LVwG N LVwG-AV-330/001-2023

LVwG-AV-330/001-2023Landesverwaltungsgericht25.04.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Berechnung; stundenweise Lohnabrechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-330/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.330.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GMBH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 15.12.2022, Zl. ***, betreffend Antrag auf Vergütung eines Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend stattgegeben, dass dem am 14.04.2023 eingeschränkten Antrag für den Zeitraum 01.02.2022 bis 11.02.2022 ein Betrag von EUR *** zugesprochen wird. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag von EUR *** wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 15.12.2022, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.05.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer B, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum 01.02.2022 bis 22.02.2022 teilweise stattgegeben. Die belangte Behörde hat EUR *** zugesprochen und den darüberhinausgehenden Betrag von EUR *** abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Dienstnehmer für den Zeitraum 01.02.2022 bis 11.02.2022 behördlich abgesondert gewesen sei und nur für diesen Zeitraum eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 zustehe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 22.12.2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung bis 31.03.2023 an. Am 30.12.2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie und auch der Dienstnehmer betreffend einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne keine rechtzeitige Information von der BH erhalten habe. Selbst unter Berücksichtigung der fristwidrigen Kürzung der Quarantäne, sei der restliche Betrag der Teilstattgebung nicht nachvollziehbar.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das erkennende Gericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Veraltungsakt, Zl. *** und den ho. Gerichtsakt. Weiters wurde mit der Beschwerdeführerin Rücksprache gehalten und noch weitere Unterlagen hinsichtlich des zu vergütenden Zeitraumes eingefordert. Hierbei wurde per E-Mail unter anderem ein Zeitprotokoll des abgesonderten Dienstnehmers vorgelegt, eine kurze Erklärung zum Quarantäne Schnitt abgegeben und erklärt, dass der beantragte Absonderungszeitraum bis 11.02.2022 beantragt werde und nicht bis 22.02.2022.

4. Feststellungen:

Gegenständlich ist der Antrag vom 04.05.2022 mit dem eingeschränkten Absonderungszeitraum 01.02.2022 bis 11.02.2022.

Herr B war von 01.12.2021 bis 31.03.2022 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Aufgrund einer Covid-19-Infektion war er von 01.02.2022 bis 11.02.2022 behördlich abgesondert.

Mit 04.05.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 in der Höhe von EUR *** für den Zeitraum 01.02.2022 bis 22.02.2022.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 15.12.2022 dem Antrag in der Höhe von EUR *** stattgegeben und den darüber hinausgehend beantragten Betrag von EUR *** abgewiesen.

Am 30.12.2022 wurde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht und sodann am 12.01.2023 dem erkennenden Gericht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 14.04.2023 wurde klargestellt, dass der beantragte Zeitraum von 01.02.2022 bis 11.02.2022 gemeint war.

Folgende Werte waren festzustellen und der Berechnung des Vergütungsbetrages zugrunde zu legen:

Posten

Betrag

Stundenlohn (Februar 2022)

Schichtzulage (Schnitt; pro Arbeitsstd.)

€ ***

€ ***

Überstunden (Schnitt; pro Arbeitsstd.)

€ ***

Urlaubszuschuss brutto (2022)

€ ***

Weihnachtsremuneration brutto (2022)

€ ***

SV-Bemessungsgrundlage Sonderzahlung (2022)

€ ***

Ausfallstunden (01.02. bis 11.02.2022)

66,6 h

Arbeitsstunden gesamt (inkl. Ausfallstunden) (Februar 2022)

159,48 h

Der Dienstnehmer wäre im Zeitraum 01.02.2022 bis 11.02.2022 verpflichtet gewesen, insgesamt 66,6 Stunden zu arbeiten (01.02.2022 7,7 Stunden davon wurden noch 2,7 Stunden vom Dienstnehmer gearbeitet; von 02.02. bis 04.02.2022 sowie von 07.02 bis 11.02.2022 je 7,7 Stunden pro Tag). Auf Grund der behördlichen Absonderung konnte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Im Betrieb der Beschwerdeführerin wird die Ausfallzeit stundenweise abgerechnet. Bei der Schichtzulage und dem Überstundenschnitt handelt es sich um regelmäßig gewährte Zulagen als Abgeltung der Arbeitsleistung.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den nachvollziehbaren Unterlagen im Akt, insbesondere aus dem Lohnzettel Februar 2022 und dem Lohnkonto 2022, als auch dem Periodenprotokoll, und konnten diese deswegen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Die Feststellungen hinsichtlich des Absonderungszeitraumes des Dienstnehmers ist aus dem Akt zu entnehmen und wurde in weiterer Folge auch von der Beschwerdeführerin klargestellt und nicht mehr bestritten.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 90/2021, lauten auszugsweise:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) […]

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

[…]“

7. Erwägungen:

Wie festgestellt, war der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.02.2022 bis 11.02.2022 behördlich auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer den ihm für den Monat Februar 2022 zustehenden Monatslohn aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.05.2022 erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.

Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

Sonderzahlungen stellen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit dar, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).

Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich – innerhalb der Grenzen des gegenständlichen Antrages – nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

Februar 2022

Entgelt1):

Überstunden2):

Schichtzulage3):

€ ***

€ ***

€ ***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV4)

€ ***

Sonderzahlung (SZ)5)

€ ***

SV-DGA SZ6)

€ ***

Gesamt:

€ ***

  1. (Ausfallstunden x Stundenlohn) = zu vergütendes Entgelt

  2. (Ausfallstunden x Schnitt der Überstunden) = zu vergütende Überstunden

  3. (Ausfallstunden x Schnitt der Schichtzulagen) = zu vergütende Schichtzulage

  4. (zu vergütendes Entgelt + Überstunden + Schichtzulage) x 17,53 % (SV-DGA) = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) zur SV

  5. Sonderzahlung gesamt 2022 / 90 Tage [unterjähriger Austritt mit 31.03.2022] x Tage der Absonderung = zu vergütende SZ

  6. zu vergütende SZ x 17,53 % (SV-DGA SZ) = zu vergütender SV-DGA SZ

Da bei der Vergütung des Verdienstentganges das sog. Ausfallsprinzip zu tragen kommt und bei der Dienstnehmerin eine stundenweise Lohnabrechnung erfolgt, war die Berechnung des fortlaufenden Entgelts auf Basis der geleisteten bzw. wegen der behördlichen Absonderung ausgefallenen Stunden anzustellen.

Gegenständlich ergab die Berechnung einen insgesamt zuzuerkennenden Vergütungsbetrag in Höhe von EUR ***. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR *** war als unbegründet abzuweisen.

Die Differenz zur beantragten Summe ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Beschwerdeführerin Ausfallstunden in der Höhe von 84,7 Stunden geltend gemacht hat. Dabei rechnete sie mit 7,7 Stunden pro Arbeitstag und multiplizierte diese mit den 11 Absonderungstagen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass laut dem vorgelegten Periodenprotokoll für den Zeitraum der Absonderung Ausfallstunden in der Höhe von 66,6 angefallen sind.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.