsunterscheiden mit der Marktgemeinde *** über die Zufahrt, die 2002 mit dem Abschluss eines Servitutsvertrags gelöst werden konnten, gab es keine Konflikte, bis die Marktgemeinde *** als Reaktion auf die Ausweitung der *** Kurzparkzonen im Jänner 2022 ihrerseits eine im an das *** Gemeindegebiet angrenzende Kurzparkzone (Kurzparkzone ***) einführte, um das Parken ortsfremder Pendler einzuschränken.
Am 15.1.2022 richteten die Bewohner:innen der Reihenhausanlage ein kollektives Schreiben an die Bürgermeisterin von ***, mit der Bitte, den Bewohner:innen der Anlage aufgrund der ausschließlichen Anbindung der Anlage an das *** Straßennetz wie allen anderen Verkehrsteilnehmer:innen, die dort wohnen, eine Ausnahme von den Einschränkungen der Kurzparkzone *** einzuräumen. Dieses Schreiben wurde bei der Festlegung der Kurzparkzonenverordnung der Gemeinde *** am 24.1.2022 nicht berücksichtigt Hingegen wertete die Marktgemeinde *** das Schreiben als individuelle Anträge der Unterzeichner auf Ausnahmegenehmigungen, führte ein Ermittlungsverfahren durch und teilte mit, dass aufgrund der Sachlage die Anträge abzulehnen seien.“
Die Beschwerdeführerin zitierte im Beschwerdeschriftsatz ihre Stellungnahme vom 11.04.2022 und setzte ihre Beschwerdebegründung wie folgt fort:
„Die Marktgemeinde *** ging auf die vorgebrachten Argumente nicht ein und lehnte meinen Antrag mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 24.5.2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde nur eigene Bürger von der Kurzparkzone ausnehmen könne, nicht aber Personen, die in einem anderen Bundesland wohnen. Gegen diesen abschlägigen Bescheid erhob ich am 9.6.2022, wobei ich den Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung in Bezugnahme auf die teilweise sachlich und rechtlich unzutreffenden Ausführungen im Bescheid wie folgt präzisierte:
Wie aus meiner im Übrigen unberücksichtigt gebliebenen Stellungnahme vom 11. 4. 2022 und im ggst. Bescheid unisono festgestellt wurde, hat bei den nach § 43 StVO mit Verordnung verhängten Verkehrsbeschränkungen die Behörde - in diesem Fall die Marktgemeinde *** - die Möglichkeit, nach §43 Abs. 2a Z. 1 Gebiete zu bestimmen, in denen Ausnahmegenehmigungen für zeitlich uneingeschränktes Parken beantragt werden können. Die StVO nennt den Grund für diese Ausnahmen in der genannten Bestimmung selbst, nämlich, „um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen“.
Da es sich um eine Verkehrsvorschrift handelt, ist es naheliegend, zur Definition dieses Personenkreises von der Anrainereigenschaft auszugehen. Die Marktgemeinde *** geht in verschiedenen öffentlichen Publikationen ebenfalls vom diesem Begriff aus und schreibt sowohl auf ihrer Homepage als auch im Online-Antragsformular für die Ausnahmen sowie bei den FAQs vom „Anrainerparken" im Zusammenhang mit der Ausnahme.
Gemeindebürgerbegriff und Anrainerbegriff decken sich zwar in fast 100 % aller Fällen, aber entlang der Grenze zwischen *** und *** eben in genau zwei Fällen nicht (die Reihenhausanlage *** und das Haus ***), da diese als Anrainer direkt an die im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende Verkehrsfläche *** grenzen und als echte Enklave keine Anbindung an das *** Straßennetz besitzen. Im Großteil der Grenze zwischen *** und *** verläuft die Grenzlinie in der Mitte der Straße (z.B. ***, ***), sodass die Bewohner auf der *** Seite eine Anbindung an das *** Straßennetz haben und keine Anrainer des *** Straßennetzes sind.
Auch haben wir (im kollektiven Schreiben der Miteigentümer:innen der Wohnanlage, unterschrieben von B vom 15.1.2022) darauf hingewiesen, dass uns aufgrund dieser besonderen Situation im Umkreis von mehreren hundert Metern keine Parkplätze auf *** Gebiet zur Verfügung stehen und somit die Notwendigkeit einer Ausnahme, „um Erschwernisse auszugleichen" (§ 43 Abs. 2a StVO) gegeben ist.
Im Servitutsvertrag vom 29.1. 2002 mit der Marktgemeinde *** wird rechtsverbindlich festgehalten, dass es sich bei der Brücke um die einzige Zufahrt zur Liegenschaft *** handelt, die Enklaveneigenschaft ist daher eindeutig gegeben. Aus diesem Grund ist es geboten, die Liegenschaft *** gleich zu behandeln wie die in der Gebietsabgrenzungsvorordnung festgelegten Anrainergebiete.
Der im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG seitens der Marktgemeinde *** festgehaltenen Kausalität („Ihre Wohnhausanlage und somit Ihr Wohnsitz befindet sich auf dem Gemeindegebiet der *** und daher explizit nicht im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** und somit auch nicht im Bereich des von der Gebietsabgrenzungsverordnung umschriebenen Gebiets") möchte ich entschieden widersprechen. § 43 Abs 2a StVO sieht in keiner Weise vor, dass Ausnahmen nur auf die Bürger einer bestimmten Gemeinde festgelegt werden dürfen. Im Gegenteil schreibt das in dieser Bestimmung enthaltene Gebot des Erschwernisausgleichs ebenso wie der übergeordnete verfassungsmäßige Gleichheitsgrundsatz vor, dass alle Anrainer gleich zu behandeln sind. Hier kommt es auf die tatsächliche Teilnahme am Straßenverkehr an und nicht darauf, für welche Gebietskörperschaft ein Betroffener sein Wahlrecht ausüben darf. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die Marktgemeinde *** dieser Anrainereigenschaft mit dem o.a. Servitut explizit (und, wie nebenbei zu erwähnen ist, unter Zahlung einer enorm hohen Summe im Gegenwert eines Reihenhauses) zugestimmt hat.
Die Weigerung der Marktgemeinde ***, die fehlerhafte Gebietsabgrenzungsverordnung zu revidieren, ist angesichts der unmissverständlich dargelegten Sachlage, dass die Reihenhausanlage *** ihren einzigen und ausschließlichen verkehrstechnischen Zugang aus dem *** Straßennetz erhält, ebenso wie alle anderen *** Haushalte innerhalb der markierten Zone und eben ganz im Gegensatz zu allen anderen *** Haushalten (mit Ausnahme des Hauses ***), unverständlich. Die im Bescheid vorgebrachte Argumentation einer etwaigen Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 94d Z. 6 StVO geht deshalb ins Leere, weil sich die allgemeine Voraussetzung des § 94d StVO, dass ein Vollziehungsakt „nur für das Gebiet der Gemeinde wirksam werden soll", auf das Gemeindegebiet bezieht. (Die Marktgemeinde *** dürfte also etwa keine Ausnahmegenehmigung für *** Parkplätze erteilen). Der Wohnsitz des Antragsstellers spielt dabei hingegen keine Rolle - andernfalls wäre auch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen an „Personen die innerhalb der Gebietsabgrenzung ständig tätig sind" (s. Gebietsabgrenzungsverordnung), aber in einer anderen Gemeinde ihren Wohnsitz haben, nicht möglich - auch hier ist nämlich § 94d Z.6 StVO anwendbar.
Die im Bescheid zitierte Bestimmung der § 45 Abs. 4 StVO, die die Grundlage für die ggst. Gebietsabgrenzungsverordnung darstellt und auf welche die Verordnung auch ausdrücklich verweist, erhebt drei Kriterien für die Ausnahme des § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO:
Antragsteller wohnt in der gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet,
hat seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen dort,
hat ein persönliches Interesse, in der Nähe des Wohnsitzes zu parken.
„Wohnen" und „Mittelpunkt der Lebensinteressen" sind Begriffe, die ein Bündel von Tätigkeiten und Situationen zusammenfasst. Wo wir „wohnen“, schlafen und essen wir, wir waschen uns, verbringen unsere Freizeit und treten mit der Außenwelt in Kontakt. Genau dieser letzte Punkt ist bei einer Verkehrsvorschrift jener, auf den es ankommt. Er legt die Relevanz fest, die die ggst. Maßnahmen und ihre Ausnahmen für uns als Bewohner haben. Hätten wir einen direkten Zugang zum *** Straßennetz, hätten wir keinen Grund, um eine Ausnahme zu ersuchen.
Diesen haben wir allerdings nicht. Der Schnittpunkt, in dem der private Zugang/Zufahrt unserer Reihenhausanlage in das öffentliche Straßennetz angebunden ist, liegt unstrittig auf dem Gebiet der Gemeinde ***, nämlich am südlichen Ende der Zufahrtsbrücke über die ***. Dies ist durch das o.a. Servitut und die Tatsache, dass die Hauseigentümergemeinschaft sich seit Jahrzehnten um die Instandhaltung der Brücke kümmert, hinlänglich verbrieft. Hinsichtlich des hier maßgeblichen Kriteriums „Kontakt mit der Außenwelt“ wohnen wir daher auch in ***, auch wenn am Meldezettel eine andere Gemeinde vermerkt ist.
Daher sollte es bei teleologisch richtiger, verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation der Marktgemeinde *** möglich sein, auch unter Zugrundelegung der Gebietsabgrenzungsverordnung in ihrer derzeitigen Form im Sinne der ggst. Berufung zu entscheiden. Andernfalls wäre die Gebietsabgrenzungsverordnung vom 24.01.2022 entsprechend abzuändern. Sollte die Berufungsinstanz jedoch abermals die in den letzten Absätzen nochmals detailliert erläuterte nachvollziehbare Argumentation aus rein formalen Gründen und unter dem alleinigen Verweis auf die von der Marktgemeinde *** selbst geschaffene Gebietsabgrenzungsverordnung ablehnen und die Berufung abweisen, wird im weiteren Verfahren die Gebietsabgrenzungsverordnung selbst aufgrund ihrer Unrichtigkeit im Sinne des gesetzlichen Auftrags der § 43 Abs. 2a Z 1 StVO i.V. mit § 45 Abs. 4 StVO bekämpft werden.“
Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 6.9.2022 ebenfalls abgewiesen. Erneut wurde auf die detailliert vorgebrachte Argumentation nicht eingegangen und im Wesentlichen wiederholt, dass es der Gemeinde *** lediglich möglich sei, eigene Gemeindebürger von der Kurzparkzone auszunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Die sachlichen und rechtlichen Feststellungen in der o.a. Berufung möchte ich vollinhaltlich aufrechterhalten und um die folgenden Argumente erweitern, die sich teilweise als Replik auf die Ausführungen des Bescheides ergeben haben.
2. Zusätzliche sachliche und rechtliche Feststellungen in Zusammenhang mit dem ggst Bescheid der belangten Behörde
Die Enklaveneigenschaft der Reihenhausanlage *** wurde von der belangten Behörde im o.a. Bescheid (Seite 10 drittletzter Absatz) nicht bestritten und steht daher außer Streit. Es ist allen Beteiligten klar, dass es sich um eine ganz besondere verkehrstechnische und rechtliche Situation handelt, die möglicherweise in ganz Österreich einmalig ist.
In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde im vorletzten Absatz des o.a. Bescheids die haltlose und wahrheitswidrige Behauptung auf, dass „in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes ein zeitlich unbegrenztes Abstellen des Fahrzeugs“ möglich sei. In Wahrheit kommen als entfernungsmäßig nächstgelegene Punkte, die nicht von der ggst. Kurzparkzone erfasst sind, folgende Örtlichkeiten auf *** Gemeindegebiet in Frage, an denen zeitlich unbegrenztes Abstellen des Fahrzeugs möglich ist:
*** (***) auf Höhe Nr. ***: Entfernung 210 m (hier handelt es sich um lediglich sieben Stellplätze, die zumeist von den Bewohnern einer direkt an der Adresse befindlichen weiteren Reihenhausanlage belegt sind)
***/Kreuzung ***: Entfernung 420 m
*** östlich der Straßenbahnendhaltestelle Nr. ***: Entfernung 330 m
Nach allgemeinem Verständnis kann bei diesen Entfernungen nicht von „unmittelbarer Nähe" gesprochen werden, der Österreichische Alpenverein würde unter Zugrundelegung einer Wegzeitberechnung Fußmärsche von um die fünf Minuten veranschlagen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil aufgrund der Art der Bebauung und der daraus resultierenden geringen Parkdichte in unserer wirklich unmittelbaren Nähe wie z.B. am dem Hauseingang direkt gegenüberliegenden beparkbaren Seite der *** (Hausnummern *** bis ***, auf *** Gebiet in der Kurzparkzone) sowohl vor als auch nach der Einführung der Kurzparkzone ausreichend Parkmöglichkeiten vorhanden waren und sind. Während also alle um uns herum sorglos und mit genug Auswahlmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe ihrer Häuser parken können, wird uns ein mehrere hundert Meter langer Fußweg zur nächsten legalen Parkmöglichkeit verordnet, eine augenscheinliche Gleichheitswidrigkeit.
Der Servitutsvertrag vom 29.1.2002 mit der Marktgemeinde *** legt ja per se schon fest, dass unsere Situation eine ganz besondere ist. Ich glaube nicht, dass es viele Wohnungseigentumsgemeinschaften gibt, die einen Servitutsvertrag mit einer Nachbargemeinde haben, ich bezweifle, dass es in ganz Österreich auch nur eine zweite gibt, die einen Servitutsvertrag mit einer Gemeinde in einem anderen Bundesland geschlossen haben Die Marktgemeinde *** hat für die Einräumung der Teilnahme der Bewohner unserer Anlage am öffentlichen Verkehr über das *** Gemeindegebiet eine hohe Summe (über 312.498 Euro) erhalten, die Grundsätze von Treu und Glauben bei Verträgen legen nahe, dass eine völlige Nichtberücksichtigung vitaler Interessen des Vertragspartners bei einer unilateralen Entscheidung der Gemeinde (wie es die Einführung der Kurzparkzone ist) gegen diesen Grundsatz verstößt.
Bemerkenswert und aussagekräftig ist in diesem Zusammenhang die bisherige, schon über 20 Jahre lang dauernde Praxis der Behandlung Zu- und Einfahrt zu unserer Anlage. In voller Rechtsüberzeugung hat die Marktgemeinde *** selbst dieselbe, obwohl ins *** Gemeindegebiet übergehend, als Teil des *** Straßennetzes betrachtet. Andernfalls hätten entsprechende Verkehrsschilder (Ortstafel, Geschwindigkeitsbegrenzung 40 km/h etc.) an der Gemeindegrenze darauf verweisen müssen. Solche Tafeln wurden nie aufgestellt, was nahelegt, dass nicht nur die Interpretation aller zugrundeliegenden Gesetze, die Prinzipien der Logik, sondern auch die Position der Gemeinde *** vor der Einführung der Kurzparkzone unserem Standpunkt untermauern.
Der Schnittpunkt, in dem der private Zugang/Zufahrt unserer Reihenhausanlage in das öffentliche Straßennetz angebunden ist, liegt, wie schon in meiner Beschwerde vom 31.5.2022 ausgeführt, unstrittig auf dem Gebiet der Gemeinde ***, nämlich am südlichen Ende der Zufahrtsbrücke über die ***. Diese ist durch das o.a. Servitut und die Tatsache, dass die Hauseigentümergemeinschaft sich seit Jahrzehnten um die Instandsetzung der Brücke kümmert, hinlänglich verbrieft. Hinsichtlich des hier maßgeblichen Kriteriums „Kontakt mit der Außenwelt“ wohnen wir daher auch in ***, auch wenn am Meldezettel eine andere Gemeinde vermerkt ist. Dieser Schnittpunkt ist entscheidend, und er liegt eindeutig in der von der Gemeinde *** am 24.1.2022 ausgewiesenen Zone, die den Berechtigtenkreis für Ausnahmegenehmigungen festlegt.
Daher stelle ich hiermit den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge
angesichts der o.a. Argumentation, insbesondere der Tatsache, dass sich der erwähnte Eintrittspunkt der Reihenhausanlage *** in das öffentliche Verkehrsnetz unzweifelhaft auf *** Gemeindegebiet befindet, unter Zugrundelegung der Gebietsabgrenzungsverordnung In seiner derzeitigen Form den bekämpften Bescheid Sinne der ggst Beschwerde abändern, oder
in eventu unter der Vorgabe, dass im Sinne einer gesetzes- und verfassungskonformen Interpretation der o.a. anzuwendenden Bestimmungen der StVO die Bewohner der Reihenhausanlage *** mit den ebenso betroffenen Bewohnern der Gebietsabgrenzungsverordnung gleichzustellen sind, den bekämpften Bescheid der Marktgemeinde *** aufheben und die Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen;
gemäß §24 (1) VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchführen
Falls der o.a. vorgebrachten Rechtsansicht nicht beigetreten werden kann, würde ich anregen, die im Sinne des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Auftrags und ihres damaligen Wissensstands unvollständige Gebietsabgrenzungsverordnung dem Verfassungsgerichtshof zur amtswegigen Prüfung weiterzuleiten.
Hochachtungsvoll
A“
Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 11.10.2022 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Zunächst ist festzuhalten, dass in Bezug auf abgewiesene Ansuchen von Bewohnern der Häuser *** und *** für Ausnahmen von der Kurzparkzone im Gebiet „***“ beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insgesamt 12 Beschwerdeverfahren anhängig gemacht wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG iVm § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) in Bezug auf diese weiteren, gemäß der geltenden Geschäftsverteilung bei weiteren Richter:innen anhängigen Verfahren, aufgrund des sachlichen Zusammenhangs eine gemeinsame öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beteiligung u.a. des verfahrensgegenständlich zur Entscheidung berufenen Richters durchgeführt, in welcher (u.a.) von der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführerin auf die Verlesung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06.09.2022 und auf die Verlesung des zugehörigen Aktes zur Geschäftszahl ***, verzichtet wurde. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Beschwerdeausführungen und beantragte wie schriftlich.
Die Beschwerdeführerin ist gemäß dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit 01.09.1999 bis dato in ***, ***, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Ein weiterer Wohnsitz (Nebenwohnsitz) ist aufrecht in *** vermerkt.
Die in *** befindliche, verfahrensgegenständliche Wohnhausanlage wurde auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichtet, weist die Anschrift *** auf und wurde 1999 fertiggestellt. Sie ist mittels einer Brücke über die *** über die *** in *** an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden.
Die Marktgemeinde *** schloss am 29.01.2002 mit der C registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in ***, unter Beitritt der zwischenzeitigen Miteigentümer der Liegenschaft EZ *** (gemäß damaligem Stand der Miteigentümerschaft) einen Servitutsvertrag, mit welchem die Marktgemeinde *** zur – auch grundbücherlichen – Sicherstellung der Benützbarkeit der als Zufahrt zu den Wohnhausanlagen einzig dienenden Brücke über das im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende Grundstück Nr. *** Gewässer (Bach), inneliegend in EZ ***, KG ***, der C registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung sowie deren Rechtsnachfolgern im Eigentum des herrschenden Grundstückes Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG ***, zur im öffentlichen Gut stehenden *** das Recht des Gehens und Fahrens mit PKWs mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen über die vorgenannte Brücke und sohin über das vorgenannte Grundstück, dies auf die Bestandsdauer der Reihenhausanlage, einräumte.
Es erfolgte eine grundbücherliche Erfassung dieses von der Marktgemeinde *** eingeräumten Servituts.
Mit Schriftsatz vom 15.01.2022 richteten die Bewohner der Bezug habenden Reihenhausanlage, so auch die verfahrensgegenständliche Beschwerdeführerin, ein kollektives Schreiben an die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** mit der Bitte um Berücksichtigung der *** für Anrainerparken in der geplanten Kurzparkzone im Grenzgebiet *** und beantragten sie die Ausnahme von der „Kurzparkzone für AnrainerInnen, wohnhaft in ***, ***“ in Bezug auf konkret bezeichnete Kraftfahrzeuge.
In der von der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** für ihren Wirkungsbereich erlassenen Gebietsabgrenzungsverordnung vom 24.01.2022, ***, wurde in § 1 gemäß § 43 Abs 2a Z 1 und 2 StVO die Möglichkeit zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg gemäß § 45 Abs 4 bzw. 4a StVO vorgesehen für:
a) Bewohner:innen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr mit Wohnsitz innerhalb der Gebietsabgrenzung; die die Voraussetzung des § 45 Abs 4 StVO erfüllen.
b) Betriebe, mit einem Betriebsstandort innerhalb der Gebietsabgrenzung, die die Voraussetzung des § 45 Abs 4a StVO erfüllen.
c) Personen, die innerhalb der Gebietsabgrenzung ständig tätig sind oder Tätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes - z.B. „fahrende Werkstätten“ innerhalb der Gebietsabgrenzung zu erbringen haben und die Voraussetzung des § 45 Abs 4a StVO erfüllen.
Als Wirkungsbereich wurde gemäß § 2 der bezeichneten Gebietsabgrenzungsverordnung unter Anschluss eines Planes als Anlage 1 sowie unter Verweisung auf diesen Plan im Verordnungstext die „Kurzparkzone Gemeindestraßen ***“ bezeichnet und ausgewiesen. Gemäß § 4 „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ der Bezug habenden Gebietsabgrenzungsverordnung trat diese mit 01.03.2022 in Kraft. Normiert wurde weiters, dass bereits auf Grundlage der bisherigen Verordnung erlassene Ausnahmegenehmigungen weiterhin bis zu deren Ablauf wirksam bleiben.
Die Beschwerdeführerin verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Ausnahmegenehmigung auf Grundlage einer (vormaligen) Gebietsabgrenzungsverordnung.
In der in § 2 der aktuellen Gebietsabgrenzungsverordnung enthaltenen Planbeilage, welche Bestandteil der Verordnung ist, wurden ausschließlich Gebiete innerhalb der Marktgemeinde *** ausgewiesen, für die eine Ausnahmegenehmigung im Sinn der Ausführungen in der Gebietsabgrenzungsverordnung überhaupt in Betracht kommen.
Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** erließ im Februar 2022 aus ortsbedingten Gründen und im Interesse der Wohnbevölkerung in der Marktgemeinde *** gemäß § 25 Abs 1 StVO die Verordnung vom 22.02.2022, , mit welcher das Parken von mehr als drei Stunden im Gebiet „“, umfassend die Straßenzüge auf Gemeindestraßen laut dem der Verordnung angeschlossenen und einen Bestandteil derselben bildenden Plan, und zwar werktags, Montag bis Freitag von 08:00 bis 22:00 Uhr, verboten wurde.
Der gemäß Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit 01.09.1999 als Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin eingetragene Wohnsitz in ***, ***, befindet sich ausschließlich im Gemeindegebiet der ***, nicht jedoch im Gemeindegebiet der Marktgemeinde ***, und befindet sich somit nicht im Bereich des von der Gebietsabgrenzungsverordnung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** erfassten Gebietes der Marktgemeinde ***.
Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Pkt. 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwiesen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist als unstrittig zu betrachten und ergibt sich im Wesentlichen aus dem Inhalt des vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vorgelegten Behördenakt zur Geschäftszahl ***, von dessen Richtigkeit und Vollständigkeit auszugehen war, insbesondere aus der zu Grunde liegenden Gebietsabgrenzungsverordnung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022, ***, aus dem Servitutsvertrag vom 29.01.2002, sowie aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2022, lauten auszugsweise:
„§ 25. Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
[...]“
„§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
[...]
(2a)
1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.
2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können.
[...]“
„§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.
[...]
(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
2. dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird.
[...]“
„§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
[...]
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
[...]
6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
[...]“
Grundlage der Entscheidung in diesem Verfahren sind die in wesentlichen Teilen zitierte Verordnung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 22.02.2022, , über die Verfügung der gebührenfreien Kurzparkzone für Gemeindestraßen der Marktgemeinde *** im Gebiet „“ und die Gebietsabgrenzungsverordnung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022, ***, der zufolge die Möglichkeit zur Beantragung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs 4 bzw. 4a StVO für „Bewohner:innen“ ab dem vollendeten 17. Lebensjahr mit Wohnsitz innerhalb der Gebietsabgrenzung, die die Voraussetzung des § 45 Abs 4 StVO erfüllen, verfügt wurde.
Zum gegenständlichen Verfahren und zu den Beschwerdeausführungen ist unter Zugrundelegung des oben dargelegten, festgestellten Sachverhaltes sowie der oben zitierten rechtlichen Grundlagen auf die aktuelle höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.02.2023, Ra 2022/02/0222-12, zu verweisen, in welcher zu einem identischen Sachverhalt, betreffend die beantragte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein näher bestimmtes Fahrzeug gemäß § 45 Abs 4 StVO iVm § 43 Abs 2a Z 1 und § 94d Z 6 StVO, (lediglich bezogen auf eine unterschiedliche Gemeinde und Kurzparkzone) wie folgt ausgeführt wurde und welche rechtlichen Ausführungen vom erkennenden Verwaltungsgericht durch den für die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständigen Richter auch der verfahrensgegenständlichen Entscheidung vollinhaltlich zu Grunde zu legen sind:
„[...]
Jede Verwaltungsbehörde darf nach Art. 18 Abs. 2 B-VG eine Verordnung nur innerhalb ihres Wirkungsbereichs erlassen. Die Verordnungen des Gemeinderats der Stadtgemeinde *** beziehen sich nach ihrem Wortlaut und in verfassungskonformer Auslegung demzufolge zwingend auch nur auf das (durch die angeführten Gemeindestraßen begrenzte) Gemeindegebiet der Stadtgemeinde ***. Nicht umfasst sein können dagegen Gebiete (Straßen oder, wie das Verwaltungsgericht vermeint, Grundstücke), welche in einer anderen Gemeinde - hier *** - liegen, weil den genannten Verordnungen vom 25. März 2022 kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werden kann.
Im vorliegenden Fall grenzt das gänzlich in *** (KG ***) gelegene Grundstück, auf dem der Mitbeteiligte wohnt, an die ***, welche als Gemeindestraße in die Zuständigkeit der Stadtgemeinde *** fällt und Teil der von dieser verordneten Kurzparkzone *** ist. Die Kurzparkzone und die darauf aufbauende Gebietsabgrenzung - deren Wirkungsbereich sich jeweils auf die Gemeindestraßen innerhalb der maßgebenden Kurzparkzonen bezieht - erstreckt sich somit nur auf das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde ***, nicht aber auch auf Gebiete wie das Wohnsitz-Grundstück des Mitbeteiligten, welches unstrittig nicht im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** liegt.
Da der Mitbeteiligte somit jene Voraussetzung des § 1 lit. a der Gebietsabgrenzungsverordnung nicht erfüllt, wonach er (u.a.) innerhalb der jeweiligen Gebietsabgrenzung (hier: der Kurzparkzone ***) seinen Wohnsitz innehaben müsste, hat ihm der Stadtrat der Stadtgemeinde *** zu Recht die beantragte Ausnahmegenehmigung versagt.
Das vom Mitbeteiligten sinngemäß ins Treffen geführte Argument, dass er als Anrainer „de facto“ auch in der *** wohne, ändert nichts daran, dass sein Wohnsitz nicht auf Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** (und damit nicht in der Kurzparkzone *** der Verordnung) liegt und er damit nicht von der Gebietsabgrenzungsverordnung erfasst wird. Etwaige zusätzliche Ausnahmeregelungen für Anrainer sind in den genannten Verordnungen nicht angeordnet.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ändern daran auch die grafischen Darstellungen in den Anlagen der Verordnungen nichts. Wenn diesen grafischen Darstellungen auch nicht grundsätzlich eine normative Wirkung abgesprochen werden kann, so ist doch zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Darstellungen lediglich um Planskizzen zur Veranschaulichung des Normtextes der Verordnung handelt und diese daher in verordnungskonformer wie auch verfassungskonformer Weise auszulegen und zu verstehen sind. Für die Annahme, dass lediglich aufgrund der schematischen Darstellung der Planskizze der verordnete Bereich der Kurzparkzone bzw. der Wirkungsbereich der Gebietsabgrenzung über das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** hinaus auf das Gemeindegebiet der Stadt *** erstreckt wird, besteht daher kein Grund.
[...]“
Auch der im vorliegenden Fall maßgeblichen Gebietsabgrenzungsverordnung konnte kein verfassungswidriger – dem Artikel 18 Abs 2 BVG widersprechender Inhalt – unterstellt werden, weil auch die dafür zuständigen Behörden der Marktgemeinde *** nur eine Verordnung innerhalb ihres Wirkungsbereiches erlassen dürfen.
Die von der Marktgemeinde *** verfügte Kurzparkzone für das Gebiet „***“ und die darauf aufbauende Gebietsabgrenzungsverordnung, deren Wirkungsbereich sich jeweils nur auf Gemeindestraßen innerhalb der maßgebenden Kurzparkzonen bezieht (und beziehen konnte) erstreckt sich somit ausschließlich auf das Gemeindegebiet der Marktgemeinde ***, nicht aber auch auf Gebiete, wie das Wohnsitzgrundstück der Beschwerdeführerin, welches unstrittig nicht im Gemeindegebiet der Marktgemeinde ***, sondern im Gemeindegebiet der *** liegt.
Wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgeführt, ändert auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie Anrainerin sei und de facto auch in der Marktgemeinde *** wohne, dies nicht zuletzt aufgrund eines bestehenden Servitutsvertrages zur Benützung einer Brücke sowie der Zu- und Abfahrtsituation, nichts daran, dass ihr Wohnsitz gemäß dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister - unbestrittener Maßen – nicht auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** (und damit nicht in dem von der Kurzparkzonenverordnung der Marktgemeinde *** für Straßen im Bereich dieses eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde liegenden Fläche) liegt.
Die Beschwerdeführerin wird daher auch gegenständlich, ebenso, wie in dem der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu Grunde liegenden Fall, nicht von der verfahrensgegenständlichen Gebietsabgrenzungsverordnung erfasst. Etwaige zusätzliche Ausnahmeregelungen für Anrainer sind auch in der Bezug habenden Gebietsangrenzungsverordnung vom 24.01.2022, ***, nicht enthalten.
Insoweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass im Sinn einer gesetzes- und verfassungskonformen Interpretation der anzuwendenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 die Gleichstellung der Bewohner der Reihenhausanlage *** mit den von der Gebietsabgrenzungsverordnung der Marktgemeinde *** betroffenen Bewohnern herzustellen sei, wird festgestellt, dass dem sowohl der eindeutige Wortlaut der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen als auch der Inhalt der kraft Zuständigkeitsregelungen von der Marktgemeinde *** rechtmäßiger Weise ausschließlich für das in ihre Zuständigkeit fallende Gemeindegebiet erlassenen Regelungen laut Gebietsabgrenzungsverordnung für das Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** entgegenstehen, sodass eine „Interpretation der anzuwendenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960“ im Sinne des Beschwerdeantrages aus rechtlichen Gründen und im Hinblick auf das Erfordernis der Einhaltung der klaren gesetzlichen bzw. rechtlichen Vorgaben nicht zu erfolgen hat.
Insoweit die Beschwerdeführerin auf Erschwernisse im Zusammenhang mit der Gestaltung des täglichen Lebens ohne Parkmöglichkeit im Nahbereich des Wohnsitzes verweist, ist darüber hinaus auf die geltende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (2010/02/0021 bzw. 97/17/0172) zu verweisen. Im letztgenannten höchstgerichtlichen Erkenntnis wurde festgestellt, dass keine Rede davon sein könne, dass jedem Bewohner eines in einer Abgrenzungsverordnung nach § 43 Abs 2a StVO bestimmten Gebietes ein Parkplatz in nächster Nähe seiner Wohnung verschafft werden soll, bestünde doch auch bei einer Kurzparkregelung keinerlei Gewähr dafür, dass jeder Bewohner im unmittelbaren Nahebereich seines Wohnhauses einen Dauerparkplatz fände. Eine Ausweitung des für eine Ausnahmebewilligung in Betracht kommenden Gebietes (Wohngebietes) oder einer Ausweitung des Geltungsbereiches einer Ausnahmebewilligung auf ein angrenzendes Gebiet würde die Parkerleichterungen für die Bewohner des einen oder des anderen Gebietes wieder beeinträchtigen. Jede Gebietsabgrenzung iSd § 43 Abs 2a StVO könne für die nahe den Gebietsgrenzen wohnende Bevölkerung zu relativen Härten führen. Dies werde sich auch nicht durch die Einführung von „Überlappungszonen“ verhindern lassen.
Da die Beschwerdeführerin schon alleine die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung des § 1 lit a der Gebietsabgrenzungsverordnung der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022, ***, und insbesondere auch nicht die Vorgaben des § 45 Abs 4 StVO erfüllt, da sie ihren Wohnsitz nicht in dem von der Gebietsabgrenzungsverordnung umschriebenen Gebiet innerhalb des Bundeslandes Niederösterreich, in der Marktgemeinde ***, sondern vielmehr im Gemeindegebiet der *** hat, wurde die Eingabe vom 15.01.2022 von der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** rechtmäßiger Weise als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der für Straßenzüge auf Gemeindestraßen im Gebiet *** verfügten Kurzparkzone angesehen und – mangels Erfüllung einer der wesentlichen Voraussetzungen, nämlich des Bestehens eines Wohnsitzes innerhalb der mit Verordnung der Bürgermeisterin verfügten Gebietsabgrenzung – auch rechtmäßiger Weise abgewiesen, wie auch die dazu erlassene, in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung unter Bezugnahme auf die oben dargelegte Sach- und Rechtslage normkonform und im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beschlossen und erlassen wurde.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein bestimmtes Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht vorlagen, weil diese nicht in dem von der Gebietsabgrenzungsverordnung gemäß § 43 Abs 2a Z 1 StVO umschriebenen Gebiet wohnt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO iVm der zitierten Gebietsabgrenzungsverordnung der Marktgemeinde *** nicht gegeben waren, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** rechtsrichtig abgewiesen.
Es war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** spruchgemäß zu bestätigen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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